{"id":12047,"date":"2026-02-20T17:00:00","date_gmt":"2026-02-20T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/rueckforderung-gluecksspieleinsatsen-welches-recht-anwendbar\/"},"modified":"2026-02-20T17:00:00","modified_gmt":"2026-02-20T16:00:00","slug":"rueckforderung-gluecksspieleinsatsen-welches-recht-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/rueckforderung-gluecksspieleinsatsen-welches-recht-anwendbar\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von Gl\u00fccksspieleins\u00e4tzen: Welches Recht ist anwendbar?"},"content":{"rendered":"<p>Das EuGH-Urteil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-77\/24\" title=\"C-77\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-77\/24<\/a> vom 15. Januar 2026 hat die Frage, welches nationale Recht bei der R\u00fcckforderung von Verlusten aus grenz\u00fcberschreitend angebotenen Online-Gl\u00fccksspielen gilt, klar beantwortet. F\u00fcr Spielerinnen und Spieler, aber auch f\u00fcr Unternehmen, die Gl\u00fccksspielangebote betreiben oder an solchen beteiligt sind, bedeutet das eine Verschiebung der rechtlichen Schwerpunktfragen: Der ma\u00dfgebliche Ort des Schadenseintritts ist regelm\u00e4\u00dfig der Wohnsitz des Spielers. Lesen Sie weiter, um den konkreten Fall, die rechtliche Einordnung, die Gr\u00fcnde des Gerichtshofs und die praktischen Konsequenzen f\u00fcr Verbraucher und Unternehmen in Deutschland ausf\u00fchrlich und verst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt zu bekommen.<\/p>\n<nav aria-label=\"Inhaltsverzeichnis\">\n<p><strong>Inhaltsverzeichnis<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#sachverhalt\">Sachverhalt des Verfahrens<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rechtlicher-rahmen\">Rechtlicher Rahmen: Rom\u2011II, Br\u00fcssel\u2011I und nationale Vorschriften<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#vorlagefragen\">Die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#entscheidung\">Die Entscheidung des EuGH (C-77\/24, Urteil v. 15.01.2026)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichtshofs<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#praxisfolgen\">Konsequenzen f\u00fcr Verbraucher und Unternehmen in Deutschland<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#vorgehen\">Praktisches Vorgehen f\u00fcr Betroffene<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#cta\">Handlungsaufforderung \u2013 LEGAL SMART unterst\u00fctzt Sie<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/nav>\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt des Verfahrens<\/h2>\n<p>Der zugrunde liegende Fall betraf einen Kunden mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in \u00d6sterreich, der zwischen dem 14. November 2019 und dem 3. April 2020 an Online-Gl\u00fccksspielen auf der Plattform \u201edrueckglueck.com&#8220; teilnahm. Betreiberin dieses Angebots war die in Malta ans\u00e4ssige Titanium Brace Marketing Limited (TBM), die eine maltesische Gl\u00fccksspielkonzession besa\u00df, jedoch keine (f\u00fcr das Zielgebiet) \u00f6sterreichische Konzession. Die Spielteilnahme endete f\u00fcr den Spieler mit einem Gesamtschaden in H\u00f6he von 18.547,67 Euro. Da TBM sp\u00e4ter insolvent wurde, richtete der Kl\u00e4ger seine Anspr\u00fcche nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern machte deliktische Schadenersatzanspr\u00fcche gegen die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer NM und OU geltend. Er st\u00fctzte seine Klage vor \u00f6sterreichischen Gerichten darauf, dass das Anbieten von Gl\u00fccksspielen ohne die in \u00d6sterreich vorgeschriebene Konzession gegen ein nationales Verbot versto\u00dfe und die Spielvertr\u00e4ge nach \u00f6sterreichischem Recht als nichtig anzusehen seien. Nach \u00f6sterreichischem Recht, so die Argumentation des Kl\u00e4gers, w\u00fcrden die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich und gesamtschuldnerisch f\u00fcr die Folgehaftung der Gesellschaft haften (\u00a7\u00a7 1301, 1311 ABGB i.V.m. dem Gl\u00fccksspielgesetz GSpG).<\/p>\n<p>Die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestritten die internationale Zust\u00e4ndigkeit der \u00f6sterreichischen Gerichte. Sie f\u00fchrten an, dass sich das Handeln und der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung in Malta abgespielt h\u00e4tten: Sitz der Gesellschaft, Organisation des Angebots und technische Abwicklung bef\u00e4nden sich dort. Daher sei maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine pers\u00f6nliche Haftung der Gesellschaftsorgane gegen\u00fcber Gl\u00e4ubigern nicht vorsehe. Vor diesem Hintergrund wandte sich der Oberste Gerichtshof \u00d6sterreichs mit mehreren Vorabentscheidungsfragen an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH).<\/p>\n<h2 id=\"rechtlicher-rahmen\">Rechtlicher Rahmen: Rom\u2011II, Br\u00fcssel\u2011I und nationale Vorschriften<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung des Falls sind mehrere Normen ma\u00dfgeblich. Auf Unionsebene regelt die Verordnung (EG) Nr. 864\/2007 (Rom\u2011II) das auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 1 Rom\u2011II ist grunds\u00e4tzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (lex loci damni). Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom\u2011II sieht zugleich eine Ausschlussklausel vor: Ausgenommen sind au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, darunter die pers\u00f6nliche Haftung von Gesellschaftern oder Organen f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ferner bestimmt Art. 15 Rom\u2011II, dass das anzuwendende Recht insbesondere f\u00fcr den Grund und den Umfang der Haftung ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist die Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 (Br\u00fcssel\u2011Ia) relevant. Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung erm\u00f6glicht die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet. Auf nationaler Ebene stehen in \u00d6sterreich das Allgemeine B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (ABGB) mit den \u00a7\u00a7 1301 und 1311 sowie das \u00f6sterreichische Gl\u00fccksspielgesetz (GSpG, \u00a7 3) im Raum. \u00a7 3 GSpG regelt die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Gl\u00fccksspielen im Rahmen eines Gl\u00fccksspielmonopols, sodass die Durchf\u00fchrung von Gl\u00fccksspielen ohne entsprechende bundesstaatliche Bewilligung verboten ist.<\/p>\n<h2 id=\"vorlagefragen\">Die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs<\/h2>\n<p>Der Oberste Gerichtshof \u00d6sterreichs legte dem EuGH zwei Kernfragen zur Vorabentscheidung vor. Erstens wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom\u2011II so auszulegen sei, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen Organe einer Gesellschaft, die auf die Verletzung eines allgemeinen Verbots (z. B. des gesetzlichen Gl\u00fccksspielmonopols) gest\u00fctzt ist, unter die Ausnahme f\u00fcr \u201eaus dem Gesellschaftsrecht resultierende\u201c au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse f\u00e4llt. Mit anderen Worten: Geh\u00f6rt eine solche Organhaftung zum Gesellschaftsrecht im Sinne der Ausnahmeregelung? Zweitens bat das vorlegende Gericht um Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Rom\u2011II in Bezug auf die Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts bei Online-Gl\u00fccksspielverlusten und legte verschiedene m\u00f6gliche Orte dar: den Ort der \u00dcberweisung vom Bankkonto des Spielers, den Ort, an dem das Spielerkonto gef\u00fchrt wird, den Ort, von dem aus Eins\u00e4tze get\u00e4tigt werden, den Wohnsitz des Spielers oder den Belegenheitsort seines Hauptverm\u00f6gens.<\/p>\n<h2 id=\"entscheidung\">Die Entscheidung des EuGH (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u00e2\u0080\u009177\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;77\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u201177\/24<\/a>, Urteil v. 15.01.2026)<\/h2>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof beantwortete die vorgelegten Fragen klar und zugunsten des Spielers. Zur ersten Frage entschied der EuGH, dass die in Rede stehende deliktische Anspruchsgrundlage gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen des Angebots von Gl\u00fccksspielen ohne erforderliche Konzession nicht in die in Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom\u2011II angef\u00fchrte Ausnahme f\u00fcr au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse f\u00e4llt, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Ausschlaggebend hierf\u00fcr war, dass die geltend gemachte Haftung nicht auf Pflichten gegen\u00fcber der Gesellschaft selbst beruhe. Vielmehr handele es sich um eine Haftung wegen der Verletzung eines allgemeingesetzlichen Verbots, das dem Schutz von Interessen Dritter (hier der Spieler) diene. Die Rom\u2011II-Verordnung sei damit auf solche deliktischen Anspr\u00fcche anwendbar.<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage stellte der EuGH fest, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online\u2011Gl\u00fccksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht \u00fcber die vorgeschriebene Konzession verf\u00fcgte, der dem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. \u00dcbersetzt auf den konkreten Fall bedeutete dies: Der Schaden des \u00f6sterreichischen Spielers gilt als in \u00d6sterreich eingetreten, sodass \u00f6sterreichisches Recht nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 Rom\u2011II anzuwenden ist. Der EuGH machte jedoch zugleich deutlich, dass Art. 4 Abs. 3 Rom\u2011II eine eingeschr\u00e4nkte Ausnahmeregelung enth\u00e4lt: Liegt eine offensichtlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates vor, kann das nationale Gericht ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwenden. Diese Ausweichklausel ist jedoch eng auszulegen.<\/p>\n<h2 id=\"begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichtshofs<\/h2>\n<p>Die Argumentation des EuGH st\u00fctzt sich auf die Systematik und Zielsetzung der Rom\u2011II-Verordnung und auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung zur Bestimmung des Orts des Schadenseintritts. Der EuGH betonte zun\u00e4chst, dass die Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom\u2011II funktionell und nicht rein formell auszulegen sei. Nur wenn die geltend gemachte Haftung aus dem Gesellschaftsrecht herr\u00fchrt, also unmittelbar mit der Errichtung, Innenverfassung, Organisation, Funktionsweise oder Pflichten gegen\u00fcber der Gesellschaft zusammenh\u00e4ngt, greife die Ausnahme. Dagegen falle eine Haftung, die sich aus der Verletzung eines allgemeinen Verbots gegen\u00fcber Dritten ergebe, nicht unter den Ausschluss. F\u00fcr den konkreten Fall war entscheidend, dass die beanstandete Pflichtverletzung \u2013 das Angebot von Gl\u00fccksspielen ohne die gesetzlich erforderliche Konzession \u2013 eine Pflicht verletzte, die dem Schutz von au\u00dfenstehenden Rechtsg\u00fctern diene und nicht prim\u00e4r das Innenverh\u00e4ltnis zwischen Organen und Gesellschaft regelte.<\/p>\n<p>Zur Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts stellte der EuGH auf den konkreten Punkt ab, an dem sich der behauptete Schaden \u201ekonkret zeigt\u201c. Der Gerichtshof folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dort liegt, wo die Verletzung eines rechtlich gesch\u00fctzten Interesses des Gesch\u00e4digten eintritt. Bei Online-Gl\u00fccksspielen kommt dem Umstand eine besondere Bedeutung zu, dass die konkrete \u00f6rtliche Verortung des Ereignisses erschwert ist: Technische Abl\u00e4ufe, Serverstandorte oder das Land, in dem ein Spielerkonto gef\u00fchrt wird, sind f\u00fcr die Bestimmung des Schadenorts nicht ma\u00dfgeblich. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr, dass der Spieler von seinem Wohnsitz aus an dem f\u00fcr ihn illegalen Angebot teilgenommen und dadurch eine in seinem Wohnstaat gesch\u00fctzte Rechtsposition verletzt worden sei. Deshalb sei der Wohnsitz oder gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Spielers in der Regel der Ort des Schadenseintritts.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof machte explizit deutlich, dass das Verhalten des Anbieters und seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zwar das schadensbegr\u00fcndende Ereignis darstelle, dieser Handlungsort aber f\u00fcr die Kollisionsregel des Art. 4 Abs. 1 Rom\u2011II keine ausschlaggebende Rolle spiele. Indirekte Folgen wie die Verringerung von Guthaben auf einem in einem anderen Staat gef\u00fchrten Spielerkonto seien f\u00fcr die Frage des anzuwendenden Rechts grunds\u00e4tzlich als blo\u00df mittelbare Schadensfolgen nicht relevant. Schlie\u00dflich verwies der EuGH auf das Ziel der Vorhersehbarkeit: Anbieter von Online-Gl\u00fccksspielen, die ihr Angebot auf Personen in anderen Mitgliedstaaten richten, m\u00fcssen vern\u00fcnftigerweise damit rechnen, dass die betroffenen Personen in ihrem Wohnstaat klagen und dass das dortige Recht zur Anwendung kommt, wenn das Angebot dort illegal ist.<\/p>\n<h2 id=\"praxisfolgen\">Konsequenzen f\u00fcr Verbraucher und Unternehmen in Deutschland<\/h2>\n<p>Das Urteil des EuGH hat handfeste Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland und f\u00fcr deutsche Spieler, die bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis gespielt haben. Zun\u00e4chst bedeutet die EuGH\u2011Kl\u00e4rung, dass Spieler in Deutschland, die Verluste bei einem Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat erlitten haben, diesen Schaden regelm\u00e4\u00dfig nach deutschem Recht geltend machen k\u00f6nnen, sofern sie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Folge ist, dass Argumente, die allein auf dem Sitzstaat des Anbieters, dem Standort der Server oder der F\u00fchrung des Spielerkontos beruhen, nicht ausreichen, um die Anwendung deutschen Rechts zu verhindern. Dies st\u00e4rkt die Position von Spielern, die versuchen, Spielverluste zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen bedeutet das Urteil, dass die Ausrichtung eines Online\u2011Gl\u00fccksspielangebots auf Kunden in der Europ\u00e4ischen Union eine erh\u00f6hte rechtliche Verantwortung mit sich bringt. Anbieter, die ohne die jeweils erforderlichen Konzessionen Kunden in anderen Mitgliedstaaten ansprechen, m\u00fcssen damit rechnen, in diesen Staaten mit zivilrechtlichen Forderungen konfrontiert zu werden. Auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Verantwortlichen von Anbietern stehen st\u00e4rker in der Haftungsfalle: Der EuGH hat klargestellt, dass deliktische Anspr\u00fcche gegen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer grunds\u00e4tzlich unter Rom\u2011II fallen k\u00f6nnen, wenn es um die Verletzung allgemeiner Verbote geht. Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft selbst insolvent ist oder die Durchsetzung gegen die Gesellschaft aussichtslos erscheint, gewinnen deliktische Anspr\u00fcche gegen handelnde Personen an praktischer Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat allerdings auch Grenzen: Art. 4 Abs. 3 Rom\u2011II l\u00e4sst eine Ausnahme zu, wenn eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen, aber er gibt den nationalen Gerichten einen Spielraum. Relevante Umst\u00e4nde, die eine engere Verbindung zu einem anderen Staat begr\u00fcnden k\u00f6nnten, w\u00e4ren etwa das gezielte Ausrichten des Angebots prim\u00e4r auf einen bestimmten nationalen Markt mit besonderer Integration in dessen Wirtschafts- oder Rechtsraum. Ob eine solche offensichtlich engere Verbindung im Einzelfall vorliegt, ist von den nationalen Gerichten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2 id=\"vorgehen\">Praktisches Vorgehen f\u00fcr Betroffene<\/h2>\n<p>Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH sollten betroffene Spieler zun\u00e4chst ihre Unterlagen sichern: Kontoausz\u00fcge, Transaktionsnachweise, Spielhistorie und die relevanten AGB-Versionen sind zentrale Beweismittel. Falls die Gesellschaft, die das Angebot betrieben hat, insolvent ist, k\u00f6nnen deliktische Anspr\u00fcche gegen handelnde Personen wie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Alternative sein. Nach Art. 15 Rom\u2011II bestimmt das anzuwendende Recht dann der Kollisionsnorm nicht nur den Anspruchsgrund, sondern auch, ob und in welchem Umfang eine pers\u00f6nliche Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besteht. Spieler sollten deshalb darlegen k\u00f6nnen, dass sie von ihrem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt aus an den Spielen teilgenommen haben. F\u00fcr Unternehmen, die Gl\u00fccksspielangebote betreiben oder planen, legt das Urteil nahe, sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, in welchen M\u00e4rkten sie t\u00e4tig sind, welche Konzessionen erforderlich sind und welche Risiken mit einer gezielten Ansprache von Kunden in anderen Mitgliedstaaten verbunden sind.<\/p>\n<p>Nationalen Gerichten bleibt es vorbehalten, zu pr\u00fcfen, ob in besonderen F\u00e4llen eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, so dass ausnahmsweise nicht das Recht des Wohnsitzstaates anzuwenden w\u00e4re. F\u00fcr Anbieter ist daher nicht nur die formale Einhaltung von Lizenzvorschriften relevant, sondern auch die dokumentierbare Ausrichtung und Vermarktung des Angebots: Je eindeutiger ein Angebot auf einen bestimmten Markt ausgerichtet ist, desto eher kann ein nationaler Richter in Einzelf\u00e4llen eine engere Verbindung zu diesem Markt annehmen.<\/p>\n<h2 id=\"schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Das EuGH\u2011Urteil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u00e2\u0080\u009177\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;77\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u201177\/24<\/a> (Urt. v. 15.01.2026) hat gezeigt, dass deliktische Schadenersatzanspr\u00fcche gegen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen des Angebots von Online\u2011Gl\u00fccksspielen ohne erforderliche Konzession grunds\u00e4tzlich unter die Rom\u2011II\u2011Verordnung fallen und dass der Schaden regelm\u00e4\u00dfig am gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Spielers eintritt. F\u00fcr betroffene Verbraucher in Deutschland bedeutet dies eine verbesserte Durchsetzbarkeit von R\u00fcckforderungsanspr\u00fcchen nach deutschem Recht. F\u00fcr Anbieter und ihre Organe hei\u00dft es: Marktverhalten, Lizenzkonformit\u00e4t und die Risiken grenz\u00fcberschreitender Angebote sind sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Die in Art. 4 Abs. 3 Rom\u2011II enthaltene Ausnahmeregelung er\u00f6ffnet nur einen engen Korridor f\u00fcr Abweichungen vom Grundsatz des Schadenseintritts am Wohnsitz des Spielers, sodass die Entscheidung insgesamt die Vorhersehbarkeit und Schutzfunktion f\u00fcr Gesch\u00e4digte st\u00e4rkt.<\/p>\n<h2 id=\"cta\">Handlungsaufforderung \u2013 LEGAL SMART unterst\u00fctzt Sie<\/h2>\n<p>Wenn Sie in Deutschland betroffen sind und bei einem Anbieter ohne deutsche Konzession gespielt haben oder wenn Sie als Unternehmer rechtliche Sicherheit f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Gl\u00fccksspielangebote ben\u00f6tigen, kann Ihnen LEGAL SMART helfen. 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Die Durchf\u00fchrung eines konkreten Verfahrens bedarf einer fallbezogenen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p><!-- Metadaten f\u00fcr WordPress: Meta Description kann in WP-Editor eingetragen werden, hier als Kommentar hinterlegt --><br \/>\n<!-- Meta-Description: EuGH-Entscheidung <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-77\/24\" title=\"C-77\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-77\/24<\/a> (15.01.2026): Schaden aus illegalen Online-Gl\u00fccksspielen gilt regelm\u00e4\u00dfig am Wohnsitz des Spielers; deliktische Anspr\u00fcche gegen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer fallen unter Rom-II. LEGAL SMART erkl\u00e4rt Sachverhalt, Gr\u00fcnde und praktische Folgen. --><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das EuGH-Urteil C-77\/24 vom 15. Januar 2026 hat die Frage, welches nationale Recht bei der R\u00fcckforderung von Verlusten aus grenz\u00fcberschreitend angebotenen Online-Gl\u00fccksspielen gilt, klar beantwortet. 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