{"id":12048,"date":"2026-02-23T09:00:00","date_gmt":"2026-02-23T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/online-coaching-vertrag-wirksam-lernerfolgskontrolle-schluesselmerkmal\/"},"modified":"2026-02-23T09:00:00","modified_gmt":"2026-02-23T08:00:00","slug":"online-coaching-vertrag-wirksam-lernerfolgskontrolle-schluesselmerkmal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/online-coaching-vertrag-wirksam-lernerfolgskontrolle-schluesselmerkmal\/","title":{"rendered":"Online-Coaching-Vertrag doch wirksam \u2013 Lernerfolgskontrolle als \u201eSchl\u00fcsselmerkmal\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Wer Online-Coachings, Mentoring-Programme oder digitale Beratungsprogramme anbietet, hat in den letzten Monaten die juristische Unsicherheit rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wahrscheinlich selbst gesp\u00fcrt. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) haben jetzt deutlich gemacht, worauf es tats\u00e4chlich ankommt und welche Grenze f\u00fcr Anbieter relevant ist: das Merkmal der vertraglich geschuldeten Lernerfolgskontrolle. Dieser Artikel erkl\u00e4rt die zugrunde liegenden Entscheidungen, ihre Begr\u00fcndung und die praktischen Konsequenzen f\u00fcr Anbieter und Auftraggeber.<\/p>\n<nav>\n<p><strong>Inhaltsverzeichnis<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#hintergrund\">Hintergrund: Das Fernunterrichtsschutzgesetz und seine Tatbestandsmerkmale<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#die-faelle\">Die relevanten Entscheidungen: BGH III ZR 173\/24 (02.10.2025) und BGH III ZR 2\/24 (17.12.2025)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#sachverhalt-iii-zr-173-24\">Sachverhalt und Kernaussagen des BGH-Urteils vom 2. Oktober 2025 (III ZR 173\/24)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#sachverhalt-iii-zr-2-24\">Sachverhalt und Kernaussagen des BGH-Beschlusses vom 17. Dezember 2025 (III ZR 2\/24) \u2013 Baulig-Entscheidung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#lernerfolgskontrolle\">Was bedeutet \u201eLernerfolgskontrolle\u201c konkret?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#abgrenzung-coaching-unterricht\">Abgrenzung: Coaching versus Fernunterricht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#praktische-folgen\">Praktische Folgen f\u00fcr Anbieter und Auftraggeber<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#vertragsgestaltung\">Konkrete Hinweise zur Vertragsgestaltung und Programmausgestaltung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#risiken-und-handlungsempfehlungen\">Risiken, Rechtssicherheit und Handlungsempfehlungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#nkr-und-reformdiskussion\">NKR, Reformdiskussion und Ausblick<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#cta\">Handlungsaufruf (LEGAL SMART)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/nav>\n<h2 id=\"hintergrund\">Hintergrund: Das Fernunterrichtsschutzgesetz und seine Tatbestandsmerkmale<\/h2>\n<p>Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hat seit Jahrzehnten die Aufgabe, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrg\u00e4ngen zu sch\u00fctzen. Um seine Vorschriften zur Anwendung zu bringen, m\u00fcssen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 Abs. 1 FernUSG<\/a> mehrere Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sein: es muss um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten gehen, die Leistung muss ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend r\u00e4umlich getrennt erbracht werden, und der Lehrende oder sein Beauftragter muss den Lernerfolg \u00fcberwachen. Kommt das Gesetz zur Anwendung und fehlt eine erforderliche Zulassung bei der Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht (ZFU), kann das erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen: Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 FernUSG<\/a> als nichtig gelten, R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche drohen und Bu\u00df- sowie wettbewerbsrechtliche Risiken bestehen.<\/p>\n<p>In der j\u00fcngeren Rechtsprechung war die Einstufung digitaler Angebote \u2013 insbesondere von Coaching- und Beratungsleistungen \u2013 als Fernunterricht streitig. Gerichte waren gefordert zu pr\u00fcfen, wann strukturierte Online-Programme tats\u00e4chlich die Merkmale des FernUSG erf\u00fcllen und wann sie als Coaching, Beratung oder unterst\u00fctzende Dienstleistung einzuordnen sind.<\/p>\n<h2 id=\"die-faelle\">Die relevanten Entscheidungen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGH%20III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">BGH III ZR 173\/24<\/a> (02.10.2025) und BGH III ZR 2\/24 (17.12.2025)<\/h2>\n<p>In den Monaten Juni bis Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof mehrere Entscheidungen getroffen, die die Branche in unterschiedliche Richtungen gepr\u00e4gt haben. Ma\u00dfgeblich sind hier zwei Entscheidungen, die unterschiedliche Signale sendeten. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (BGH, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a>) best\u00e4tigte der BGH ein obergerichtliches Urteil gegen einen Anbieter, ohne sich in allen Punkten eindeutig festzulegen. Der BGH mahnte eine pr\u00e4zisere vertragliche Beschreibung des Leistungsinhalts an und weitete den Begriff der &#8222;Kenntnisse und F\u00e4higkeiten&#8220; inhaltlich. Diese Entscheidung verdeutlichte, wie schnell Programme, die einen Lehrgangscharakter haben, in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nur wenige Wochen sp\u00e4ter wies der Bundesgerichtshof in einer anderen Sache die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcck und best\u00e4tigte damit die Vorinstanzen zugunsten des Anbieters: BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. III ZR 2\/24). Hier ging es um ein Online-Coaching der Baulig Consulting GmbH; die Gerichte hielten es nicht f\u00fcr Fernunterricht. Entscheidend war das Fehlen einer vertraglich geschuldeten Lernerfolgskontrolle. Die Entscheidung st\u00e4rkt die Auffassung, dass nicht jedes strukturierte Online-Programm automatisch dem FernUSG unterf\u00e4llt.<\/p>\n<h2 id=\"sachverhalt-iii-zr-173-24\">Sachverhalt und Kernaussagen des BGH-Urteils vom 2. Oktober 2025 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a>)<\/h2>\n<p>Im Verfahren mit dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a> best\u00e4tigte der BGH ein Urteil des OLG Oldenburg und entschied gegen den Anbieter. Allerdings verzichtete der Senat auf eine umfassende Festlegung aller aufgeworfenen Rechtsfragen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH in dieser Entscheidung die Anbieter dazu anhielt, die Inhalte ihrer Leistungen im Vertrag genauer zu beschreiben. Er hob hervor, dass der Schwerpunkt der Leistung \u2013 etwa der prozentuale Anteil von Live-Calls gegen\u00fcber Lernmaterialien und Aufzeichnungen \u2013 vertraglich dokumentiert werden m\u00fcsse, damit klar werde, ob und in welchem Umfang r\u00e4umliche Trennung vorliegt.<\/p>\n<p>Der BGH forderte zudem ein breiteres Verst\u00e4ndnis des Tatbestandsmerkmals &#8222;Kenntnisse und F\u00e4higkeiten&#8220;. Nach dieser Erw\u00e4gung umfasse der Begriff nicht nur streng didaktisch aufgebaute Ausbildungsangebote, sondern auch praxisorientierte Programme. Damit k\u00f6nnen auch Formate, die nicht klassischem Unterricht entsprechen, unter das FernUSG fallen, sofern sie formell die \u00fcbrigen Merkmale erf\u00fcllen. Die Entscheidung zeigt dadurch, wie d\u00fcnn die Grenze zwischen Coaching und Fernunterricht in Einzelf\u00e4llen werden kann: Schon Programme, die stark strukturiert sind und einen lehrgangs\u00e4hnlichen Aufbau haben, laufen Gefahr, dem FernUSG zu unterliegen, selbst wenn sie als &#8222;Coaching&#8220; vermarktet werden.<\/p>\n<p>Aus diesem Urteil folgt praktisch die Mahnung an Anbieter: Beschreiben Sie Inhalt und Ausgestaltung Ihrer Leistungen so konkret wie m\u00f6glich; dokumentieren Sie den Anteil von Live-Sessions, asynchronen Materialien und Pr\u00fcfungs- oder Kontrollmechanismen. Andernfalls steigt das Risiko einer nachtr\u00e4glichen Qualifikation als Fernunterricht.<\/p>\n<h2 id=\"sachverhalt-iii-zr-2-24\">Sachverhalt und Kernaussagen des BGH-Beschlusses vom 17. Dezember 2025 (III ZR 2\/24) \u2013 Baulig-Entscheidung<\/h2>\n<p>Am 17. Dezember 2025 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 6. Dezember 2023 (OLG K\u00f6ln, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2024\/23\" title=\"2 U 24\/23 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 24\/23<\/a>) zur\u00fcck. Der Fall betraf die Baulig Consulting GmbH. Im Kern ging es um einen zw\u00f6lfmonatigen Coaching- und Consultingvertrag, aus dem die Baulig Consulting Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen eine Werbeagentur geltend machte. Die Beklagte wehrte sich mit mehreren Einwendungen, darunter die Behauptung, es liege zulassungspflichtiger Fernunterricht vor (mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrags nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 FernUSG<\/a>) und eine K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> bestehe.<\/p>\n<p>Landgericht K\u00f6ln und Oberlandesgericht K\u00f6ln wiesen die Einwendungen ab und verurteilten die Beklagte zur Zahlung. Die OLG-K\u00f6ln-Entscheidung begr\u00fcndete insbesondere, dass im Vertrag keine vertraglich geschuldete \u00dcberwachung des Lernerfolges vereinbart worden sei. Austausch, Community-Formate, Live-Calls, Videos und Feedback reichten nicht aus, wenn sie nicht auf eine vom Anbieter geschuldete, messbare Kontrolle des Lernfortschritts zielten. Nach der Auffassung des OLG K\u00f6ln ist damit das f\u00fcr das FernUSG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle nicht erf\u00fcllt gewesen. Das Programm wurde nicht als Lehrgang, Studium, Ausbildung oder Abschlussveranstaltung konzipiert; es ging prim\u00e4r um Beratung, Umsetzungssupport und Probleml\u00f6sung.<\/p>\n<p>Der BGH sah in der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund zur Revision: Die Beschwerde sei nicht so bedeutend, dass die Revision zugelassen werden m\u00fcsse (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">\u00a7 543 Abs. 2 ZPO<\/a>). Mit der Zur\u00fcckweisung best\u00e4tigte der BGH insoweit die tatrichterlichen Feststellungen und die Rechtsanwendung des OLG K\u00f6ln. Die Folge ist: Die K\u00f6lner Linie, wonach ohne vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle kein Fernunterricht vorliegt, ist rechtlich tragf\u00e4hig und praktisch verwertbar.<\/p>\n<h2 id=\"lernerfolgskontrolle\">Was bedeutet \u201eLernerfolgskontrolle\u201c konkret?<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des OLG K\u00f6ln und die Best\u00e4tigung durch den BGH verpflichten dazu, das Merkmal &#8222;Lernerfolgskontrolle&#8220; pr\u00e4ziser zu fassen. Aus den Entscheidungen ergibt sich: Lernerfolgskontrolle bedeutet nicht allgemeiner Support, kein blo\u00dfes Fragenstellen, kein Feedback, keine Community\u2011Posts und kein informeller Austausch \u00fcber Fortschritte. Vielmehr verlangt das Tatbestandsmerkmal eine \u00dcberpr\u00fcfung des Lernstands durch den Anbieter oder dessen Beauftragte. Typische Elemente einer solchen Kontrolle sind Tests, Pr\u00fcfungsaufgaben, konkrete Aufgabenbewertungen, messbare Lernziele und formal vereinbarte \u00dcberpr\u00fcfungen des erworbenen Wissens.<\/p>\n<p>Wichtig ist die vertragliche Verankerung: Nur wenn eine solche Kontrolle vertraglich geschuldet ist oder aus dem Programmaufbau klar hervorgeht, erfasst das FernUSG das Angebot. Eine rein selbstorganisierte oder informelle Selbstkontrolle der Teilnehmenden reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso gen\u00fcgt es nicht, wenn Formulierungen fehlen, die einen Lehrgang oder Abschluss nahelegen \u2013 etwa Zertifikate, Absolventenbezeichnungen oder Pr\u00fcfungsversprechen. Entscheidend bleibt, ob und in welchem Umfang der Anbieter schuldf\u00e4hig ist, den Lernerfolg zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<h2 id=\"abgrenzung-coaching-unterricht\">Abgrenzung: Coaching versus Fernunterricht<\/h2>\n<p>Die j\u00fcngste Rechtsprechung liefert ein praktikables Abgrenzungsinstrument: Entscheidend ist die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Programms und seine vertragliche Ausgestaltung, nicht allein die Marketingbezeichnung. Viele Coaching-Angebote sind beratungs- und umsetzungsorientiert; sie dienen der Probleml\u00f6sung, Prozessbegleitung oder individuellen Beratung und sind nicht darauf ausgelegt, standardisierte Kenntnisse und F\u00e4higkeiten curricular zu vermitteln und formal zu pr\u00fcfen. Solche Programme fallen \u2013 so die K\u00f6lner Linie, best\u00e4tigt durch den BGH \u2013 regelm\u00e4\u00dfig nicht unter das FernUSG, wenn keine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Gleichzeitig zeigt die Oktober\u2011Entscheidung (BGH, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a>), dass Programme mit lehrgangs\u00e4hnlichem Aufbau, eindeutigem Abschluss-, Zertifikats- oder Pr\u00fcfungscharakter oder detaillierter didaktischer Struktur schnell ins Visier der Pr\u00fcfkriterien geraten. Wenn der Vertrag den Charakter eines digitalen Lehrgangs erkennen l\u00e4sst und Elemente der \u00dcberwachung des Lernerfolges vorhanden oder stark nahegelegt sind, steigt das Risiko der Qualifizierung als Fernunterricht.<\/p>\n<h2 id=\"praktische-folgen\">Praktische Folgen f\u00fcr Anbieter und Auftraggeber<\/h2>\n<p>F\u00fcr Anbieter von Online-Coachings, Mentorings, digitalen Beratungsprogrammen und hybriden Formaten bedeutet die best\u00e4tigte K\u00f6lner Linie konkret: Nicht jedes strukturierte Online-Programm ist automatisch zulassungspflichtiger Fernunterricht. Entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung. Fehlt eine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle, greift das FernUSG regelm\u00e4\u00dfig nicht. Das schafft eine Entlastung f\u00fcr jene Anbieter, deren Programme prim\u00e4r auf Beratung und Umsetzungsbegleitung ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite bleibt die Rechtslage widerspr\u00fcchlich und sprunghaft, wie die auseinanderlaufenden Entscheidungen des BGH im Jahr 2025 zeigen. Anbieter, deren Programme didaktisch strukturiert sind, die Zertifikate oder Abschl\u00fcsse in Aussicht stellen oder die ausdr\u00fccklich Lernkontrollen vorsehen, m\u00fcssen weiterhin die Zulassungsvoraussetzungen der ZFU pr\u00fcfen und gegebenenfalls eine Zulassung einholen. Ohne Zulassung drohen sonst R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche, Vertragsnichtigkeit und weitere Rechtsrisiken.<\/p>\n<p>F\u00fcr Auftraggeber (Verbraucher und Unternehmen) bedeutet die Best\u00e4tigung der K\u00f6lner Linie: Wer einen Vertrag \u00fcber ein Beratungs\u2011 oder Coachingprogramm abgeschlossen hat und danach nicht zahlt oder k\u00fcndigt mit dem Hinweis auf das FernUSG, muss sich der genauen vertraglichen Ausgestaltung bewusst sein. Wenn keine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle vereinbart ist, scheinen R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche wegen fehlender ZFU\u2011Zulassung nicht durchgreifend zu sein; ebenso bestand in dem Baulig-Fall kein Erfolg einer K\u00fcndigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a>, weil es sich nicht um ein Dienste h\u00f6herer Art mit besonderem pers\u00f6nlichen Vertrauensverh\u00e4ltnis handelte, sondern um ein institutionell organisiertes Programm.<\/p>\n<h2 id=\"vertragsgestaltung\">Konkrete Hinweise zur Vertragsgestaltung und Programmausgestaltung<\/h2>\n<p>Die Entscheidungen machen klar: Struktur und Vertragsdetails entscheiden. F\u00fcr Anbieter folgt hieraus ein Handlungsleitfaden, der sich aus den Urteilsinhalten ableiten l\u00e4sst. Erster wesentliches Element ist die pr\u00e4zise Beschreibung der Leistung im Vertrag. Es empfiehlt sich, den Inhalt, zeitlichen Ablauf und insbesondere den Anteil synchroner Live\u2011Termine gegen\u00fcber asynchronem Lernmaterial konkret zu benennen. Der BGH hat in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a> explizit gefordert, dass etwa ein Schwerpunkt (z. B. 60 % Live\u2011Calls und 40 % Lernmaterial\/ Aufzeichnungen) im Vertrag festgehalten werden sollte, damit die r\u00e4umliche Trennung angemessen bewertet werden kann.<\/p>\n<p>Zweitens muss die Frage der Lernerfolgskontrolle vertraglich gekl\u00e4rt werden. Wer keine Messung des Lernerfolges anstrebt, sollte dies klarstellen. Wer hingegen Lernkontrollen anbietet, muss deren Art, Umfang und Verantwortlichkeit im Vertrag seht deutlich regeln und sich bewusst sein, dass dies die Zulassungspflicht ausl\u00f6sen kann. Beispiele f\u00fcr Kontrollen, die das FernUSG ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, sind vertraglich vereinbarte Tests, Pr\u00fcfungsaufgaben, benotete Aufgaben, verpflichtende Leistungsnachweise und eindeutige Messgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Lernfortschritte.<\/p>\n<p>Drittens sollte die Parteienbeziehung beschrieben werden: Handelt es sich um eine institutionelle Programmstruktur mit standardisierten Leistungen oder um ein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis mit individueller, pers\u00f6nlichkeitsgebundener Arbeit? Die Abgrenzung zum <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> ist relevant: Im Baulig\u2011Fall hat das Gericht festgestellt, dass kein Dienste\u2011h\u00f6herer\u2011Art\u2011Verh\u00e4ltnis mit besonderem pers\u00f6nlichen Vertrauensverh\u00e4ltnis vorlag, weshalb <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> nicht half.<\/p>\n<p>Viertens empfiehlt es sich, Formulierungen zu Abschl\u00fcssen, Zertifikaten oder Titeln bewusst zu w\u00e4hlen. Werden Abschl\u00fcsse oder Zertifikate in Aussicht gestellt, erh\u00f6ht dies die Wahrscheinlichkeit einer Bewertung als Lehrgang mit zugeh\u00f6riger Lernerfolgskontrolle; Fehlen derartige Zusagen, f\u00e4llt es leichter, das Angebot als Beratungsdienstleistung einzuordnen.<\/p>\n<h2 id=\"risiken-und-handlungsempfehlungen\">Risiken, Rechtssicherheit und Handlungsempfehlungen<\/h2>\n<p>Die Rechtslage bleibt uneinheitlich, doch die j\u00fcngsten Entscheidungen liefern konkrete Anker: Lernerfolgskontrolle ist die entscheidende Stellschraube. Anbieter sollten daher ihre Programme und Vertr\u00e4ge untersuchen und anhand der folgenden Kriterien bewerten: Wird in vertraglicher Bindung eine externe Kontrolle des Lernstands durch den Anbieter geschuldet? Sind Pr\u00fcfungen, benotete Aufgaben oder messbare Lernziele vorgesehen? Enth\u00e4lt die Vertragsgestaltung Hinweise auf Lehrgangscharakter, Abschluss oder Zertifizierung? Wenn eine oder mehrere dieser Fragen mit Ja zu beantworten sind, besteht Handlungsbedarf hinsichtlich Zulassung und Vertragsgestaltung.<\/p>\n<p>Praktische Handlungsempfehlungen f\u00fcr Anbieter lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten: Dokumentieren Sie die Programminhalte pr\u00e4zise; verzichten Sie, wenn nicht gewollt, auf vertragliche Verpflichtungen zur \u00dcberwachung des Lernerfolges; kennzeichnen Sie Beratungs-, Umsetzungs- und Supportleistungen deutlich als solche; und treffen Sie klare Aussagen zu Abschlussversprechen oder Zertifikaten. Anbieter, die bewusst Lernkontrollen in ihr Programm integrieren wollen, m\u00fcssen sich \u00fcber die Erfordernisse einer ZFU\u2011Zulassung bewusst sein und die Risiken einer fehlenden Zulassung einkalkulieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Auftraggeber und Kunden lohnt sich ein pr\u00fcfender Blick in den Vertrag: Ist eine Lernerfolgskontrolle vereinbart? Gibt es Hinweise auf Pr\u00fcfungen, Zertifikate oder formale Abschl\u00fcsse? Diese Fragen sind ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung, ob das FernUSG einschl\u00e4gig ist oder nicht.<\/p>\n<h2 id=\"nkr-und-reformdiskussion\">NKR, Reformdiskussion und Ausblick<\/h2>\n<p>Parallel zur Rechtsprechung hat der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in einem Positionspapier die ersatzlose Abschaffung des FernUSG gefordert. Das Argument lautet, das Gesetz sei nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df, die Digitalisierung habe den Markt ver\u00e4ndert, und der Vollzugsaufwand stehe nicht mehr im Verh\u00e4ltnis zum Nutzen. Der NKR moniert, dass zentrale Verbraucherschutzfunktionen inzwischen \u00fcber das allgemeine BGB\u2011Verbraucherschutzrecht abgedeckt seien und dass die unklaren Tatbestandsmerkmale zu einer \u00dcbererfassung moderner Online\u2011Angebote f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Ob und wann der Gesetzgeber dieser Forderung folgen wird, ist offen. Die Gerichte versuchen derzeit, die bestehende L\u00fccke durch differenzierte Entscheidungen zu schlie\u00dfen. Die Praxis erh\u00e4lt durch die best\u00e4tigte K\u00f6lner Linie einen pragmatischen Anker, doch solange kein Gesetzesupdate erfolgt, bleibt ein gewisser Unsicherheitsgrad bestehen. Anbieter sollten daher defensiv vorgehen und ihre Vertragsgestaltung an den beschriebenen Kriterien ausrichten.<\/p>\n<h2 id=\"schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere der Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2025 (Az. III ZR 2\/24) sowie das Urteil des BGH vom 2. Oktober 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a>), stellt das Merkmal der Lernerfolgskontrolle in den Mittelpunkt der Abgrenzung zwischen Coaching und zulassungspflichtigem Fernunterricht. Fehlt eine vertraglich geschuldete \u00dcberwachung des Lernerfolgs, liegt nach der best\u00e4tigten K\u00f6lner Linie kein Fernunterricht i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 Abs. 1 FernUSG<\/a> vor. Das verschafft seri\u00f6sen Coaching\u2011Anbietern ein wichtiges Abgrenzungsinstrument. Gleichwohl bleibt die Rechtslage widerspr\u00fcchlich, und Programme mit lehrgangs\u00e4hnlichem Aufbau sollten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und vertraglich eindeutig gestaltet werden. Bis der Gesetzgeber nachbessert, gilt: Struktur entscheidet. Durchf\u00fchrung entscheidet. Details entscheiden.<\/p>\n<h2 id=\"cta\">Handlungsaufruf (LEGAL SMART)<\/h2>\n<p>Wenn Sie als Anbieter von Online\u2011Coachings, Mentoring\u2011Programmen oder digitalen Beratungsangeboten Rechtssicherheit gewinnen m\u00f6chten, pr\u00fcfen Sie Ihre Vertr\u00e4ge und Programme jetzt systematisch. LEGAL SMART bietet eine auf die Bed\u00fcrfnisse von kleinen und mittelst\u00e4ndischen Unternehmen, Solo\u2011Selbst\u00e4ndigen und Coaches zugeschnittene Vertrags\u2011 und Programmanalyse an. Wir helfen Ihnen, die vertragliche Beschreibung Ihrer Leistungen zu sch\u00e4rfen, die Frage der Lernerfolgskontrolle klar zu regeln und Risiken einer ZFU\u2011Zulassung zu erkennen. Sichern Sie Ihre Gesch\u00e4ftsmodelle rechtlich ab, bevor aus Unsicherheit echte Risiken werden.<\/p>\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Die Entscheidungen, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind BGH, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20173\/24\" title=\"BGH, 02.10.2025 - III ZR 173\/24: E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen s...\">III ZR 173\/24<\/a> (02.10.2025) und BGH, Az. III ZR 2\/24 (17.12.2025). Die Vorinstanz in der Baulig\u2011Sache ist OLG K\u00f6ln, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2024\/23\" title=\"2 U 24\/23 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 24\/23<\/a> (06.12.2023).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer Online-Coachings, Mentoring-Programme oder digitale Beratungsprogramme anbietet, hat in den letzten Monaten die juristische Unsicherheit rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wahrscheinlich selbst gesp\u00fcrt. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) haben jetzt deutlich gemacht, worauf es tats\u00e4chlich ankommt und welche Grenze f\u00fcr Anbieter relevant ist: das Merkmal der vertraglich geschuldeten Lernerfolgskontrolle. 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