{"id":12057,"date":"2026-05-18T19:00:00","date_gmt":"2026-05-18T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/auch-falsche-meinung-kann-zulaessig-sein-bgh-vi-zr-194-23\/"},"modified":"2026-05-18T19:00:00","modified_gmt":"2026-05-18T17:00:00","slug":"auch-falsche-meinung-kann-zulaessig-sein-bgh-vi-zr-194-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/auch-falsche-meinung-kann-zulaessig-sein-bgh-vi-zr-194-23\/","title":{"rendered":"Auch \u201efalsche\u201c Meinung kann zul\u00e4ssig sein \u2013 BGH st\u00e4rkt Schutz von Werturteilen (BGH, Urt. v. 10.03.2026, VI ZR 194\/23)"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Auch eine unbewiesene, wom\u00f6glich \u201efalsche\u201c Meinungs\u00e4u\u00dferung kann unter dem Schutz von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> stehen. Das Urteil (BGH, Urt. v. 10.03.2026, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20194\/23\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">VI ZR 194\/23<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0<\/a>) wirft wichtige Fragen zur Grenze zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf. F\u00fcr Leserinnen und Leser aus kleinen und mittelst\u00e4ndischen Unternehmen, Solo-Selbst\u00e4ndigen und Verbrauchern erl\u00e4utern wir, worum es in dem Streit ging, wie der BGH entschieden hat, welche Argumente das Gericht angef\u00fchrt hat und welche praktischen Konsequenzen diese Entscheidung f\u00fcr die Medienberichterstattung, Unternehmenskommunikation und das Pers\u00f6nlichkeitsrecht Betroffener hat.<\/p>\n<div class=\"toc\">\n<p><strong>Inhalts\u00fcbersicht<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#sachverhalt\">1. Sachverhalt: Worum ging es?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#rechtsfragen\">2. Rechtsfragen: Was musste der BGH kl\u00e4ren?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#entscheidung\">3. Entscheidung des Gerichts<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#begruendung\">4. Begr\u00fcndung des BGH<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#konsequenzen\">5. Praktische Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen, Journalisten und Betroffene<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#einschraenkungen-und-kritik\">6. Grenzen, offene Fragen und Kritik<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#schlusspunkt\">7. Schlussfolgerung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#cta\">8. Handlungsaufforderung: Wie LEGAL SMART helfen kann<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"sachverhalt\">1. Sachverhalt: Worum ging es?<\/h2>\n<p>Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel aus der Ausgabe vom 29. Mai 2021. Der Beitrag mit dem Titel \u201eLizenz zum Durchmogeln\u201c beleuchtete die Gr\u00fcndungsgeschichte und die Gesch\u00e4ftspraktiken des Sportwettenanbieters Tipico (hier anonymisiert als T. in der Urteilsrtekschrift). In einer Hausmitteilung auf Seite 3 des Magazins wurde der Hauptartikel angek\u00fcndigt und zusammengefasst. Eine dort verwendete Formulierung lautete: \u201eVier M\u00e4nner aus Karlsruhe haben die Firma gegr\u00fcndet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und dar\u00fcber hinaus.&#8220; Zudem druckte das Blatt in dem Artikel Fotokopien von Ausweispapieren, unter anderem vom Reisepass eines der Gr\u00fcnder.<\/p>\n<p>Die betroffenen Gr\u00fcnder (Kl\u00e4ger) r\u00fcgten, die Formulierung in der Hausmitteilung sowie weitere Passagen im Hauptartikel stellten schwerwiegende Vorw\u00fcrfe strafbaren bzw. rechtswidrigen Verhaltens auf, ohne dass hierf\u00fcr ausreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorl\u00e4gen. Die Kl\u00e4ger begehrten Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen und die Entfernung bzw. Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung einer Kopie eines Reisepasses. Die Landgerichte und das Oberlandesgericht M\u00fcnchen gaben den Kl\u00e4gern in unterschiedlichen Umfangsgraden Recht. Das Berufungsgericht (OLG M\u00fcnchen) sah die \u00c4u\u00dferung als Meinung, folgerte jedoch, dass die Meinungs\u00e4u\u00dferung rechtswidrig sei, weil sie als Ergebnis einer Recherche dargestellt werde, ohne dass diese Recherche bei objektiver Betrachtung ausreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte liefere. Damit sah das OLG einen Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Spiegel legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten (Des Spiegel) zugelassen und in der Entscheidung vom 10. M\u00e4rz 2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20194\/23\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">VI ZR 194\/23<\/a>) die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit aufgehoben, als sie zum Nachteil der Beklagten ergangen waren. Der BGH wies die Klage insgesamt ab und verneinte einen Unterlassungsanspruch; zugleich hielt er die Ver\u00f6ffentlichung des Passfotos f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2 id=\"rechtsfragen\">2. Rechtsfragen: Was musste der BGH kl\u00e4ren?<\/h2>\n<p>Der Senat hatte im Kern drei zusammenh\u00e4ngende Fragen zu entscheiden. Erstens: Handelte es sich bei der kritischen Formulierung in der Hausmitteilung (\u201e\u2026 gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und dar\u00fcber hinaus&#8220;) um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung (Werturteil)? Zweitens: Wenn es sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handelt, ist diese dann nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abw\u00e4gung zwischen Meinungsfreiheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a>) und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht der betroffenen Gr\u00fcnder rechtswidrig oder zul\u00e4ssig? Drittens: War die Ver\u00f6ffentlichung eines Passfotos in dem journalistischen Beitrag gedeckt oder verletzte sie \u00fcberragende Pers\u00f6nlichkeitsinteressen des Abgebildeten?<\/p>\n<p>Die rechtliche Relevanz dieser Fragen liegt darin, dass Tatsachenbehauptungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen unterschiedlich behandelt werden: Tatsachenbehauptungen sind auf ihren Wahrheitsgehalt \u00fcberpr\u00fcfbar und k\u00f6nnen wegen Unwahrheit untersagt werden, w\u00e4hrend Werturteile dem Wahrheitsbeweis entzogen sind, aber dennoch in einem Abw\u00e4gungskonflikt unzul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen, wenn sie die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Betroffenen \u00fcberwiegen. Die Vorinstanz hatte jedoch in einer Besonderheit argumentiert: Die Meinungs\u00e4u\u00dferung sei als Ergebnis einer investigativen Recherche dargestellt worden, sodass die Presse sich an objektiven Mindestanforderungen zu messen habe. Hiergegen richtete sich die Revisionserwiderung des BGH.<\/p>\n<h2 id=\"entscheidung\">3. Entscheidung des Gerichts<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die streitige Aussage in der Hausmitteilung als Meinungs\u00e4u\u00dferung (Werturteil) einzustufen ist und dass diese Meinungs\u00e4u\u00dferung in der verfassungsrechtlichen Abw\u00e4gung gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4ger \u00fcberwiege. Damit liegt kein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> vor. Der Senat hat dar\u00fcber hinaus das Landgericht und das Oberlandesgericht in der Frage der Bildberichterstattung korrigiert: Der Abdruck des Passfotos war zul\u00e4ssig, da das \u00f6ffentliche Informationsinteresse das Interesse des Betroffenen am Schutz seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts \u00fcberwiege und das Foto den Wortbericht veranschaulichte.<\/p>\n<p>In der Urteilsformel wurde die Klage abgewiesen, die dagegen vorinstanzlichen Verbote aufgehoben. Die Entscheidung datiert vom 10. M\u00e4rz 2026 und tr\u00e4gt das Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20194\/23\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">VI ZR 194\/23<\/a> (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0<\/a>).<\/p>\n<h2 id=\"begruendung\">4. Begr\u00fcndung des BGH<\/h2>\n<p>Die Urteilsbegr\u00fcndung des BGH gliedert sich in mehrere zentrale Bausteine: die Qualifikation der \u00c4u\u00dferung als Werturteil, die grundrechtliche Bewertung der Meinungsfreiheit, die Gewichtung des \u00f6ffentlichen Informationsinteresses und die konkrete Abw\u00e4gung gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Gr\u00fcnder.<\/p>\n<p>Zur Einordnung als Meinungs\u00e4u\u00dferung f\u00fchrte der Senat aus, die Hausmitteilung sei im Kontext des gesamten Artikels zu verstehen; der durchschnittliche Leser nehme die Formulierung als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse wahr. Die Aussage enthalte das Element des Daf\u00fcrhaltens und der subjektiven Stellungnahme. Sie sei damit nicht auf ihren Wahrheitsgehalt mit Mitteln des Beweises \u00fcberpr\u00fcfbar, sondern strukturier(e) sich als Werturteil: eine rechtsgestaltende oder rechtliche Bewertung, die vom Autor als pers\u00f6nliche Auffassung ge\u00e4u\u00dfert werde. Die Entscheidung kn\u00fcpft an die verfassungsgerichtliche und senatsinterne Rechtsprechung an, wonach Werturteile diesen Schutzbereich der Meinungsfreiheit genie\u00dfen.<\/p>\n<p>Entscheidend war weiter der Einwand der Vorinstanz, eine als Ergebnis einer Presse-Recherche dargestellte absch\u00e4tzige Kritik d\u00fcrfe nur dann ge\u00e4u\u00dfert werden, wenn die Recherche gen\u00fcgend tragf\u00e4hige Anhaltspunkte liefere. Der BGH verwarf diese Sichtweise: Sie f\u00fchre zu der Konsequenz, dass eine Meinungs\u00e4u\u00dferung nur zul\u00e4ssig w\u00e4re, wenn sie objektiv \u201eberechtigt&#8220; sei und die Gerichte die Tragf\u00e4higkeit der Begr\u00fcndung \u00fcberpr\u00fcften. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit sch\u00fctze jedoch auch sogenannte \u201efalsche&#8220; oder nicht begr\u00fcndete Meinungen. Es geh\u00f6re zu den Garantien von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a>, dass ein Kritiker seine Bewertung als seine Rechtsauffassung \u00e4u\u00dfern k\u00f6nne, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhalte. Demnach k\u00f6nne die Zul\u00e4ssigkeit einer Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht allein daran gebunden werden, dass eine objektiv nachvollziehbare Tatsachengrundlage dargelegt werde.<\/p>\n<p>Der BGH stellte weiter heraus, dass das Gewicht der Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall besonders hoch zu bewerten sei. Die \u00c4u\u00dferung griff die Kl\u00e4ger nur in ihrer Sozialsph\u00e4re (Berufsehre und soziale Anerkennung) an, nicht in ihrer Intimsph\u00e4re. Gegenstand der Berichterstattung sei die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit eines marktf\u00fchrenden Unternehmens im Sportwettenbereich, an deren Bewertung ein erhebliches \u00f6ffentliches Informationsinteresse bestehe. Zudem habe derjenige, der sich im Wirtschaftsleben bet\u00e4tige, eine weitergehende Toleranz gegen\u00fcber Kritik hinzunehmen; die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik seien ihm gegen\u00fcber weiter gezogen. Angesichts dieser Umst\u00e4nde sah der Senat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4ger und folgerte, die Meinungs\u00e4u\u00dferung sei nicht rechtswidrig.<\/p>\n<p>Auch die Bildberichterstattung war aus Sicht des Senats zul\u00e4ssig. Das Passfoto diente der Bebilderung einer Angelegenheit der Zeitgeschichte: die Darstellung des Aufstiegs der Gr\u00fcnder und der gesch\u00e4ftlichen Verflechtungen inklusive Auslandsbez\u00fcgen. Die Abw\u00e4gung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> fiel zugunsten der Pressefreiheit aus: Es bestehe ein gro\u00dfes Informationsinteresse, das sich auf die Identit\u00e4t und das Aussehen der handelnden Personen erstrecke. Die Ver\u00f6ffentlichung des Passfotos k\u00f6nne vielmehr die Wortberichterstattung erg\u00e4nzen und deren Aussagegehalt veranschaulichen; der Abdruck deutete nicht typischerweise auf strafrechtliche Ermittlungsma\u00dfnahmen hin, sodass keine zus\u00e4tzliche stigmatisierende Wirkung zu bef\u00fcrchten sei.<\/p>\n<h2 id=\"konsequenzen\">5. Praktische Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen, Journalisten und Betroffene<\/h2>\n<p>Das BGH-Urteil hat Signalwirkung f\u00fcr drei Gruppen: Medienorganisationen, betroffene Unternehmen und Einzelpersonen sowie Gerichte in der Instanz. F\u00fcr jede Gruppe lassen sich aus der Entscheidung praxisrelevante Lehren ableiten \u2013 freilich mit dem Vorbehalt, dass die Entscheidung selbst nur die Verh\u00e4ltnisse des konkreten Falls betraf und weitere F\u00e4lle individuelle Abw\u00e4gungen erfordern.<\/p>\n<p>F\u00fcr Medien und Journalisten st\u00e4rkt das Urteil den Schutz von wertenden Berichten. Redaktionen k\u00f6nnen sich darauf berufen, dass auch nicht vollst\u00e4ndig belegte Wertungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, solange die \u00c4u\u00dferung als Meinung erkennbar ist und keine Schm\u00e4hkritik darstellt. Insbesondere darf die Darstellung als Ergebnis einer Recherche nicht per se die Meinungsfreiheit einschr\u00e4nken und zur Pflicht werden, die Rechtfertigung der eigenen Bewertung vor Gericht hinreichend zu beweisen. Das bedeutet jedoch nicht, dass journalistische Sorgfaltspflichten entfallen. Die Pressefreiheit umfasst auch das Recht, subjektive Bewertungen zu \u00e4u\u00dfern; die journalistischen Standards, redaktionelle Pr\u00fcfung und die eigene Glaubw\u00fcrdigkeit bleiben unerl\u00e4sslich. Ein Medienorgan sollte weiterhin sorgf\u00e4ltig zwischen belegbaren Tatsachenbehauptungen und subjektiven Wertungen unterscheiden und transparent machen, auf welchen Informationen konkrete Tatsachendarstellungen beruhen.<\/p>\n<p>F\u00fcr betroffene Unternehmen und Personen verschiebt das Urteil die Erfolgsaussichten f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche in F\u00e4llen, in denen Medien wertende, aber nicht hinreichend belegt wirkende Formulierungen verwenden. Wird eine Aussage als Werturteil eingeordnet, ist der Weg zu einem erfolgreichen Unterlassungsanspruch schwieriger, weil das Pers\u00f6nlichkeitsrecht gegen das verfassungsrechtlich besonders hoch gewichtete Interesse der Meinungsfreiheit abgewogen werden muss. Betroffene sollten daher abw\u00e4gen, ob eine gerichtliche Auseinandersetzung in der konkreten Konstellation Aussicht auf Erfolg hat oder ob andere Schritte \u2013 zum Beispiel sachliche Richtigstellungen, Gegendarstellungen, gezielte Kommunikation oder Mediation \u2013 zielf\u00fchrender sind. Die Entscheidung zeigt, dass das Erreichen von Unterlassungsanspr\u00fcchen nicht automatisch gelingt, wenn die Presse vermeintlich ungen\u00fcgend belegte kritische Wertungen ver\u00f6ffentlicht hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen in der Praxis hei\u00dft das: Reputationsrisiken m\u00fcssen aktiv gemanagt werden. \u00d6ffentlichkeitsarbeit, transparente Kommunikation gegen\u00fcber Medien, dokumentierte Belege f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten und eine proaktive Krisen-PR sind sinnvoll. Da die Berichterstattung \u00fcber gesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten ein gro\u00dfes \u00f6ffentliches Informationsinteresse ber\u00fchrt und Unternehmen im Wirtschaftsleben eine gr\u00f6\u00dfere Kritikduldung hinzunehmen haben, bleibt schnelle, sachliche Reaktion ein wichtiger Schutzfaktor.<\/p>\n<p>F\u00fcr Richterinnen und Richter in den Instanzen stellt die Entscheidung einen Hinweis dar, vorsichtig mit der Annahme zu sein, Meinungs\u00e4u\u00dferungen k\u00f6nnten bereits deshalb unzul\u00e4ssig sein, weil die vorgetragenen Tatsachen nicht in vollem Umfang belegt erscheinen. Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Bewertung des Rechts der Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht in ein zu enges Korsett der \u201eObjektivierung&#8220; gestellt werden darf, das die Gerichte dazu verf\u00fchrt, die innere Berechtigung einer Meinung zu verlangen. Dennoch bleibt die Einzelfallabw\u00e4gung ma\u00dfgebend; in F\u00e4llen mit besonders schwerwiegenden Folgen f\u00fcr das Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder in Situationen, in denen Tatsachen und Wertung so eng verwoben sind, dass die Trennung den Sinn der \u00c4u\u00dferung verf\u00e4lschen w\u00fcrde, k\u00f6nnen andere Ergebnisse folgen.<\/p>\n<h2 id=\"einschraenkungen-und-kritik\">6. Grenzen, offene Fragen und Kritik<\/h2>\n<p>Das Urteil ist juristisch markant, doch es wirft zugleich legitime Fragen auf. Aus Sicht mancher Kritiker wirkt die Entscheidung in gewissen Passagen dogmatisch unzul\u00e4nglich, weil sie das Gewicht der Meinungsfreiheit mit einer sehr weiten Hand auslegt und weniger Bezugsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Frage liefert, wann eine Meinung trotz fehlender Tatsachengrundlage unzul\u00e4ssig sein kann. In der Urteilsbegr\u00fcndung steht die Aussage im Raum: \u201eJeder soll frei sagen k\u00f6nnen, was er denkt, auch wenn er keine nachpr\u00fcfbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr sein Urteil angibt.&#8220; W\u00fcrde man diesen Leitsatz streng nehmen, lie\u00dfe sich theoretisch eine breite Palette herabsetzender Vorw\u00fcrfe als zul\u00e4ssige Kritik durchsetzen, ohne dass \u00fcberpr\u00fcfbare Tatsachen vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Der BGH begegnete dieser Problematik, indem er auf die Grenzen des Schutzbereichs verwies: Schm\u00e4hkritik, die das Ziel hat, die betroffene Person herabzusetzen, bleibt unzul\u00e4ssig; und die klassische Einzelfallabw\u00e4gung bleibt bestehen. Trotzdem bleibt unklar, wie in Grenzf\u00e4llen zu verfahren ist, in denen die Wertung besonders schwerwiegende Vorw\u00fcrfe wie Betrug oder Kriminalit\u00e4t umfasst und die tats\u00e4chlichen Ankn\u00fcpfungstatsachen nur sehr diffus sind. Das OLG M\u00fcnchen hatte noch eine restriktivere Linie vertreten: Wenn die Formulierung als Ergebnis einer Recherche pr\u00e4sentiert werde, m\u00fcsse die Recherche zumindest tragf\u00e4hige tats\u00e4chliche Anhaltspunkte liefern, um eine derart absch\u00e4tzige Wertung zu rechtfertigen. Der BGH hat diese Position zur\u00fcckgewiesen, was k\u00fcnftig bei vergleichbaren F\u00e4llen zu unterschiedlichen Ergebnissen in den Instanzen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Weiterer Kritikpunkt betrifft die Abw\u00e4gung zugunsten eines \u201egro\u00dfen Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit.&#8220; Der Senat hebt mehrfach das gro\u00dfe Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Bewertung gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeiten marktf\u00fchrender Unternehmen hervor. Kritiker bem\u00e4ngeln, dass diese Schlussfolgerung pauschal gezogen scheint, ohne im Einzelfall genauer zu untersuchen, ob insbesondere der spezifische Vorwurf \u2013 hier: die Behauptung illegalen Handelns \u2013 tats\u00e4chlich ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse begr\u00fcndet, wenn nach der Vorinstanz \u201ejede Grundlage&#8220; fehle. Diese Spannung bleibt in der Entscheidung und wird in der Kommentierung als ein \u201efahler Beigeschmack&#8220; beschrieben: juristisch zul\u00e4ssig, journalistisch vielleicht bedenklich.<\/p>\n<h2 id=\"schlusspunkt\">7. Schlussfolgerung<\/h2>\n<p>Das Urteil des BGH (Urt. v. 10.03.2026, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20194\/23\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">VI ZR 194\/23<\/a>) best\u00e4tigt und pr\u00e4zisiert den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit f\u00fcr Werturteile: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> sch\u00fctzt auch \u201efalsche&#8220; und nicht begr\u00fcndete Meinungen, soweit diese als Werturteile erkennbar sind und keine Schm\u00e4hkritik darstellen. Gleichzeitig betont der Senat, dass bei der Abw\u00e4gung mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht die betroffenen Interessen sorgf\u00e4ltig zu gewichten sind. F\u00fcr Unternehmen und betroffene Personen verschiebt sich damit die praktische Erfolgswahrscheinlichkeit von Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen mediale Wertungen. F\u00fcr Medien bedeutet das Urteil eine Best\u00e4tigung des Rechts, pointierte Bewertungen zu \u00e4u\u00dfern, wobei journalistische Sorgfalt und Unterscheidung von Tatsachen und Meinungen weiterhin wichtig bleiben.<\/p>\n<h2 id=\"cta\">8. Handlungsaufforderung: Wie LEGAL SMART helfen kann<\/h2>\n<p>F\u00fcr Unternehmer, Solo-Selbst\u00e4ndige und Verbraucher, die von kritischer Berichterstattung betroffen sind oder umgekehrt verl\u00e4sslich informieren m\u00f6chten, bietet LEGAL SMART praxisorientierte Unterst\u00fctzung. Wir helfen dabei, m\u00f6gliche rechtliche Risiken einzusch\u00e4tzen, kommunikative Strategien zu entwickeln und \u2013 falls erforderlich \u2013 gezielt rechtliche Schritte vorzubereiten. LEGAL SMART unterst\u00fctzt bei der Erstellung von Gegendarstellungen, der Bewertung von Erfolgsaussichten in Unterlassungsprozessen sowie bei der Entwicklung einer transparenten und schlagkr\u00e4ftigen Kommunikationsstrategie gegen\u00fcber Medien. Kontaktieren Sie LEGAL SMART, wenn Sie wissen m\u00f6chten, wie Sie in einer \u00e4hnlichen Situation effektiv und rechtssicher reagieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Abschlie\u00dfende Hinweise<\/h3>\n<p>Das Urteil des BGH ist ein wichtiger Beitrag zur Balance zwischen Pressefreiheit und Schutz der Pers\u00f6nlichkeit. Es verdeutlicht, dass Werturteile, auch wenn sie nicht vollst\u00e4ndig belegt erscheinen, einen rechtlich sch\u00fctzenswerten Platz im \u00f6ffentlichen Diskurs haben. Zugleich bleibt die Einzelfallpr\u00fcfung essentiell: Nur durch sorgf\u00e4ltiges Abw\u00e4gen lassen sich unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik und sch\u00fctzenswerte Meinungs\u00e4u\u00dferungen voneinander abgrenzen.<\/p>\n<h3>Verfahrensangaben<\/h3>\n<p>Gericht: Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat. Entscheidungsdatum: 10. M\u00e4rz 2026. Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20194\/23\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">VI ZR 194\/23<\/a>. ECLI: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0\" title=\"BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194\/23: Auch &quot;falsche Meinung&quot; des SPIEGELS &uuml;ber Tipico gesch&uuml;tzt\">ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0<\/a>.<\/p>\n<h3>Schlussfolgerung (kompakt)<\/h3>\n<p>Der BGH hat die Klage gegen die Spiegel-Berichterstattung abgewiesen und die streitige Formulierung als von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferung eingeordnet. Die Publikation des Passfotos war aus Sicht des Gerichts ebenfalls zul\u00e4ssig. Die Entscheidung st\u00e4rkt den Schutz von Werturteilen und macht zugleich deutlich, dass die Abw\u00e4gung im Einzelfall weiter zu f\u00fchren ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Auch eine unbewiesene, wom\u00f6glich \u201efalsche\u201c Meinungs\u00e4u\u00dferung kann unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen. Das Urteil (BGH, Urt. v. 10.03.2026, Az. VI ZR 194\/23, ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0) wirft wichtige Fragen zur Grenze zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf. 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