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Äuße­rungen im Whatsapp-Chat kein Kün­di­gungs­grund

Guido Kluck, LL.M. | 29. September 2021

Ein wichtiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20): Die Äußerungen eines Arbeitnehmers wegen herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem WhatsApp-Chat, sind kein Kündigungsgrund. Das LAG löste dennoch den Arbeitsvertrag gegen eine Abfindung auf.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Der Verein ist überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Im Zuge der Kündigung eines anderen Beschäftigten erhielt der Verein Kenntnis von einem über WhatsApp geführten Chat zwischen dem hier betroffenen Arbeitnehmer, diesem Beschäftigten und einer weiteren Beschäftigten. Im Rahmen des Chats äußerte sich der technische Leiter in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer im Bereich der Flüchtlingshilfe. Der Verein kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

Vertraulichkeit der Kommunikation 

Das LAG erklärte die Kündigung für unwirksam, da eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall steht eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was der Kündigung auf Grundlage dessen entgegen stehe. 

Rechtlich relevant ist in diesem Fall, dass die Äußerungen in einem kleinen Kreis (drei Personen), mittels eines privaten Handys, in einem privaten Chat, gefallen sind. Die Richter hoben hervor, dass der Chatverlauf und das Gespräch nicht auf die Weitergabe an Dritte gedacht war. 

Äußerung haben auf Eignung zur Tätigkeit keinen Einfluss

Die Richter urteilten, dass diese Äußerung nicht zu einer fehlenden Eignung für die Tätigkeit führen würde. Ferner unterliegt der Arbeitnehmer hier keinen besonderen Loyalitätspflichten. 

Auflösung des Arbeitsvertrags gegen Abfindung

Auch, wenn die Kündigung nicht wirksam erging, löste das LAG den Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung auf (sog. Auflösungsabfindung). „Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen hier vor. Es sei im Sinne des § 9 KSchG keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten.

Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die 3 Wochen Frist bleibt übrigens auch bestehen, wenn die Kündigung wegen schwerer Mängel (Missachtung des Sonderkündigungsschutzes o.ä.) nicht wirksam ist.

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht, da die Abfindung eine Art „Deal“ ist. Sie ist ei­ne ein­ma­li­ge (freiwillige) außer­or­dent­li­che Zah­lung, die ein Ar­beit­neh­mer von sei­nem Ar­beit­ge­ber bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses als Entschädi­gung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes und der da­mit ver­bun­de­nen Ver­dienstmöglich­kei­ten erhält. 

Es kann aber eine Pflicht zur Zahlung einer Abfindung entstehen, so wie in diesem Fall. Rechtlich gibt es Ausnahmen, wo eine Abfindungszahlung für den Arbeitgeber verpflichtend ist:

  1. Bei Auflösung des Arbeitsvertrages und Festsetzung durch das Gericht (sog. Auflösungsabfindung)
  2. Bei Nachteilsausgleich (wenn es keine Verhandlung mit dem Betriebsrat gab)
  3. Bei betriebsbedingter Abfindung, in Form eines sozialen Ausgleichs

Höhe der Abfindung 

In diesem Fall berücksichtigte das LAG bei der Bemessung der Abfindung ein Auflösungsverschulden des technischen Leiters, welches aber dadurch gemindert ist, da die Äußerungen im privaten Rahmen vielen. 

In anderen Fällen ist die Höhe der Abfindung aber grundsätzlich Verhandlungssache und kommt auf die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers an. Hier ist zu empfehlen sich in Sachen Verhandlung von einem Arbeitsrechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser kann eher herausfinden, ob die Kündigung unrechtmäßig erging und so eine vergleichsweise höhere Abfindung für Sie erwirken. 

Fazit

Das Urteil schätzt private Äußerungen anders ein, als es in vielen anderen Berufsbereichen sicherlich der Fall gewesen wäre. Da es sich um einen privaten Chat in kleinem Kreise gehandelt hat, ist es richtig, dass an die Äußerung nicht ein so hoher Qualitätsgehalt gehängt wird. Die beste rechtliche Lösung war es hier in diesem Fall für beide Parteien, dass das Gericht die Parteien einen Auflösungsabfindungsvertrag schließen ließ.

Sie benötigen rechtliche Beratung zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns. Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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