{"id":161,"date":"2009-07-24T12:24:06","date_gmt":"2009-07-24T11:24:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wklegal.de\/wkblog\/2009\/07\/24\/zahlungsanspruch-bei-datenverbindungen-uber-mobilfunk\/"},"modified":"2009-07-24T12:24:06","modified_gmt":"2009-07-24T11:24:06","slug":"zahlungsanspruch-bei-datenverbindungen-uber-mobilfunk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/zahlungsanspruch-bei-datenverbindungen-uber-mobilfunk\/","title":{"rendered":"Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen \u00fcber Mobilfunk"},"content":{"rendered":"<p>Das Landgericht Bonn hat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2009 zum Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20O%20395\/08\" title=\"LG Bonn, 08.05.2009 - 10 O 395\/08: Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen &uuml;ber Mobilfunk\">10 O 395\/08<\/a> entschieden:<\/p>\n<p>Sieht ein Mobilfunkvertrag die automatische Voreinstellung auf einen nutzungsabh&auml;ngigen Datentarif f&uuml;r die Nutzung des mobilen Internetzugriffs vor, handelt es sich nicht um eine &uuml;berraschende Klausel im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305c.html\" title=\"&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln\">&sect; 305c Abs. 1 BGB<\/a>. Denn die mobile Nutzung des Internets &uuml;ber Mobiltelefone ist bereits seit einigen Jahren m&ouml;glich und &uuml;blich, so dass der durchschnittliche Kunde damit rechnen kann, dass eine Internetnutzung standardm&auml;&szlig;ig m&ouml;glich ist und je nach Nutzungsverhalten verg&uuml;tet wird.<\/p>\n<p>Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufkl&auml;rungspflicht &uuml;ber die Nutzungsm&ouml;glichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkvertr&auml;ge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect;&sect; 280 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/241.html\" title=\"&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis\">241 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">311 Abs. 2 BGB<\/a>, wenn eine solche Aufkl&auml;rung unterbleibt.<\/p>\n<p>Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufkl&auml;rungspflicht des Mobilfunkanbieters &uuml;ber ungew&ouml;hnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen f&uuml;r eine ungew&ouml;hnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. &bdquo;High-Speed-Sperre&ldquo; einrichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center\">&nbsp;<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center\">LANDGERICHT BONN<\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn [&#8230;] f&uuml;r Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&auml;gerin 5.845,17 Euro nebst Zinsen in H&ouml;he von 5 Prozentpunkten &uuml;ber dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.633,68 Euro seit dem 05.08.2007 und auf 211,49 Euro seit dem 04.09.2007 sowie 459,40 Verzugsschaden und 2,50 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 0,55 Euro Auskunftskosten zu zahlen. Im &Uuml;brigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin macht gegen&uuml;ber der Beklagten einen Verg&uuml;tungsanspruch f&uuml;r Telekommunikationsleistungen geltend.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin ist ein im Bereich der mobilen Kommunikation operierendes Service-Provider-Unternehmen, welches ein Zertifikat gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/45g.html\">&sect; 45g TKG<\/a> zur Ordnungsgem&auml;&szlig;heit der Verbindungsberechnung hat (Anlage K4; Bl. 70 ff. d.A.). Die Beklagte schloss mit der Kl&auml;gerin am 08.12.2006 einen Vertrag &uuml;ber die Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen &uuml;ber das Netz &quot;E&quot; mit dem Tarif &quot;u-plus E&quot; mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (vgl. Bl. 38 u. 96 d.A.). Der Vertragsabschluss fand in den Verkaufsr&auml;umen der Kl&auml;gerin statt, wobei auf Seiten der Kl&auml;gerin der Mitarbeiter Herr Q zugegen war und auf Seiten der Beklagten die Beklagte selbst sowie ihr 17-j&auml;hriger Sohn. Dem Vertragsabschluss ging ein ca. 20-min&uuml;tiges Beratungs- und Verkaufsgespr&auml;ch voraus. In diesem Gespr&auml;ch informierte der Mitarbeiter Q die Beklagte &uuml;ber den Paketpreis, die Freikontingente und die Minutenpreise f&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende Gespr&auml;chsdauer.<\/p>\n<p>In dem Vertrag w&auml;hlte die Beklagte keine spezielle Datenoption bez&uuml;glich der Internetnutzung, so dass seitens der Kl&auml;gerin die Option surf-by-call eingerichtet wurde, worauf in der Tarifliste hingewiesen wird (Geb&uuml;hren in H&ouml;he von 0,19 Euro brutto je Datenblock einer Gr&ouml;&szlig;e von 10 KB und ein Onlinepreis in H&ouml;he von 0,02 Euro pro angefangene Stunde und je GPRS-Verbindung, vgl. Bl. 98 u. 100 d.A.).<\/p>\n<p>Nach Ziffer 4.1. der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Kl&auml;gerin (Anlage 8, Bl. 101 d.A.) k&ouml;nnen Abrechnungen der Datenverbindungen ggf. erst Monate sp&auml;ter erfolgen, da eine &Uuml;bermittlung der Daten durch den Netzbetreiber z.T. erst sp&auml;ter erfolgt. Durch die Aush&auml;ndigung eines Handys &quot;T -E###&quot; und Freischaltung (Aktivierung) einer Telefonkarte und Zuteilung der in den Rechnungen aufgef&uuml;hrten Rufnummer erm&ouml;glichte die Kl&auml;gerin der beklagten Partei, ihre Dienstleistungen zu nutzen. Insbesondere hatte die Beklagte auch &ndash; ohne spezielle Datenoption &#8211; die M&ouml;glichkeit, mittels des Handys das Internet zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte in den ersten Monaten nach Vertragsschluss zweistellige Rechnungsbetr&auml;ge zu zahlen. Der Sohn der Beklagten benutzte das Handy auch f&uuml;r die streitgegenst&auml;ndlichen Daten-\/Internetverbindungen, indem er das Mobiltelefon zu Hause an den Computer anschloss. Die Kl&auml;gerin nahm am 25.04.2007, nachdem sie durch den Netzbetreiber E die Daten &uuml;bermittelt bekommen hatte, eine sog. High-Spender-Sperre zum Schutz der Beklagten wegen eines stark auff&auml;lligen Nutzungsverhaltens vor.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin stellte der Beklagten f&uuml;r angefallene Gespr&auml;chsentgelte, Grund- und sonstige Geb&uuml;hren unter dem Datum vom 03.05.2007 eine Rechnung in H&ouml;he von 5.291,78 Euro sowie unter dem Datum vom 04.07.2007 eine Rechnung in H&ouml;he von 302 Euro. Aus der Rechnung vom 03.05.2007 geht hervor, dass der gr&ouml;&szlig;te Teil des Rechnungsbetrags auf Datenverbindungen ins Internet im Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 22.04.2007 zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist (vgl. Bl. 14 d.A.). In der Rechnung vom 16.07.2007 entf&auml;llt ebenfalls ein hoher Betrag auf Datenverbindungen ins Internet (vgl. Bl. 15 d.A.). Dem zur Rechnung vom 03.05.2007 seitens der Kl&auml;gerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweis (Anlage K3, Bl. 68 f. d.A.) sind das jeweilige Datum, das Entgelt, der Beginn, der Umfang und die Dauer der jeweiligen Datenverbindung zu entnehmen. In der zu den Akten gereichten Anlage K5 (Bl. 86 ff. d.A.), einem Pr&uuml;fprotokoll des Netzbetreibers E GmbH, steht, dass keine Abweichungen im System des Netzbetreibers vorlagen und die Datens&auml;tze korrekt erfasst wurden.<\/p>\n<p>Des Weiteren begehrt die Kl&auml;gerin R&uuml;cklastgeb&uuml;hren in H&ouml;he von jeweils 19,95 Euro daf&uuml;r, dass wegen der aufgef&uuml;hrten Rechnungen durch die Beklagte R&uuml;cklastschriften veranlasst wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte forderte die Kl&auml;gerin mit Schreiben vom 16.05.2007 zu einer Spezifizierung der angefallenen Verbindungsentgelte auf. Die Kl&auml;gerin reagierte darauf mit Schreiben vom 29.05.2007, indem sie feststellte, dass die technischen sowie rechnerischen Recherchen keinen Anhaltspunkt auf eine fehlerhafte Abrechnung aufgewiesen h&auml;tten.<\/p>\n<p>Wegen Nichtzahlung der o.g. Rechnungsposten k&uuml;ndigte die Kl&auml;gerin das Vertragsverh&auml;ltnis mit Schreiben vom 14.08.2007 aus wichtigem Grund (Bl. 16 d.A.). Mit gleichem Schreiben machte die Kl&auml;gerin gegen&uuml;ber der beklagten Partei Schadensersatz wegen Nichterf&uuml;llung des Vertrags in H&ouml;he von 211,49 Euro geltend, welcher sich auf Grundlage des monatlichen Basispreises ohne Umsatzsteuer f&uuml;r die restliche Vertragslaufzeit abz&uuml;glich ersparter Aufwendungen in H&ouml;he von 0,61 Euro sowie einer Abzinsung ergebe.<\/p>\n<p>Letztlich begehrt sie noch aus Gr&uuml;nden des Zahlungsverzugs au&szlig;ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H&ouml;he von 459,40 Euro sowie Mahnkosten f&uuml;r Mahnschreiben der Kl&auml;gerin und Auskunftskosten.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin ist der Ansicht, dass die g&uuml;ltige Preisliste sowie die g&uuml;ltigen Tarifoptionen, auch hinsichtlich der Datenoptionen, durch die Unterzeichnung des Mobilfunkauftrags der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.845,17 Euro nebst Zinsen in H&ouml;he von 5 Prozentpunkten &uuml;ber dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.633,68 Euro seit dem 05.08.2007 und auf 211,49 Euro seit dem 04.09.2007 sowie 459,40 Verzugsschaden und 10,00 vorgerichtliche Mahnkosten und 0,55 Euro Auskunftskosten zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass die Tarif- und Preisliste ihr bei Vertragsschluss nicht ausgeh&auml;ndigt worden sei. Auch sei sie auf diese nicht hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass man sie im Rahmen des Verkaufsgespr&auml;chs wegen ihrer Unerfahrenheit mit Handys h&auml;tte darauf hinweisen m&uuml;ssen, dass mit dem Vertrag eine Voreinstellung mit hohen Verbindungsentgelten f&uuml;r Internet-Nutzung einhergehe. Sie habe dem Mitarbeiter Q erkl&auml;rt, dass sie selbst noch nie ein Handy gehabt habe, sie von Mobiltelefonen nichts verstehe, es ihr darum gehe, die Kosten f&uuml;r die Telefonnutzung gering zu halten und das Handy f&uuml;r ihren Sohn gedacht sei, was die Kl&auml;gerin mit Nichtwissen bestreitet. Wenn sie &uuml;ber die hohen Entgelte f&uuml;r Internetverbindungen in Kenntnis gesetzt worden w&auml;re, h&auml;tte sie die &quot;Surf-Option&quot; ausgeschlossen oder beschr&auml;nkt. Der Sohn der Beklagten sei die Internet-Benutzung erst nach Vertragsschluss bewusst geworden, als er das Mobiltelefon zu Hause an den Computer anschloss. Er sei dabei davon ausgegangen, dass f&uuml;r die Internetnutzung des Mobiltelefons die gleichen Entgelte wie f&uuml;r Telefongespr&auml;che gelten w&uuml;rden. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Kl&auml;gerin verpflichtet war, die Beklagte nach Entstehen der hohen Entgelte auf die hohen Kosten hinzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts&auml;tze Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr&uuml;nde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zu einem gro&szlig;en Teil begr&uuml;ndet.<\/p>\n<p>1. Die Kl&auml;gerin hat zun&auml;chst einen Anspruch auf Zahlung der Rechnungen vom 03.05.2007 und vom 04.07.2007 in H&ouml;he von insgesamt 5.593,78 Euro auf Grundlage des zwischen ihnen abgeschlossenen Mobilfunkvertrags.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist mit Abschluss des Mobilfunkvertrags am 08.12.2006 ein als Dauerschuldverh&auml;ltnis zu qualifizierender Telefondienstvertrag zustande gekommen, durch den der Beklagten der Zugang zu dem &ouml;ffentlichen Telekommunikationsnetz er&ouml;ffnet und erm&ouml;glicht wurde, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Kl&auml;gerin sind gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect; 305 Abs. 2 BGB<\/a> wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auf dem Mobilfunkauftrag vom 08.12.2006 wird gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect; 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB<\/a> ausdr&uuml;cklich auf die allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Kl&auml;gerin unterhalb der &quot;Erkl&auml;rung des Vertragspartners&quot; hingewiesen (vgl. Bl. 38 d.A.). Durch ihre Unterschrift unter den Mobilfunkauftrag am 08.12.2006 hat die Beklagte auch ihr Einverst&auml;ndnis mit deren Geltung erkl&auml;rt (vgl. Bl. 96 d.A.). Eine i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect; 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a> erforderliche M&ouml;glichkeit der Kenntnisnahme seitens der Beklagten hinsichtlich der allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen bestand darin, dass sie entsprechend der von ihr unterschriebenen Nr. 5 der &quot;Erkl&auml;rung des Vertragspartners&quot; die allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen ausgeh&auml;ndigt bekommen hat.<\/p>\n<p>Gleichfalls ist auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses g&uuml;ltige Preis- und Tarifliste wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auf diese wird ebenfalls unterhalb der &quot;Erkl&auml;rung des Vertragspartner&quot; unter Ziffer 2 hingewiesen und wurde durch die Unterschrift der Beklagten unter den Mobilfunkauftrag als Vertragsbestandteil akzeptiert. Die Beklagte hatte zudem die M&ouml;glichkeit bei Vertragsabschluss, von dem Inhalt der Preis- und Tarifliste in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Bei Vertr&auml;gen, die wie hier in den Gesch&auml;ftsr&auml;umen des Verwenders geschlossen werden, gen&uuml;gt es, wenn der AGB-Text an deutlich sichtbarer Stelle ausgeh&auml;ngt oder ausgelegt wird (vgl. Palandt\/Gr&uuml;neberg, 68. Auflage 2009, &sect; 305 Rn. 34). Die jeweils aktuelle Preis- und Tarifliste liegen nach Kenntnis der Kammer in jedem Mobilfunkladen zur Einsicht aus bzw. sind an sichtbarer Stelle ausgeh&auml;ngt. Hinzu kommt, dass die Anwendung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect; 305 Abs. 2 BGB<\/a> in Bezug auf die Obliegenheit, die Kenntnisverschaffung zu erm&ouml;glichen, im Hinblick auf Preislisten ohnehin nicht eingreift (vgl. Schlosser, in: Staudinger, BGB, Stand 2006, &sect; 305 Rn. 144). Denn wenn man ann&auml;hme, sie w&uuml;rden wegen &quot;Nichtbeachtung&quot; von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect; 305 Abs. 2 BGB<\/a> nicht, wie vorgesehen, Vertragsbestandteil, so bliebe dem Verwender dennoch das Recht zur Preisfestsetzung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">&sect; 315 BGB<\/a>. Die Anwendung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">&sect; 305 Abs. 2 BGB<\/a> in Bezug auf die Obliegenheit, die Kenntnisverschaffung zu erm&ouml;glichen, w&auml;re also funktionslos.<\/p>\n<p>Die automatische Voreinstellung auf den &quot;surf-option-by-call&quot; Tarif hinsichtlich der Datennutzung seitens der Kl&auml;gerin stellt keine &uuml;berraschende Klausel i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305c.html\" title=\"&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln\">&sect; 305c Abs. 1 BGB<\/a> dar. Ob eine Klausel &uuml;berraschend ist, beurteilt sich regelm&auml;&szlig;ig nach den Erkenntnism&ouml;glichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 101, 33). Eine generell nicht &uuml;berraschende Klausel kann aber unter <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305c.html\" title=\"&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln\">&sect; 305c Abs. 1 BGB<\/a> fallen, wenn sie nach dem Verlauf der Vertragsverhandlungen keinesfalls zu erwarten war (vgl. Palandt\/Gr&uuml;neberg, &sect; 305c Rn. 4 mwN). Hier ist bei der Kl&auml;gerin nach ihren Tarifbestimmungen gem. Bl. 100 d.A. &quot;surf-Option-by-call&quot; bei den mobilcom Tarifen voreingestellt und bleibt eingestellt, wenn sich der Kunde &ndash; wie hier &#8211; nicht f&uuml;r eine spezielle Datenoption entscheidet. Aus Sicht eines Durchschnittskunden ist die Voreinstellung auf den &quot;surf-option-by-call&quot;-Tarif nicht ungew&ouml;hnlich. Handys k&ouml;nnen bereits seit einigen Jahren auch f&uuml;r die Benutzung des Internets eingesetzt werden. Daher ist es aus Sicht des Durchschnittskunden einleuchtend, dass die Kl&auml;gerin, soweit ihr Kunde &uuml;ber das Handy in das Internet geht, die Verbindungen ins Internet &ndash; wie es bei dem &quot;surf-option-by-call&quot;- Tarif geschieht &#8211; entsprechend dem Datenvolumen in Verbindung mit einem Stundennutzungspreis verg&uuml;tet wissen will. Vorliegend ergibt sich zudem nichts anderes aus dem Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter Q der Kl&auml;gerin. Auch soweit man unterstellt, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen &uuml;ber die Internetnutzung des Handys &uuml;berhaupt nicht gesprochen wurde, lag es aus Sicht der Beklagten nicht v&ouml;llig fern, dass, soweit man das Handy f&uuml;rs Internet einsetzt, auch aufwandsspezifische Entgelte anfallen w&uuml;rden.<\/p>\n<p>Ein Sittenwidrigkeit des Vertrags gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">&sect; 138 Abs. 2<\/a> bzw. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">&sect; 138 Abs. 1 BGB<\/a> ist abzulehnen. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, inwieweit das seitens der Kl&auml;gerin verlangte Entgelt f&uuml;r die Datenverbindungen auff&auml;llig &uuml;ber dem Marktpreis liegt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen Preis andere Anbieter f&uuml;r die Datenverbindungen ins Internet verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin ist auch der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast f&uuml;r die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Beklagten, insbesondere die Herstellung einer Verbindung, nachgekommen. Insbesondere muss sie nachweisen, dass sie diese Leistung technisch fehlerfrei erbracht und abgerechnet hat (Dahlke, in: Beck&acute;scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, &sect; 45i Rn. 43). Nach dem Vorbringen der Beklagten in der m&uuml;ndlichen Verhandlung ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Sohn der Beklagten die Datenverbindungen &uuml;ber die SIM-Karte zur Rufnummer #####\/#### verursacht hat. Dar&uuml;ber hinaus hat die Kl&auml;gerin der Kammer nachgewiesen, dass sie eine technische &Uuml;berpr&uuml;fung der Verbindungen der Beklagten vorgenommen hat. Welchen Inhalt eine technische &Uuml;berpr&uuml;fung haben muss, l&auml;sst das TKG offen. Nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit muss sie auf einen angemessenen Rahmen beschr&auml;nkt sein und in einem ausgewogenen Verh&auml;ltnis zur H&ouml;he der beanstandeten Zahlungsforderung stehen (Dahlke, in: Beck&acute;scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, &sect; 45i Rn. 23). Hier hat die Kl&auml;gerin als Anlage 4 (Bl. 70 ff. d.A) ein Zertifikat gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/45g.html\">&sect; 45g TKG<\/a> zur Ordnungsgem&auml;&szlig;heit der Verbindungsberechnung sowie ein konkret auf den Anschluss der Beklagten bezogenes Pr&uuml;fprotokoll des Netzbetreibers E GmbH vom 01.06.2007 vorgelegt (Bl. 86 ff. d.A.), nach denen keine Anhaltspunkte f&uuml;r einen technischen Fehler bei der Erfassung der Verbindungen vorliegen. Darin kann eine ausreichende technische &Uuml;berpr&uuml;fung gesehen werden.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;gerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Abrechnung der Datenverbindungen zum Teil erst Monate sp&auml;ter erfolgt ist. Denn gem&auml;&szlig; Abschnitt 4.1. der allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Kl&auml;gerin ist eine Abrechnung nicht zwingend in dem Monat vorzunehmen, in dem die Leistung der Kl&auml;gerin erbracht wurde. Vielmehr wird eine Abrechnung auch in sp&auml;teren Monaten zugelassen, da der Kl&auml;gerin zun&auml;chst die Daten von den Netzbetreibern &uuml;bermittelt werden m&uuml;ssen.<\/p>\n<p>Die Nutzung durch den Sohn der Beklagten stellt auch keine missbr&auml;uchliche Nutzung des Telekommunikationsanschlusses durch Dritte i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/45i.html\">&sect; 45i Abs. 4 TKG<\/a> dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann den Entgeltforderungen aus den Rechnungen vom 03.05.2007 und vom 04.07.2007 einen Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">&sect; 242 BGB<\/a> (&quot;dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est&quot;) entgegenhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagten steht zun&auml;chst kein Schadensersatzanspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect;&sect; 280 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/241.html\" title=\"&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis\">241 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">311 Abs. 2 BGB<\/a> wegen Verletzung einer Aufkl&auml;rungspflicht bez&uuml;glich der Internetnutzungsm&ouml;glichkeit des Handys und der damit zusammenh&auml;ngenden Entgelte zu. Insoweit fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung auf Seiten der Kl&auml;gerin. Entscheidend f&uuml;r das Vorliegen einer Aufkl&auml;rungspflicht ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Ber&uuml;cksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufkl&auml;rung &uuml;ber den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201989,%20763\" title=\"BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224\/87: Umfang der Aufkl&auml;rungspflicht &uuml;ber die Honorareinnahmen bei V...\">NJW 1989, 763<\/a>). Grunds&auml;tzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umst&auml;nde zu offenbaren, die f&uuml;r die Entschlie&szlig;ung des anderen Teils von Bedeutung sein k&ouml;nnen (Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, &sect; 123 Rn. 5 mwN). Eine Aufkl&auml;rungspflicht ist jedenfalls bei expliziten Fragen des anderen Teils zu bejahen (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, &sect; 123 Rn. 5a). Im &Uuml;brigen d&uuml;rfen bei Mobilfunkvertr&auml;gen wegen des nat&uuml;rlichen Interessengegensatzes der Parteien die Anforderungen an eine Aufkl&auml;rungspflicht auch nicht &uuml;berh&ouml;ht werden. Die Kl&auml;gerin als Mobilfunkanbieter kann aber ausnahmsweise zu einer erh&ouml;hten Aufkl&auml;rung verpflichtet sein, wenn der Kunde gesch&auml;ftlich oder sachlich unerfahren ist oder auf die Fachkenntnisse und den Rat des Mobilfunkanbieters vertraut (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201971,%201795\" title=\"BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258\/69: Umfang der Offenbarungspflichten des Verk&auml;ufers beim Verkauf ...\">NJW 1971, 1795<\/a>, 1799).<\/p>\n<p>Hier ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Mitarbeiter Q die Beklagte unstreitig im Rahmen eines ca. 20-Minuten-Gespr&auml;chs &uuml;ber den Paketpreis, die Freikontingente und die Minutenpreise f&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende Gespr&auml;chsdauer informiert hat. Selbst wenn man auf Grundlage des Vortrags der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Mitarbeiter Q im Rahmen des Verkaufsgespr&auml;chs darauf hingewiesen hat, dass sie noch nie ein Handy gehabt habe und es ihr darum gehe, die Kosten f&uuml;r die Telefonnutzung gering zu halten und damit eine gesch&auml;ftliche Unerfahrenheit der Beklagten vorl&auml;ge, resultiert daraus nach Auffassung der Kammer keine Aufkl&auml;rungspflicht der Kl&auml;gerin &uuml;ber die Internetnutzung des Handys. Zum einen musste die Kl&auml;gerin, vertreten durch den Mitarbeiter Q, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten &#8211; &quot;Kosten f&uuml;r Telefonnutzung&quot; &#8211; nicht davon ausgehen, dass die Beklagte &uuml;berhaupt vorhatte, das Handy f&uuml;r Internetverbindungen einsetzen zu wollen. Des weiteren w&uuml;rde die Annahme einer Aufkl&auml;rungspflicht der Kl&auml;gerin hinsichtlich der Internetverbindungen im vorliegenden Fall zu weit gehen, da sie letztlich dazu f&uuml;hren w&uuml;rde, dass der Mitarbeiter Q die Beklagte &uuml;ber s&auml;mtliche Nutzungsm&ouml;glichkeiten des Handys sowie die dadurch entstehenden Entgelte h&auml;tte aufkl&auml;ren m&uuml;ssen. Insoweit w&auml;re die Funktionsvoraussetzung der Privatautonomie, die u.a. in der Selbstverantwortung eines jeden f&uuml;r die Folgen rechtsgesch&auml;ftlichen Handels besteht, zu stark zu Lasten der Kl&auml;gerin verschoben. Denn die Kl&auml;gerin, vertreten durch den Mitarbeiter Q, h&auml;tte dann die Beklagte zudem &uuml;ber die Datenverbindungen ins Internet, &uuml;ber Premium-SMS, 0900 Rufnummer, &uuml;ber Kosten von Auslandstelefonaten, &uuml;ber das Herunterladen von Klingelt&ouml;nen etc. aufkl&auml;ren m&uuml;ssen. Eine solche weitgehende Aufkl&auml;rungspflicht seitens der Kl&auml;gerin ist letztlich auch deswegen abzulehnen, da die Beklagte Zugang zu den Tarif- und Preislisten der Kl&auml;gerin hatte und es ihr oblag, die Einzelheiten des Tarifs und der Preise zu &uuml;berpr&uuml;fen und abzuw&auml;gen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zudem keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kl&auml;gerin gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect; 280 Abs. 1 BGB<\/a> wegen fehlenden Hinweises der Kl&auml;gerin wegen der hohen angefallenen Entgelte f&uuml;r die Datenverbindungen in den Rechnungen vom 03.05.2007 und vom 04.07.2007. Jede Vertragspartei trifft grunds&auml;tzlich bei Dauerschuldverh&auml;ltnissen wie hier die F&uuml;rsorgepflicht, m&ouml;glichst Sch&auml;den von der anderen Seite abzuwenden. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist die Kl&auml;gerin ihrer F&uuml;rsorgepflicht ausreichend nachgekommen, so dass es an einer Pflichtverletzung fehlt. Das Vertragsverh&auml;ltnis zwischen den Parteien dauerte bis zu der exzessiven Nutzung durch die Beklagte erst ein paar Monate an. Die Kl&auml;gerin nahm am 25.04.2007, gleich nachdem sie durch den Netzbetreiber E die Daten &uuml;bermittelt bekommen hatte, eine sog. High-Spender-Sperre zum Schutz der Beklagten wegen des stark auff&auml;lligen Nutzungsverhaltens vor. F&uuml;r eine fr&uuml;here Beseitigung der starken Nutzung bestand auf Seiten der Kl&auml;gerin wegen fehlender Anzeichen kein Anlass.<\/p>\n<p>2. Die Kl&auml;gerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der R&uuml;cklastgeb&uuml;hren in H&ouml;he von 39,90 Euro (2x 19,95 Euro) auf Grundlage der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect;&sect; 280 Abs. 1<\/a>, 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">286 BGB<\/a>. Die Beklagte befand sich ab dem Zeitpunkt des Scheiterns des Lastschrifteinzugs jedenfalls gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">&sect; 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB<\/a> im Verzug. Die Beklagte hatte durch ihre Erm&auml;chtigung, das Entgelt im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, die alsbaldige Leistung ausdr&uuml;cklich angek&uuml;ndigt, was als Selbstmahnung zu qualifizieren ist (vgl. Palandt\/Gr&uuml;neberg, BGB, 68. Auflage 2009, &sect; 286 Rn. 25).<\/p>\n<p>3. Der Kl&auml;gerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect;&sect; 280 Abs. 1<\/a>, 3, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/281.html\" title=\"&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung\">281 Abs. 1 BGB<\/a> in H&ouml;he von 211,49 Euro zu. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit den Entgelten f&uuml;r ihren Mobilfunkanschluss in Verzug geraten war, konnte die Kl&auml;gerin den Vertrag aus wichtigem Grund gem. Ziffer 2.5. der allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen fristlos k&uuml;ndigen. Da der Vertrag nicht vor dem 07.12.2008 geendet h&auml;tte, ist der Kl&auml;gerin in H&ouml;he der bis zu diesem Datum anfallenden Grundgeb&uuml;hr ein Ausfallschaden entstanden, welchen sie hier unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie einer Abzinsung verlangen kann.<\/p>\n<p>4. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der unter Ziff. 1, 2 und 3 abgehandelten Zahlungsanspr&uuml;che ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect;&sect; 280 Abs. 1<\/a>, 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">286<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/288.html\" title=\"&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden\">288 Abs. 1 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>5. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Auskunftskosten hat die Beklagte auf Grundlage der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">&sect;&sect; 280 Abs. 1<\/a>, 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">286 BGB<\/a> ebenfalls zu ersetzen. Hinsichtlich der Mahnkosten sind der Kl&auml;gerin auf Basis der soeben aufgef&uuml;hrten Vorschriften nur 2,50 Euro f&uuml;r den Aufwand der Versendung eines Mahnschreibens zu ersetzen, da die Kl&auml;gerin nicht hinreichend deutlich gemacht hat, dass mehr als ein Mahnschreiben nach Verzugseintritt verschickt wurde.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">&sect; 91 Abs. 1 ZPO<\/a>. Die Entscheidung &uuml;ber die vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/709.html\" title=\"&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\">&sect; 709 S. 2 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.845,17 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20O%20395\/08\" title=\"LG Bonn, 08.05.2009 - 10 O 395\/08: Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen &uuml;ber Mobilfunk\">10 O 395\/08<\/a><\/p>\n<p>Verk&uuml;ndet am: 08.05.2009<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Bonn hat in seiner Entscheidung vom 8. 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