Bundesarbeitsgericht zur Frage: Wie höflich muss das Arbeitszeugnis sein?
„Höflichkeit ist die Blüte der Menschlichkeit. Wer nicht höflich genug, ist […]
Mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 3 AZR 317/08) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es unzulässig ist, Ausbildungen in anderen Vertragsverhältnissen, wie etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Solch ein sog. „Vertrag sui generis“ ist nach § 134 BGB nichtig, da er gegen das Berufsbildungsgesetz verstoße.
Im vorliegenden Rechtstreit wares zwischen der Klägerin und dem beklagten Malermeister nicht zum Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses gekommen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin stattdessen einen „Anlernvertrag“ als Maler und Lackierer, wobei eine Vergütung vereinbart wurde, die deutlich unter der üblichen Mindestvergütung für Arbeitnehmer blieb.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der in entsprechenden Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Revision, die jedoch im Wesentlichen erfolglos blieb.
Nach Ansicht der BAG Richter ist die Ausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe gemäß § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Hiernach hat eine Ausbildung grundsätzlich im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattzufinden. Die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz – z. B. einem Anlernverhältnis – durchzuführen sei hingegen wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Soll, wie vorliegend der Fall, ein solches Ausbildungsverhältnis nicht eingegangen werden, kann stattdessen ein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Das zwischen den Parteien trotzdem geschlossene Anlernverhältnis ist nach der Ansicht des BAG für die Dauer seiner Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. In der Folge ergibt sich hieraus die Verpflichtung, dass eine im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung zu zahlen ist.
Über die Frage, ob auf solche nichtigen Anlernverhältnisse das Berufsbildungsgesetz entsprechende Anwendung findet und eine vorzeitige Vertragsauflösung daher nicht möglich sein soll, hatten die Gerichte nicht zu entscheiden. Aufgrund des Schutzzweckes des Berufsbildungsgesetzes dürfte hierfür allerdings einiges sprechen.
WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht oder schreiben Sie uns eine Email an info@wklegal.de
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR„Höflichkeit ist die Blüte der Menschlichkeit. Wer nicht höflich genug, ist […]
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für […]
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21), dass […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.