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Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen?

Stefan Weste (M.B.L.) | 24. März 2010

Das Landgericht Hamburg hat am gestrigen 23. März 2010 festgestellt, dass der unter dem Künstlernamen „Bushido“ bekannte Musiker in zahlreichen seiner Musikwerke Urheberrechtsverletzungen begangen haben soll (Az.: 310 O 155/08 und 308 O 175/08).

Nach bisher unbestätigten Angaben soll es sich um insgesamt 13 Musikwerke handeln, in denen er unberechtigt urheberrechtlich geschützte Tonfolgen der französischen Band „Dark Sanctuary“ verwendet habe. Neben einer Schadensersatzzahlung in Höhe von ca. 60.000,00 EUR soll der Musiker zudem Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen erteilen müssen. Darüber hinaus müsse der Verkauf von 11 Tonträgern gestoppt sowie bereits ausgelieferte Tonträger zurückgerufen und vernichtet werden. Juristisch betrachtet würde dies bedeuten, dass die Musiker der Band „Dark Sanctuary“ mit dem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch sowie den Anträge auf Rückruf und Vernichtung von Tonträgern erfolgreich waren und „Bushido“ darüber hinaus zu einer so genannten Billigkeitsentschädigung verurteilt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Medieninteresse an diesem Fall ist nicht zuletzt deswegen so hoch, weil der Musiker „Bushido“ bekanntermaßen selbst zahlreich solche Tauschbörsennutzer, die Musikwerke von ihm zum Download angeboten haben, wegen Verletzung seiner Urheberrechte abmahnen lässt. In der Blogosphäre überschlagen sich seit gestern die Meinungen darüber, ob die Entscheidung des LG Hamburg Auswirkungen auf die Abmahnungen des Musikers hat bzw. haben wird.

Hierbei geht es konkret um die Frage, ob der Musiker „Bushido“ Rechteinhaber ist und folglich die Verletzung seiner Urheberrechte verfolgen darf. Diese Frage wird sich letztendlich erst nach Veröffentlichung des Urteils beantworten lassen, wenn feststeht, ob dem Musiker gar keine Urheberrechte zustehen bzw. zustanden, oder ob ihm als Bearbeiter lediglich die Einwilligung zur Werkverwertung fehlt. Letzteres hätte dann keinen Einfluss auf die Geltendmachung von Urheberrechten.

Rechteinhaber wäre er dann, wenn die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Tonfolgen im Rahmen der Gesamtkomposition die Bearbeitung eines vorhandenen fremden Werkes darstellt. Bearbeitungen sind nach § 3 UrhG Änderungen, Erweiterungen und Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich geschützten Werkes. Bearbeitungen liegen also immer dann vor, wenn ein neues Werk urheberrechtlich geschützte Bestandteile eines anderen bereits bestehenden Werkes enthält und mit diesem eine Verbindung eingeht. § 3 UrhG enthält diesbezüglich die Feststellung, dass ein Werk, welches gestalterisch auf einem anderen Werk basiert, selbst urheberrechtlich geschützt ist, wenn der Bearbeiter dabei eine persönliche geistige Schöpfung erbracht hat.

Im Ergebnis stehen nach § 3 UrhG die Urheberrechte des Schöpfers des Ausgangswerkes sowie die Urheberrechte des Bearbeiters unbeschadet nebeneinander, wobei die Veröffentlichung und/oder Verwertung des bearbeiteten Werkes nach § 23 UrhG unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes steht.

In diesem Kontext sind die streitgegenständlichen Kompositionen von „Bushido“ zu beurteilen. Als Bearbeiter würde ihm nach § 3 UrhG weiterhin das Recht zustehen, Dritte, die das bearbeitete Werk in einer Tauschbörse zum Download anbieten, ab zumahnen, ohne dass das die Feststellung des LG Hamburg hierauf Einfluss hätte. Nur wenn die Komposition keine Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG darstellt, „Bushido“ folglich keinen eigenen urheberrechtlichen Anspruch erlangt hätte, wären die Abmahnungen zu unrecht ergangen.

 


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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