{"id":134,"date":"2009-07-15T08:42:23","date_gmt":"2009-07-15T07:42:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wklegal.de\/wkblog\/2009\/07\/15\/unwirksam-vorformulierte-klausel-bezuglich-einverstandnis-mit-werbung\/"},"modified":"2009-07-15T08:42:23","modified_gmt":"2009-07-15T07:42:23","slug":"unwirksam-vorformulierte-klausel-bezuglich-einverstandnis-mit-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/unwirksam-vorformulierte-klausel-bezuglich-einverstandnis-mit-werbung\/","title":{"rendered":"Unwirksam: Vorformulierte Klausel bez\u00fcglich Einverst\u00e4ndnis mit Werbung"},"content":{"rendered":"<p>Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit  \t\t\t\t\t\t\t\ttelefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, ist als  \t\t\t\t\t\t\t\tAllgemeine Gesch&auml;ftsbedingung einzuordnen. Daran &auml;ndert sich auch dann nichts, wenn die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines  \t\t\t\t\t\t\t\tentsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. &quot;Opt-in&quot;- Klausel), da die Klausel  \t\t\t\t\t\t\t\tvorliegend vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich  \t\t\t\t\t\t\t\tihrer inhaltlichen Gestaltung hat. Ledigliche eine Gestaltung in der Form, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig pr&auml;sentierten Alternativen w&auml;hlen kann, wobei dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden darf, k&ouml;nne als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende  \t\t\t\t\t\t\t\tIndividualvereinbarung angesehen werden so das OLG K&ouml;ln.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH schlie&szlig;t der Schutz der Privatsph&auml;re wegen  \t\t\t\t\t\t\t\tder mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeintr&auml;chtigungen eine Einwilligung  \t\t\t\t\t\t\t\tin die Telefonwerbung durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen generell aus. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie  \t\t\t\t\t\t\t\t&quot;interessante Angebote&quot; aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasse.  \t\t\t\t\t\t\t\tEin Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich  \t\t\t\t\t\t\t\tbeanspruche das Einverst&auml;ndnis Geltung nicht nur f&uuml;r den Verwender, sondern  \t\t\t\t\t\t\t\tauch f&uuml;r &quot;Dritte und Partnerunternehmen&quot;. Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel  \t\t\t\t\t\t\t\terlaube somit die Bewerbung aller m&ouml;glichen Waren und Dienstleistungen durch  \t\t\t\t\t\t\t\teinen nicht &uuml;berschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist f&uuml;r den  \t\t\t\t\t\t\t\tVerbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegen&uuml;ber auf seine der  \t\t\t\t\t\t\t\tBeklagten erteilte Einwilligung berufen kann.<\/p>\n<p>Das Urteil des OLG K&ouml;ln lautet im Original:<\/p>\n<h3>Gr&uuml;nde<\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p>Wegen des Sachverhalts wird gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/540.html\" title=\"&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils\">&sect;&nbsp;540 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Ziff. 1 ZPO<\/a> auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel verurteilt, dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag entsprechend ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt, dass eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, diesen stets unangemessen benachteiligt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie stellt ihre Passivlegitimation nicht mehr in Abrede. Sie ist allerdings der Ansicht, die Klausel unterfalle nicht einer Inhaltskontrolle, da sie keine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung sei. Jedenfalls halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere weil sie durch ihre Ausgestaltung als &quot;Opt-in&quot;-Klausel dem Verbraucher die freie Wahl lasse, ob er seine Einwilligung erteilen wolle oder nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kl&auml;ger hat in der m&uuml;ndlichen Verhandlung sein Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungshandlung eingeschr&auml;nkt.<\/p>\n<p>Er tr&auml;gt vor, die angegriffene Klausel sei f&uuml;r Verbraucher intransparent, weil sie f&uuml;r eine nicht &uuml;berschaubare Vielzahl von Produkten verwendet werden k&ouml;nne, die von einer nicht &uuml;berschaubaren Zahl sog. Partnerunternehmen angeboten w&uuml;rden.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p>Die zul&auml;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl&auml;ger steht ein auf die konkrete Verletzungshandlung gerichteter Unterlassungsanspruch gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen\">&sect;&nbsp;1 UKlaG<\/a> gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.)&nbsp; Der Kl&auml;ger geh&ouml;rt zu den nach dem UKlaG anspruchsberechtigten Stellen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UKlaG: Anspruchsberechtigte Stellen\">&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UKlaG<\/a>. Die Passivlegitimation der Beklagten steht nicht mehr im Streit.<\/p>\n<p>2.)&nbsp; Zutreffend hat das Landgericht die streitgegenst&auml;ndliche Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung eingeordnet. Dem steht weder die in der Rechtsnatur einer Einwilligungserkl&auml;rung liegende Einseitigkeit noch der Umstand entgegen, dass die Klausel als sog. &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>a)&nbsp; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect;&sect;&nbsp;305&nbsp;ff. BGB<\/a> sind ihrem Schutzzweck entsprechend auch auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erkl&auml;rungen des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverh&auml;ltnis stehen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%201010\" title=\"BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348\/06: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback\">GRUR 2008, 1010<\/a>, 1011 &#8211; Payback; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20818\" title=\"BGH, 27.01.2000 - I ZR 241\/97: Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung\">GRUR 2000, 818<\/a>, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Entscheidend ist, dass der Verwender &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; bei der abzugebenden Erkl&auml;rung die rechtsgesch&auml;ftliche Gestaltungsfreiheit f&uuml;r sich in gleicher Weise in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erkl&auml;rung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20818\" title=\"BGH, 27.01.2000 - I ZR 241\/97: Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung\">GRUR 2000, 818<\/a>, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Ob wegen dieses durch den Bundesgerichtshof herausgestellten Schutzzwecks m&ouml;glicherweise auch solche vorformulierten einseitigen Erkl&auml;rungen, die unabh&auml;ngig von einem anderweitigen Vertragsschluss erfolgen, der AGB-Kontrolle unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat das von ihr durchgef&uuml;hrte Gewinnspiel so gestaltet, dass ein Vertragsverh&auml;ltnis entsteht. Denn der Verbraucher muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu k&ouml;nnen, die Teilnahmebedingungen durch Anklicken akzeptieren; auf der anderen Seite gibt die Beklagte ein Gewinnversprechen ab. Damit liegt ein zweiseitiges Rechtsgesch&auml;ft vor.<\/p>\n<p>b)&nbsp; An der Einordnung der Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung &auml;ndert auch der Umstand nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. &quot;Opt-in&quot;- Klausel). Dies steht entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht einem Stellen der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingung i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect;&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB<\/a> entgegen, wenn, wie hier, die Klausel vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat (vgl. BGH a.a.O. &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Individualvereinbarung k&ouml;nnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig pr&auml;sentierten Alternativen w&auml;hlen kann (vgl. Staudinger\/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2006, &sect;&nbsp;305 Rn.&nbsp;38). Dabei d&uuml;rfte dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden (Staudinger\/Schlosser, a.a.O.). Jedenfalls daran fehlt es. In der konkret angegriffenen Gestaltung sind dem Verbraucher bereits keine gleichwertigen Alternativen zum Ankreuzen pr&auml;sentiert worden. Zudem wird die Entscheidung, das Feld anzukreuzen, durch die Formulierung &quot;Ja, ich bin damit einverstanden &hellip;&quot; als vorzugsw&uuml;rdig suggeriert.<\/p>\n<p>3.)&nbsp; Die beanstandete Klausel ist gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB<\/a> unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedenfalls aus der inhaltlichen Reichweite der vorformulierten Einwilligungserkl&auml;rung. Gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/9.html\" title=\"&sect; 9 UKlaG: Besonderheiten der Urteilsformel\">&sect;&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 UKlaG<\/a> ist zugleich die Verwendung inhaltsgleicher Klauseln zu verbieten.<\/p>\n<p>a)&nbsp; Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel ist gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 BGB<\/a> der Inhaltskontrolle unterworfen. Es handelt sich nicht um eine mit gesetzlichen Regelungen &uuml;bereinstimmende Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung. Vielmehr wird durch die verwendete Klauselgestaltung eine die Bestimmungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG<\/a> zumindest erg&auml;nzende Regelung vereinbart.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht aus der &quot;Payback&quot;-Entscheidung (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%201010\" title=\"BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348\/06: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback\">GRUR 2008, 1010<\/a>&nbsp;ff.). Dort hatte der Bundesgerichtshof allein &uuml;ber die Wirksamkeit einer sog. &quot;Opt-out&quot;-Klausel zu entscheiden, bei der der Kunde t&auml;tig werden und ein K&auml;stchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will. Ob eine &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung der Inhaltskontrolle zug&auml;nglich ist, musste der Bundesgerichtshof daher nicht entscheiden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Verbraucher sei nicht schutzbed&uuml;rftig, weil ihm durch die Gestaltung der vorformulierten Einwilligungsklausel als &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung die M&ouml;glichkeit gegeben werde, sich frei f&uuml;r oder gegen die Werbung zu entscheiden. Die Schutzbed&uuml;rftigkeit des Verbrauchers ergibt sich daraus, dass die Klausel Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen enth&auml;lt. Die ihm einger&auml;umte M&ouml;glichkeit auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel zu verzichten, macht &#8211; wenn er den Vertrag abschlie&szlig;t &#8211; den durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&sect;&nbsp;307&nbsp;ff. BGB<\/a> gew&auml;hrleisteten Schutz gegen unangemessene Benachteiligungen nicht &uuml;berfl&uuml;ssig.<\/p>\n<p>b)&nbsp; Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%202279\" title=\"BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90\/98: Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privat...\">NJW 1999, 2279<\/a>, 2282) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20141,%20124\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">BGHZ 141, 124<\/a>, 128 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%201864\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">NJW 1999, 1864<\/a>&nbsp;f.) schlie&szlig;t der Schutz der Privatsph&auml;re wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeintr&auml;chtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug geb&uuml;hrt, dass nur diejenige vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung zu einer unangemessenen Benachteiligung f&uuml;hrt, die auch &uuml;ber die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20818\" title=\"BGH, 27.01.2000 - I ZR 241\/97: Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung\">GRUR 2000, 818<\/a>, 820 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;; OLG&nbsp;K&ouml;ln <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202008,%201130\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.11.2007 - 6 U 95\/07: Einverst&auml;ndnis mit Telefonwerbung per AGB\">WRP&nbsp;2008, 1130<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20316\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.11.2007 - 6 U 95\/07: Einverst&auml;ndnis mit Telefonwerbung per AGB\">GRUR-RR 2008, 316<\/a> und Urteil vom 5.12.2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20114\/08\" title=\"6 U 114\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6&nbsp;U&nbsp;114\/08<\/a>, nicht ver&ouml;ffentlicht; ebenso Hefermehl\/K&ouml;hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;7 Rn.&nbsp;140), kann der Senat offenlassen. Die angegriffene Klausel h&auml;lt n&auml;mlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie &quot;interessante Angebote&quot; aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverst&auml;ndnis Geltung nicht nur f&uuml;r den Verwender, sondern auch f&uuml;r &quot;Dritte und Partnerunternehmen&quot;. Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller m&ouml;glichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht &uuml;berschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist f&uuml;r den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegen&uuml;ber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.<\/p>\n<p>Die Unangemessenheit wird auch nicht dadurch ausger&auml;umt, dass die vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung jederzeit widerruflich ist (so aber Graf von Westphalen, BB 1999, 1131, 1132; Imping, MDR 1999, 857), denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungest&ouml;rten Privatsph&auml;re in unzul&auml;ssiger Weise auf den Betroffenen verlagert (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20141,%20124\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">BGHZ 141, 124<\/a>, 129 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%201864\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">NJW 1999, 1864<\/a>, 1865; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%202279\" title=\"BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90\/98: Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privat...\">NJW 1999, 2279<\/a>, 2282).<\/p>\n<p>c)&nbsp; Gegen die Untersagung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es wird entgegen der Darstellung der Beklagten werbenden Unternehmern hierdurch nicht unm&ouml;glich gemacht, Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen, die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG<\/a> gen&uuml;gen, einzuholen. Den Unternehmen steht es frei, individuelle Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen einzuholen. Ob es dazu ausreicht, die Erkl&auml;rung so auszugestalten, die Erkl&auml;rung des Einverst&auml;ndnisses wie auch die Erkl&auml;rung, mit einer Verwendung der Daten f&uuml;r Werbeanrufe, -e-mails und -SMS nicht einverstanden zu sein, gleichwertig und ohne suggestive Zus&auml;tze zu pr&auml;sentieren, braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls in der streitgegenst&auml;ndlichen konkreten Ausgestaltung der Erkl&auml;rung nutzt die Beklagte ihre &uuml;berlegene Gestaltungsmacht in einem Ma&szlig;e aus, wie dies f&uuml;r die Aus&uuml;bung ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>d)&nbsp; Dar&uuml;ber hinaus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung aus einem Versto&szlig; gegen das Transparenzgebot gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB<\/a>. Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m&ouml;glichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend &uuml;ber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202008,%20615\" title=\"NJW-RR 2008, 615 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW-RR 2008, 615<\/a>, Tz. 12). Dem gen&uuml;gt die Klausel nicht. Die Formulierung &quot;interessante Angebote&quot; ist auch f&uuml;r den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&auml;ndigen Kunden nicht klar und eindeutig. Schon der Gegenstand etwaiger Angebote ist nicht bestimmt. Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Klausel Werbung f&uuml;r alles erlaube und damit f&uuml;r den aufgekl&auml;rten Verbraucher eben doch transparent sei. Denn die Klausel bezieht sich nicht auf s&auml;mtliche, sondern nur auf interessante Angebote. Im Erl&auml;uterungstext ist dies dahin beschrieben, dass &quot;die personenbezogene Nutzung ausschlie&szlig;lich auf die Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschr&auml;nkt&quot; wird, die den &quot;erkennbaren Interessen und W&uuml;nschen&quot; des Kunden entgegenkommen. Auch diese Erl&auml;uterung erhellt den Umfang der Einschr&auml;nkung nicht. Letztlich wird daher dem Verbraucher eine Einschr&auml;nkung und damit ein Schutz seiner Privatsph&auml;re vorgespiegelt, der &#8211; jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung &#8211; faktisch nicht existiert.<\/p>\n<p>4.)&nbsp; Die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen\">&sect;&nbsp;1 UKlaG<\/a> erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verwendung von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, die unzul&auml;ssige Klauseln enthalten, begr&uuml;ndet eine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht entkr&auml;ftet. Vielmehr hat sie noch im Rechtsstreit die Zul&auml;ssigkeit der benutzten Klausel verteidigt und war nicht bereit, eine uneingeschr&auml;nkte strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202001,%20485\" title=\"BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159\/98: Beseitigung der Wiederholungsgefahr\">NJW-RR 2001, 485<\/a>, 487).<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">&sect;&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 ZPO<\/a>. Soweit sich die Verurteilung auf die konkrete Verletzungshandlung beschr&auml;nkt, liegt darin nur eine geringf&uuml;gige, nicht ins Gewicht fallende Einschr&auml;nkung des Klagebegehrens. Denn f&uuml;r die Unwirksamkeit der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel ist in erster Linie ihre inhaltliche Reichweite und nicht ihre Ausgestaltung im konkret angegriffenen Verletzungsfall ma&szlig;geblich.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl&auml;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">&sect;&sect;&nbsp;708 Nr.&nbsp;10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">711 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f&uuml;r eine Zulassung der Revision gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">&sect;&nbsp;543 ZPO<\/a> liegen nicht vor; die Grunds&auml;tze, inwieweit in telefonische Werbung durch eine vorformulierte Erkl&auml;rung eingewilligt werden kann, sind hinreichend gekl&auml;rt.<\/p>\n<p>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 29. April 2009 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20218\/08\" title=\"OLG K&ouml;ln, 29.04.2009 - 6 U 218\/08: Unwirksamkeit einer vorformulierten Klausel im Rahmen eines ...\">6 U 218\/08<\/a>)<\/p>\n<div id=\"_mcePaste\" style=\"overflow: hidden;width: 1px;height: 1px\"><!--[if gte mso 9]&gt;  Normal 0 21   false false false        MicrosoftInternetExplorer4  &lt;![endif]--><!--[if gte mso 9]&gt;   &lt;![endif]--><!--  \/* Style Definitions *\/  p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal \t{mso-style-parent:\"\"; \tmargin:0cm; \tmargin-bottom:.0001pt; \tmso-pagination:widow-orphan; \tfont-size:12.0pt; \tfont-family:\"Times New Roman\"; \tmso-fareast-font-family:\"Times New Roman\";} h3 \t{mso-margin-top-alt:auto; \tmargin-right:0cm; \tmso-margin-bottom-alt:auto; \tmargin-left:0cm; \tmso-pagination:widow-orphan; \tmso-outline-level:3; \tfont-size:13.5pt; \tfont-family:\"Times New Roman\";} @page Section1 \t{size:595.3pt 841.9pt; \tmargin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt; \tmso-header-margin:35.4pt; \tmso-footer-margin:35.4pt; \tmso-paper-source:0;} div.Section1 \t{page:Section1;} --><!--[if gte mso 10]&gt; &lt;!   \/* Style Definitions *\/  table.MsoNormalTable \t{mso-style-name:&quot;Normale Tabelle&quot;; \tmso-tstyle-rowband-size:0; \tmso-tstyle-colband-size:0; \tmso-style-noshow:yes; \tmso-style-parent:&quot;&quot;; \tmso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; \tmso-para-margin:0cm; \tmso-para-margin-bottom:.0001pt; \tmso-pagination:widow-orphan; \tfont-size:10.0pt; \tfont-family:&quot;Times New Roman&quot;; \tmso-ansi-language:#0400; \tmso-fareast-language:#0400; \tmso-bidi-language:#0400;} --> <!--[endif]--><\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">Gr&uuml;nde<\/h3>\n<h3 style=\"text-align: center\">I.<\/h3>\n<p class=\"MsoNormal\">Wegen des Sachverhalts wird gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/540.html\" title=\"&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils\">&sect;&nbsp;540 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Ziff. 1 ZPO<\/a> auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel verurteilt, dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag entsprechend ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt, dass eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, diesen stets unangemessen benachteiligt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB<\/a>.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie stellt ihre Passivlegitimation nicht mehr in Abrede. Sie ist allerdings der Ansicht, die Klausel unterfalle nicht einer Inhaltskontrolle, da sie keine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung sei. Jedenfalls halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere weil sie durch ihre Ausgestaltung als &quot;Opt-in&quot;-Klausel dem Verbraucher die freie Wahl lasse, ob er seine Einwilligung erteilen wolle oder nicht.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kl&auml;ger hat in der m&uuml;ndlichen Verhandlung sein Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungshandlung eingeschr&auml;nkt.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Er tr&auml;gt vor, die angegriffene Klausel sei f&uuml;r Verbraucher intransparent, weil sie f&uuml;r eine nicht &uuml;berschaubare Vielzahl von Produkten verwendet werden k&ouml;nne, die von einer nicht &uuml;berschaubaren Zahl sog. Partnerunternehmen angeboten w&uuml;rden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">II.<\/h3>\n<p class=\"MsoNormal\">Die zul&auml;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl&auml;ger steht ein auf die konkrete Verletzungshandlung gerichteter Unterlassungsanspruch gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen\">&sect;&nbsp;1 UKlaG<\/a> gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>1.)<\/strong> Der Kl&auml;ger geh&ouml;rt zu den nach dem UKlaG anspruchsberechtigten Stellen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UKlaG: Anspruchsberechtigte Stellen\">&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UKlaG<\/a>. Die Passivlegitimation der Beklagten steht nicht mehr im Streit.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>2.)<\/strong> Zutreffend hat das Landgericht die streitgegenst&auml;ndliche Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung eingeordnet. Dem steht weder die in der Rechtsnatur einer Einwilligungserkl&auml;rung liegende Einseitigkeit noch der Umstand entgegen, dass die Klausel als sog. &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung ausgestaltet ist.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>a)<\/strong> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect;&sect;&nbsp;305&nbsp;ff. BGB<\/a> sind ihrem Schutzzweck entsprechend auch auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erkl&auml;rungen des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverh&auml;ltnis stehen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%201010\" title=\"BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348\/06: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback\">GRUR 2008, 1010<\/a>, 1011 &#8211; Payback; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20818\" title=\"BGH, 27.01.2000 - I ZR 241\/97: Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung\">GRUR 2000, 818<\/a>, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Entscheidend ist, dass der Verwender &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; bei der abzugebenden Erkl&auml;rung die rechtsgesch&auml;ftliche Gestaltungsfreiheit f&uuml;r sich in gleicher Weise in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erkl&auml;rung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20818\" title=\"BGH, 27.01.2000 - I ZR 241\/97: Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung\">GRUR 2000, 818<\/a>, 819 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Ob wegen dieses durch den Bundesgerichtshof herausgestellten Schutzzwecks m&ouml;glicherweise auch solche vorformulierten einseitigen Erkl&auml;rungen, die unabh&auml;ngig von einem anderweitigen Vertragsschluss erfolgen, der AGB-Kontrolle unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat das von ihr durchgef&uuml;hrte Gewinnspiel so gestaltet, dass ein Vertragsverh&auml;ltnis entsteht. Denn der Verbraucher muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu k&ouml;nnen, die Teilnahmebedingungen durch Anklicken akzeptieren; auf der anderen Seite gibt die Beklagte ein Gewinnversprechen ab. Damit liegt ein zweiseitiges Rechtsgesch&auml;ft vor.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>b)<\/strong> An der Einordnung der Klausel als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung &auml;ndert auch der Umstand nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. &quot;Opt-in&quot;- Klausel). Dies steht entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht einem Stellen der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingung i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect;&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB<\/a> entgegen, wenn, wie hier, die Klausel vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat (vgl. BGH a.a.O. &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;). Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Individualvereinbarung k&ouml;nnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig pr&auml;sentierten Alternativen w&auml;hlen kann (vgl. Staudinger\/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2006, &sect;&nbsp;305 Rn.&nbsp;38). Dabei d&uuml;rfte dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden (Staudinger\/Schlosser, a.a.O.). Jedenfalls daran fehlt es. In der konkret angegriffenen Gestaltung sind dem Verbraucher bereits keine gleichwertigen Alternativen zum Ankreuzen pr&auml;sentiert worden. Zudem wird die Entscheidung, das Feld anzukreuzen, durch die Formulierung &quot;Ja, ich bin damit einverstanden &hellip;&quot; als vorzugsw&uuml;rdig suggeriert.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>3.)<\/strong> Die beanstandete Klausel ist gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB<\/a> unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedenfalls aus der inhaltlichen Reichweite der vorformulierten Einwilligungserkl&auml;rung. Gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/9.html\" title=\"&sect; 9 UKlaG: Besonderheiten der Urteilsformel\">&sect;&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 UKlaG<\/a> ist zugleich die Verwendung inhaltsgleicher Klauseln zu verbieten.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>a)<\/strong> Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel ist gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 BGB<\/a> der Inhaltskontrolle unterworfen. Es handelt sich nicht um eine mit gesetzlichen Regelungen &uuml;bereinstimmende Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung. Vielmehr wird durch die verwendete Klauselgestaltung eine die Bestimmungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG<\/a> zumindest erg&auml;nzende Regelung vereinbart.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Etwas anderes ergibt sich nicht aus der &quot;Payback&quot;-Entscheidung (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%201010\" title=\"BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348\/06: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback\">GRUR 2008, 1010<\/a>&nbsp;ff.). Dort hatte der Bundesgerichtshof allein &uuml;ber die Wirksamkeit einer sog. &quot;Opt-out&quot;-Klausel zu entscheiden, bei der der Kunde t&auml;tig werden und ein K&auml;stchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will. Ob eine &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung der Inhaltskontrolle zug&auml;nglich ist, musste der Bundesgerichtshof daher nicht entscheiden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Verbraucher sei nicht schutzbed&uuml;rftig, weil ihm durch die Gestaltung der vorformulierten Einwilligungsklausel als &quot;Opt-in&quot;-Erkl&auml;rung die M&ouml;glichkeit gegeben werde, sich frei f&uuml;r oder gegen die Werbung zu entscheiden. Die Schutzbed&uuml;rftigkeit des Verbrauchers ergibt sich daraus, dass die Klausel Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen enth&auml;lt. Die ihm einger&auml;umte M&ouml;glichkeit auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel zu verzichten, macht &#8211; wenn er den Vertrag abschlie&szlig;t &#8211; den durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&sect;&nbsp;307&nbsp;ff. BGB<\/a> gew&auml;hrleisteten Schutz gegen unangemessene Benachteiligungen nicht &uuml;berfl&uuml;ssig.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>b)<\/strong> Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%202279\" title=\"BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90\/98: Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privat...\">NJW 1999, 2279<\/a>, 2282) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20141,%20124\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">BGHZ 141, 124<\/a>, 128 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%201864\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">NJW 1999, 1864<\/a>&nbsp;f.) schlie&szlig;t der Schutz der Privatsph&auml;re wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeintr&auml;chtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug geb&uuml;hrt, dass nur diejenige vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung zu einer unangemessenen Benachteiligung f&uuml;hrt, die auch &uuml;ber die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20818\" title=\"BGH, 27.01.2000 - I ZR 241\/97: Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung\">GRUR 2000, 818<\/a>, 820 &#8211; &quot;Telefonwerbung&nbsp;VI&quot;; OLG&nbsp;K&ouml;ln <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202008,%201130\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.11.2007 - 6 U 95\/07: Einverst&auml;ndnis mit Telefonwerbung per AGB\">WRP&nbsp;2008, 1130<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20316\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.11.2007 - 6 U 95\/07: Einverst&auml;ndnis mit Telefonwerbung per AGB\">GRUR-RR 2008, 316<\/a> und Urteil vom 5.12.2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20114\/08\" title=\"6 U 114\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6&nbsp;U&nbsp;114\/08<\/a>, nicht ver&ouml;ffentlicht; ebenso Hefermehl\/K&ouml;hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;7 Rn.&nbsp;140), kann der Senat offenlassen. Die angegriffene Klausel h&auml;lt n&auml;mlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie &quot;interessante Angebote&quot; aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverst&auml;ndnis Geltung nicht nur f&uuml;r den Verwender, sondern auch f&uuml;r &quot;Dritte und Partnerunternehmen&quot;. Die streitgegenst&auml;ndliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller m&ouml;glichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht &uuml;berschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist f&uuml;r den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegen&uuml;ber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Unangemessenheit wird auch nicht dadurch ausger&auml;umt, dass die vorformulierte Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung jederzeit widerruflich ist (so aber Graf von Westphalen, BB 1999, 1131, 1132; Imping, MDR 1999, 857), denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungest&ouml;rten Privatsph&auml;re in unzul&auml;ssiger Weise auf den Betroffenen verlagert (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20141,%20124\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">BGHZ 141, 124<\/a>, 129 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%201864\" title=\"BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76\/98: Telefon-Werbung\">NJW 1999, 1864<\/a>, 1865; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%202279\" title=\"BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90\/98: Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privat...\">NJW 1999, 2279<\/a>, 2282).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>c)<\/strong> Gegen die Untersagung der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es wird entgegen der Darstellung der Beklagten werbenden Unternehmern hierdurch nicht unm&ouml;glich gemacht, Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen, die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Nr.&nbsp;3 UWG<\/a> gen&uuml;gen, einzuholen. Den Unternehmen steht es frei, individuelle Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen einzuholen. Ob es dazu ausreicht, die Erkl&auml;rung so auszugestalten, die Erkl&auml;rung des Einverst&auml;ndnisses wie auch die Erkl&auml;rung, mit einer Verwendung der Daten f&uuml;r Werbeanrufe, -e-mails und -SMS nicht einverstanden zu sein, gleichwertig und ohne suggestive Zus&auml;tze zu pr&auml;sentieren, braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls in der streitgegenst&auml;ndlichen konkreten Ausgestaltung der Erkl&auml;rung nutzt die Beklagte ihre &uuml;berlegene Gestaltungsmacht in einem Ma&szlig;e aus, wie dies f&uuml;r die Aus&uuml;bung ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>d)<\/strong> Dar&uuml;ber hinaus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung aus einem Versto&szlig; gegen das Transparenzgebot gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">&sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB<\/a>. Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m&ouml;glichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend &uuml;ber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202008,%20615\" title=\"NJW-RR 2008, 615 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW-RR 2008, 615<\/a>, Tz. 12). Dem gen&uuml;gt die Klausel nicht. Die Formulierung &quot;interessante Angebote&quot; ist auch f&uuml;r den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&auml;ndigen Kunden nicht klar und eindeutig. Schon der Gegenstand etwaiger Angebote ist nicht bestimmt. Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Klausel Werbung f&uuml;r alles erlaube und damit f&uuml;r den aufgekl&auml;rten Verbraucher eben doch transparent sei. Denn die Klausel bezieht sich nicht auf s&auml;mtliche, sondern nur auf interessante Angebote. Im Erl&auml;uterungstext ist dies dahin beschrieben, dass &quot;die personenbezogene Nutzung ausschlie&szlig;lich auf die Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschr&auml;nkt&quot; wird, die den &quot;erkennbaren Interessen und W&uuml;nschen&quot; des Kunden entgegenkommen. Auch diese Erl&auml;uterung erhellt den Umfang der Einschr&auml;nkung nicht. Letztlich wird daher dem Verbraucher eine Einschr&auml;nkung und damit ein Schutz seiner Privatsph&auml;re vorgespiegelt, der &#8211; jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung &#8211; faktisch nicht existiert.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>4.)<\/strong> Die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen\">&sect;&nbsp;1 UKlaG<\/a> erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verwendung von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, die unzul&auml;ssige Klauseln enthalten, begr&uuml;ndet eine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht entkr&auml;ftet. Vielmehr hat sie noch im Rechtsstreit die Zul&auml;ssigkeit der benutzten Klausel verteidigt und war nicht bereit, eine uneingeschr&auml;nkte strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202001,%20485\" title=\"BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159\/98: Beseitigung der Wiederholungsgefahr\">NJW-RR 2001, 485<\/a>, 487).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">III.<\/h3>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">&sect;&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 ZPO<\/a>. Soweit sich die Verurteilung auf die konkrete Verletzungshandlung beschr&auml;nkt, liegt darin nur eine geringf&uuml;gige, nicht ins Gewicht fallende Einschr&auml;nkung des Klagebegehrens. Denn f&uuml;r die Unwirksamkeit der streitgegenst&auml;ndlichen Klausel ist in erster Linie ihre inhaltliche Reichweite und nicht ihre Ausgestaltung im konkret angegriffenen Verletzungsfall ma&szlig;geblich.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Entscheidung zur vorl&auml;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">&sect;&sect;&nbsp;708 Nr.&nbsp;10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">711 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Voraussetzungen f&uuml;r eine Zulassung der Revision gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">&sect;&nbsp;543 ZPO<\/a> liegen nicht vor; die Grunds&auml;tze, inwieweit in telefonische Werbung durch eine vorformulierte Erkl&auml;rung eingewilligt werden kann, sind hinreichend gekl&auml;rt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverst&auml;ndnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erkl&auml;rt, ist als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung einzuordnen. 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