{"id":211,"date":"2009-07-30T08:51:48","date_gmt":"2009-07-30T07:51:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wklegal.de\/wkblog\/2009\/07\/30\/211\/"},"modified":"2009-07-30T08:51:48","modified_gmt":"2009-07-30T07:51:48","slug":"211","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/211\/","title":{"rendered":"St\u00f6rerhaftung des Admin-C f\u00fcr Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. April 2009 (AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20730\/08\" title=\"OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730\/08: Zur Haftung des Admin-C\">6 U 730\/08<\/a>) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C bei der Domainregistrierung nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe. Aus diesem Grunde sei der Admin-C hinsichtlich der Domain, f&uuml;r die er benannt ist, von einer Pr&uuml;fungspflicht i.S. der Rechtsprechung zur St&ouml;rerhaftung befreit. Eine St&ouml;rerhaftung des Admin-C k&ouml;nne nur dann eintreten, wenn besondere Umst&auml;nde hinzutreten w&uuml;rden, da ihm anderenfalls eine i.d.R. umfassende Pr&uuml;fung nicht zumutbar sei.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Urteil lautet im Volltext wie folgt:<\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n<h3>Gr&uuml;nde<\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p>Der Kl&auml;ger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.<\/p>\n<p>Anl&auml;sslich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; des Kl&auml;gers vor&uuml;bergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; f&uuml;r die Firma d&hellip; Ltd. mit Sitz in W&hellip; angemeldet. Der Kl&auml;ger erkl&auml;rte deshalb gegen&uuml;ber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog.&nbsp;admin-c) f&uuml;r diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserkl&auml;rung abgab.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe &uuml;ber Strohm&auml;nner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz f&uuml;r die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger hat beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verg&uuml;tungsrechnung der K&hellip; vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr.&nbsp;633\/2005) in H&ouml;he von 859,80&nbsp;EUR zuz&uuml;glich Zinsen hieraus in H&ouml;he von 5&nbsp;Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich f&uuml;r etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, f&uuml;r die er als admin-c bevollm&auml;chtigt sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tats&auml;chlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr&auml;gt zur Begr&uuml;ndung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; gewesen sei und sie auch nicht &uuml;ber einen Strohmann betrieben habe, k&ouml;nne er nicht als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Kl&auml;gers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hier&uuml;ber zu informieren.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur&uuml;ckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr&auml;gt vor, der Beklagte habe die Domain&quot;www.v&#8230;.de&quot; &#8211;&nbsp;ebenso wie zahlreiche andere Domains&nbsp;&#8211; eigenm&auml;chtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine St&ouml;rereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die St&ouml;rung zu unterbinden.<\/p>\n<p>Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts&auml;tze und Urkunden (bis Bl.&nbsp;334&nbsp;GA) sowie auf den Vortrag in der m&uuml;ndlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl.&nbsp;335&nbsp;ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p>Die Berufung ist zul&auml;ssig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger hat gegen den Beklagten gem&auml;&szlig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/683.html\" title=\"&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB<\/a> einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger wurde dadurch, dass die Firma d&#8230; Ltd. den Domain-Namen &quot;www.v&#8230;.de&quot; f&uuml;r sich registrieren lie&szlig;, in seinem Namensrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">&sect;&nbsp;12&nbsp;BGB<\/a> verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">&sect;&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1 BGB<\/a> (vgl. dazu BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%202031\" title=\"BGH, 22.11.2001 - I ZR 138\/99: Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um &quot;shell.de&quot;\">NJW&nbsp;2002, 2031<\/a>&nbsp;ff. &#8211; shell.de). Insofern wird auf die Ausf&uuml;hrungen in den Entscheidungsgr&uuml;nden des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">&sect;&nbsp;1004&nbsp;BGB<\/a> nicht nur zur Beseitigung der St&ouml;rung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die St&ouml;rung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/683.html\" title=\"&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB<\/a>). Die Grunds&auml;tze, die vom Bundesgerichtshof f&uuml;r die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%201494\" title=\"NJW 2002, 1494 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW&nbsp;2002, 1494<\/a>, 1496), gelten auch hier.<\/p>\n<p>Der Vortrag des Kl&auml;gers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kl&auml;ger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog.&nbsp;admin-c f&uuml;r die Domain fungierte.<\/p>\n<p>Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c f&uuml;r eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten St&ouml;rung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollm&auml;chtigung ohne Weiteres als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Als St&ouml;rer haftet derjenige auf Unterlassung, der &#8211;&nbsp;ohne T&auml;ter oder Teilnehmer zu sein&nbsp;&#8211; in irgendeiner Weise willentlich und ad&auml;quat kausal zur Verletzung eines gesch&uuml;tzten Gutes beitr&auml;gt (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20618\" title=\"BGH, 18.10.2001 - I ZR 22\/99: Mei&szlig;ner Dekor\">GRUR 2002, 618<\/a>, 619). Weil die St&ouml;rerhaftung nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr&auml;chtigung vorgenommen haben, setzt nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des St&ouml;rers die Verletzung von Pr&uuml;fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen nach den Umst&auml;nden eine Pr&uuml;fung zuzumuten ist (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20708\" title=\"BGH, 19.04.2007 - I ZR 35\/04: Internet-Versteigerung II\">GRUR&nbsp;2007, 708<\/a>, 711). Letzteres ist unter Ber&uuml;cksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Pr&uuml;fung der rechtlichen Zul&auml;ssigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grunds&auml;tzlich zun&auml;chst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders f&auml;llt (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%201038\" title=\"BGH, 17.05.2001 - I ZR 251\/99: Ambiente.de\">GRUR 2001, 1038<\/a>, 1040 &#8211; ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschr&auml;nkte Pr&uuml;fungspflicht angenommen, wenn der St&ouml;rungszustand f&uuml;r den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%201012\" title=\"BGH, 26.04.1990 - I ZR 127\/88: Pressehaftung - Pr&uuml;fungspflicht bei Inseraten\">GRUR&nbsp;1990, 1012<\/a>.&nbsp;1014). Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:<\/p>\n<p>Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog.&nbsp;tech-c und dem Betreuer des sog.&nbsp;Name-Servers, sog.&nbsp;zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende nat&uuml;rliche Person gem&auml;&szlig; dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zust&auml;ndigen Registrierungsstelle f&uuml;r Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain &quot;.de&quot;, der D&hellip; eG. Dies ist geregelt in Ziff.&nbsp;VIII der D&hellip;-Domainrichtlinien. Satz&nbsp;1 und&nbsp;5 dieser Bestimmung lauten:<\/p>\n<p><em>&quot;Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte nat&uuml;rliche Person, die als sein Bevollm&auml;chtigter berechtigt und gegen&uuml;ber D&#8230; auch verpflichtet ist, s&auml;mtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.&quot;<br \/>\n&#8230;<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em><\/p>\n<p><em>&quot;Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollm&auml;chtigter im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/184.html\" title=\"&sect; 184 ZPO: Zustellungsbevollm&auml;chtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post\">&sect;&nbsp;184&nbsp;ZPO<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/132.html\" title=\"&sect; 132 StPO: Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollm&auml;chtigter\">&sect;&nbsp;132&nbsp;StPO<\/a>; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ans&auml;ssig sein und mit seiner Stra&szlig;enanschrift angegeben werden.&quot;<br \/>\n(http:\/\/www.D&#8230;.de\/de\/richtlinien.html)<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em><\/p>\n<p>Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D&#8230; gegen&uuml;ber f&uuml;r den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG D&uuml;sseldorf, Urt. v. 03.02.2009 &#8211;&nbsp;Az.&nbsp;<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%201\/08\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1\/08: Keine Haftung des Admin-C\">I-20&nbsp;U&nbsp;1\/08<\/a>&nbsp;&#8211; jurisRspr; OLG K&ouml;ln GRUR&nbsp;2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: &quot;und die damit den Ansprechpartner D&#8230;S darstellt,&quot; ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Au&szlig;erdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: &quot;gegen&uuml;ber D&#8230;&quot; eingef&uuml;gt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D&#8230;, sondern &#8211;&nbsp;ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;5&nbsp;&#8211; auch Dritten gegen&uuml;ber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D&#8230; gegen&uuml;ber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog.&nbsp;whois-Datenbank, ver&ouml;ffentlicht, welche f&uuml;r jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zug&auml;nglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen f&uuml;r die whois-Abfrage), so dass der admin-c auch au&szlig;enstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verf&uuml;gung steht und kraft seiner &#8211;&nbsp;durch &ouml;ffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu M&uuml;nchener Kommentar \/ Schramm, BGB, 5.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;167 Rdnr.&nbsp;11) oder nach Erteilung &ouml;ffentlich bekannt gemachten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/171.html\" title=\"&sect; 171 BGB: Wirkungsdauer bei Kundgebung\">&sect;&nbsp;171&nbsp;BGB<\/a>)&nbsp;&#8211; Vollmacht diesen gegen&uuml;ber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erkl&auml;rungen abgeben kann.<\/p>\n<p>Es mag sich hier um eine reine Au&szlig;envollmacht handelt. Gegen ein solches Verst&auml;ndnis von Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschr&auml;nkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D&#8230; gegen&uuml;ber zur verbindlichen Entscheidung s&auml;mtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was &uuml;ber eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begr&uuml;ndung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erkl&auml;rung des Domain-Inhabers rechtlich nicht m&ouml;glich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D&#8230; dieser gegen&uuml;ber versichert, der admin-c habe sich &#8211;&nbsp;auch zu Gunsten der D&#8230;&nbsp;&#8211; verpflichtet, f&uuml;r ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner t&auml;tig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i.&nbsp;V.&nbsp;m. Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverh&auml;ltnis berechtigt sei, f&uuml;r den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschr&auml;nkt werden k&ouml;nne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D&#8230;, sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erkl&auml;rung ist &#8211;&nbsp;insbesondere in F&auml;llen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat&nbsp;&#8211; nicht zu verkennen.<\/p>\n<p>Da sich nach Auffassung des Senats &#8211;&nbsp;abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung&nbsp;&#8211; der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Domaininhaber und der D&#8230; bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain f&uuml;r die er benannt ist, von einer Pr&uuml;fungspflicht i.&nbsp;S. der Rechtsprechung zur St&ouml;rerhaftung befreit. Eine St&ouml;rerhaftung des admin-c d&uuml;rfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umst&auml;nde deshalb ausscheiden, weil ihm i.&nbsp;d.&nbsp;R. eine umfassende Pr&uuml;fung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG D&uuml;sseldorf aaO.; OLG K&ouml;ln aaO.). Er m&uuml;sste sich vor oder anl&auml;sslich der Registrierung eines jeden Domainnamens &uuml;ber den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden k&ouml;nnen, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain &#8211;&nbsp;unter Versto&szlig; gegen Ziff.&nbsp;VIII Satz&nbsp;1 Domainrichtlinien&nbsp;&#8211; benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschlie&szlig;enden Pr&uuml;fung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">&sect;&nbsp;1004&nbsp;BGB<\/a> zumindest deshalb rechtfertigten.<\/p>\n<p>Der Beklagte wurde von der Firma d&#8230; Ltd. als admin-c f&uuml;r die Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein j&auml;hrlich zu zahlendes Entgelt bereit erkl&auml;rt hatte, sich f&uuml;r beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache f&uuml;r die Registrierung, durch welche der Kl&auml;ger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein f&uuml;r die St&ouml;rung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte h&auml;tte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d.&nbsp;h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern k&ouml;nnen. Die Kausalit&auml;t ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain m&ouml;glich gewesen w&auml;re, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tats&auml;chlich benannte die Firma d&#8230; Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erkl&auml;rt hatte, eine solche Funktion zu &uuml;bernehmen. Wenn er dies nicht getan h&auml;tte, w&uuml;rde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten M&ouml;glichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein &#8211;&nbsp;m&ouml;glicherweise rechtm&auml;&szlig;iges&nbsp;&#8211; Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben k&ouml;nnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verf&uuml;gung zu stehen, unterlassen h&auml;tte. Durch diese M&ouml;glichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtm&auml;&szlig;iges Alternativverhalten w&auml;re nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigef&uuml;hrt worden w&auml;re; dass er lediglich h&auml;tte herbeigef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, reicht regelm&auml;&szlig;ig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erkl&auml;rung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden w&auml;re, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d&#8230; Ltd. hinzugetreten w&auml;re, den Beklagten &#8211;&nbsp;anders als im realen Geschehensablauf&nbsp;&#8211; auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d&#8230;&nbsp;Ltd. w&auml;re allenfalls m&ouml;glich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative M&ouml;glichkeit, dass die d&#8230;&nbsp;Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgew&auml;hlt h&auml;tte, steht der St&ouml;rerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Sch&auml;diger oder St&ouml;rer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt h&auml;tte, statt seiner ein Dritter haften w&uuml;rde (Staudinger \/ Schiemann, BGB, 2005, &sect;&nbsp;249 Rdnr.&nbsp;95).<\/p>\n<p>Die St&ouml;rung beruht auf der Verletzung einer Pr&uuml;fungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die M&ouml;glichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d&#8230; Ltd. veranlassten Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; zu pr&uuml;fen. Das ergibt sich aus Folgendem:<\/p>\n<p>Die Firma d&#8230; Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre T&auml;tigkeit zu Namensrechtsverletzungen f&uuml;hrte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d&#8230; Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschlie&szlig;end zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; durch die Firma d&#8230; Ltd. Der Beklagte tr&auml;gt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog.&nbsp;Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der T&auml;tigkeit der Firma d&#8230; Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in gro&szlig;er Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsl&auml;ufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Pr&uuml;fung auf m&ouml;glicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausma&szlig;es der T&auml;tigkeit der Firma d&#8230; Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber &#8211;&nbsp;wie im vorliegenden Fall&nbsp;&#8211; eine Namensanma&szlig;ung darstellte.<\/p>\n<p>T&auml;tigkeit und Vorgehensweise der d&#8230; Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d&#8230; Ltd. &uuml;ber seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umst&auml;nde, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der T&auml;tigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umst&auml;nden durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d&#8230; Ltd. zur Verf&uuml;gung stellte, unbesehen eine Ursache f&uuml;r eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich f&uuml;r ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverst&ouml;&szlig;e kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Registrierungen, f&uuml;r welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit.<\/p>\n<p>Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Pr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d&#8230;&nbsp;Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen w&uuml;rde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d&#8230;&nbsp;Ltd. gegen ihre diesbez&uuml;glichen Pflichten ausnahmslos verstie&szlig; und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erf&uuml;llen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Pr&uuml;fungspflicht nicht entgegen. Zur Begr&uuml;ndung seiner Pr&uuml;fungspflicht gen&uuml;gt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain &quot;www.v&#8230;.de&quot; verwirklichte. Er h&auml;tte sich daher &uuml;ber die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten m&uuml;ssen oder von vornherein davon absehen m&uuml;ssen, sich als admin-c f&uuml;r eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verf&uuml;gung zu stellen.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine &Uuml;berpr&uuml;fung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.<\/p>\n<p>Die rechtlichen Erw&auml;gungen, die zur Verneinung einer St&ouml;rerhaftung der D&#8230; im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen gef&uuml;hrt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Pr&uuml;fungspflicht der D&#8230; ist vom Bundesgerichtshof mit der Begr&uuml;ndung verneint worden, dass ihr eine Pr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen &quot;.de&quot;-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im &ouml;ffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren t&auml;tig werde und nicht mehr effizient und kosteng&uuml;nstig arbeiten k&ouml;nnte, wenn ihr eine Pr&uuml;fungspflicht auferlegt w&uuml;rde (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%201038\" title=\"BGH, 17.05.2001 - I ZR 251\/99: Ambiente.de\">GRUR&nbsp;2001, 1038<\/a>, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d&#8230;&nbsp;Ltd. t&auml;tig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kosteng&uuml;nstigkeit nicht im &ouml;ffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zur&uuml;cktreten musste, deren Rechte ber&uuml;hrt wurden.<\/p>\n<p>Der Einwand, eine Pr&uuml;fung auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit sei ihm nicht m&ouml;glich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c f&uuml;r eine unbekannte Anzahl k&uuml;nftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei wei&szlig;, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverst&ouml;&szlig;en bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierf&uuml;r zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Registrierungen selbst zu &uuml;berpr&uuml;fen. Das galt auch f&uuml;r den Beklagten. Sah er sich zu einer &Uuml;berpr&uuml;fung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es f&uuml;r ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d&#8230;&nbsp;Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erkl&auml;rte, hierf&uuml;r als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als St&ouml;rer redlicherweise nicht mit der Begr&uuml;ndung wehren, eine Pr&uuml;fung auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit sei ihm anschlie&szlig;end nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er f&uuml;r die eingetretene St&ouml;rung eine Ursache setzte, ohne m&ouml;glicherweise zu einer rechtlichen Pr&uuml;fung in der Lage zu sein.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist nach allem vom Kl&auml;ger zu Recht als St&ouml;rer abgemahnt worden.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegen&uuml;ber dem Rechtsanwalt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/683.html\" title=\"&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">&sect;&nbsp;683 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB<\/a>). Die angefallenen Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren sind mit 859,80&nbsp;EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">&sect;&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">708 Nr.&nbsp;10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">711<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/713.html\" title=\"&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\">713&nbsp;ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f&uuml;r das Berufungsverfahren auf 859,80&nbsp;EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. 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