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Update zu den CSA Beteiligungsfonds

Matthias Steinchen | 5. April 2014

Mittlerweile liegt uns eine Abrechnung einer Beteiligung am CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co KG am Ende der Laufzeit des Vertrages vor. Aus der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ergibt sich, dass der tatsächliche Wert der vollständig eingezahlten Beteiligung erschreckenderweise gleich Null ist. Dabei übersteigen die Verlustzuweisungen die Gewinngutschriften um das Dreifache. Damit stellt sich ein negatives Kapitalkonto trotz vollständig bezahlter Einlage ein. Zusätzlich hat der Anleger noch seine Haftsumme zu leisten.

Das hat zur Folge, dass Anleger nach den jahrelangen Einzahlungen noch nachträglich verpflichtet sein werden, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten – obgleich im vorliegenden Falle lediglich ein Drittel der Einzahlungen aufgrund von Entnahmen zurückerhalten wurde. Diese Kalkulation spiegelt die finanzielle Situation der CSA-Fonds wider.

Konkret bedeutet dies, dass der Anleger seine gezeichneten EUR 10.500,00 inklusive Agio komplett eingezahlt hatte. Direkt aus der Anlage zurückerhalten hatte er EUR 3.300,00. Die Verlustzuweisungen betragen etwa EUR 12.000,00. Dem Anleger kommen lediglich die Gewinne zugute, welche jedoch nur spärliche circa EUR 3.650,00 betragen. Zuzüglich der Ableistung der Haftsumme hat der betroffene Anleger somit circa EUR 8.500,00 an den CSA 4-Fonds verloren.

Unserer Ansicht nach und unter Berücksichtigung der getätigten Investitionen, wird sich die finanzielle Situation der Fonds nicht mehr verbessern. Somit werden unserer Einschätzung nach alle Anleger leider die gleiche Erfahrung machen müssen. Sie sollten ihre Kapitalanlagen daher umgehend eingehend prüfen lassen.

 

Die Umschichtung per Vollmachtserteilung

Immer wieder erreichen uns Anfragen zu Beteiligungen, die in den Jahren 2002 und 2003 mit der Capital Sachwert Alliance AG & Co. KG geschlossen wurden. Die hierbei übernommenen treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen waren zumeist gezeichnet bei der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG.

Im Rahmen eines modifizierten sogenannten Steigerprogramms wurden die ursprünglich vereinbarten Haftsummen oftmals im Rahmen eines Erlasses auf die CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG umgeschichtet. Dazu wurde einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Vornahme dieser Geschäfte erteilt.

Daraus resultierte, dass die Anleger nun zwei Anlagen halten: die ursprüngliche Anlage bei dem CSA 5-Fonds wurde auf den bereits eingezahlten Betrag begrenzt; der verbleibende Betrag wurde im Rahmen einer neuen Beteiligung am CSA 4-Fonds geschaffen.

Oftmals setzten sich bei Zeichnung der neuen Anlage Aufklärungspflichten der ursprünglichen Beteiligung fort. Damit sind die geschädigten Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. In den von uns betreuten Fällen verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft unserer Einschätzung nach umfänglich am 8. April 2014. An diesem Tage tritt endgültig die zehnjährige Höchstverjährung ein. Nach diesem Tage können unserer Ansicht nach – jedoch nur dann, wenn das Steigerprogramm gewählt wurde –  Ansprüche unserer Ansicht nach nicht mehr geltend gemacht werden. Dies betrifft ausdrücklich nicht regulär geschlossene Beteiligungen ohne erfolgte Umschichtung. Zudem können die jeweiligen Daten differieren.

Wir gehen davon aus, dass es sich dabei um ein Standardformular gehandelt hat. Anleger sollten daher umgehend mit einem auf das Kapitalanlagerecht versierten Anwalt Kontakt aufnehmen. Zur Beurteilung des Eintretens der jeweiligen Verjährung bedarf es der gesonderten Beurteilung eines mit dem speziellen Fach des Kapitalanlagerechts vertrauten Anwalts anhand der jeweiligen Dokumente.

 

Kündigung der CSA-Fonds

Der Vollständigkeit halber die folgenden Ausführungen, da uns immer wieder gegenläufige Meinungen begegnen: Irreführend sind auch Angaben im Internet über eine mögliche Kündigungsmöglichkeit der Beteiligungen an CSA-Fonds vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Diese finden Mandanten immer wieder im Internet. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es zwar bei Wahl dieser Option bei Vertragsschluss eine entsprechende Sonderkündigungsmöglichkeit geben kann. Diese Kündigung bezieht sich jedoch lediglich auf den Betrag der eingangs gezahlten Einmalzahlung und nicht auf die gesamte gewählte Haftsumme. Damit verbleiben Anleger also trotz Kündigung über die weiteren ratierlich zu leistenden Beträge weiterhin bis zum Ende der Vertragslaufzeit an ihre Beteiligung gebunden – nebst der persönlichen, unmittelbaren Haftung mit dem eigenen Vermögen.

 

Anwaltswerbung durch Vertriebler

Gleichsam haben wir wiederholt Kenntnis darüber erlangt, dass ehemalige Vertriebler der Futura Finanz Anlegeranwälte empfehlen; insbesondere berichteten Mandanten über diese Praxis von einem Frankfurter Kollegen. Dieser wurde wiederholt angepriesen mit dem Versprechen, die besten Ergebnisse zu erzielen. Wir vermuten, dass sich dahinter eine Absprache verbergen könnte, bei der Anleger massenhaft einer anwaltlichen Beratung zugeführt werden, wofür den Anlageberatern wiederum eine Provision gezahlt wird. Nur so lässt sich die überschwängliche Begeisterung und Versprechen der – im Grunde selbst möglicherweise in Haftung zu nehmenden – ehemaligen Vertriebler erklären. Die Vertriebler verdienen also schon wieder an den Anlegern. Es entzieht sich unserer Kenntnis und obliegt uns zudem nicht, die Fertigkeiten der jeweiligen Kollegen zu beurteilen. Vor dem Hintergrund jedoch, dass es sich bei den Mandanten um geschädigte Anleger handelt, stellt sich wenigstens im Hinblick auf unsere anwaltliche Berufsehre eine Abwehrhaltung bezüglich eines solchen Vorgehens ein.

 

Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Kapitalanleger ihre Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System – welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat – verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Rufen Sie uns einfach zu einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung einmal an. Wir nehmen eine Ersteinschätzung Ihres Falles vor und besprechen erst einmal alles Weitere – ohne jegliche Risiken für Sie. Wir haben Interesse daran, Ihnen Ihr Geld zurückzuholen; nicht, Sie noch einmal vergeblich zahlen zu lassen.

WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten Unternehmer und Verbraucher in allen Fragen des Kapitalmarkt-, Internet-, Vertrags- und Kaufrechts und darüber hinaus. Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist in unserem Team federführend für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, können Sie uns telefonisch unter 030-692051750 oder per E-Mail zunächst kostenlos und unverbindlich kontaktieren.


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Matthias Steinchen

Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilien-recht. Im Kapitalmarktrecht berät er Sie umfassend in Ihren Geschäftsbeziehungen mit Finanzdienstleistungsinstituten. Dabei liegt sein Fokus auf der Beratung von Kapitalanlegern.

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