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Instagram: Müssen Tap-Tags als Werbung markiert werden?

Guido Kluck, LL.M. | 13. August 2021

Der BGH muss über eine wichtige Frage entscheiden, die besonders für Influencer und Influencerinnen von großer Bedeutung ist. Sind sogenannte Tap Tags auf Instagram als Werbung zu qualifizieren? 

Wir berichten Ihnen in diesem Beitrag, um was es bei dieser Rechtsfrage geht!

Was sind Tap Tags?

Tap Tags sind Markierungen in Instagram-Posts, die erst durch ein Antippen des Instagram-Nutzers sichtbar werden. Markiert werden häufig Firmen oder Hersteller auf ihren Artikeln, die in dem geposteten Bild zu sehen sind. Durch ein weiteres Tippen gelangt der Nutzer oder die Nutzerin dann auf deren Seite.

Verschiedene Instanzen und große Uneinigkeit 

Verschiedene InfluencerInnen fanden sich vor unterschiedlichen Gerichten wieder. Als Ergebnis können wir nur sagen, dass sich die Gerichte letzendlich uneinig sind, ob die Tap Tags als Schleichwerbung zu qualifizieren sind. 

Dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zufolge ergibt sich für Verbraucher nicht deutlich genug aus dem Kontext heraus, dass es sich um Werbung handelt. Demnach müsste eine entsprechende Kennzeichnung als Werbung erfolgen.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass wenn es für den Verbraucher offensichtlich ist, dass ein Post Werbung enthält, müssen InfluencerInnen ihre Beiträge auch nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen. 

Auch das Landgericht München I sah es ähnlich, wenn die Gewerblichkeit der Postings offensichtlich ist, muss der Tap Tag nicht als Werbung markiert werden. 

Rechtstipp: Achten Sie darauf private und gewerbliche Postings nicht zu vermischen! Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne mit unserem im Social Media Recht spezialisierten Team zur Seite.

Wann sind Postings als Schleichwerbung einzustufen?

Schleichwerbung liegt immer dann vor, wenn redaktionelle Texte und Werbung nicht hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt werden. Es kommt also darauf an, dass es für den Betrachter deutlich ist, dass er jetzt Werbung sieht. Tap Tags können da eine Grauzone darstellen, deshalb ist es nicht verwunderlich, dass sich der BGH mit diesem Thema beschäftigen muss. 

Regierungsentwurf hilft bei Abgrenzung 

Seit dem 20. Januar gibt es einen Regierungsentwurf, der den für solche Sachverhalte bislang vorrangig anwendbaren § 5a  Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch einen neuen Absatz 4 ab 2022 ersetzen soll: dann liegt keine Schleichwerbung mehr vor, wenn der Handelnde zwar zugunsten eines anderen Unternehmens tätig wird, aber kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung dafür erhält. 

Nach der Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich diese nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 

Rechtstipp: Nach § 6a Abs. 6 UWG ist es verboten, eine Werbebotschaft in ein scheinbar objektives und neutrales Gewand zu hüllen, da ansonsten über den werblichen Charakter der Aussage getäuscht wird.

Fazit 

Wir raten Ihnen daher, wenn Sie auf Social Media Werbung betreiben, dass Sie diese Postings auch immer „sauber“ als Werbung kennzeichnen. Dann kann man Ihnen keinen Vorwurf der Vermischung von Beiträgen und der Schleichwerbung machen. Seien Sie ehrlich, das lässt Sie auch bei den Followern authentischer wirken.

Pauschal kann man sagen, dass man immer wenn man eine Gegenleistung für das Postings erhält, diese auch als Werbung kennzeichnen muss. 

Wir sind gespannt auf das Urteil des BGH, da es auch ein Grundsatzurteil in dieser Rechtsfrage sein wird. Der Vorsitzende äußerte sich jedenfalls schon so, dass „vielleicht einiges“ dafür sprechen könnte, dass bei einer Verlinkung mit Tap Tags die Grenze zur Schleichwerbung überschritten ist. 

Sie haben Fragen zum Thema Social Media? Sie benötigen Beratung bei Ihrem Medienunternehmen? Unser im Social Media Recht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Melden Sie sich bei uns!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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