{"id":12021,"date":"2025-12-17T20:45:00","date_gmt":"2025-12-17T19:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=12021"},"modified":"2025-09-06T20:48:23","modified_gmt":"2025-09-06T18:48:23","slug":"wer-auf-glatteis-ausrutscht-kann-leichter-schadensersatz-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wer-auf-glatteis-ausrutscht-kann-leichter-schadensersatz-geltend-machen\/","title":{"rendered":"Wer auf Glat\u00adteis aus\u00adrutscht, kann leichter Scha\u00addens\u00ader\u00adsatz gel\u00adtend machen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die kalte Jahreszeit bringt nicht nur frostige Temperaturen, sondern f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger immer wieder schwere Folgen: St\u00fcrze auf Glatteis auf Gehwegen vor Wohnh\u00e4usern oder Gesch\u00e4ften k\u00f6nnen zu erheblichen Verletzungen und finanziellen Belastungen f\u00fchren. Die j\u00fcngste Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20357\/24\" title=\"BGH, 01.07.2025 - VI ZR 357\/24: Wann ist allgemeine Gl&auml;tte hinreichend substanziiert dargelegt?\">VI ZR 357\/24<\/a>) \u00e4ndert die rechtliche Landschaft in diesen F\u00e4llen sp\u00fcrbar zugunsten der Gesch\u00e4digten. Sie macht deutlich, dass die Anforderungen an die Darlegung einer &#8222;allgemeinen Gl\u00e4tte&#8220; nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen und dass die blo\u00dfe Sichtbarkeit von Eis nicht automatisch ein Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<nav aria-label=\"Inhaltsverzeichnis\">\n<p><a href=\"#fallbeschreibung\">Fallbeschreibung: Um was ging es konkret?<\/a> | <a href=\"#rechtliche-grundlagen\">Rechtliche Grundlagen und Begriffe<\/a> | <a href=\"#entscheidung-bgh\">Die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 357\/24)<\/a> | <a href=\"#begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichts<\/a> | <a href=\"#konsequenzen-geschadigte\">Konsequenzen f\u00fcr Gesch\u00e4digte<\/a> | <a href=\"#konsequenzen-pflichtige\">Konsequenzen f\u00fcr R\u00e4um- und Streupflichtige<\/a> | <a href=\"#beweissicherung\">Praktische Hinweise zur Beweissicherung<\/a> | <a href=\"#mitverschulden\">Mitverschulden: Wann wird es relevant?<\/a> | <a href=\"#praxis-tipps\">Praxis-Tipps f\u00fcr Betroffene und Pflichtige<\/a> | <a href=\"#schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/a> | <a href=\"#cta\">Was LEGAL SMART f\u00fcr Sie tun kann<\/a><\/p>\n<\/nav>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fallbeschreibung\">Fallbeschreibung: Um was ging es konkret?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Fall einer 85-j\u00e4hrigen Frau, die am Nachmittag des 8. Februar 2021 auf einem nicht gestreuten Gehweg vor einem privaten Wohnhaus ausrutschte und sich dabei diverse Verletzungen zuzog. Ein sie begleitender Zeuge st\u00fcrzte ebenfalls, blieb jedoch weitgehend unverletzt. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, dass sich an der Sturzstelle bei etwa 0 Grad Au\u00dfentemperatur eine dicke, nicht von Schnee bedeckte Eisschicht gebildet habe, die offenbar seit Tagen nicht gestreut worden sei. Vor dem Landgericht Gie\u00dfen (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%20191\/22\" title=\"3 O 191\/22 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">3 O 191\/22<\/a>) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%2076\/23\" title=\"OLG Frankfurt, 29.08.2024 - 11 U 76\/23\">11 U 76\/23<\/a>) hatte die Frau zun\u00e4chst keinen Erfolg. Beide Instanzen sahen ihren Vortrag als nicht schl\u00fcssig an und das OLG ging zus\u00e4tzlich von einem Haftungsausschluss wegen eines \u00fcberwiegenden Mitverschuldens der Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zentrale Rechtsfrage war, ob der Vortrag der Kl\u00e4gerin ausreichend substantiiert war, um eine allgemeine Gl\u00e4tte und damit eine bestehende R\u00e4um- und Streupflicht nachzuweisen, und ob ihr eventuell ein so hohes Mitverschulden anzulasten sei, dass dies eine Haftung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Gegen die Entscheidung des OLG richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Frau an den BGH, der in seinem Beschluss vom 01.07.2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20357\/24\" title=\"BGH, 01.07.2025 - VI ZR 357\/24: Wann ist allgemeine Gl&auml;tte hinreichend substanziiert dargelegt?\">VI ZR 357\/24<\/a>) dem Vortrag der Kl\u00e4gerin weitgehend Recht gab und das Berufungsurteil aufhob.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"rechtliche-grundlagen\">Rechtliche Grundlagen und Begriffe<\/h2>\n\n\n\n<p>Die rechtliche Einordnung von St\u00fcrzen auf Glatteis beruht im Kern auf der Verkehrssicherungspflicht. Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, Anlieger, Vermieter oder in manchen F\u00e4llen Kommunen haben die Pflicht, Gefahren, die von ihrem Eigentum ausgehen, zu erkennen und angemessene Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Diese Pflichten k\u00f6nnen sich aus dem BGB und den jeweiligen kommunalen Satzungen ergeben. Im Schadensersatzrecht bildet <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 BGB<\/a> die typische Anspruchsgrundlage f\u00fcr Ersatzanspr\u00fcche wegen K\u00f6rperverletzung oder Sachsch\u00e4den, wenn jemand fahrl\u00e4ssig eine Gefahrenquelle schafft oder nicht beseitigt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr winterliche Verh\u00e4ltnisse ist entscheidend, wann eine Streu- und R\u00e4umpflicht besteht. \u00dcblich ist die Differenzierung zwischen einzelnen vereisten Stellen und einer \u201eallgemeinen Gl\u00e4tte\u201c, bei der gestreut werden muss. Allgemeine Gl\u00e4tte bezeichnet eine fl\u00e4chige Gl\u00e4ttebildung, die sich auf gr\u00f6\u00dfere Bereiche erstreckt und eine konkret drohende Gefahr f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger begr\u00fcndet. Ein einzelner, lokalisierter Eisfleck allein l\u00f6st diese umfassende Pflicht meist nicht aus. Gleichzeitig sind die kommunalen Satzungen zu beachten, die oft zeitliche Vorgaben und Vorgaben zu zul\u00e4ssigen Streumitteln enthalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-bgh\">Die Entscheidung des BGH (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20357\/24\" title=\"BGH, 01.07.2025 - VI ZR 357\/24: Wann ist allgemeine Gl&auml;tte hinreichend substanziiert dargelegt?\">VI ZR 357\/24<\/a>)<\/h2>\n\n\n\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob mit Beschluss vom 01.07.2025 das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und gab der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin statt. Der BGH stellte fest, dass die Vorinstanz die Kl\u00e4gerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/103.html\" title=\"Art. 103 GG\">Art. 103 Abs. 1<\/a> Grundgesetz in entscheidungserheblicher Weise verletzt hatte. Au\u00dferdem bewertete der Senat die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags nicht so streng wie das OLG und wies darauf hin, dass der Vortrag der Frau bereits hinreichend substantiiert gewesen sei, um den Anspruch auf Schadensersatz weiter zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wesentlich war, dass die Kl\u00e4gerin bereits in der ersten Instanz vorgetragen hatte, am Unfalltag habe eine Gl\u00e4ttebildung bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bestanden und sie habe dar\u00fcber hinaus die Einholung eines meteorologischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeboten. Der BGH wertete diesen Vortrag zusammen mit der konkreten Schilderung, der B\u00fcrgersteig vor dem Grundst\u00fcck sei &#8222;vereist und durchweg spiegelglatt&#8220; gewesen und die benachbarten Gehwege seien gestreut gewesen, als ausreichend, um eine allgemeine Gl\u00e4tte anzunehmen und weitere Ermittlungen zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichts<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BGH begr\u00fcndete seine Entscheidung im Wesentlichen mit drei Argumentationslinien. Zun\u00e4chst betonte der Senat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Streupflicht zwar eine konkrete Gefahrenlage verlangen, diese Anforderungen aber nicht derart hoch anzusetzen seien, dass der Kl\u00e4gerin die Chance verweigert wird, ihre Anspr\u00fcche darzulegen und gegebenenfalls durch Beweiserhebung nachzuweisen. Der Gesch\u00e4digte tr\u00e4gt zwar die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Umst\u00e4nde, aus denen eine Streupflicht erw\u00e4chst und aus denen sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Doch die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags d\u00fcrften nicht \u00fcberspannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall hatte die Kl\u00e4gerin bereits den Zusammenhang zwischen Temperaturen um den Gefrierpunkt und der behaupteten Gl\u00e4ttebildung geschildert sowie aktiv die Einholung eines meteorologischen Gutachtens angeboten. Nach Auffassung des BGH gen\u00fcgte dies, weil sie damit nicht lediglich die Au\u00dfentemperaturen vorgebracht hatte, sondern ausdr\u00fccklich eine Gl\u00e4ttebildung behauptete, die \u2013 so der BGH \u2013 als allgemeine Gl\u00e4tte verstanden werden m\u00fcsse. N\u00e4heres Vorbringen, welche weiteren Parameter neben den Temperaturen zu der behaupteten allgemeinen Gl\u00e4tte gef\u00fchrt h\u00e4tten, war f\u00fcr die Schl\u00fcssigkeit der Klage nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des BGH betraf die Anwendung der Pr\u00e4klusionsvorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/531.html\" title=\"&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel\">\u00a7 531 Abs. 2 ZPO<\/a> durch das OLG. Das OLG hatte erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur allgemeinen Wetterlage und zu hessenspezifischen St\u00f6rungen des \u00f6ffentlichen Lebens, die erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht worden waren, als versp\u00e4tet verworfen. Der BGH hielt diese Auffassung f\u00fcr eine offenkundig fehlerhafte Anwendung der Pr\u00e4klusionsnorm und sah damit eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Erg\u00e4nzende Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Vortrag zu st\u00fctzen und durch Zeugen oder Gutachten belegt werden k\u00f6nnen, h\u00e4tten nach Ansicht des BGH ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich wandte sich der BGH gegen die Annahme eines haftungsausschlie\u00dfenden Mitverschuldens durch das OLG. Das Oberlandesgericht hatte argumentiert, die Kl\u00e4gerin habe die Gl\u00e4tte bereits erkennen k\u00f6nnen und habe sich dennoch \u201esehenden Auges\u201c in Gefahr begeben, obwohl ein gestreuter Weg verf\u00fcgbar gewesen sei. Der BGH stellte klar, dass ein solcher vollst\u00e4ndiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens nur in F\u00e4llen zul\u00e4ssig ist, in denen das Verhalten des Gesch\u00e4digten durch eine \u201eganz besondere, schlechthin unverst\u00e4ndliche Sorglosigkeit\u201c gekennzeichnet ist. Diese Schwelle war vorliegend nicht erreicht; die Kl\u00e4gerin habe die Gl\u00e4tte erst bemerkt, als sie sich bereits auf der Fl\u00e4che befand und genau in dem Moment ausgerutscht, als sie die Stra\u00dfenseite wechseln wollte, um gestreutes Terrain zu erreichen. Damit fehle der Nachweis eines \u00fcberwiegenden Verursachungsbeitrags des Gesch\u00e4digten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"konsequenzen-geschadigte\">Konsequenzen f\u00fcr Gesch\u00e4digte<\/h2>\n\n\n\n<p>Die BGH-Entscheidung st\u00e4rkt die Position von Personen, die infolge eines Sturzes auf vereisten Gehwegen verletzt wurden. Sie senkt nicht die Darlegungs- und Beweislast an sich, entbindet Betroffene aber von \u00fcberzogenen Anforderungen an die Detailtiefe ihres Vortrags zur allgemeinen Wetter- und Wegeverh\u00e4ltnissen. Es gen\u00fcgt k\u00fcnftig eher, die konkreten Verh\u00e4ltnisse an der Unfallstelle schl\u00fcssig zu schildern: dass eine spiegelglatte Eisfl\u00e4che bestand, dass benachbarte Fl\u00e4chen gestreut waren und dass der Verantwortliche offenbar nicht ausreichend nachkam.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Gesch\u00e4digte bedeutet dies konkret: Sorgf\u00e4ltige Dokumentation und Zeugen k\u00f6nnen den erforderlichen Vortrag wirksam st\u00fctzen, wobei der Berechtigte nicht in jedem Fall gezwungen ist, aufw\u00e4ndige regionale Wetterdaten zu liefern. Die M\u00f6glichkeit, ein meteorologisches Gutachten beizuziehen, bleibt weiterhin eine sinnvolle Option, ist aber nicht zwingend, um die Klage schl\u00fcssig zu machen. Wichtig bleibt, dass der Zusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden plausibel dargestellt wird, damit das Gericht weitere Beweisaufnahmen anordnen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"konsequenzen-pflichtige\">Konsequenzen f\u00fcr R\u00e4um- und Streupflichtige<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Hauseigent\u00fcmer, Vermieter, Hausverwaltungen, Winterdienste und Kommunen erh\u00f6ht die Entscheidung den Handlungsdruck. Der BGH macht deutlich, dass Gerichte nicht mehr leichtfertig annehmen werden, ein Kl\u00e4ger habe die Voraussetzungen f\u00fcr eine Streupflicht nicht substantiiert dargelegt. Dementsprechend ist f\u00fcr Pflichtige die praktikable Folge, in winterlichen Situationen vorausschauender und dokumentierter zu handeln. Die Beachtung kommunaler Satzungen, das Einhalten der typischen Streuzeiten und eine nachvollziehbare Dokumentation durch Streuprotokolle oder Fotos k\u00f6nnen im Streitfall nachweislich entlastend wirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere empfiehlt es sich, im Falle der Beauftragung externer Dienstleister klare Verpflichtungen und Kontrollmechanismen zu vereinbaren und Nachweise \u00fcber die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der R\u00e4um- und Streuarbeiten zu f\u00fchren. Eine dokumentierte, regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle bei anhaltender Gl\u00e4ttegefahr reduziert das Risiko, f\u00fcr schmerzhafte Unf\u00e4lle in Haftung genommen zu werden. Schlie\u00dflich betont der BGH, dass im Zweifel von einer Streupflicht ausgegangen werden kann, wenn eine fl\u00e4chige Gl\u00e4ttenahe besteht; Pflichtige sollten deshalb im Zweifel eher zu Ma\u00dfnahmen greifen, als aufwendige Gegenbeweise zu erwarten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"beweissicherung\">Praktische Hinweise zur Beweissicherung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Folge des BGH-Beschlusses hei\u00dft f\u00fcr betroffene Fu\u00dfg\u00e4nger und Unfallopfer: Sichern Sie Beweise unmittelbar nach dem Unfall. Fotografien der Unfallstelle aus mehreren Perspektiven, Aufnahmen des Bodens, Bilder der Schuhe und der Verletzungen sowie Notizen zu Datum, Uhrzeit und wettertaktischen Beobachtungen sind entscheidend. Auch die Kontaktdaten von Zeugen sind von hoher Bedeutung: Zeugenaussagen k\u00f6nnen best\u00e4tigen, dass benachbarte Wege gestreut waren oder dass die Gl\u00e4tte nicht nur punktuell auftrat.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4rztliche Dokumentation ist ebenso zentral. Unabh\u00e4ngig von der Schwere der Verletzungen sollte zeitnah eine \u00e4rztliche Untersuchung erfolgen, damit der Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden medizinisch belegt werden kann. Alle Rechnungen und Belege f\u00fcr medizinische Behandlung, Medikamente und Therapien sind aufzubewahren, denn sie bilden die Grundlage f\u00fcr die Ersatzbemessung. Dar\u00fcber hinaus ist die M\u00f6glichkeit, ein meteorologisches Gutachten beizuziehen, \u2013 etwa wenn die Wetterlage oder die Temperaturverl\u00e4ufe streitig sind \u2013 nach wie vor gegeben, doch das Urteil signalisiert, dass ein derartiger Gutachtenzwang nicht mehr automatisch erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"mitverschulden\">Mitverschulden: Wann wird es relevant?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Thema Mitverschulden ist in Glatteisf\u00e4llen oft zentral. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/254.html\" title=\"&sect; 254 BGB: Mitverschulden\">\u00a7 254 BGB<\/a> wird das Mitverschulden des Gesch\u00e4digten gepr\u00fcft und kann zu einer K\u00fcrzung des Ersatzanspruchs f\u00fchren. Der BGH legt jedoch strenge Ma\u00dfst\u00e4be an einen haftungsausschlie\u00dfenden Mitverschuldensvorwurf an: Ein v\u00f6lliger Ausschluss der Haftung des Sicherungspflichtigen kommt nur in Betracht, wenn das eigene Verhalten des Gesch\u00e4digten eine solche Form au\u00dfergew\u00f6hnlicher Sorglosigkeit annimmt, dass es als \u201eganz besonders, schlechthin unverst\u00e4ndlich\u201c charakterisiert werden muss. Blo\u00dfe Erkennbarkeit der Gl\u00e4tte gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall erkannte der BGH, dass die Kl\u00e4gerin die Eisfl\u00e4che erst bemerkt hatte, als sie sich bereits auf der Fl\u00e4che befand und gerade ausrutschte. Ihr Versuch, die Stra\u00dfenseite zu wechseln, um gestreutes Terrain zu erreichen, konnte sie nicht mehr vollziehen, da der Sturz bereits erfolgte. Damit fehlte es am Nachweis einer derart gravierenden Eigenverantwortung, die eine Haftung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Pflichtige tragen die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich auf einen \u00fcberwiegenden Verursachungsbeitrag des Gesch\u00e4digten berufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"praxis-tipps\">Praxis-Tipps f\u00fcr Betroffene und Pflichtige<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Betroffene ist der wichtigste praktische Rat: Dokumentieren Sie so viel wie m\u00f6glich unmittelbar nach dem Vorfall. Fotografien, Zeugenkontakte und \u00e4rztliche Atteste sind die Basis f\u00fcr jeden Anspruch. Melden Sie den Vorfall schriftlich beim Verantwortlichen und fordern Sie gegebenenfalls die \u00dcbernahme der Kosten. Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Erkl\u00e4rungen dr\u00e4ngen und nutzen Sie das Angebot, weitere Beweise, wie Zeugenaussagen oder meteorologische Gutachten, beizubringen. Das BGH-Urteil vom 01.07.2025 erleichtert hier den Einstieg in ein Verfahren, weil es die Anforderungen an die Anfangsdarstellung des Gesch\u00e4digten pragmatischer fasst.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Pflichtige gilt: Vorsorge ist der beste Schutz. Halten Sie sich an die lokalen Satzungen, dokumentieren Sie Ihre Ma\u00dfnahmen und geben Sie im Zweifel lieber einmal mehr nach als einmal zu wenig. Ein Streuprotokoll, regelm\u00e4\u00dfige Kontrollen bei anhaltender Gl\u00e4tte und klare Absprachen mit externen Winterdiensten reduzieren das Haftungsrisiko erheblich. Sollte dennoch ein Anspruch geltend gemacht werden, wirken l\u00fcckenlose Nachweise \u00fcber die ausgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen entlastend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.07.2025 \u2013 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20357\/24\" title=\"BGH, 01.07.2025 - VI ZR 357\/24: Wann ist allgemeine Gl&auml;tte hinreichend substanziiert dargelegt?\">VI ZR 357\/24<\/a>) ist ein Wendepunkt in der Rechtsprechung zu Glatteisunf\u00e4llen auf Gehwegen. Sie stellt klar, dass Gerichte die Anforderungen an die Darlegung einer \u201eallgemeinen Gl\u00e4tte&#8220; nicht derart streng auslegen d\u00fcrfen, dass berechtigte Anspr\u00fcche von Unfallopfern von vornherein aussichtslos erscheinen. Gleichzeitig sch\u00fctzt der BGH aber nicht vor jeglicher Verantwortungszuweisung des Gesch\u00e4digten: Mitverschulden bleibt ein wichtiges Instrument, doch ein vollst\u00e4ndiger Haftungsausschluss ist nur bei au\u00dfergew\u00f6hnlicher Sorglosigkeit des Gesch\u00e4digten geboten. F\u00fcr die Praxis bedeutet dies eine St\u00e4rkung der Position von Betroffenen und eine klare Mahnung an Pflichtige, ihre R\u00e4um- und Streupflichten ernst und dokumentiert wahrzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"cta\">Was LEGAL SMART f\u00fcr Sie tun kann<\/h2>\n\n\n\n<p>Haben Sie oder eine Ihnen nahestehende Person auf Glatteis einen Unfall erlitten? LEGAL SMART unterst\u00fctzt Sie dabei, Ihre Anspr\u00fcche systematisch zu pr\u00fcfen und durchzusetzen. Wir helfen Ihnen bei der schnellen und zielgerichteten Beweissicherung, pr\u00fcfen die ma\u00dfgeblichen \u00f6rtlichen Vorschriften und begleiten Sie bei der Kommunikation mit Versicherungen und Gegnern. 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Die wichtigsten Erkenntnisse: Glaubhafte Schilderungen der \u00f6rtlichen Gl\u00e4tteverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen k\u00fcnftig ausreichend sein, ein meteorologisches Gutachten ist nicht zwingend erforderlich, und die blo\u00dfe Erkennbarkeit eines glatten Weges f\u00fchrt nicht automatisch zum Ausschluss von Schadensersatzanspr\u00fcchen. Dokumentation, z\u00fcgige \u00e4rztliche Behandlung und Zeugen sind weiterhin die besten Verb\u00fcndeten f\u00fcr Betroffene.<\/p>\n\n\n\n<p>LEGAL SMART begleitet Sie kompetent durch alle Schritte \u2013 von der Beweissicherung \u00fcber die Anspruchsanmeldung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Z\u00f6gern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen. Ihre Rechte sind sch\u00fctzenswert, besonders nach einer Entscheidung, die dem Schutz von Unfallopfern mehr Gewicht verleiht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die kalte Jahreszeit bringt nicht nur frostige Temperaturen, sondern f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger immer wieder schwere Folgen: St\u00fcrze auf Glatteis auf Gehwegen vor Wohnh\u00e4usern oder Gesch\u00e4ften k\u00f6nnen zu erheblichen Verletzungen und finanziellen Belastungen f\u00fchren. Die j\u00fcngste Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2025 (Az. 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