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„Gelbe Karte“ für Raubkopierer?

Stefan Weste (M.B.L.) | 21. Februar 2011

Illegale Downloads und Urheberrechtsverstöße im Internet sind der Kreativwirtschaft, insbesondere der Musik- und Filmbranche, seit jeher ein Dorn im Auge. Zahlen über den tatsächlichen Schaden schwanken je nach Statistik. Laut Jahreswirtschaftsbericht 2009 des Bundesverband Musikindustrie sollen illegale Downloads und Kopien weiterhin Schäden im Bereich von dreistelligen Millionen verursachen.

Die betroffenen Firmen, Künstler und Urheber gehen seit längerem mit Hilfe Rechtsanwälten gegen diejenigen vor, die bspw. in sog. Filesharing-Systemen urheberrechtlich geschützte Werke zum Download bereit halten. Nachdem die Unternehmen bis 2008 zur Ermittlung der sich hinter den IP-Adressen befindlichen Personen noch Strafanzeigen stellen mussten, wurde Ende 2008 ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch in das Urhebergesetz aufgenommen. Hierdurch hat sich nach Angaben des Bundesverband Musikindustrie die Anzahl der Abmahnungen nochmals deutlich erhöht und soll im Jahr 2009 – geschätzt – im unteren sechsstelligen Bereich gelegen haben.

Dieses konsequente Vorgehen scheint seine Wirkung zu zeigen. Seit 2003 sind die Zahlen illegaler Downloads im Trend rückläufig und haben 2009 vorläufig ihren niedrigsten Stand erreicht. Aktuelle Zahlen aus dem Jahr 2010 liegen derzeit noch nicht vor.

Wenngleich sich dieses Vorgehen offensichtlich als wirksames Mittel erweist, sucht die Wirtschaft nach alternativen Vorgehensweisen, da der Versand von Abmahnung und die damit einhergehenden hohen Rechtsverfolgungskosten nicht einmal bei den legalen Käufern auf Akzeptanz stößt und die Gefahr besteht, dass dieses Vorgehen zu einem nicht unerheblichen Imageschaden der Unternehmen und Künstler führt. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Den Unternehmen, insbesondere in der Musikindustrie, wird zum Vorwurf gemacht, es verpasst zu haben eigene Onlineportale anzubieten, auf denen Musik zu angemessenen Preises legal heruntergeladen werden kann. Stattdessen habe man diesen Markt vor allem Apple mit seiner Plattform iTunes überlassen. Darüber hinaus mangelt es den Abmahnungen regelmäßig an Transparenz, wodurch der Eindruck entsteht, dass einzig und allein die beauftragten Rechtsanwaltskanzleien profitieren. Von diesen werden regelmäßig Rechtsverfolgungskosten zu Streitwerten von 10.000,00 EUR und mehr abgerechnet, obwohl mit den jeweiligen Unternehmen besondere Honorarvereinbarungen bestehen. Der Offenlegung solcher Vereinbarungen und damit einhergehend der Bekanntgabe der tatsächlich pro Abmahnung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren hat man sich in der Vergangenheit meist erfolgreich entzogen.

Aktuell wird ein seit 2010 in Frankreich praktiziertes Modell diskutiert, nach dem die Betroffenen bei erstmaligen Urheberrechtsverstößen zunächst lediglich per E-Mail einen Warnhinweis, also quasi eine „gelbe Karte“ erhalten sollen, um so auf ihr rechtwidriges Verhalten sowie die drohenden Konsequenzen bei zukünftigen Wiederholungen hingewiesen zu werden. Die Industrie verspricht sich allein durch die erste Warnung bereits eine Erfolgsquote von gut zwei Drittel. In Frankreich erhalten Wiederholungstäter eine zweite Warnung per Post und müssen sich bei einem erneuten Verstoß schließlich vor Gericht verantworten. Die Strafen reichen hier von Geldstrafe bis zur Stilllegung des Internetanschlusses.

In Deutschland erwarten die Unternehmen, dass sich die Internet-Service-Provider an der Umsetzung eines solchen alternativen Modells beteiligen. Die Unternehmen wollen weiterhin die Ermittlung der Verstöße und der IP-Adressen übernehmen, letztere an die jeweiligen Internet-Service-Provider übermitteln, die dann ihre zu diesem Zeitpunkt noch anonymen Kunden identifizieren und per E-Mail warnen sollen. Hiergegen wehren sich jedoch die Internet-Service-Provider, da dies einen erheblichen technischen Aufwand sowie massive Kostenbelastungen bedeuten würde.

Erstaunlich ist, dass diese aktuell diskutierte Alternative auch sonst eher kritisch betrachtet wird, obwohl sie die bisherige Praxis kostenpflichtiger Abmahnungen erheblich eindämmen würde. Gegner kritisieren an diesem Modell, dass es, ähnlich wie bei den Abmahnungen, dazu kommen könnte, dass Unschuldige eine solche Warnung erhalten könnten und bezeichnen dies als Willkür. Eigene Alternativvorschläge, wie man einerseits geistiges Eigentum vor illegaler Verbreitung und Vervielfältigung schützen kann und andererseits das intransparente kostenpflichtige Abmahnwesen eindämmt, liefern die Kritiker hingegen nicht.

Das Urheberrecht gehört zu den Kernbereichen der Beratung von WK LEGAL. Mehr Informationen finden Sie unter www.wklegal.de/rechtsgebiete/urheberrecht oder Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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