{"id":12054,"date":"2026-03-30T15:00:00","date_gmt":"2026-03-30T13:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/pauschale-freistellung-nach-kuendigung-unwirksam-bag-5-azr-108-25\/"},"modified":"2026-03-30T15:00:00","modified_gmt":"2026-03-30T13:00:00","slug":"pauschale-freistellung-nach-kuendigung-unwirksam-bag-5-azr-108-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/pauschale-freistellung-nach-kuendigung-unwirksam-bag-5-azr-108-25\/","title":{"rendered":"Pauschale Freistellungsklausel nach K\u00fcndigung ist unwirksam \u2013 Was das BAG-Urteil 5 AZR 108\/25 f\u00fcr Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigte bedeutet"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. M\u00e4rz 2026 in einer grunds\u00e4tzlichen Entscheidung klargestellt, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsvertr\u00e4gen dem Arbeitsnehmerposten die M\u00f6glichkeit nimmt, im Einzelfall weiterzuarbeiten. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die Gestaltung von Arbeitsvertr\u00e4gen, die Handhabung von Freistellungen in K\u00fcndigungssituationen und f\u00fcr die Behandlung von geldwerten Vorteilen wie der Privatnutzung eines Dienstwagens. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, worum es im konkreten Fall ging, wie das Gericht argumentiert hat, welche praktischen Folgen sich daraus ergeben und welche Schritte Unternehmen und Besch\u00e4ftigte jetzt beachten sollten.<\/p>\n<nav aria-label=\"Inhaltsverzeichnis\">\n<ul>\n<li><a href=\"#sachverhalt\">Sachverhalt: Der konkrete Fall<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rechtliche-einordnung\">Rechtliche Einordnung: AGB-Kontrolle und \u00a7 307 BGB<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#entscheidung\">Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), 25.03.2026 \u2013 5 AZR 108\/25<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichts<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#dienstwagen\">Dienstwagen und Widerruf: Sonderfragen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#folgen\">Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#empfehlungen-arbeitgeber\">Praxisempfehlungen f\u00fcr Arbeitgeber<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#empfehlungen-arbeitnehmer\">Hinweise f\u00fcr Besch\u00e4ftigte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#cta\">Handlungsaufruf (LEGAL SMART)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/nav>\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt: Der konkrete Fall<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des F\u00fcnften Senats des Bundesarbeitsgerichts betrifft einen Gebietsleiter im Vertriebsau\u00dfendienst, der seit Januar 2022 f\u00fcr die beklagte Arbeitgeberin t\u00e4tig war. Der Arbeitnehmer erhielt einen Dienstwagen, der auch zur privaten Nutzung \u00fcberlassen wurde. In seinem Formulararbeitsvertrag war unter \u00a7 20 ein Passus aufgenommen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer \u201ebei oder nach Ausspruch einer K\u00fcndigung \u2013 gleich von welcher Seite\u201c unter Fortzahlung der Verg\u00fctung von der Arbeit freizustellen. In der Dienstwagenvereinbarung war zus\u00e4tzlich geregelt, dass die private Nutzung widerrufen werden kann, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer k\u00fcndigte sein Arbeitsverh\u00e4ltnis fristgerecht zum 30. November 2024. Die Arbeitgeberin stellte ihn nach Zugang der K\u00fcndigung bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist von der Arbeit frei und forderte die R\u00fcckgabe des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer kam der Aufforderung zur R\u00fcckgabe nach und verlangte anschlie\u00dfend Nutzungsausfallentsch\u00e4digung in H\u00f6he von monatlich 510,00 Euro brutto f\u00fcr die Monate August bis November 2024. Er r\u00fcgte, die Freistellung sei zu Unrecht erfolgt und st\u00fctzte sich dabei auf die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Freistellungsklausel.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hingegen \u00e4nderte diese Entscheidung ab und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der Nutzungsausfallentsch\u00e4digung. Die Arbeitgeberin nahm Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) und erreichte damit teilweise Erfolg: Das BAG erkl\u00e4rte die formularm\u00e4\u00dfige Freistellungsklausel f\u00fcr unwirksam, verwies die Sache jedoch an das Berufungsgericht zur\u00fcck, damit dieses neu pr\u00fcft, ob die Arbeitgeberin ungeachtet der Klausel zur Freistellung berechtigt gewesen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2 id=\"rechtliche-einordnung\">Rechtliche Einordnung: AGB-Kontrolle und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 BGB<\/a><\/h2>\n<p>Die zentrale rechtliche Frage drehte sich um die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Freistellungsklausel als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung (AGB) und die damit verbundene Inhaltskontrolle nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 BGB<\/a>. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 BGB<\/a> lautet, soweit im Verfahren relevant und in den zugestellten Informationen zitiert: \u201e(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. \u2026 (3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie die \u00a7\u00a7 308 und 309 gelten nur f\u00fcr Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg\u00e4nzende Regelungen vereinbart werden. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Freistellungsklauseln, die in Formulararbeitsvertr\u00e4gen vorformuliert werden, sind deshalb einer Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese erg\u00e4nzen. Die Frage ist dann, ob die Klausel durch ihre Formulierung dem Arbeitnehmer einseitig Rechte entzieht oder ihn in seiner Stellung unangemessen benachteiligt. Entscheidend ist dabei die G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung: Das grundrechtlich gesch\u00fctzte Interesse des Arbeitnehmers an einer tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses steht dem Interesse des Arbeitgebers gegen\u00fcber, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeit zu entbinden.<\/p>\n<h2 id=\"entscheidung\">Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), 25.03.2026 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20108\/25\" title=\"BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 108\/25: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwag...\">5 AZR 108\/25<\/a><\/h2>\n<p>Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25. M\u00e4rz 2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20108\/25\" title=\"BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 108\/25: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwag...\">5 AZR 108\/25<\/a>) in folgender grundlegender Weise: Eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist unter Fortzahlung der Verg\u00fctung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB<\/a> benachteiligt.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte damit klar, dass pauschale Freistellungsklauseln, die keiner weiteren Differenzierung, keiner Interessenabw\u00e4gung und keinen sachlichen Voraussetzungen bed\u00fcrfen, der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit ab, im Einzelfall gesteigertes Besch\u00e4ftigungsinteresse geltend zu machen. Mit anderen Worten: Die Vertragsregelung r\u00e4umt dem Arbeitgeber ein nahezu unbeschr\u00e4nktes, einseitiges Recht zur Freistellung ein und macht eine individuelle Pr\u00fcfung \u00fcberfl\u00fcssig \u2013 das ist nach Auffassung des BAG unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Gleichzeitig hielt das BAG fest, dass dies nicht bedeutet, jede Freistellung in jedem Fall unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Vielmehr kann eine Freistellung auch ohne wirksame Klausel zul\u00e4ssig sein, wenn im konkreten Einzelfall \u00fcberwiegende sch\u00fctzenswerte Interessen des Arbeitgebers eine Weiterbesch\u00e4ftigung verhindern. Da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob solche \u00fcberwiegenden Interessen im konkreten Fall bestanden, verwies das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<h2 id=\"begruendung\">Begr\u00fcndung des Gerichts<\/h2>\n<p>Das BAG begr\u00fcndete seine Entscheidung haupts\u00e4chlich mit der unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB<\/a>. Das Gericht hob hervor, dass das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Besch\u00e4ftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses grundrechtlich gesch\u00fctzt ist und in der Interessenabw\u00e4gung regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her zu gewichten ist als das pauschale Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist freizustellen.<\/p>\n<p>Die Freistellungsklausel in \u00a7 20 des Arbeitsvertrags der Parteien war so formuliert, dass sie allein an die K\u00fcndigung ankn\u00fcpfte, ohne konkrete Voraussetzungen oder eine vorgesehenen Pr\u00fcfung des Einzelfalls vorzusehen. Das BAG stellte fest, dass eine solche generelle Formulierung dem Arbeitnehmer faktisch die M\u00f6glichkeit nimmt, sein Besch\u00e4ftigungsinteresse geltend zu machen. Eine Inhaltskontrolle nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 3 Satz 1 BGB<\/a> war damit gerechtfertigt, und die Klausel hielt der Kontrolle nicht stand.<\/p>\n<p>Das Gericht betonte jedoch, dass auch ohne wirksame vertragliche Grundlage eine Freistellung m\u00f6glich sein kann, wenn im Einzelfall \u00fcberwiegende und sch\u00fctzenswerte Arbeitgeberinteressen vorliegen. Beispiele hierf\u00fcr nannte das BAG nicht abschlie\u00dfend in der Entscheidung, doch sind in der Rechtsprechung typische Gr\u00fcnde bekannt: Gef\u00e4hrdung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, ein beeintr\u00e4chtigtes Vertrauensverh\u00e4ltnis, die begr\u00fcndete Gefahr der Weitergabe sensibler Kundeninformationen oder betriebliche Umorganisationen, die eine sachliche Weiterbesch\u00e4ftigung verhindern. Weil das Berufungsgericht die hierf\u00fcr notwendigen Feststellungen nicht tragf\u00e4hig getroffen hatte, sah das BAG Anlass zur Zur\u00fcckverweisung.<\/p>\n<h2 id=\"dienstwagen\">Dienstwagen und Widerruf: Sonderfragen<\/h2>\n<p>Ein bedeutsamer praktischer Gegenstand des Verfahrens war der Zusammenhang zwischen Freistellung und dem Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens. Der Dienstwagen stellte einen geldwerten Vorteil dar und geh\u00f6rte damit zum Verg\u00fctungsgef\u00fcge des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin die private Nutzung des Dienstwagens widerrufen mit der Begr\u00fcndung, der Arbeitnehmer sei freigestellt worden \u2013 eine Folge, die in der Dienstwagenvereinbarung vorgesehen war.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hatte die Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zugesprochen, weil es davon ausging, die Freistellung selbst sei unwirksam. Das BAG selbst traf in der Mitteilung zur Entscheidung noch keine abschlie\u00dfende Aussage zur Frage, ob der Widerruf der Dienstwagen-Nutzung unabh\u00e4ngig von der Klausel wirksam gewesen w\u00e4re. Vielmehr machte das BAG deutlich, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Entzugs des Dienstwagens eng an die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Freistellung ankn\u00fcpft: Wenn die Freistellung unwirksam war, fehlt regelm\u00e4\u00dfig die Grundlage f\u00fcr einen ersatzlosen Widerruf der Privatnutzungsbefugnis.<\/p>\n<p>Das BAG verwies in seiner Begr\u00fcndung auf \u00e4ltere Entscheidungen, nach denen die private Nutzung eines Dienstwagens als Bestandteil der Verg\u00fctung zu behandeln ist und somit grunds\u00e4tzlich bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist geschuldet bleiben kann. Bereits in einer Entscheidung vom 12. Februar 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20171\/24\" title=\"BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 171\/24: Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Nutzungsausf...\">5 AZR 171\/24<\/a>) hatte der F\u00fcnfte Senat betont, dass vertragliche Widerrufsklauseln f\u00fcr Dienstwagen zwar grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sind, ihre Aus\u00fcbung jedoch dem billigen Ermessen entsprechen muss. Beispielsweise ist ein sofortiger Entzug mitten im Monat regelm\u00e4\u00dfig unbillig, weil der geldwerte Vorteil steuerlich monatlich erfasst wird und ein abruptes Entziehen zu steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen des Arbeitnehmers f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist auch zu sehen, dass geht es nicht nur um eine formale Klauselpr\u00fcfung, sondern auch um eine sorgf\u00e4ltige Interessenabw\u00e4gung und eine angemessene Aus\u00fcbung von Widerrufsrechten. Wird die Freistellung als unzul\u00e4ssig erkannt, kann der Arbeitnehmer f\u00fcr den Wegfall des geldwerten Vorteils Ersatz verlangen; folgt dagegen eine rechtm\u00e4\u00dfige Freistellung, kann der Widerruf der Privatnutzung gerechtfertigt sein \u2013 jedoch nur nach sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung und mit R\u00fccksicht auf Billigkeitsgesichtspunkte.<\/p>\n<h2 id=\"folgen\">Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<p>Das BAG-Urteil vom 25. M\u00e4rz 2026 hat unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitsvertr\u00e4ge, Personalprozesse und die Handhabung von Dienstwagenregelungen. F\u00fcr kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen, Solo-Selbst\u00e4ndige als Auftraggeber und Besch\u00e4ftigte ergeben sich aus der Entscheidung klare Handlungserfordernisse:<\/p>\n<p>Erstens m\u00fcssen Arbeitgeber ihre vorhandenen Formulararbeitsvertr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen. Pauschale Freistellungsklauseln, die dem Arbeitgeber eine automatische Freistellung bei K\u00fcndigung gestatten, sind nach Auffassung des BAG als AGB regelm\u00e4\u00dfig unwirksam. Unternehmen sollten daher Vertragsklauseln entfernen oder umformulieren, die keiner Einzelfallpr\u00fcfung bed\u00fcrfen und dem Arbeitgeber ein weitgehendes, einseitiges Freistellungsrecht einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Zweitens bedeutet die Entscheidung, dass Arbeitgeber konkret begr\u00fcndete Gr\u00fcnde ben\u00f6tigen, wenn sie eine Freistellung durchsetzen wollen. Es reicht nicht mehr, allein auf eine formularm\u00e4\u00dfige Klausel zu verweisen. Im K\u00fcndigungsfall ist eine sorgf\u00e4ltige Dokumentation erforderlich: Welche betrieblichen Interessen stehen einer Weiterbesch\u00e4ftigung entgegen? Liegt ein konkretes Risiko, etwa die Weitergabe von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, ein beeintr\u00e4chtigtes Vertrauensverh\u00e4ltnis oder ein tats\u00e4chlicher Wegfall der Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit vor? Nur wenn \u00fcberwiegende sch\u00fctzenswerte Interessen existieren, kann eine Freistellung m\u00f6glicherweise gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>Drittens ist bei Entzug von geldwerten Vorteilen wie der Privatnutzung eines Dienstwagens besondere Vorsicht geboten. Ist die Freistellung nicht hinreichend begr\u00fcndet oder die Freistellungsklausel unwirksam, kann der Entzug des Dienstwagens als rechtswidrig angesehen werden und eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers f\u00fcr Nutzungsausfall nach sich ziehen. Arbeitgeber sollten daher pr\u00fcfen, ob ein Widerruf der Privatnutzung zeitlich und inhaltlich dem billigen Ermessen entspricht. Ein schrittweiser oder zum Monatsende wirksamer Entzug kann in vielen F\u00e4llen rechtlich sicherer und wirtschaftlich fairer sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer st\u00e4rkt das Urteil die Position, bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist weiterhin besch\u00e4ftigt zu werden und s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsbestandteile, einschlie\u00dflich geldwerter Vorteile, zu beanspruchen, sofern keine \u00fcberwiegenden und sch\u00fctzenswerten Arbeitgeberinteressen einer Weiterbesch\u00e4ftigung entgegenstehen. Arbeitnehmer, denen eine Freistellung angeboten oder einseitig auferlegt wird, sollten ihr Weiterbesch\u00e4ftigungsinteresse deutlich machen und auf eine schriftliche Begr\u00fcndung der Freistellung bestehen, falls sie die Ma\u00dfnahme anfechten wollen.<\/p>\n<h2 id=\"empfehlungen-arbeitgeber\">Praxisempfehlungen f\u00fcr Arbeitgeber<\/h2>\n<p>Aus der Entscheidung lassen sich konkrete Handlungsschritte f\u00fcr Arbeitgeber ableiten, um rechtliche Risiken zu minimieren und gleichzeitig operativ handlungsf\u00e4hig zu bleiben. Erstens empfiehlt sich eine \u00dcberpr\u00fcfung und Anpassung der Standardarbeitsvertr\u00e4ge. Pauschale Freistellungsklauseln sollten beseitigt oder pr\u00e4zisiert werden, so dass klar ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Freistellung in Betracht kommt und dass immer eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Zweitens ist es ratsam, Dokumentationsprozesse zu st\u00e4rken. Bei jeder beabsichtigen Freistellung sollten die Gr\u00fcnde schriftlich dargelegt, Belege gesichert und eine nachvollziehbare Abw\u00e4gung aufgezeichnet werden. Diese Nachweise sind im Streitfall zentral, um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme zu belegen.<\/p>\n<p>Drittens sollten Arbeitgeber den Umgang mit Dienstwagen und anderen geldwerten Vorteilen \u00fcberdenken. Eine vertragliche Regelung zum Widerruf der Privatnutzung kann weiterhin bestehen, doch die Aus\u00fcbung dieses Widerrufs muss stets dem billigen Ermessen entsprechen und zeitlich sowie materiell angemessen sein. Dies kann auch bedeuten, dass ein Entzug zu einem sinnvollen Zeitpunkt (etwa Monatsende) erfolgen oder eine Ausgleichszahlung angeboten werden sollte, um unbillige Nachteile f\u00fcr den Arbeitnehmer zu vermeiden.<\/p>\n<p>Viertens kann eine einvernehmliche L\u00f6sung oft der g\u00fcnstigste Weg sein. Viele Besch\u00e4ftigte akzeptieren eine bezahlte Freistellung, wenn sie freiwillig erfolgt oder durch eine Ausgleichsvereinbarung begleitet wird. Wo m\u00f6glich, sollte daher versucht werden, eine einvernehmliche Regelung zu finden, statt einseitig zu handeln.<\/p>\n<h2 id=\"empfehlungen-arbeitnehmer\">Hinweise f\u00fcr Besch\u00e4ftigte<\/h2>\n<p>Besch\u00e4ftigte sollten aus Sicht der Praxis wissen, dass sie grunds\u00e4tzlich das Recht haben, bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist weiterzuarbeiten. Wenn der Arbeitgeber eine Freistellung ausspricht, empfiehlt es sich, umgehend schriftlich das Weiterbesch\u00e4ftigungsinteresse zu erkl\u00e4ren und um eine Begr\u00fcndung der Freistellung zu bitten. Fehlt eine nachvollziehbare rechtliche Grundlage oder eine hinreichende Interessenabw\u00e4gung, kann die Freistellung angefochten werden; gegebenenfalls kommen Ersatzanspr\u00fcche f\u00fcr entgangene geldwerte Vorteile in Betracht.<\/p>\n<p>Praktisch ist es ratsam, im Streitfall Belege dar\u00fcber zu sammeln, welchen wirtschaftlichen Nachteil die Freistellung verursacht (z. B. Wegfall des Dienstwagens, Boni, Provisionen). Arbeitnehmer sollten zudem beachten, dass es Situationen geben kann, in denen eine Freistellung berechtigt ist \u2013 etwa bei konkreten Gef\u00e4hrdungen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen oder einem eindeutig zerst\u00f6rten Vertrauensverh\u00e4ltnis. In solchen F\u00e4llen ist die Erfolgsaussicht einer Anfechtung geringer. Eine kl\u00e4rende rechtliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Durchsetzung des Besch\u00e4ftigungsanspruchs oder einer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung besser einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<h2 id=\"schlussfolgerung\">Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. M\u00e4rz 2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20108\/25\" title=\"BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 108\/25: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwag...\">5 AZR 108\/25<\/a>) markiert einen wichtigen Rechtsgrundsatz: Pauschale, formularm\u00e4\u00dfige Freistellungsklauseln, die eine automatische Freistellung bei K\u00fcndigung erlauben, sind aufgrund ihrer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers regelm\u00e4\u00dfig unwirksam. Das Urteil st\u00e4rkt den Besch\u00e4ftigungsanspruch von Arbeitnehmern bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist und zwingt Arbeitgeber dazu, Freistellungen sachgerecht zu begr\u00fcnden und individuell abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00fcssen \u00fcberpr\u00fcft werden, Freistellungsentscheidungen sind sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren, und bei Entzug geldwerter Vorteile wie Dienstwagen ist erh\u00f6hte Sensibilit\u00e4t geboten. Arbeitgeber sollten einzelfallbezogen und transparent vorgehen, Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und gegebenenfalls das Weiterbesch\u00e4ftigungsinteresse klar und dokumentiert \u00e4u\u00dfern. Wo Einigung m\u00f6glich ist, bleibt die einvernehmliche L\u00f6sung der pragmatischste Weg.<\/p>\n<h2 id=\"cta\">Handlungsaufruf (LEGAL SMART)<\/h2>\n<p>Wenn Sie als Unternehmer Ihre Arbeitsvertr\u00e4ge an die aktuelle Rechtsprechung anpassen oder eine konkrete Freistellungsentscheidung rechtssicher vorbereiten m\u00f6chten, unterst\u00fctzen wir von LEGAL SMART Sie gerne. Wir pr\u00fcfen Ihre Vertragsmuster, erstellen rechtssichere Formulierungen und helfen Ihnen bei der Dokumentation und Abw\u00e4gung im Einzelfall. Besch\u00e4ftigte, die eine ungerechtfertigte Freistellung oder den Entzug eines Dienstwagens pr\u00fcfen m\u00f6chten, erl\u00e4utern wir Ihre Rechte und m\u00f6gliche Schritte zur Durchsetzung von Nutzungsausfallanspr\u00fcchen. Kontaktieren Sie uns f\u00fcr eine Erstpr\u00fcfung Ihrer Situation.<\/p>\n<h3>Wichtige Hinweise<\/h3>\n<p>Das hier zusammengefasste Urteil des Bundesarbeitsgerichts tr\u00e4gt das Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20108\/25\" title=\"BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 108\/25: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwag...\">5 AZR 108\/25<\/a>. Die Vorinstanzentscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen lautet: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20SLa%20249\/25\" title=\"LAG Niedersachsen, 22.05.2025 - 5 SLa 249\/25: AGB-Kontrolle; Freistellung; formularm&auml;&szlig;ige Freis...\">5 SLa 249\/25<\/a>. Weitere f\u00fcr die Thematik relevante Entscheidung des F\u00fcnften Senats ist vom 12. Februar 2025, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20171\/24\" title=\"BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 171\/24: Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Nutzungsausf...\">5 AZR 171\/24<\/a>, die zur Behandlung von Dienstwagenthemen in K\u00fcndigungszeiten bereits praktische Hinweise gegeben hat.<\/p>\n<h3>Schlussbemerkung<\/h3>\n<p>Das BAG-Urteil setzt einen klaren Standard: Die Vertragsgestaltung und das Verhalten der Arbeitgeber in Trennungssituationen m\u00fcssen sich an der konkreten Interessenabw\u00e4gung orientieren. Pauschale Vorbehaltsklauseln, die die Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit der Arbeitnehmer pauschal ausschlie\u00dfen, sind nicht mehr verl\u00e4sslich und bergen wirtschaftliche Risiken. Nutzen Sie die Entscheidung als Anlass, Vertrags- und Prozessabl\u00e4ufe rechtssicher zu gestalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. M\u00e4rz 2026 in einer grunds\u00e4tzlichen Entscheidung klargestellt, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsvertr\u00e4gen dem Arbeitsnehmerposten die M\u00f6glichkeit nimmt, im Einzelfall weiterzuarbeiten. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die Gestaltung von Arbeitsvertr\u00e4gen, die Handhabung von Freistellungen in K\u00fcndigungssituationen und f\u00fcr die Behandlung von geldwerten Vorteilen wie der Privatnutzung eines Dienstwagens. 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