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BGH: Kein Pauschalanspruch auf Ausgleichszahlung bei wetterbedingter Flugannullierung

Stefan Weste (M.B.L.) | 13. April 2010

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Az. Xa ZR 96/09) entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, keinen pauschalen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben. Die Entscheidung, ob und wenn wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lasse, könne grundsätzlich nur im Einzelfall geklärt werden.

In dem durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn gebucht. Der Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort aus zurück nach Hahn. Dem Kläger wurden Ersatzflüge für den 27.10.2007 angeboten, die dieser jedoch ablehnte und stattdessen bei einem anderen Luftfahrtunternehmen Flüge für den 25.10.2007 buchte.

Der Kläger verlangt Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) in Höhe von insgesamt 800,00 Euro sowie Ersatz der durch die anderweitig gebuchten Flüge entstandenen Mehrkosten. Er vertritt die Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste nach Sevilla zu bringen und von dort aus nach Hahn zu befördern.

Während das Amtsgericht Simmern die Klage mit Urteil vom 25.09.2008 (Az. 3 C 83/08) im Wesentlichen abgewiesen hatte, hob das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 16.07.2009; Az. 2 U 1312/08) das amtsgerichtliche Urteil auf und gab der Klage überwiegend statt. Nach Ansicht der OLG-Richter habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu vermeiden. Es seien insbesondere keine konkreten Gründe dargelegt worden, warum das Flugzeug auf dem Rückweg von Sevilla keine Zwischenlandung in Jerez habe einlegen können, um die wartenden Fluggäste aufzunehmen.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgericht aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Simmern zurückgewiesen, soweit der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 800,00 Euro begehrt hatte. Im Übrigen verwies es den Rechtsstreit zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Nach Ansicht der BGH-Richter steht dem Kläger nach § 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der gleichen Verordnung zu. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung habe Nebel geherrscht, der eine Landung unmöglich gemacht habe. Wie lange der Nebel andauere und ob bzw. wann es möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, sei nicht zuverlässig abzusehen gewesen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.

Die Frage, ob dem Kläger der Ersatz der Mehrkosten zustehe, konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, weshalb es den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen hat. Im Fall der Annullierung eines Flugs haben Fluggäste nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Diese Verpflichtung könnte die Beklagte verletzt haben, indem sie dem Kläger erst für den 27.10.2007 einen Ersatzflug angeboten hatte.

Das Berufungsgericht muss nunmehr in einer neuen Verhandlung prüfen, ob es der Beklagten möglich gewesen wäre, den Kläger und dessen Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Hahn oder durch Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Wir werden Sie aktuell über den Ausgang dieses Verfahrens informieren.
 

 


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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