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Rechtsfolgen von einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Stefan Weste (M.B.L.) | 8. März 2018

Vor der Abgabe von Erklärungen gegenüber seinem Arbeitgeber oder anderen Vertragspartnern sollte man stets genau überlegen was man damit erklärt, wie man sich ausdrückt und wie der Empfänger die Erklärung verstehen könnten, da sonst schnell eine nicht gewollte rechtliche Wirkung eintreten kann. Das gilt vor allem im Bereich der einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Welche schweren Folgen eine unüberlegte Erklärung haben kann, musste vor kurzem auch ein Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfahren. Dem Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei dem Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Der Kläger sollte dafür eine Karenzentschädigung erhalten, also eine Entschädigung dafür, dass er für die vereinbarte Dauer nicht am Wettbewerb teilnimmt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach einiger Zeit vom Kläger gekündigt und er verlangte vom beklagten Arbeitgeber die Karenzentschädigung. Da dieser nicht reagierte, schrieb der Kläger eine E-Mail an den früheren Arbeitgeber mit dem Inhalt, dass er sich „ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle“. Da auch daraufhin keine Zahlung erfolgte, klagte der Arbeitnehmer.

Das BAG hat mit Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17 – entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung ab dem Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail nicht besteht, da er durch diese wirksam vom Wettbewerbsverbot zurückgetreten sei. Es führte aus, dass es sich bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele und die E-Mail eine Rücktrittserklärung darstelle. Laut dem Kläger handelte es sich bei der E-Mail zwar um eine bloße „Trotzreaktion“, dem maß das BAG jedoch kein Gewicht bei. Da auch die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts vorlägen, liege ein wirksamer Rücktritt vor, weshalb ab dem Zeitpunkt der Erklärung wechselseitig die Pflichten zur Leistung, also die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung und die Pflicht des Arbeitnehmers zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, entfallen seien.

Dieser Fall zeigt, wie schnell etwas wirksam erklärt ist, was man eigentlich gar nicht beabsichtigt hat, weil es zum eigenen Nachteil ist. Das gilt vor allem, wenn es sich bei der getätigten Erklärung um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Denn einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zu ihrer Wirksamkeit der anderen Person zwar zugehen, aber nicht von dieser „angenommen“ werden.

Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen

Einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind neben der Rücktrittserklärung zum Beispiel die Erklärung der Kündigung und der Anfechtung. Dabei ist der Inhalt von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, also so wie ein objektiver Dritter in der Situation des Empfängers sie verstehen würde. Die Erklärung muss also nicht ausdrücklich das Wort „Rücktritt“ oder „Kündigung“ enthalten, sondern muss nur ihrem Sinn nach von einer Person in der Position des Empfängers so verstanden werden. So ist es wie im oben dargestellten Beispiel möglich dass das BAG ein „sich nicht mehr gebunden fühlen“ als Rücktrittserklärung auslegt.

Wer eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben hat ist an diese zudem in der Regel rechtlich gebunden. Eine Widerruf oder eine Rücknahme einer solchen einmal getätigten Erklärung ist nur schwer möglich. Denn grundsätzlich ist dies nur nach § 130 I 2 BGB denkbar, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Erklärung ein Widerruf dieser zugeht. Dies wird nur in seltenen Fällen möglich sein.

Fazit

Um einer nicht gewollten rechtlichen Bindung zu entgehen sollte also von vorschnellen Erklärungen und „Trotzreaktionen“ abgesehen werden und stets im Vorfeld genau überlegt werden, wie der Empfänger die Äußerung verstehen und welche rechtlichen Konsequenzen dies zur Folge haben könnte. Der Erklärende kann sonst unter Umständen eine böse Überraschung erleben.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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