{"id":2448,"date":"2011-08-05T17:51:30","date_gmt":"2011-08-05T15:51:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=2448"},"modified":"2011-08-05T17:51:30","modified_gmt":"2011-08-05T15:51:30","slug":"akte-20-11-die-schwachen-der-filesharing-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/akte-20-11-die-schwachen-der-filesharing-abmahnung\/","title":{"rendered":"Akte 20.11 \u2013 Die Schw\u00e4chen der Filesharing-Abmahnung"},"content":{"rendered":"<p>Am vergangenen Montag berichtete das Magazin \u201e<a href=\"http:\/\/www.sat1.de\/ratgeber_magazine\/akte\/video\/ganze-folgen\/clip_akte-vom-02-august_203219\/\" target=\"_blank\">Akte 2011<\/a>\u201c \u00fcber das Thema \u201eIP-F\u00e4lschungen im Bereich des Filesharings\u201c. In diesem Artikel wurden verschiedene Betroffene von Filesharing-Abmahnungen vorgestellt \u2013 teilweise in sehr plakativen Beispielen. Welche der dort genannten Probleme f\u00fcr eine m\u00f6gliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erheblich sein k\u00f6nnten, soll nachfolgend nochmals beleuchtet werden.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wurde \u00fcber eine Familie berichtet, welche sich nach eigenen Aussagen der erteilten Abmahnung geschlagen gegeben und einen Vergleichsbetrag in H\u00f6he von EUR 5.001,00 gezahlt habe. Sollte es sich bei diesem Betrag tats\u00e4chlich um einen Vergleichsbetrag in Bezug auf die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt haben, dann d\u00fcrften diese wohl erheblich \u00fcberh\u00f6ht gewesen sein. Selbst wenn man, wie in diesem Beispiel genannt, insgesamt 5 verschiedene Musikwerke abgemahnt h\u00e4tte, w\u00fcrde sich hieraus kein Streitwert von ca. EUR 600.000,00 oder mehr ergeben, der jedoch erforderlich w\u00e4re, um nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) Geb\u00fchren im Bereich von 5.001,00 EUR und mehr zu begr\u00fcnden. Wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesem Betrag um die in der von dem Anschlussinhaber abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung angedrohte Vertragsstrafe gehandelt hat. Eine solche Vertragsstrafe muss ein Betroffener jedoch erst dann zahlen, wenn er nach Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserkl\u00e4rung einen erneuten Versto\u00df gegen das bereits abgemahnte und zur Unterlassung verpflichtete Urheberrecht des Rechteinhabers begeht.<\/p>\n<p>Im n\u00e4chsten Beispiel wurde eine Familie vorgestellt, welche eine Vielzahl an Abmahnungen erhalten habe. Die betroffene Familie h\u00e4lt die Abmahnungen insbesondere aus zwei Gr\u00fcnden f\u00fcr fehlerhaft. Zum einen sei sie zu den relevanten Zeitpunkten teilweise gar nicht zu Hause gewesen und zum anderen sei der Upload der in Rede stehenden urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke aufgrund der nicht sehr umfangreichen Bandbreite des vorgehaltenen DSL-Anschlusses \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich. Beides spreche nach Ansicht der betroffenen Familie gegen die Berechtigung der Abmahnung. Das Argument, wonach \u00fcber eine so geringe Bandbreite die betroffenen urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke gar nicht getauscht worden sein k\u00f6nnten, wurde in der Sendung durch den von der Familie beauftragten Kollegen nochmals ausdr\u00fccklich bekr\u00e4ftigt. Dies sei ein Indiz daf\u00fcr, dass bei der R\u00fcckverfolgung Fehler unterlaufen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ob mit dem Argument der geringen Bandbreite einer Abmahnung erfolgreich entgegen getreten werden kann, d\u00fcrfte eher fraglich sein. Rein technisch gesehen werden die gew\u00fcnschten Dateien beim Filesharing \u00fcblicherweise parallel von einer Vielzahl unterschiedlicher Rechner geladen, was zu einer Reduzierung der mit den jeweiligen Anbietern getauschten Datenmengen f\u00fchrt. Nur in den wenigstens F\u00e4llen wird eine Datei bzw. das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk vollst\u00e4ndig mit nur einem Anbieter getauscht oder von nur einem Rechner geladen. Die anteiligen Datenmengen k\u00f6nnen hingegen auch \u00fcber einen Internetanschluss mit nur geringer Bandbreite \u00fcber das Internet getauscht werden.<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte mit diesem Argument nur dann erfolgreich gegen eine Abmahnung vorgehen, wenn diese nur dann berechtigt w\u00e4re, wenn ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk vollst\u00e4ndig von einem einzelnen anbietenden Internetanschluss heruntergeladen werden m\u00fcsste. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Aus juristischer Sicht kommt es im Rahmen der Verletzung des Urheberrechts in Form des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens von fremden Werken nicht einmal darauf an, dass das Werk \u00fcberhaupt getauscht worden ist.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfige Rechtsgrundlage von Abmahnungen im Bereich Filesharing ist <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eDas Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Gegenstand des Rechts der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung ist folglich das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Dabei ist die ma\u00dfgebliche Verwertungshandlung das Zug\u00e4nglichmachen des Werkes f\u00fcr den interaktiven Abruf. Auf den tats\u00e4chlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an, ebenso wenig auf die tats\u00e4chliche Vervielf\u00e4ltigungshandlung, wie bspw. das Herunterladen und Abspeichern des Werkes auf der Festplatte. Es bedarf aus diesem Grunde keines Nachweises, dass die im Internet vom Verletzer bereitgehaltenen Werke tats\u00e4chlich von Nutzern abgerufen und gespeichert wurden.\u00a0Ausreichend ist, dass der Urheber nachweisen kann, dass das Werk von dem Verletzer f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bereitgehalten und damit zug\u00e4nglich gemacht wurde (LG Hamburg <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=CR%202005,%20136\" title=\"LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264\/04: Auskunftsanspr&uuml;che gegen&uuml;ber Internet-Providern wegen Ur...\">CR 2005, 136<\/a>).<\/p>\n<p>Hieran zeigt sich, dass eine geringe Bandbreite eines DSL-Anschlusses kein \u00fcberzeugendes Indiz daf\u00fcr sein kann, dass das Anbieten und \u00f6ffentlich Zug\u00e4nglichmachen einer Vielzahl unterschiedlicher urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke technisch nicht m\u00f6glich sei. F\u00fcr den Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19 a UrhG<\/a> ist es ausreichend, dass die Werke \u00fcberhaupt \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden, was auch mittels eines Rechners mit nur einer geringen Bandbreite erfolgen kann. Einer Abmahnung mit dem Argument einer zu geringen Bandbreite entgegen zu treten, d\u00fcrfte aus den vorgenannten Gr\u00fcnden wenig erfolgsversprechend sein.<\/p>\n<p>Hilfreicher bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen k\u00f6nnte jedoch der Hinweis auf die technische M\u00f6glichkeit der Manipulation mittels des sog.\u00a0\u201eMan-in-the-middle\u201c sein. Hierbei wird die IP-Adresse eines Anschlussinhabers ausgelesen und f\u00fcr den Up- und Download via Filesharing verwendet, ohne dass der betroffene Anschlussinhaber hiervon Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Der Hinweis auf diese technische M\u00f6glichkeit ist deshalb f\u00fcr die Abwehr einer Abmahnung relevant, weil bei der Ermittlung der IP-Adresse nicht gew\u00e4hrleistet wird, dass der Versto\u00df tats\u00e4chlich \u00fcber den ermittelten Anschluss erfolgt ist. Die Technik des sog. &#8222;Man-in-the-Middle&#8220; zeigt vielmehr eine Schw\u00e4che der Ermittlungen von IP-Adressen f\u00fcr die Filesharing-Abmahnungen.<\/p>\n<p>Die finale Stellungnahme des in der Sendung befragten Kollegen, wonach zu bezweifeln sein d\u00fcrfte, dass Gerichte nun unmittelbar die bisherige Rechtsprechung \u00e4ndern werden, ist in jedem Fall zu unterstreichen. Die Gerichte sollten sich jedoch die Frage stellen, ob einzig und allein der Ausdruck einer IP-Adresse als gerichtsfester Beweis ausreichend sein sollte, obwohl M\u00f6glichkeiten der Manipulation bestehen. Eine Gerichtsfestigkeit des ermittelten Anschlusses k\u00f6nnte dann hergestellt werden, wenn man, wie dies im Anschluss an den Beitrag richtig angemerkt wurde, neben der IP-Adresse auch die MAC-Adresse des verursachenden Rechners oder auch Routers feststellen w\u00fcrde und diese Feststellung auch von den Gerichten verlangt werden w\u00fcrde. Die MAC-Adresse ist eindeutig und \u2013 soweit diesseits bekannt \u2013 nicht so leicht manipulierbar, so dass \u00fcber diese Daten eine gerichtsfeste Identifizierung erm\u00f6glicht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Eine weitere Schw\u00e4che der meisten Abmahnungen im Bereich Filesharing wurde jedoch in dem Beitrag nicht erw\u00e4hnt, auf die im Folgenden n\u00e4her eingegangen werden soll. Regelm\u00e4\u00dfig wird in den Abmahnung als \u201eBeweis\u201c daf\u00fcr, dass es sich bei der Datei tats\u00e4chlich um das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk handelt, der sog. Hashwert der in Rede stehenden Dateien angef\u00fchrt. Auch hinsichtlich des Hash-Wertes wird aktuell von der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch ihn der Beweis erbracht werde, dass es sich um das in Rede stehende urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk handele. Dabei wird jedoch regelm\u00e4\u00dfig von den Gerichten verkannt, dass auch diese Daten leicht manipulierbar sind.<\/p>\n<p>Das jeweilige urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk befindet sich regelm\u00e4\u00dfig in einer Archivdatei (z.B. .zip oder .rar), in der neben dieser Datei weitere Dateien enthalten sind. Bei der erstmaligen Erstellung dieses Archivs erh\u00e4lt die Datei dann ihren eindeutigen Hash-Wert. Soweit diesseits bekannt, wird der Hash-Wert jedoch anschlie\u00dfend nicht mehr ver\u00e4ndert und das selbst dann, wenn man die in dem Archiv enthaltenen Dateien ver\u00e4ndern bzw. gegen andere Dateien austauschen w\u00fcrde. Dies k\u00f6nnte beispielsweise derart erfolgen, dass die .zip Datei ge\u00f6ffnet wird und die enthaltenen Dateien gel\u00f6scht werden. Anschlie\u00dfend k\u00f6nnte man andere Dateien in das Archiv (.zip Datei) speichern, ohne dass der Hash-Wert ge\u00e4ndert werden w\u00fcrde. Das bedeutet, dass durch den Hash-Wert gerade nicht rechtssicher festgestellt werden kann, dass das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk auch in der von dem jeweiligen Anschlussinhaber angebotenen Datei enthalten gewesen sein soll.<\/p>\n<p>Hieran zeigt sich ein besonderes Problem bei der Ermittlung eines Anschlussinhabers, der urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht haben soll, wenn daf\u00fcr der \u201eBeweis\u201c mittels Hash-Wert erbracht werden soll. Eine rechtssichere Feststellung der Urheberrechtsverletzung k\u00f6nnte n\u00e4mlich \u00fcber den Hash-Wert nur unter zwei Bedingungen erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Entweder w\u00fcrde man die jeweils gesamte Datei von dem Rechner des Anschlussinhabers laden und k\u00f6nnte damit nachweisen, dass das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Oder man w\u00fcrde die jeweiligen Teile, der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Datei, dahingehend \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese durch die P2P-Software dazu verwendet wurde, die Datei insgesamt zusammen zu setzen, in welcher sich das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk befindet. Wie bereits erw\u00e4hnt, werden verschiedene Teile der Archivdatei von unterschiedlichen Rechnern geladen. Die zusammengeh\u00f6renden Dateiteile werden dabei automatisch durch die Software wieder zusammengesetzt. Heruntergeladene Pakete, die nicht zu der herunterzuladenden Datei geh\u00f6ren, werden durch die Software verworfen. Die Ermittlungen des Anschlussinhabers zeigen nicht, ob die von dem jeweiligen Anschlussinhaber \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Archivanteile auch Anteile der zusammengesetzten Datei mit urheberrechtlich gesch\u00fctztem Werk sind.<\/p>\n<p>Hieran zeigt sich, dass durch die Benennung des Hash-Wertes nicht gerichtsfest bewiesen werden kann, dass das angeblich urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk tats\u00e4chlich \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde.<\/p>\n<p>Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Beitrag einen Teil der Schw\u00e4chen der Filesharing-Abmahnungen angesprochen hat. Jedoch d\u00fcrfte auch zuk\u00fcnftig fraglich sein, ob die Gerichte diese Problematiken erkennen und den Abmahnern strengere Beweispflichten auferlegen, um den angeblichen Urheberrechtsversto\u00df und die Zuordnung zu einem konkreten Anschlussinhaber zu beweisen.<\/p>\n<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und ber\u00e4t eine Vielzahl von Betroffenen in F\u00e4llen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen f\u00fcr Ihre unverbindlichen Fragen zur Verf\u00fcgung.\u00a0<a href=\"http:\/\/www.wklegal.de\/kontakt\" target=\"_blank\">Sprechen Sie uns einfach an!<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? 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