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OVG Münster: Kein Recht auf Zigarettenpausen

Stefan Weste (M.B.L.) | 8. April 2010

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am gestrigen Mittwoch den 7. April 2010 eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Köln bestätigt, wonach den Mitarbeitern der Stadt Köln keine Zigarettenpausen zustehen. Die Richter lehnten in der Konsequenz auch den von den Mitarbeitern geforderten Raucherraum ab.

Nach Ansicht der Richter stellen Zigarettenpausen keine zulässigen Arbeitsunterbrechungen dar wie etwa der Gang zur Toilette oder auch der Kaffeegenuss im Büro. Entgegen der Ansicht der betroffenen stelle das Verbot zusätzlicher Zigarettenpausen keine einseitig „raucherfeindliche“ Diskriminierung dar, sondern vielmehr die Gleichbehandlung mit Nichtrauchern. Von diesen werde während der Kernarbeitszeit schließlich die Anwesenheit im Büro verlangt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diesbezüglich bereits entschieden, dass es nicht genüge, wenn sich der Beamte „irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befinde.“

Ob sich diese doch recht restriktive Haltung auch vor den Arbeitsgerichten durchsetzen wird, ist fraglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht steht ein Rauchverbot immer unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und muss dabei auch die allgemeine Handlungsfreiheit des Rauchers und dessen Persönlichkeitsrecht berücksichtigen.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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