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Cybermobbing – Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Social Media

Guido Kluck, LL.M. | 3. März 2021

Jugendliche benutzen zu Corona-Zeiten soziale Medien noch einmal mehr, als vor der Pandemie. Aber jeder kann von Cybermobbing betroffen sein. In diesem Beitrag erklären ihr, wie die Rechtslage bei Cybermobbing ist!

Der Begriff Cybermobbing

Unter Mobbing versteht man „alle Formen von Gewalt durch eine oder mehrere andere Personen, denen das Opfer wiederholt und über längere Zeit ausgesetzt ist“, wobei dies gleichermaßen durch physische wie psychische Handlungen geschehen kann. Cybermobbing stellt eine besondere Form des Mobbings dar. Es beschränkt sich regelmäßig auf psychische Gewalt und die Täter bedienen sich der Mittel der modernen Informations- und Telekommunikationstechnik, wie Facebook, Whats App usw. Das belastende für Cybermobbing-Opfer ist, dass ein größeres Publikum vom Mobbing erfährt, was für das Opfer noch kränkender ist, als eine reale Konfrontation mit der Situation.

Strafrechtliche Bedeutung – Rechtslage

In einigen Staaten der USA, aber auch in Österreich gibt es eigene Mobbing-Straftatbestände. In Deutschland hingegen ist das nicht so. Da die Opfer von Beschimpfungen oder beleidigenden Äußerungen sowie der Verbreitung von Lügen und Gerüchten, vor allem mittels Instant Messaging-Diensten wie WhatsApp und Facebook berichten, sind insoweit jedenfalls die §§ 185 ff StGB verletzt. 

Problematisch: Oftmals werden vom Opfer selbst preisgegebene Foto- und Videoaufnahmen weitergeleitet. Das wird nicht von den sog. Ehrschutzdelikten umfasst.

Der Gesetzgeber erweiterte daher im Jahr 2015 den Anwendungsbereich dieser Vorschriften mit dem § 201 a StGB „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“, der explizit bei Cybermobbing-Konstellationen greift und die Täter sanktionieren soll. 

Rechtstipp: Gem. § 201 a StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren möglich!

Die urheberrechtlichen Bildschutzvorschriften gem. §§ 33, 22, 23 KUG, sowie die Datenschutzvorschriften gem. §§ 42, 43 BDSG kommen beim Cybermobbin nicht zum Tragen, weil es oftmals an der Entgeltlichkeit oder Gewerbsmäßigkeit fehlt.

Zivilrechtlicher Rechtsschutz

Wer Opfer von Cybermobbing wird, kann sich mit Mitteln des zivilrechtlichen Rechtsschutzes dagegen zur Wehr setzen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs.1, 1 Abs. 1 GG liefert den Anknüpfungspunkt für Unterlassungsanspruch-, Beseitigungs- und Schadenserssatzansprüche gem. §§ 1004 BGB analog bzw. § 823 Abs.1 BGB. 

Rechtstipp: Je nach Einzelfall könnte § 826 BGB oder auch § 823 Abs.2 BGB iVm einem Straftatbestand in Betracht kommen. 

Das LG Memmingen hat einem Opfer von schulischen Cybermobbings ein Schmerzensgeld iHv 1500 Euro zugesprochen. Das Alter der Täter steht einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme nämlich in aller Regel nicht entgegen. An der Deliktsfähigkeit fehlt nur bei Kindern unter sieben Jahren! Es kommt gem § 828 Abs.3 BGB auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an.

Rechtstipp: Je älter ein Schüler ist, desto eher kann von dessen Deliktsfähigkeit ausgegangen werden!

Beweisführung 

Oftmals wollen die Täter anonym bleiben. Doch gerade bei Mobbing von Klassenkameraden oder Kollegen kann man die Täter schnell ausfindig machen. Wir raten Ihnen immer eine Dokumentation der Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu führen. Das kann schon durch einfache Screenshots sein! 

Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung reicht bereits eine erstmalige Begehung und eine Wiederholungsgefahr wird inzidiert!

Darüber hinaus können Betroffene eine Strafanzeige erstatten und über das Ermittlungsverfahren Auskunft über die Person, die hinter dem Cybermobbing steht, erlangen.

Fazit

In der Rechtspraxis stößt das strafrechtliche Instrumentarium schnell an seine Grenzen, da es nur gegen strafmündige Täter in Betracht kommt. Sind die Täterinnen und Täter strafunmündig, kommen allenfalls familiengerichtliche Maßnahmen gem. §§ 1666, 1666a BGB in Betracht. Jenseits der Grenze des § 19 StGB (14 – 17 Jahren) könnte das Jugendstrafrecht gem. § 3 S.1 JGG Anwendung finden.

Aus unserer Erfahrung hart sich die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bewährt.

Cybermobbing kann zivilrechtlich, aber auch strafrechtlich verfolgt werden. Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs oder bei der Geltendmachung eines Schadensersatzes/ einer Geldentschädigung. Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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