Warning: session_start(): Cannot start session when headers already sent in /var/www/html/includes/auth.inc.php on line 2

Kündigung nach der Elternzeit: Muss der Arbeitgeber den Urlaub vollständig bezahlen?

Stefan Weste (M.B.L.) | 23. Mai 2016

Bis vor einiger Zeit hätte die Antwort auf diese Frage einheitlich „nein, er ‚muss‘ nicht“ gelautet.

Mit Urteil vom 19. Mai 2015 gab das Bundesarbeitsgericht jedoch seine bisherige Rechtsprechung auf. Es fällte damit ein weiteres Urteil zur Umsetzung der EuGH Rechtsprechung im Bereich des Urlaubsrechts. In diesem Urteil wurde nunmehr für die Verringerung der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht genommenem Urlaub von Eltern mit vorheriger Elternzeit eine entsprechende Entscheidung gefällt.

Bisherige Rechtslage

Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Anzahl der jährlichen Urlaubstage anteilig um die genommene Elternzeit im Urlaubsjahr zu kürzen. Nach bisheriger Auffassung des BAG konnte der Arbeitgeber diese Kürzung auch noch nach einer Beendigun des Arbeitsverhältnisses vornehmen und somit auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat 24 Tage Urlaub im Jahr und befand sich sie gesamte Zeit des Kalenderjahres in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember. Da der Arbeitnehmer wegen Elternzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, wäre dieser vom Arbeitgeber finanziell auszugleichen. Der Arbeitgeber hatte jedoch nach wie vor die Möglichkeit die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Elternzeit zu erklären und musste somit keinen Resturlaub ausbezahlen.

Neue Rechtslage

Durch das Urteil vom 19. Mai 2015 änderte das BAG seine bisherige Auffassung und passte sie den vom EuGH gemachten Vorgaben an.

Nach der neuen Auffassung des BAG kann die Anzahl der Urlaubstage nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig um die Dauer der Elternzeit im Urlaubsjahr gekürzt werden.

Für das oben genannte Beispiel ergibt sich deshalb Folgendes:

  1. Kürzt der Arbeitgeber die Anzahl der Urlaubstage bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt das oben beschriebene weiterhin.
  1. Eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im Beispiel nach dem 31. Dezember – ist jedoch nicht mehr zulässig.

In diesem Fall wäre der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen finanziell durch den Arbeitgeber auszugleichen.

Auswirkungen auf die Praxis

Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und genommener Elternzeit im Urlaubsjahr darauf hoffen, seinen gesamten nicht genommenen Jahresurlaub finanziell ausgeglichen zu bekommen. Entscheidend ist für ihn, ob der Urlaub vor dem Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses gekürzt wurde oder nicht.

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Er unterrichtet zudem als IHK Dozent im Weiterbildungslehrgang „Geprüfte Personalfachkaufleute“ und hält regelmäßig Seminare und Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de/arbeitsrecht oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/plugins/advanced-custom-fields-pro/includes/api/api-template.php on line 471

Jetzt teilen:


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/functions.php on line 273

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS


Notice: Undefined variable: pdo in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20

Fatal error: Uncaught Error: Call to a member function query() on null in /var/www/html/cta-werbung.php:20 Stack trace: #0 /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/single.php(279): include() #1 /var/www/html/blog/wp-includes/template-loader.php(106): include('/var/www/html/b...') #2 /var/www/html/blog/wp-blog-header.php(19): require_once('/var/www/html/b...') #3 /var/www/html/blog/index.php(17): require('/var/www/html/b...') #4 {main} thrown in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20