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Bundesarbeitsgericht zur Frage: Wie höflich muss das Arbeitszeugnis sein?

Stefan Weste (M.B.L.) | 3. Januar 2013

„Höflichkeit ist die Blüte der Menschlichkeit. Wer nicht höflich genug, ist auch nicht menschlich genug.“ (Joseph Joubert)

So, oder so ähnlich, hat wohl der Kläger in der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 11. Dezember 2012 (Az.: 9 AZR 227/11) gedacht. Das Arbeitszeugnis des Klägers enthielt zwar überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, jedoch empfand er den Schlusssatz „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ als nicht ausreichend und höflich genug, da er das Zeugnis insgesamt abwerte. Der Kläger verlangte „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ als Schlussformel und klagte, nachdem der Arbeitgeber dies ablehnte.

Das BAG kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Arbeitgeber für seine Arbeitsleistungen dankt, deren Ausscheiden bedauert und/oder ihnen für deren Zukunft alles Gute wünscht. Das BAG stützt sich hierbei auf § 109 Gewerbeordnung, der die formalen Voraussetzungen des einfachen und des qualifizierten Zeugnisses regelt. Da diese gesetzliche Norm keine Aussagen über das persönliche Empfinden des Arbeitgebers verlange, habe der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf.

Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass die Schlussformel im Widerspruch zu dem restlichen Zeugnistext stehe, hat er nach Ansicht der Richter des BAG lediglich einen Anspruch darauf, ein Zeugnis ohne Schlussformel erteilt zu bekommen.

WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de

 


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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