{"id":2326,"date":"2011-05-25T09:18:39","date_gmt":"2011-05-25T07:18:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=2326"},"modified":"2011-05-25T09:18:39","modified_gmt":"2011-05-25T07:18:39","slug":"urheberrechtsverletzungen-auf-der-facebook-pinnwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/urheberrechtsverletzungen-auf-der-facebook-pinnwand\/","title":{"rendered":"Urheberrechtsverletzungen auf der Facebook-Pinnwand"},"content":{"rendered":"<p>Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. Zuletzt konnte die Internetplattform allein im M\u00e4rz diesen Jahres in Deutschland einen Zuwachs von knapp 1 Millionen neuer Nutzer verzeichnen. Schaut man sich die Profilseite und insbesondere die Pinnwand vieler Benutzer bei Facebook an, so stellt man regelm\u00e4\u00dfig eine Vielzahl urheberrechtlicher Verst\u00f6\u00dfe fest, was zuletzt zu vermehrten Artikeln gef\u00fchrt hat, die eine neue Abmahnwelle aufgrund dieser Verst\u00f6\u00dfe prognostizieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Doch was ist der Grund f\u00fcr diese Ansicht?<\/strong><\/p>\n<p>Benutzer von Facebook stellen auf ihrer Pinnwand Bilder von Stars oder denen die es gerne sein m\u00f6chten online und kommentieren diese. Sie benutzen eine Comicfigur als Profilbild, posten Musikvideos oder stellen selbst gemachte Fotos in ihrem Account online. Die meisten dieser Inhalte unterliegen dem Urheberrechtsschutz.<\/p>\n<p>Daher stellt sich die Frage, was sind die Do\u00b4s and Don\u00b4ts f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Inhalten bei Facebook und Co.?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Einbindung von Videos<\/strong><\/p>\n<p>Das Einbinden eines YouTube oder Vimeo-Videos auf einer Website stellt nach der Ansicht des Landgericht M\u00fcnchen (AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20O%2020028\/05\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 10.01.2007 - 21 O 20028\/05: Urheberrechtsverletzung durch Frame\">21 O 20028\/05<\/a>) einen Fall der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> dar. Nach Ansicht des Gerichts mache sich der jeweilige Betreiber den Inhalt zu eigen, da der Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennen k\u00f6nne, dass der Inhalt von einem anderen Server geladen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrfte der letzte Punkt im Falle von Facebook sicherlich nicht der Fall sein. Jedem Besucher eines Profils d\u00fcrfte auf den ersten Blick klar sein, wenn es sich um einen eingebetteten Inhalt handelt.<\/p>\n<p>Hieran kn\u00fcpft die rein technische Betrachtung dieses Problems. In diesem Fall wird darauf abgestellt, dass die jeweiligen Inhalte von dem entsprechenden Videoportal direkt geladen werden und dem Betrachter auch klar ist, dass es sich um fremden Content handelt. In diesem Fall w\u00fcrde dann keine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> vorliegen. Vielmehr m\u00fcsse in diesem Fall die Paperboy-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202003,%20958\" title=\"BGH, 17.07.2003 - I ZR 259\/00: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy\">GRUR 2003, 958<\/a>) angewendet werden, nach welcher die N\u00e4he des \u201eEmbedded Links\u201c zum einfachen Hyperlinks in den Vordergrund zu stellen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es ist jedoch in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass diesbez\u00fcglich bisher noch keine eindeutige Rechtsprechung vorliegt und es wahrscheinlich auf den konkreten Einzelfall ankommen wird, wie eine diesbez\u00fcgliche Gerichtsentscheidung ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich im Falle eines rechtswidrigen Inhalts. In diesem Fall wird durch die Einbettung des Videos bei der konkreten Rechtsverletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts mitgewirkt und der jeweilige Accountinhaber haftet nach den Grunds\u00e4tzen der Mitst\u00f6rerhaftung.<\/p>\n<p>Zusammenfassend kann man festhalten, dass derjenige, der urheberrechtlich gesch\u00fctzte oder andere rechtsverletzende Inhalte mittels YouTube- oder Vimeo-Video auf seine Facebook-Pinnwand postet von dem jeweiligen Rechteinhaber auf Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Videos bereits auf mehreren Plattformen zum Einbetten angeboten werden, da der jeweils Berechtigte auch seine Zustimmung zur Einbindung gegeben haben m\u00fcsste, damit die Einbettung urheberrechtlich zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Eigene Videos<\/strong><\/p>\n<p>Facebook bietet dar\u00fcber hinaus auch die M\u00f6glichkeit an, eigene Videoinhalte hochzuladen und diese anderen zug\u00e4nglich zu machen. Hiergegen bestehen grunds\u00e4tzlich keine Bedenken.<\/p>\n<p>Probleme k\u00f6nnten sich jedoch dann ergeben, wenn urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke \u201ebetanzt\u201c oder nachgesungen werden. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Verwertung des urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes vor und der jeweilige Rechteinhaber k\u00f6nnte hierf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Starfotos<\/strong><\/p>\n<p>Fotografien sind Lichtbildwerke. Die Urheberrechte liegen regelm\u00e4\u00dfig beim Fotografen des jeweiligen Bildes. Teilweise, soweit es sich um Prominente handelt, besitzen der jeweilige Prominente oder dessen Management die Nutzungsrechte an dem jeweiligen Bild.<\/p>\n<p>Ohne Einwilligung d\u00fcrfen Bildnisse einer Person grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a> nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnte man davon ausgehen, dass die bei Facebook ver\u00f6ffentlichten Fotos von Prominenten regelm\u00e4\u00dfig Prominente betr\u00e4fe, die von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien (BGH Urteil vom 03.07.2007, AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20164\/06\" title=\"BGH, 03.07.2007 - VI ZR 164\/06: Prominentenfotos III - Fussballspieler\">VI ZR 164\/06<\/a>). Allerdings d\u00fcrfte es in diesem Rahmen auch regelm\u00e4\u00dfig an einer Berichterstattung fehlen, da die Kommentierung eines Fotos nicht f\u00fcr eine Berichterstattung im rechtlichen Sinne ausreichend sein d\u00fcrfte, so dass es weiterhin der Einwilligung des Berechtigten bed\u00fcrfte, die regelm\u00e4\u00dfig nicht vorliegt. Damit l\u00e4ge jedoch eine Urheberrechtsverletzung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Eigene Fotos<\/strong><\/p>\n<p>Gegen die Ver\u00f6ffentlichung eigener Fotos bestehen grunds\u00e4tzlich nur dann Bedenken, wenn andere Personen auf den Fotos zu erkennen sind. In diesem Fall greift das Recht am eigenen Bild ein und der jeweils Abgebildete m\u00fcsste seine Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung auf Facebook gegeben haben.<\/p>\n<p>Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, w\u00fcrde die Ver\u00f6ffentlichung eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a> bedeuten, welche abmahnf\u00e4hig w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Profilfoto<\/strong><\/p>\n<p>Gegen die Ver\u00f6ffentlichung eines eigenen Profilfotos bestehen keine Bedenken. Man sollte sich jedoch dar\u00fcber bewusst sein, dass mit dem Einstellen eines eigenen Bildes im Nutzerprofil von Facebook gleichzeitig die konkludente Einwilligung gegeben wird, dass nicht nur Facebook das Foto ver\u00f6ffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, zum Beispiel die Personensuchmaschine www.123people.de dieses Foto wiedergeben d\u00fcrfen, weil die AGB von Facebook die Ver\u00f6ffentlichung von Inhalten in anderen Medien bereits vorsehen. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem man in den Optionen von Facebook einstellt, dass die ver\u00f6ffentlichten Daten f\u00fcr Dritte gesperrt werden.<\/p>\n<p>G\u00e4nzlich anders verh\u00e4lt es sich in dem Fall, welcher im letzten Jahr den Facebook-Benutzern viel Spa\u00df bereitete. Wird das eigene Profilbild durch ein Bild einer Comicfigur oder eines Prominenten ausgetauscht, handelt es sich wiederum um eine Verwendung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Lichtbildwerke, durch welche der Accountinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zitate<\/strong><\/p>\n<p>Aber nicht nur in Bild- oder Videoform werden Inhalte auf Facebook durch die Nutzer publiziert. Viele User ver\u00f6ffentlichen mehr oder minder bekannte Zitate oder komplette Songtexte auf ihrer Pinnwand. Auch Zitate, Songtexte oder Gedichte unterliegen dem Urheberrechtsschutz und es m\u00fcsste die Einwilligung des Urhebers vorliegen, bevor diese auf der eigenen Pinnwand vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung liegt dann vor, wenn der Urheber des jeweiligen Zitats bereits mehr als 70 Jahre verstorben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es bleibt daher festzuhalten, dass die M\u00f6glichkeiten, eine Urheberrechtsverletzung bei Facebook und Co. zu begehen, vielf\u00e4ltig sind und diese oftmals schneller begangen sind, als dies einem Nutzer bewusst ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Droht nun wirklich eine neue Abmahnwelle?<\/strong><\/p>\n<p>Aktuell gibt es nur wenige Rechteinhaber, die Urheberrechtsverletzungen \u00fcber Facebook verfolgen und diese abmahnen. Die Film- und Musikindustrien sind aktuell damit besch\u00e4ftigt, festgestellte Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe in sog. Internettauschb\u00f6rsen (Filesharing) zu verfolgen und die Abmahnanw\u00e4lte konzentrieren sich fast ausschlie\u00dflich auf diesen Bereich.<\/p>\n<p>Allerdings sollte sich jeder Facebookbenutzer dar\u00fcber im Klaren sein, dass die Vielzahl der Urheberrechtsverletzungen und die wachsende Bedeutung von Facebook zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt herangezogen werden k\u00f6nnte, um nicht mehr jeden Versto\u00df einfach so hinzunehmen. Nat\u00fcrlich gilt dies vornehmlich f\u00fcr den Fall, dass eine L\u00f6sung f\u00fcr das \u201eProblem\u201c Filesharing gefunden wird und in diesem Bereich keine oder deutlich weniger Urheberrechtsverletzungen begangen werden oder die Rechtsprechung eine Deckelung der Abmahnkosten doch irgendwann als notwendige Regelung erachtet.<\/p>\n<p>Ob auf der Basis der vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine Abmahnwelle bevorsteht kann an dieser Stelle nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden. In jedem Fall w\u00e4re eine solche m\u00f6glich. Ob sich eine solche Abmahnwelle dann auch gegen private Accountbetreiber richten w\u00fcrde, mag &#8211; ebenso wie in der Einsch\u00e4tzung des Kollegen\u00a0<a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2011\/05\/facebook-abmahnwelle-pinnwand\/wettbewerbsrecht\/strafrecht\/rechtsanwalt\/verkehrsrecht\/?isalt=0\" target=\"_blank\">Ferner<\/a> &#8211; als nur mit \u00fcberproportionalem Aufwand realisierbar einzusch\u00e4tzen zu sein. Jedoch geltend die vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch f\u00fcr durch Unternehmen betriebene Facebook-Seiten, die deren Betreiber wesentlich leichter zu identifizieren sind, so dass die diesbez\u00fcgliche Gefahr f\u00fcr Unternehmen \u00fcberproportional h\u00f6her zu sein scheint, als f\u00fcr private Inhaber von Facebook-Accounts. Im Rahmen vermeintlich privater Accounts k\u00f6nnten Urheberrechtsverletzungen auch Unternehmen dann zurechenbar sein, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seines Facebook-Profils f\u00fcr das Unternehmen auftritt und einen der vorstehenden Rechtsverletzungen begeht.\u00a0F\u00fcr Arbeitgeber gilt es, Risiken in diesem Bereich so weit wie m\u00f6glich zu minimieren. Am effektivsten funktioniert dies durch die Umsetzung verbindlicher Social Media Guidelines, die alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit Social Media Aktivit\u00e4ten eines Unternehmens erfassen. Wie solche Social Media Guidelines konkret gestaltet werden und welche Regelungsinhalte sie enthalten sollten, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was ist im Fall einer Abmahnung zu tun?<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der m\u00f6gliche Fall nun doch eintreten sollte und ein Rechteinhaber verlangt von einem Betreiber einer Facebook-Seite Unterlassung im Rahmen einer Abmahnung, werden regelm\u00e4\u00dfig auch die hierf\u00fcr aufgewendeten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren als Schadensersatz verlangt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der jeweilige Accountinhaber d\u00fcrfte sich n\u00e4mlich nicht dadurch sch\u00fctzen k\u00f6nnen, dass er behauptet, es sei ausschlie\u00dflich eine private Nutzung, die man ausschlie\u00dflich mit Freunden als geschlossener Benutzergruppe und damit im Rahmen einer rein privaten Verwendung teile. Einerseits sind eine Vielzahl der Profile f\u00fcr jedermann freigeschaltet, so dass diese rechtlich wie eine \u201enormale\u201c Homepage\u00a0 zu bewerten sind. Andererseits d\u00fcrfte eine private Nutzung bereits dann \u00fcberschritten sein, wenn man mehrere hundert \u201eFreunde\u201c hat, welche die jeweiligen Inhalte einsehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ebenso d\u00fcrfte die im Urheberrecht verankerte Zitatregelung einen Betroffenen in einem solchen Fall nicht weiterhelfen. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a> erlaubt die verg\u00fctungsfreie \u00dcbernahme von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorg\u00e4nger aufbauen k\u00f6nnen muss. Als Regelbeispiel sind hier das Gro\u00dfzitat, Kleinzitat und das Musikzitat genannt.<\/p>\n<p>Die Einbindung eines Werkes in ein Facebook-Profil oder die dar\u00fcber hinaus gehende Kommentierung des eingebundenen Werkes d\u00fcrfte allerdings nicht ausreichend, um von einem Zitat im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a> ausgehen zu k\u00f6nnen. Der Facebooknutzer weist \u2013 urheberrechtlich betrachtet \u2013 vielmehr auf ein Werk hin, was jedoch kein Zitat im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a> darstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Braucht man eine neue gesetzliche Regelung?<\/strong><\/p>\n<p>Interessant sind teilweise \u00c4u\u00dferungen von Kollegen im Internet, dass es einer neuen gesetzlichen Regelung und einer sog. \u201efair-use-Regel\u201c bed\u00fcrfe, um insbesondere Jugendliche vor der Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass solche \u00c4u\u00dferungen bzw. derartige Absichten bedenklich sind. Eine konsequente \u201efair-use-Regel\u201c w\u00fcrde den Rechteinhaber g\u00e4nzlich schutzlos stellen und er m\u00fcsste die Vervielf\u00e4ltigung seines Werkes hinnehmen. Er k\u00f6nnte in diesem Fall die Vervielf\u00e4ltigung seines Werkes nicht unterbinden und die \u201eFr\u00fcchte seiner geistigen Arbeit\u201c ernten. Betrachtet man die gesellschaftliche Struktur stellt man dar\u00fcber hinaus fest, dass mehr und mehr ausschlie\u00dflich die geistigen Sch\u00f6pfungen den Wert unserer Gesellschaft darstellen, so dass die Legitimation urheberrechtlicher Rechtsverletzungen nicht diskutiert werden sollte.<\/p>\n<p>Doch selbst wenn man ein solches Vorgehen unterst\u00fctzen m\u00f6chte, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es einerseits einer solchen Regelung bedarf. Bereits mit der im Bereich des Filesharings von Abmahnanw\u00e4lten nicht gern gesehenen Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a> und der damit einhergehenden Deckelung der Abmahnkosten auf einen Betrag in H\u00f6he von EUR 100,00 hat der Gesetzgeber versucht eine Regelung zu schaffen, mit welcher sowohl die Interessen des Rechteinhabers, als auch die Interessen der Internetbenutzer in einen gewogenen Ausgleich gebracht werden k\u00f6nnte. Tats\u00e4chlich hat die Rechtsprechung diese Regelung jedoch in nur wenigen Ausnahmef\u00e4llen angewendet, so dass diese gesetzlichen Regelung bisher nahezu ins Leere l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Eine f\u00fcr alle Beteiligten gerechte L\u00f6sung k\u00f6nnte daher die konsequente Anwendung der bereits vorhandenen gesetzlichen Regelung erm\u00f6glichen. Durch die M\u00f6glichkeit der Ahndung urheberrechtlicher Verst\u00f6\u00dfe bleiben die Interessen des Urhebers gewahrt. Durch die gleichzeitige Deckelung von Abmahnkosten in einfach gelagerten F\u00e4llen (wie z.B. Einbettung von Videos auf Facebook) und nur unerheblichen Rechtsverletzungen w\u00fcrde dar\u00fcber hinaus auch der Unmut \u00fcber urheberrechtliche Abmahnungen in normalen Grenzen gehalten werden k\u00f6nnen, der dazu geeignet ist, den festgestellten Versto\u00df auch als solchen zu erkennen, ohne lediglich ein dahinterstehendes Gesch\u00e4ftsmodell von Anw\u00e4lten zu verurteilen. Die konsequente und \u00fcber das bisherige Ma\u00df hinausgehende Anwendung der Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs.2 UrhG<\/a> d\u00fcrfte daher einen gerechten Interessenausgleich der Parteien bedeuten, ohne dass hierdurch eine Aushebelung des Urheberrechts mit einher geht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>WK LEGAL ber\u00e4t Unternehmen und Privatleute bei der Verwendung von Social Media Networks. F\u00fcr weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:info@wklegal.de\">info@wklegal.de<\/a> zur Verf\u00fcgung. Auch w\u00fcrden wir uns \u00fcber Ihren Besuch auf unserer Facebook-Seite unter www.facebook.com\/wklegal freuen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Facebook erfreut sich weiterhin steigender Beliebtheit. 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