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Auch ein Vertragsabschluss am Tablet ist gültig

Guido Kluck, LL.M. | 25. August 2021

Bei Vertragsschlüssen am Tablet sollten Verbraucher ohnehin vorsichtig sein, das gilt umso mehr bei Vertragsschlüssen im Einzelhandel. Diese können nämlich auch am Tablet geschlossen werden und sind genauso wirksam wie Vertragsschlüsse, die auf dem Papier zustande gekommen sind.

Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft in dem mindestens zwei Vertragspartner eine Einigung über eine Rechtsfolge treffen. Die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen nennen sich Angebot und Annahme und sind in den §§ 145 ff BGB geregelt. Ein Rechtsgeschäft liegt vor, wenn durch mindestens eine Willenserklärung ein rechtlicher Erfolg bezweckt wird. Der Abschluss eines Vertrages ist (fast) immer ein mehrseitiges Rechtsgeschäft.

Der Grundsatz: kein Schriftformerfordernis für Verträge

Der Vertragsschluss kann dabei schriftlich festgehalten werden, auch wenn Verträge grundsätzlich keiner bestimmten Form bedürfen. Dennoch gibt es auch Ausnahmen im Gesetz, wo der Gesetzgeber ausdrücklich eine Form vorschreibt (Grundstückskauf, Bürgschaftserklärung).

Viele Einzelhändler bedienen sich aber „freiwillig“ der Schriftform. Das hat für den Einzelhändler beweisrechtliche Vorteile im Falle eines Rechtstreits oder auch einfach zu Aufklärung des Sachverhalts. Dabei ist es im Einzelhandel oftmals so, je bedeutsamer der Vertragsinhalt, desto eher wird er schriftlich festgehalten. Durch ein gesetzliches Schriftformerfordernis soll die Partei vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. 

Rechtstipp: Ein Darlehen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher muss schriftlich abgeschlossen (in der Regel auch eigenhändig unterschrieben). Der Bürgschaftsvertrag zwischen zwei Parteien wird grundsätzlich eigenhändig unterschrieben. Kaufen oder verkaufen Sie ein Grundstück, benötigen Sie eine notarielle Beurkundung. Sie haben Fragen zum Thema Vertragsschluss? Melden Sie sich bei uns!

§ 125 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“

Unterschrift im Geschäft – kein Fernabsatzvertrag

Bei einer Unterschrift im Geschäft handelt es sich nicht mehr um einen Fernabsatzvertrag. Demnach finden die verbraucherschützenden Vorschriften über den Widerruf von Fernabsatzverträgen keine Anwendung. Sie sind also bei Verbraucherverträgen entweder an die gesetzliche Widerrufsfrist gebunden oder an die vertraglich vereinbarten Bestimmungen zum Vertragswiderruf gebunden. 

Rechtstipp: Nehmen Sie sich also die Zeit und lesen auch auf dem Tablet die vertraglichen Bestimmungen, sowie die Allgemeinen Gesschäftsbedingungen.

Unwirksamkeit bei Verträgen

Auch wenn sich die Parteien einig geworden sind, können Verträge dennoch unwirksam sein. Gründe sind dabei oftmals die fehlende Geschäftsfähigkeit der Partei, die beschränkte Geschäftsfähigkeit,  ein Verstoß gegen die gesetzliche Form oder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Verträge können auch aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Das wäre beispielsweise der Fall bei Wuchergeschäften. Sollte das vorliegen, ist von vornherein kein wirksamer Vertrag zustandegekommen. Die bereits erbrachten Leistungen müssen dann zurückgeführt werden. Natürlich könnten Sie den Vertrag auch anfechten. Hierzu stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite.

Fazit

Ein Vertrag kommt also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) und kann grundsätzlich auch am Tablet geschlossen werden und damit wirksam sein. Es kommt dabei aber immer auf den jeweiligen Vertragstyp an. Gerade bei folgenschweren Verträgen will der Gesetzgeber den jeweiligen Vertragspartner von Kurzschlussentschiedungen schützen und verlangt die Schriftform. Bei alltäglichen Verträgen im Einzelhandel (sog. Massengeschäft) verlangt der Gesetzgeber das jedoch nicht.  Verbraucherschützer fordern daher schon seit langem eine Verbesserung des Schutzes von Kunden, zB durch (längere) Widerrufsfristen oder aber eine Anpassung an den Onlinehandel. Behalten Sie also immer im Hinterkopf, dass ein Widerrufsrecht nicht in allen Fällen besteht und insbesondere nicht beim Kauf im Laden. Es kommt immer auf die jeweilige Vertragsgestaltung an.

Lassen Sie sich auch nicht mit sog. Lockangeboten in einen Vertragsschluss im Geschäft drängen. Und falls Sie wirklich interessiert sind, lassen Sie sich einfach den Vertrag vorher aushändigen und lesen Sie ihn sich dann in Ruhe durch. 

Sie haben Fragen zum Thema Kaufverträge? Melden Sie sich bei uns! Unser im Zivilrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern! 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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