{"id":12050,"date":"2026-03-20T14:00:00","date_gmt":"2026-03-20T13:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/eugh-setzt-grenzen-beim-dsgvo%e2%80%91hopping-wann-ein-erstantrag-als-rechtsmissbraeuchlich-gilt\/"},"modified":"2026-03-20T14:00:00","modified_gmt":"2026-03-20T13:00:00","slug":"eugh-setzt-grenzen-beim-dsgvo%e2%80%91hopping-wann-ein-erstantrag-als-rechtsmissbraeuchlich-gilt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/eugh-setzt-grenzen-beim-dsgvo%e2%80%91hopping-wann-ein-erstantrag-als-rechtsmissbraeuchlich-gilt\/","title":{"rendered":"EuGH setzt Grenzen beim DSGVO\u2011Hopping: Wann ein Erstantrag als rechtsmissbr\u00e4uchlich gilt"},"content":{"rendered":"<p>Das Auskunftsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a> ist ein zentrales Instrument des Datenschutzrechts. Gleichzeitig er\u00f6ffnet es Raum f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Nutzung: Personen, die sich gezielt in Newsletter\u2011Verteiler eintragen, nur um kurz darauf Auskunft zu verlangen und anschlie\u00dfend Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen \u2013 sogenanntes DSGVO\u2011Hopping \u2013 haben Unternehmen wiederholt vor erhebliche Probleme gestellt. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat mit Urteil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u2011526\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;526\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u2011526\/24<\/a> eine klare Leitlinie geliefert: Selbst ein erstes Auskunftsersuchen kann unter engen Voraussetzungen als exzessiv und damit rechtsmissbr\u00e4uchlich zur\u00fcckgewiesen werden. Dieser Beitrag erkl\u00e4rt den zugrundeliegenden Sachverhalt, die rechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be des EuGH, die Folgen f\u00fcr Unternehmen und Betroffene und gibt praxisorientierte Hinweise, wie Unternehmen jetzt vern\u00fcnftig und rechtssicher reagieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p id=\"toc\">Inhaltsangabe: <a href=\"#sachverhalt\">Sachverhalt und Verfahrensgang<\/a> \u2014 <a href=\"#rechtlicher-rahmen\">Rechtlicher Rahmen: Relevante DSGVO\u2011Normen<\/a> \u2014 <a href=\"#fragen\">Die Vorlagefragen des Amtsgerichts Arnsberg<\/a> \u2014 <a href=\"#entscheidung\">Entscheidung des EuGH (C\u2011526\/24) und ihre Begr\u00fcndung<\/a> \u2014 <a href=\"#praxis-unternehmen\">Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen<\/a> \u2014 <a href=\"#praxis-betroffene\">Konsequenzen f\u00fcr Verbraucher und Betroffene<\/a> \u2014 <a href=\"#ma\u00dfnahmen\">Praktische Handlungsempfehlungen und Compliance\u2011Hinweise<\/a> \u2014 <a href=\"#schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/a> \u2014 <a href=\"#cta\">Was LEGAL SMART f\u00fcr Sie tun kann<\/a><\/p>\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt und Verfahrensgang<\/h2>\n<p>Der Ausgangsfall betraf einen klassischen DSGVO\u2011Hopping\u2011Sachverhalt. Eine in \u00d6sterreich wohnhafte nat\u00fcrliche Person meldete sich f\u00fcr den Newsletter eines familiengef\u00fchrten Optikerunternehmens mit Sitz in Deutschland an und \u00fcbermittelte dabei freiwillig personenbezogene Daten. Nur 13 Tage nach dieser Registrierung stellte die Person ein Auskunftsersuchen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a>. Das Unternehmen verweigerte innerhalb der gesetzlichen Frist die Auskunft mit der Begr\u00fcndung, der Antrag sei missbr\u00e4uchlich im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/12.html\" title=\"Art. 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalit&auml;ten f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Rechte der betroffenen Person\">Art. 12 Abs. 5 DSGVO<\/a>, und forderte den Betroffenen auf, von seinem Antrag abzusehen.<\/p>\n<p>Der Betroffene verfolgte den Antrag weiter und erhob zus\u00e4tzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> in H\u00f6he von 1.000 Euro wegen der verweigerten Auskunft. Das Unternehmen erhob Gegenklage vor dem Amtsgericht Arnsberg mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass kein Auskunftsanspruch bestehe. Zur Begr\u00fcndung berief sich das Unternehmen auf \u00f6ffentliche Quellen, die ein systematisches Vorgehen des Betroffenen darstellten: Anmeldung zu Newslettern, Auskunftsersuchen, anschlie\u00dfende Schadensersatzforderungen. Das Amtsgericht Arnsberg sah sich in der Sache unsicher und legte dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof mehrere Vorlagefragen zur Auslegung der DSGVO vor. Der EuGH entschied in der Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u2011526\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;526\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u2011526\/24<\/a> und erlie\u00df am 19. M\u00e4rz 2026 eine Vorabentscheidung, die den Umgang mit sogenannten Hoppern merklich beeinflusst.<\/p>\n<h2 id=\"rechtlicher-rahmen\">Rechtlicher Rahmen: Relevante DSGVO\u2011Normen<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung des Falls waren insbesondere drei Normgruppen der DSGVO relevant. Zun\u00e4chst <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/12.html\" title=\"Art. 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalit&auml;ten f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Rechte der betroffenen Person\">Art. 12 DSGVO<\/a>, insbesondere Abs. 5, der grunds\u00e4tzlich die unentgeltliche Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung der Aus\u00fcbung von Betroffenenrechten regelt, aber in Ausnahmef\u00e4llen vorsieht, dass der Verantwortliche bei offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Antr\u00e4gen ein Entgelt verlangen oder die Anfrage ganz verweigern darf. Zweitens <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a>, das Auskunftsrecht der betroffenen Person. Drittens <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a>, der Anspruch auf Schadensersatz bei materiellen oder immateriellen Sch\u00e4den infolge eines Versto\u00dfes gegen die Verordnung.<\/p>\n<p>Die DSGVO\u2011Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde erg\u00e4nzen die Normen und betonen, dass das Recht auf Datenschutz kein uneingeschr\u00e4nktes, absoluter Charakter nicht ohne Abw\u00e4gung gegen\u00fcber anderen Rechten gelte, sowie dass immaterielle Sch\u00e4den, etwa der Verlust der Kontrolle \u00fcber personenbezogene Daten oder die damit verbundene Ungewissheit, ersatzf\u00e4hig sein k\u00f6nnen. In Verbindung betrachtet bilden diese Vorschriften den Pr\u00fcfrahmen, innerhalb dessen der EuGH die Frage beantworten musste, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erstantrag nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a> bereits als exzessiv und somit rechtsmissbr\u00e4uchlich eingestuft werden kann und welche Bedeutung dies f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche hat.<\/p>\n<h2 id=\"fragen\">Die Vorlagefragen des Amtsgerichts Arnsberg<\/h2>\n<p>Das vorlegende Gericht stellte dem EuGH mehrere pr\u00e4zis formulierte Fragen. Im Kern ging es darum, ob ein erster Auskunftsantrag bereits exzessiv sein kann; ob ein Verantwortlicher die Auskunft verweigern kann, wenn der Betroffene die Anfrage nur zum Zweck der Hervorrufung von Schadensersatz stellt; ob \u00f6ffentliche Informationen \u00fcber ein wiederkehrendes, gleiches Vorgehen ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen; ob das Auskunftsersuchen selbst oder dessen Beantwortung als Verarbeitung im Sinne der DSGVO zu qualifizieren ist; und schlie\u00dflich, ob <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> Ersatz auch dann gew\u00e4hrt, wenn der Schaden lediglich aus der Verletzung des Auskunftsrechts resultiert. Diese Fragen zielten darauf ab, sowohl die Abwehrm\u00f6glichkeiten der Verantwortlichen zu kl\u00e4ren als auch die Reichweite des Schadensersatzrechts der Betroffenen zu definieren.<\/p>\n<h2 id=\"entscheidung\">Entscheidung des EuGH (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u2011526\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;526\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u2011526\/24<\/a>) und ihre Begr\u00fcndung<\/h2>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat in der Vorabentscheidung zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u2011526\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;526\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u2011526\/24<\/a> in mehreren zentralen Punkten Klarheit geschaffen. Zun\u00e4chst hat der EuGH entschieden, dass ein erster Auskunftsantrag grunds\u00e4tzlich nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchs ausgenommen ist: Ein erster Antrag kann sehr wohl als \u201eexzessiv\u201c im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/12.html\" title=\"Art. 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalit&auml;ten f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Rechte der betroffenen Person\">Art. 12 Abs. 5 DSGVO<\/a> bewertet werden. Dies ist aber nur in engen Grenzen m\u00f6glich und setzt voraus, dass der Verantwortliche den exzessiven, also missbr\u00e4uchlichen Charakter des Antrags beweist.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung macht der EuGH deutlich, dass der Begriff \u201eexzessiv\u201c sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte umfassen kann und daher nicht automatisch an die H\u00e4ufigkeit von Antr\u00e4gen gebunden ist. Die Formulierung in Art. 12 Abs. 5, die ausdr\u00fccklich \u201einsbesondere im Fall von h\u00e4ufiger Wiederholung\u201c auflistet, ist nach dem EuGH nur beispielhaft. Die M\u00f6glichkeit, auch einen ersten Antrag als exzessiv zu beurteilen, folgt aus dem Wortlaut und dem systematischen Kontext der DSGVO: Art. 12 ist eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist, gibt dem Verantwortlichen jedoch ein Instrument, sich gegen missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme zu wehren.<\/p>\n<p>Wesentlich ist die vom EuGH herausgearbeitete zweistufige Pr\u00fcfanforderung, die ein Verantwortlicher zu erf\u00fcllen hat, wenn er sich auf Art. 12 Abs. 5 beruft. Zum einen ist ein objektives Element nachzuweisen: Eine Gesamtheit objektiver Umst\u00e4nde muss zeigen, dass der Antrag zwar formal die Voraussetzungen des Art. 15 erf\u00fcllt, aber das gesetzliche Regelungsziel \u2013 Transparenz und Kontrolle der Datenverarbeitung \u2013 nicht erreicht wird. Solche objektiven Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sein, dass die Daten freiwillig bereitgestellt wurden, der Zweck der Daten\u00fcbermittlung (etwa Newsletterversand), der sehr kurze Zeitablauf zwischen Datenbereitstellung und Auskunftsanfrage sowie konkrete Verhaltensweisen der betroffenen Person.<\/p>\n<p>Zum anderen verlangt der EuGH ein subjektives Element: Der Verantwortliche muss nachweisen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen f\u00fcr die Erwirkung eines Rechtsvorteils k\u00fcnstlich geschaffen hat, also mit der Absicht handelte, nur einen Auskunftsanspruch zu simulieren, um anschlie\u00dfend einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Beide Elemente sind kumulativ und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der EuGH betont ausdr\u00fccklich, dass \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Informationen \u2013 etwa Presseberichte, Blogeintr\u00e4ge oder Erfahrungsberichte, die ein systematisches Vorgehen der betreffenden Person dokumentieren \u2013 in die Gesamtw\u00fcrdigung einbezogen werden k\u00f6nnen. Diese Hinweise d\u00fcrfen jedoch nicht allein ausschlaggebend sein; sie m\u00fcssen im Kontext der individuellen Tatsachenlage eine Best\u00e4tigung f\u00fcr die Missbrauchsabsicht liefern.<\/p>\n<p>In Bezug auf Schadensersatz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> stellte der EuGH klar, dass ein Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Sch\u00e4den auch dann bestehen kann, wenn der Schaden allein aus der Verletzung des Auskunftsrechts resultiert. Art. 82 Abs. 1 ist nicht auf Sch\u00e4den beschr\u00e4nkt, die aus einer Verarbeitung resultieren; vielmehr sind Sch\u00e4den aufgrund jeder Verletzung der DSGVO m\u00f6glich. Als immaterielle Sch\u00e4den nennt der EuGH ausdr\u00fccklich den Verlust der Kontrolle \u00fcber personenbezogene Daten und die Ungewissheit dar\u00fcber, ob und wie Daten verarbeitet wurden.<\/p>\n<p>Gleichzeitig h\u00e4lt der EuGH jedoch an wichtigen Voraussetzungen f\u00fcr die Anspruchsbegr\u00fcndung fest: Die anspruchsstellende Person muss den eingetretenen Schaden nachweisen; ein blo\u00dfes Behaupten gen\u00fcgt nicht. Ferner ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn das Verhalten der betroffenen Person selbst die entscheidende Ursache f\u00fcr den Schaden war, also etwa wenn diese die Situation gezielt herbeigef\u00fchrt hat, um sp\u00e4ter Schadensersatz zu beanspruchen. Damit wird ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Betroffenenrechte und dem Schutz der Verantwortlichen vor Instrumentalisierung hergestellt.<\/p>\n<h2 id=\"praxis-unternehmen\">Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen<\/h2>\n<p>Die EuGH\u2011Entscheidung bietet Unternehmen in mehrfacher Hinsicht Orientierung, verlangt aber zugleich eine sorgf\u00e4ltige rechtliche und dokumentarische Umsetzung. Unternehmen k\u00f6nnen nun in bestimmten, klar nachgewiesenen F\u00e4llen den Auskunftsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a> aufgrund von Art. 12 Abs. 5 ablehnen oder ein Entgelt verlangen. Allerdings bleibt die Beweislast beim Verantwortlichen: Er muss die objektiven und subjektiven Elemente des Missbrauchs darlegen und dokumentieren. \u00d6ffentlich zug\u00e4ngliche Hinweise auf ein systematisches Vorgehen der betroffenen Person k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden, gen\u00fcgen aber nicht ohne Weiteres als alleiniger Nachweis.<\/p>\n<p>In der t\u00e4glichen Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen nicht leichtfertig Anfragen ablehnen d\u00fcrfen. Die H\u00fcrden sind hoch, die Ausnahme eng auszulegen. Eine pauschale oder standardisierte Abweisung aller kurz nach Kontaktaufnahme eingereichten Auskunftsersuchen w\u00e4re rechtsfehlerhaft und kann wiederum Schadenersatzanspr\u00fcche nach sich ziehen. Umgekehrt kann eine fehlende Reaktion auf ein tats\u00e4chlich exzessives Auskunftsersuchen erhebliche organisatorische und finanzielle Folgen haben.<\/p>\n<p>Wesentlich ist daher eine strukturierte Einzelfallpr\u00fcfung: Zeitliche Abfolge von Anmeldung und Antrag, Freiwilligkeit und Zweck der Daten\u00fcbermittlung, nachvollziehbare Hinweise auf ein wiederholtes Vorgehen des Betroffenen in \u00f6ffentlichen Quellen sowie das Verhalten des Antragstellers im konkreten Vorgang. Unternehmen sollten diese Pr\u00fcfung dokumentieren und die Entscheidung \u00fcber eine m\u00f6gliche Ablehnung auf eine rechtlich fundierte, nachvollziehbare Grundlage stellen. Ferner ist zu beachten, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs \u201efristgerecht\u201c zu erheben ist \u2013 ein Punkt, den der EuGH und der Generalanwalt hervorgehoben haben.<\/p>\n<h2 id=\"praxis-betroffene\">Konsequenzen f\u00fcr Verbraucher und Betroffene<\/h2>\n<p>F\u00fcr Verbraucher und sonstige Betroffene \u00e4ndert die Entscheidung nichts am grunds\u00e4tzlich weitreichenden Recht auf Auskunft. Das Auskunftsrecht bleibt ein zentrales Instrument, um Transparenz \u00fcber die Datenverarbeitung zu erlangen. Allerdings m\u00fcssen Personen beachten, dass ein Auskunftsantrag, der nur zum Ziel hat, nachfolgend Schadensersatzanspr\u00fcche zu provozieren, nicht von vornherein gesch\u00fctzt ist. Insbesondere dann, wenn objektive Indizien vorliegen, die ein systematisches Vorgehen nahelegen, und die Person ihr Verhalten so gestaltet hat, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs k\u00fcnstlich erzeugt wurden, kann ein Anspruch scheitern.<\/p>\n<p>Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass Berechtigte bei tats\u00e4chlich entstandenen immateriellen Sch\u00e4den Anspruch auf Ersatz haben. Der Nachweis eines Schadens bleibt hierf\u00fcr zentral: Betroffene m\u00fcssen darlegen, dass ihnen ein konkreter immaterieller oder materieller Nachteil entstanden ist und dieser kausal auf die DSGVO\u2011Verletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Blo\u00dfbehauptung einer Bef\u00fcrchtung oder Unsicherheit reicht nicht aus; die Umst\u00e4nde sind in der gerichtlichen Geltendmachung konkret darzulegen.<\/p>\n<h2 id=\"ma\u00dfnahmen\">Praktische Handlungsempfehlungen und Compliance\u2011Hinweise<\/h2>\n<p>Aus der EuGH\u2011Entscheidung lassen sich konkrete Empfehlungen ableiten, die Unternehmen helfen, das Auskunftsrecht rechtskonform zu bearbeiten und zugleich Schutzmechanismen gegen missbr\u00e4uchliche Vorg\u00e4nge zu etablieren. Zun\u00e4chst ist ein sauberer, nachvollziehbarer Prozess f\u00fcr Eingangs\u2011, Pr\u00fcf\u2011 und Dokumentationsschritte bei Auskunftsanfragen zu implementieren. Dies umfasst die sichere Erfassung des Zeitpunkts der Daten\u00fcbermittlung, die Zwecke der Datenverarbeitung, sowie alle Umst\u00e4nde des Zugangs und der Bearbeitung der Anfrage. Jede Entscheidung \u00fcber die Verweigerung oder die Erhebung eines Entgelts sollte schriftlich begr\u00fcndet und mit den relevanten Indizien untermauert werden.<\/p>\n<p>Zweitens sollten Unternehmen \u00f6ffentliche Informationen, die Hinweise auf wiederholtes missbr\u00e4uchliches Verhalten enthalten, in ihre Pr\u00fcfung einbeziehen. Solche Informationen sind zwar nicht allein entscheidend, k\u00f6nnen aber im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung ein wichtiges Indiz bilden. Es ist ratsam, Screenshots, Links und Datumsangaben zu dokumentieren, um die Relevanz dieser Hinweise zu belegen.<\/p>\n<p>Drittens empfiehlt sich ein abgestufter Kommunikationsansatz: Bevor eine Auskunft verweigert wird, kann eine sorgf\u00e4ltig formulierte Nachfrage an die anfragende Person angezeigt sein, um den Zweck der Anfrage zu kl\u00e4ren und Gelegenheit zur Pr\u00e4zisierung zu geben. Diese Vorgehensweise reduziert das Risiko einer unbegr\u00fcndeten Verweigerung und dokumentiert, dass der Verantwortliche die Mitwirkungspflichten ernst genommen hat.<\/p>\n<p>Viertens sollte die Rechtsabteilung oder externe Datenschutzberatung in komplexen F\u00e4llen fr\u00fchzeitig einbezogen werden. Bei Zweifelsf\u00e4llen ist die Erstellung einer juristischen Fallakte sinnvoll, die alle relevanten Dokumente, \u00f6ffentlichen Hinweise und die rechtliche W\u00fcrdigung enth\u00e4lt. Das reduziert Haftungsrisiken und schafft eine belastbare Grundlage f\u00fcr gerichtliche Auseinandersetzungen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sollten Unternehmen ihre Mitarbeitenden schulen und verbindliche interne Regeln f\u00fcr die Behandlung von Auskunftsanfragen etablieren. Die EuGH\u2011Entscheidung verpflichtet Verantwortliche nicht zu automatischen Ablehnungen, gibt ihnen aber Handlungsoptionen. Wer diese Instrumente nutzen will, muss die Voraussetzungen sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und dokumentieren.<\/p>\n<h2 id=\"schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Mit Urteil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u2011526\/24\" title=\"C&acirc;&#128;&#145;526\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C\u2011526\/24<\/a> hat der EuGH die Rechtslage beim sogenannten DSGVO\u2011Hopping pr\u00e4zisiert und einen praktikablen Ausgleich zwischen dem Schutz individueller Betroffenenrechte und dem Schutz der Verantwortlichen vor missbr\u00e4uchlicher Instrumentalisierung der DSGVO geschaffen. Kernbotschaft ist: Ein erster Auskunftsantrag kann unter engen und streng zu belegenden Voraussetzungen als exzessiv und rechtsmissbr\u00e4uchlich eingestuft werden. Zugleich bekr\u00e4ftigt der Gerichtshof, dass Schadensersatzanspr\u00fcche nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> auch dann m\u00f6glich sind, wenn der Schaden aus einer Verletzung des Auskunftsrechts resultiert \u2013 allerdings nur, wenn der Schaden tats\u00e4chlich nachgewiesen werden kann und das Verhalten der betroffenen Person nicht die entscheidende Ursache f\u00fcr diesen Schaden war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies: Unternehmen gewinnen ein Verteidigungsinstrument gegen systematische Hopping\u2011Strategien, m\u00fcssen dieses Instrument aber mit hoher Sorgfalt und sauberer Dokumentation einsetzen. Betroffene behalten ihr Auskunftsrecht, m\u00fcssen aber beachten, dass ein instrumentalisiertes Vorgehen rechtlich angreifbar ist und zu einer Zur\u00fcckweisung f\u00fchren kann.<\/p>\n<h2 id=\"cta\">Was LEGAL SMART f\u00fcr Sie tun kann<\/h2>\n<p>LEGAL SMART unterst\u00fctzt kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen sowie Selbstst\u00e4ndige dabei, DSGVO\u2011Anfragen rechtssicher zu bearbeiten und interne Prozesse so zu gestalten, dass berechtigte Betroffenenrechte respektiert werden, missbr\u00e4uchliche Anfragen aber wirksam abgewehrt werden k\u00f6nnen. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung strukturierter Pr\u00fcfprozesse, bei der Dokumentation \u00f6ffentlicher Hinweise, bei der Erstellung belastbarer Rechtsakten und beraten Sie zur Vermeidung von Haftungsrisiken. Wenn Sie Unterst\u00fctzung bei der \u00dcberpr\u00fcfung einzelner Anfragen oder bei der Anpassung Ihrer Datenschutzprozesse w\u00fcnschen, sprechen Sie uns an. Wir analysieren Ihre Situation und erarbeiten praktikable, rechtssichere L\u00f6sungen, die zum Schutz Ihres Unternehmens beitragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Instrument des Datenschutzrechts. Gleichzeitig er\u00f6ffnet es Raum f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Nutzung: Personen, die sich gezielt in Newsletter\u2011Verteiler eintragen, nur um kurz darauf Auskunft zu verlangen und anschlie\u00dfend Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen \u2013 sogenanntes DSGVO\u2011Hopping \u2013 haben Unternehmen wiederholt vor erhebliche Probleme gestellt. 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