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Die Klage aus abgetretenem Recht

Matthias Steinchen | 7. Juni 2013

Wird eine Forderung partout nicht beglichen, klagt man sein Recht vor Gericht ein. Derjenige, der durch die Klageerhebung das Verfahren einleitet, ist in der Regel derselbe, bei dem aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt der Anspruch entstanden ist. So der kaum überraschende Normalfall – ist dies nur nachvollziehbar, treffen den Kläger doch ab Einreichung der Klage Rechte, Pflichten und auch die finanziellen Risiken der Prozessführung.

Dennoch ist es in bestimmten Fallgestaltungen angezeigt, eine Klage aus abgetretenem Recht zu führen. Hierfür wird der Anspruch von demjenigen, dem der Anspruch zunächst zusteht, an einen Dritten abgetreten. Damit wird zugleich die sogenannte Aktivlegitimation zur Klage übertragen. Zumeist handelt es sich bei dem Dritten um eine aus dem persönlichen oder familiären Umfeld vertraute Person. Ein gewisses Maß an Vertrauen ist hierfür auf beiden Seiten auch nötig: der Dritte soll im Endeffekt nach gewonnenen Prozess nicht mit dem vor Gericht Erstrittenen durchbrennen, gleichsam übernimmt der Dritte das Risiko, auf den Gerichtskosten sitzenzubleiben.

Die Abtretung sollte schriftlich vorgenommen werden. Eine in der Praxis beliebte Verteidigungstaktik der Gegenseite ist es nämlich, die Aktivlegitimation und damit das Vorliegen einer Abtretung zu bestreiten. Der Dritte macht den Anspruch sodann selbst, aus eigenem Recht und im eigenen Namen klageweise geltend.

„Aber ist das nicht exakt eine solche Finte, woran man den Winkeladvokaten erkennt?“, könnte nun gefragt werden. Nein, sonst würden Sie es nicht in diesem Blog lesen. Dieses Vorgehen entspricht einer taktisch höchst sinnvollen und sorgfältigen Prozessführung. Zudem sind die Beteiligten durch entsprechende Zusatzvereinbarungen im Annex zu der Abtretung stets hinsichtlich der Finanzen im Hintergrund abgesichert.

Der Fallgestaltung, in der sich eine Klage aus abgetretenem Recht aufdrängt, liegt zumeist ein Lebensvorgang zugrunde, bei dem nur zwei Personen anwesend waren. Nehmen wir beispielhaft den Fall, dass im Rahmen einer Kapitalanlageberatung der Anlageberater einer Bank dem Anlegenden durch Herunterspielen der Risiken ein spekulatives Optionsgeschäft vermittelt, obgleich eine sichere Geldanlage bei Substanzerhaltung gewünscht war. Bei dem Beratungsgespräch war kein Dritter und somit kein Zeuge anwesend. Will der Anleger sein Recht nun vor Gericht geltend machen, dann steht üblicherweise Vortrag gegen Vortrag.

Der Anleger wäre in unserem Beispielsfall als Kläger automatisch Partei des Zivilprozessverfahrens. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz im Zivilprozess, wonach derjenige, der die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss, obliegt es dem Anleger also zu beweisen, dass das Beratungsgespräch in genau dieser Weise abgelaufen ist. Ist der Anleger jedoch nun als Kläger Partei in dem Prozess, so kann er nicht mehr als Zeuge gehört werden. Er ist in dem Verfahren nicht mehr unabhängiger Dritter, sondern Prozesspartei. Der Anlageberater kann aber gleichwohl als Zeuge gehört werden, falls nicht er auf der Gegenseite verklagt wird, sondern nur die Bank. Folglich gerät der Kläger für eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Beweisnot.

Zwar gibt es betreffend dieser Fallkonstellation eine den Kläger unterstützende Rechtsprechung in langer Tradition, welche zurückgeht auf das Urteil vom 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 – des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR nimmt einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention an, wenn eine Prozesspartei nicht als Zeuge in eigener Sache gehört wird, obgleich zentraler Gegenstand eines Prozesses der Beweis über eine Unterredung unter vier Augen bildet. Desgleichen stellte das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 21. Februar 2001 – 2 BvR 140/00 – und vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 2588/06 – verfassungsrechtliche Verstöße bei fehlender Parteivernehmung in derartigen Situationen fest.

Dem folgte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16. Juli 1998 – I ZR 32/96 –. Dass sich der BGH jedoch noch immer (zuletzt im Jahr 2010 im Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –) mit der Problematik der Vier-Augen-Rechtsprechung bei Beweisnot eines Klägers beschäftigt beweist, dass hier noch immer Fallstricke bei der Prozessführung liegen. Weiterhin weist die wiederkehrende Judikatur darauf hin, dass die Gerichte der unteren Instanzen die Anhörung des Klägers durch Parteivernehmung oder informatorische Befragung schlicht nicht durchführen.

So hat der BGH selbst bereits im Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 320/04 – darauf hingewiesen:

 „Selbst ohne Zeugen besteht im Prozess die Möglichkeit, durch Abtretung (…) eine beweisrechtlich ebenbürtige Stellung (…) herzustellen.“

Es ist also festzuhalten, dass eine Abtretung vor Klageerhebung eine anlegergerechte und durchdachte Lösung möglicher Herausforderungen noch vor ihrem Entstehen sein kann.

Die Klage aus abgetretenem Recht bietet sich nicht nur im Anlagerecht an. Ob Ihrem Fall eine derartige Konstellation zugrunde liegt, die zu einer solchen Verfahrensweise Anlass gibt, können Sie gerne bei uns erfragen.


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Matthias Steinchen

Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilien-recht. Im Kapitalmarktrecht berät er Sie umfassend in Ihren Geschäftsbeziehungen mit Finanzdienstleistungsinstituten. Dabei liegt sein Fokus auf der Beratung von Kapitalanlegern.

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