{"id":12032,"date":"2025-10-02T10:02:06","date_gmt":"2025-10-02T08:02:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/puma-streifendesign-markenverletzung-olgdusseldorf-i-20-u-35-25\/"},"modified":"2025-10-02T10:02:06","modified_gmt":"2025-10-02T08:02:06","slug":"puma-streifendesign-markenverletzung-olgdusseldorf-i-20-u-35-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/puma-streifendesign-markenverletzung-olgdusseldorf-i-20-u-35-25\/","title":{"rendered":"PUMA-Streifen vs. Nachahmer: OLG D\u00fcsseldorf untersagt gestreifte Schuhdesigns (I-20 U 35\/25)"},"content":{"rendered":"<p><!-- Meta: Meta-Beschreibung: OLG D\u00fcsseldorf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a>: PUMA gelingt Teilerfolg gegen spanische Schuhherstellerin wegen streifendetailierter Markenrechtsverletzung; unionsweite Verf\u00fcgung nur f\u00fcr Deutschland. --><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.09.2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a>) hat f\u00fcr Hersteller, H\u00e4ndler und Verbraucher von Sportschuhen weitreichende Bedeutung: Zwei von drei gestreiften Schuhmodellen einer spanischen Herstellerin verletzen nach Auffassung des Gerichts die Unionsbildmarke der Puma SE. Das Urteil kl\u00e4rt, inwieweit Gestaltungselemente von Sportschuhen markenrechtlich gesch\u00fctzt sind, wie die internationale Zust\u00e4ndigkeit in solchen F\u00e4llen zu beurteilen ist und welche praktischen Konsequenzen sich daraus f\u00fcr Unternehmen ergeben. Lesen Sie weiter, um die Entscheidung, ihre rechtlichen Grundlagen und die Handlungsoptionen f\u00fcr betroffene Unternehmen und Verbraucher nachvollziehbar erkl\u00e4rt zu bekommen.<\/p>\n<nav aria-label=\"Inhaltsangabe\">\n<ul>\n<li><a href=\"#sachverhalt\">Sachverhalt: Streit um Streifengestaltungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rechtliche-fragestellungen\">Rechtliche Fragestellungen, die das Gericht zu entscheiden hatte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#entscheidung-des-olgs\">Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf (I-20 U 35\/25)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichts<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#praktische-konsequenzen\">Praktische Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen und Verbraucher<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#praxisempfehlungen\">Konkrete Handlungsempfehlungen f\u00fcr Unternehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faqs\">H\u00e4ufige Fragen aus der Praxis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#cta\">Handlungsaufruf (LEGAL SMART)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/nav>\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt: Streit um Streifengestaltungen<\/h2>\n<p>Die Puma SE, eine international t\u00e4tige Sportartikelherstellerin, ist Inhaberin einer Unionsbildmarke (Registernummer 008461469), die unter anderem f\u00fcr Schuhe eingetragen ist. PUMA kennzeichnet viele ihrer Schuhmodelle mit einem charakteristischen Formstreifen. Eine in Spanien ans\u00e4ssige Herstellerin von Sportschuhen bot \u00fcber ihre Website Produkte auch in Deutschland und in der Europ\u00e4ischen Union an. Unter diesen waren drei Schuhmodelle mit unterschiedlichen Streifengestaltungen. PUMA sah in mindestens zwei dieser Gestaltungen eine Verletzung ihrer Markenrechte und beantragte im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ein Verbot des Angebots, Vertriebs und der Bewerbung der drei Modelle in der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf (Beschluss vom 08.05.2024) hatte zun\u00e4chst eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, die auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt war. Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hatte das Landgericht diese Verf\u00fcgung jedoch mit Urteil vom 18.03.2025 (Az. 37 O 35\/24) aufgehoben; es sah keine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung und mangels Zeichen\u00e4hnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr. PUMA legte gegen die Teilabweisung bez\u00fcglich eines unionsweiten Verbots keine sofortige Beschwerde ein und verfolgte ihren Antrag in der Berufung weiter. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf entschied am 25.09.2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a>) teilweise zugunsten von PUMA und best\u00e4tigte die Untersagung der Verwendung bestimmter Streifengestaltungen, jedoch nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h2 id=\"rechtliche-fragestellungen\">Rechtliche Fragestellungen, die das Gericht zu entscheiden hatte<\/h2>\n<p>Vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts hat das OLG D\u00fcsseldorf im Wesentlichen folgende Fragen zu kl\u00e4ren gehabt: Erstens, ist das Gericht international zust\u00e4ndig, um einstweilige Ma\u00dfnahmen gegen eine in Spanien ans\u00e4ssige Herstellerin anzuordnen, die ihre Schuhe nach Deutschland vertreibt? Zweitens, liegt eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung der angegriffenen Streifengestaltungen vor? Drittens, besteht zwischen der eingetragenen Unionsbildmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen eine Verwechslungsgefahr? Viertens, in welchem r\u00e4umlichen Umfang kann eine einstweilige Verf\u00fcgung rechtswirksam ergehen, wenn das Vorverfahren unterschiedliche Entscheidungen zum unionsweiten Verbot ergeben hat?<\/p>\n<p>Diese Fragestellungen betreffen zentrale Probleme des Marken- und Zivilprozessrechts: Die Bestimmung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten, die Abgrenzung zwischen erlaubter Gestaltung und unzul\u00e4ssiger Markenrechtsverletzung sowie die Verwirklichung von Markenanspr\u00fcchen durch einstweilige Ma\u00dfnahmen. Die konkrete Pr\u00fcfung erforderte eine genaue Betrachtung des Gesamteindrucks der Zeichen, der Kennzeichnungskraft der Verf\u00fcgungsmarke und des Verhaltens der Antragsgegnerin im Prozess.<\/p>\n<h2 id=\"entscheidung-des-olgs\">Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a>)<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat in der Entscheidung vom 25.09.2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a>) dem Antrag der Puma SE in Teilen stattgegeben. Konkret verbot das OLG der spanischen Herstellerin, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei der drei strittigen Schuhmodelle zu verwenden. Hinsichtlich des dritten Schuhmodells verneinte das Gericht eine f\u00fcr die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichen\u00e4hnlichkeit und wies diesen Teil des Antrags zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr den Umfang des Verbots war die prozessuale Vorgeschichte: Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte bereits am 08.05.2024 eine Beschlussverf\u00fcgung erlassen, die sich auf Deutschland beschr\u00e4nkte, und diesen Beschluss war PUMA nicht durch eine sofortige Beschwerde hinsichtlich der unionsweiten Zur\u00fcckweisung entgegengetreten. Das OLG betonte daher, dass es die einstweilige Verf\u00fcgung nicht unionsweit, sondern nur f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erlassen k\u00f6nne, weil der Rechtsstand des erstinstanzlichen Beschlusses in dieser Hinsicht bereits bindend geworden war.<\/p>\n<h2 id=\"begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichts<\/h2>\n<p>Die Begr\u00fcndung des OLG gliedert sich in mehrere Aspekte: Zust\u00e4ndigkeit, Kennzeichnungskraft der Verf\u00fcgungsmarke, Zeichen\u00e4hnlichkeit und markenm\u00e4\u00dfige Benutzung.<\/p>\n<p>Zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fchrte das OLG aus, es sei gem\u00e4\u00df Art. 131 Abs. 2 i.V.m. Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Ma\u00dfnahmen international zust\u00e4ndig, weil sich die Antragsgegnerin r\u00fcgelos auf das Verfahren eingelassen habe. Die r\u00fcgelose Einlassung ergab sich aus der fehlenden erneuten R\u00fcge im Berufungsverfahren; das Gericht berief sich insoweit auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EuGVVO\/26.html\" title=\"Art. 26 EuGVVO\">Art. 26<\/a> der Br\u00fcssel Ia-VO. Diese Erw\u00e4gungen garantieren die M\u00f6glichkeit, gerichtliche Ma\u00dfnahmen gegen einen ausl\u00e4ndischen Anbieter zu treffen, sofern dieser sich durch sein Verhalten dem Prozessinhalt nicht entzieht.<\/p>\n<p>Bei der materiellen Pr\u00fcfung des Markenrechtsanspruchs stellte das OLG fest, dass die Unionsbildmarke von PUMA eine erhebliche Kennzeichnungskraft besitzt. Diese Kennzeichnungskraft habe sich durch Bekanntheit weiter gesteigert, was die Schutzwirkung der Bildmarke verst\u00e4rkt. F\u00fcr die Beurteilung der Zeichen\u00e4hnlichkeit ma\u00df das Gericht dem Gesamteindruck zentrale Bedeutung bei. Entscheidend war, dass sowohl die Verf\u00fcgungsmarke als auch die angegriffenen Streifengestaltungen von links unten nach rechts oben ansteigen und der Anstiegswinkel in allen F\u00e4llen etwa 15 Grad betr\u00e4gt. Zudem verj\u00fcngen sich die Verl\u00e4ufe bei der Verf\u00fcgungsmarke und bei zwei der drei angegriffenen Gestaltungen von links unten nach rechts oben. Selbst dort, wo die angegriffenen Streifen zwei Unterbrechungen zeigen, beeintr\u00e4chtige dies nicht ma\u00dfgeblich den Gesamteindruck eines durchgehenden Streifens.<\/p>\n<p>Das OLG kam daher zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf zwei der Streifengestaltungen eine hinreichende Zeichen\u00e4hnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr besteht. Die Antragsgegnerin habe die Gestaltungen markenm\u00e4\u00dfig verwendet, weil sie bei Sportschuhen \u2013 so das Gericht \u2013 typischerweise als Herkunftshinweis verstanden w\u00fcrden. Dies gelte auch dann, wenn die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit deren Namen gekennzeichnet seien; der Durchschnittsverbraucher k\u00f6nne diese Hinweise als Zweitmarke oder als Modellbezeichnung interpretieren, sodass die Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>Die dritte Streifengestaltung unterschieden sich hingegen in einem f\u00fcr den Gesamteindruck zentralen Punkt: Es fehle dort an dem Eindruck eines durchgehenden Streifens, vielmehr bestehe der gestalterische Eindruck aus zwei separaten Streifenelementen. Gerade dieser Unterschied f\u00fchrte das OLG dazu, keine Verwechslungsgefahr zu bejahen und den Antrag f\u00fcr dieses Modell abzuweisen.<\/p>\n<h2 id=\"praktische-konsequenzen\">Praktische Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen und Verbraucher<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. F\u00fcr Hersteller und H\u00e4ndler von Schuhen, die gestalterische Elemente nutzen, gilt: Gestaltungsdetails k\u00f6nnen markenrechtlich gesch\u00fctzt sein, und selbst kleine \u00dcbereinstimmungen im Gesamteindruck k\u00f6nnen f\u00fcr eine Verwechslungsgefahr ausreichen. Die Rechtsprechung zeigt, dass Markeninhaber, insbesondere solche mit hoher Bekanntheit und dementsprechend gesteigerter Kennzeichnungskraft, einen weiten Schutzbereich beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Unternehmen sollten dies insbesondere dann ber\u00fccksichtigen, wenn sie Streifen, Formstreifen oder andere charakteristische Markenelemente in ihren Produkten verwenden. Selbst wenn ein Produkt sichtbar mit der eigenen Marke gekennzeichnet ist, sch\u00fctzt dies nicht automatisch vor Abmahnungen oder gerichtlichen Ma\u00dfnahmen, da zus\u00e4tzliche grafische Elemente vom Durchschnittsverbraucher als Kennzeichnung der Herkunft missverstanden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Verbraucher sp\u00fcren die Auswirkungen dieser Rechtsprechung vor allem in Form von Produktverf\u00fcgbarkeiten und Designangeboten. Hersteller, die ihr Sortiment anpassen m\u00fcssen, ziehen Produkte vom Markt oder \u00e4ndern Designs, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. F\u00fcr Endverbraucher kann dies bedeuten, dass optisch \u00e4hnliche Alternativen eingeschr\u00e4nkt oder erst gar nicht angeboten werden.<\/p>\n<p>Aus Sicht des grenz\u00fcberschreitenden Onlinehandels ist zudem die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit bedeutsam. Das OLG hat klargestellt, dass ein europ\u00e4ischer Anbieter, der seine Produkte gezielt in Deutschland anbietet, sich rechtlich nicht der bundesdeutschen Zust\u00e4ndigkeit entziehen kann, wenn er sich r\u00fcgelos auf das Verfahren einl\u00e4sst. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass prozessuale Vers\u00e4umnisse, insbesondere das Unterlassen einer sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen, den r\u00e4umlichen Schutzumfang begrenzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 id=\"praxisempfehlungen\">Konkrete Handlungsempfehlungen f\u00fcr Unternehmen<\/h2>\n<p>Die Entscheidung liefert konkrete Lehren, wie Unternehmen das Risiko von Markenrechtsverletzungen reduzieren und rechtssicher handeln k\u00f6nnen. Zun\u00e4chst ist es sinnvoll, regelm\u00e4\u00dfige Marken- und Designfreigaben durchzuf\u00fchren. Das bedeutet, neue Entw\u00fcrfe vor der Markteinf\u00fchrung einer clearance-orientierten Pr\u00fcfung zu unterziehen, um \u00dcberschneidungen mit bekannten Marken zu identifizieren.<\/p>\n<p>Eine zweite Ma\u00dfnahme ist die Durchf\u00fchrung von Zielmarktanalysen: Unternehmen sollten pr\u00fcfen, in welchen L\u00e4ndern sie aktiv verkaufen oder ihre Produkte aktiv bewerben. Ist Deutschland Zielmarkt, ist das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung hier besonders zu ber\u00fccksichtigen; die spanische Herstellerin in dem vorliegenden Fall musste feststellen, dass eine aktive Ansprache deutscher Kunden die nationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>Drittens ist die Dokumentation und Begr\u00fcndung des eigenen Designprozesses wichtig. Falls es zu Auseinandersetzungen kommt, kann eine l\u00fcckenlose Dokumentation helfen, die Eigenst\u00e4ndigkeit der Gestaltung und die Absicht, eine Herkunftsfunktion zu vermeiden, zu belegen. F\u00fcr Hersteller empfiehlt es sich au\u00dferdem, alternative Designs vorzuhalten, die bei Konflikten schnell eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Viertens ist eine prozessuale Aufmerksamkeit geboten: Reagiert ein Gericht nur teilweise zuungunsten des Markeninhabers oder des Antragsstellers, sind fristgerechte Rechtsbehelfe entscheidend, um den r\u00e4umlichen Schutz des eigenen Antrags nicht zu verlieren. PUMA hatte etwa nicht gegen die Zur\u00fcckweisung eines unionsweiten Verbots sofort Beschwerde eingelegt, was zur Folge hatte, dass das OLG die einstweilige Verf\u00fcgung nur f\u00fcr Deutschland erlassen konnte.<\/p>\n<h2 id=\"faqs\">H\u00e4ufige Fragen aus der Praxis<\/h2>\n<p>Was bedeutet &#8222;markenm\u00e4\u00dfige Benutzung&#8220;? Markenm\u00e4\u00dfige Benutzung liegt vor, wenn ein Zeichen dazu geeignet ist, als Herkunftshinweis aufzutreten. Bei Sportschuhen sind grafische Elemente wie Streifen h\u00e4ufig genau in dieser Funktion zu verstehen, sodass sie markenm\u00e4\u00dfig genutzt werden k\u00f6nnen, auch wenn zus\u00e4tzlich ein Firmenname auf dem Produkt sichtbar ist.<\/p>\n<p>Warum ist die Kennzeichnungskraft wichtig? Je bekannter eine Marke ist, desto gr\u00f6\u00dfer ist ihre Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erweitert den Schutzbereich; kleinere Abweichungen k\u00f6nnen schon als \u00e4hnlich empfunden werden, weil der Durchschnittsverbraucher ein starkes Wiedererkennungsbed\u00fcrfnis hat.<\/p>\n<p>Kann ein sichtbarer Markenname auf dem Produkt eine Verwechslungsgefahr ausschlie\u00dfen? Nicht zwingend. Das Gericht hat klargestellt, dass Verbraucher eine zus\u00e4tzliche Markierung als Zweitmarke oder Modellbezeichnung interpretieren k\u00f6nnen. Der Gesamteindruck z\u00e4hlt, nicht nur einzelne Hinweise.<\/p>\n<p>Welche Bedeutung hat die Prozessgeschichte f\u00fcr das Ergebnis? Eine gro\u00dfe. Fehler im Prozess, wie das Unterlassen von Rechtsmitteln, k\u00f6nnen den r\u00e4umlichen Umfang einstweiliger Ma\u00dfnahmen begrenzen. In diesem Fall wurde eine unionsweite Verf\u00fcgung dadurch verhindert, dass PUMA gegen die teilweise Zur\u00fcckweisung durch das Landgericht nicht sofort vorgegangen ist.<\/p>\n<h2 id=\"schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a>) macht deutlich, dass die Grenzen gestalterischer Freiheit im Produktdesign markenrechtlich eng gezogen werden k\u00f6nnen, insbesondere wenn es um bekannte Marken geht. Eine Kombination aus gesteigerter Kennzeichnungskraft, typischen Herkunftselementen und dem Gesamteindruck kann bereits ausreichend sein, um eine Verwechslungsgefahr und damit eine Markenrechtsverletzung zu begr\u00fcnden. Unternehmen sollten diese Rechtslage ernst nehmen: proaktive Pr\u00fcfungen, dokumentierte Entwicklungsprozesse und schnelle Anpassungsoptionen sind heute unverzichtbar.<\/p>\n<h2 id=\"cta\">Handlungsaufruf (LEGAL SMART)<\/h2>\n<p>Wenn Sie als Hersteller, H\u00e4ndler oder Markenverantwortlicher unsicher sind, ob Ihre Produktgestaltungen markenrechtlich unbedenklich sind, bietet LEGAL SMART eine gezielte Pr\u00fcfung und sofort umsetzbare L\u00f6sungen an. Wir unterst\u00fctzen Sie bei Clearance-Checks, Risikoanalysen f\u00fcr Zielm\u00e4rkte, Gestaltungsempfehlungen und strategischen Reaktionen auf Abmahnungen oder einstweilige Verf\u00fcgungen. Nutzen Sie unsere Expertise, um rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Produktpalette rechtskonform zu gestalten. Kontaktieren Sie LEGAL SMART \u00fcber unsere Website oder vereinbaren Sie eine Erstberatung, damit Sie sicher und handlungsf\u00e4hig bleiben.<\/p>\n<p><!-- Quellenhinweis: Grundlage dieses Beitrags ist die Pressemitteilung des OLG D\u00fcsseldorf zum Urteil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2035\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.09.2025 - 20 U 35\/25: Anspr&uuml;che wegen Verletzung von Markenrechten an einer ...\">I-20 U 35\/25<\/a> vom 25.09.2025 sowie das Urteil des LG D\u00fcsseldorf, Az. 37 O 35\/24, 18.03.2025. --><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.09.2025 (Az. I-20 U 35\/25) hat f\u00fcr Hersteller, H\u00e4ndler und Verbraucher von Sportschuhen weitreichende Bedeutung: Zwei von drei gestreiften Schuhmodellen einer spanischen Herstellerin verletzen nach Auffassung des Gerichts die Unionsbildmarke der Puma SE. 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