Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. L 13 R 550/09) entscheiden, dass selbständige Fitnesstrainer als Lehrer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen sind und daher aus ihren Honoraren derzeit 19,9% an die Rententräger abzuführen haben.
Der Kläger arbeitete im Nebenjob als selbständiger Fitnesstrainer in mehreren Studios und bot dort verschiedene Kurse an. Seine Honorare versteuerte er regelmäßig, ohne jedoch Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Der Rententräger vertrat die Ansicht, der Kläger sei als Lehrer im Sinne der Sozialversicherung anzusehen, da er die Kursteilnehmer bestimmte Bewegungsabläufe und Fähigkeiten lehre.
Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht. Im Berufungsverfahren gab das Bayerische Landessozialgericht jedoch der Rentenversicherung Recht und bestätigte die Beitragspflicht des Klägers. Nach Ansicht der Richter sei in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass Aerobic- und Fitnesstrainer ihre Kunden nicht lediglich motivieren, sondern ihnen insbesondere im Bereich von Wirbelsäulenschulungen und Kardiotraining bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsabläufe lehren. Diese Tätigkeit sei, wenn sie selbständig ausgeübt werde, in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig.
Die durch den Kläger vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe, nach denen er einen Abzug von 19,9% bei den ohnehin nicht üppigen Honoraren nicht verkrafte, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Ansicht der Richter bleibe auch ein Fitnesstrainer nicht immer jung und austrainiert und benötige daher eine Ansicherung im Alter.
Für die betroffenen Fitnesstrainer bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass sie in die Kalkulation ihrer Honorare zukünftig die Rentenbeiträge von 19,9% einbeziehen müssen oder unterm Strich diese deutliche Einbuße hinnehmen müssen.
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