{"id":3077,"date":"2012-03-20T09:00:36","date_gmt":"2012-03-20T08:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=3077"},"modified":"2012-03-20T09:00:36","modified_gmt":"2012-03-20T08:00:36","slug":"deckelung-der-anwaltskosten-in-filesharing-fallen-ein-kommentar-zur-stellungnahme-der-kanzlei-schutt-waetke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/deckelung-der-anwaltskosten-in-filesharing-fallen-ein-kommentar-zur-stellungnahme-der-kanzlei-schutt-waetke\/","title":{"rendered":"Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-F\u00e4llen &#8211; Ein Kommentar zur Stellungnahme der Kanzlei Schutt Waetke"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 9. M\u00e4rz 2012 eine Gesetzesinitiative gegen unlautere Abmahnungen vorgestellt und sich damit gegen \u00fcberh\u00f6hte Abmahnforderungen ausgesprochen.<\/p>\n<p>Bereits im Jahre 2008 wurde in das Urheberrechtsgesetz die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Absatz 2 UrhG<\/a> eingef\u00fcgt, nach welcher die anwaltlichen Kosten f\u00fcr die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblicher Rechtsverletzung au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs auf einen Betrag in H\u00f6he von EUR 100,00 gedeckelt sein sollten. Zu den genauen Voraussetzungen d\u00fcrfen wir auf unseren <a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/gewerblicher-rechtsschutz\/urheberrecht\/maximal-100-euro-abmahnkosten-bei-erstmaliger-filesharing-abmahnung\" target=\"_blank\">Artikel vom 27. April 2010<\/a> verweisen.<\/p>\n<p>Tatsache ist jedoch, dass diese Regelung in der Rechtsprechung nahezu keine Anwendung gefunden hat. Die Rechtsprechung sieht einen \u201eeinfach gelagerten Fall\u201c nur in den in der Gesetzesbegr\u00fcndung stehenden Beispielen von Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen. Hiervon betroffen ist z.B. der Fall der Verwendung eines Ausschnittes aus einem Stadtplan. Dieser Umstand dient einer Vielzahl von sog. \u201eAbmahnkanzleien\u201c als Argumentationsgrundlage, dass die von Ihnen ausgesprochenen Abmahnungen in sog. \u201eFilesharing-F\u00e4llen\u201c kein einfach gelagerter Fall sein sollen. Vielmehr begr\u00fcnde sich dadurch, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs.2 UrhG<\/a> keine Anwendung finde, dass die Anwaltsgeb\u00fchren auf erheblichen Streitwerten bemessen werden k\u00f6nnten und so mindestens mehrere Hundert Euro reine Anwaltsgeb\u00fchren begr\u00fcndet seien. Bisher wird diese Meinung durch die \u00fcberwiegende Anzahl der erkennenden Gerichte gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Kanzlei Schutt Waetke Rechtsanw\u00e4lte aus Karlsruhe, welche nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Mandanten in sog. Filesharing-F\u00e4llen vertritt und eine Vielzahl von Abmahnungen wegen des angeblichen Versto\u00dfes gegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Internettauschb\u00f6rsen ausspricht, hat nun in einem sehr ausf\u00fchrlichen und flammenden Pl\u00e4doyer zu den \u00dcberlegungen der Bundesjustizministerin <a href=\"http:\/\/www.anwalt.de\/rechtstipps\/abmahnungen-im-urheberrecht_024806.html\" target=\"_blank\">Stellung genommen<\/a>.<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen der Kanzlei Schutt Waetke ist jedoch in entscheidenden Punkten entgegen zu treten, da sie die Sachlage nach diesseitiger Ansicht nur unzureichend darstellen und einsch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Zuzustimmen ist den Ausf\u00fchrungen hinsichtlich der Tats\u00e4chlichkeit der vorliegenden Urheberrechtsverletzungen. Bei dem Anbieten und \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen von Film-, Musik- oder Softwarewerken \u00fcber Internettauschb\u00f6rsen \u00a0handelt es sich um urheberrechtliche Verletzungshandlungen, soweit keine Berechtigung vorliegt. Eine solche liegt jedoch in der Regel nicht vor. Das Urheberrecht sieht berechtigterweise f\u00fcr Rechteinhaber die M\u00f6glichkeit vor, gegen begangene Verletzungen ihrer Urheberrechte vorzugehen. Auch ist das Instrumentarium der Abmahnung in solchen Angelegenheiten bew\u00e4hrt, da den Rechteinhabern anderenfalls nur der gerichtliche Weg er\u00f6ffnet w\u00e4re und dieses Vorgehen weitaus zeit- und kostenintensiver w\u00e4re.<\/p>\n<p>Sodann f\u00fchrt die Kanzlei Schutt Waetke w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p>&#8222;Die Mandanten unserer Kanzlei haben enorme finanzielle Einbu\u00dfen durch die rechtswidrige Verbreitung Ihrer Produkte im Internet zu beklagen. Eine Unterst\u00fctzung durch den Gesetzgeber findet hier nicht statt. Selbst der mit dem sogenannten zweiten Korb in das Urheberrechtsgesetz eingef\u00fchrte zivilrechtliche Auskunftsanspruch konnte keine Abhilfe des unhaltbaren Zustandes der Rechtslosstellung geistigen Eigentums schaffen. Schlie\u00dflich wurde diese an sich begr\u00fc\u00dfenswerte Norm vom Gesetzgeber nicht mit einer entsprechenden &#8211; auch kurzen &#8211; Speicherpflicht der Provider flankiert, so dass das grunds\u00e4tzlich bestehende Auskunftsrecht in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig daran scheitert, dass keine Daten zur Auskunft vorhanden sind.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Diesen Darstellungen d\u00fcrfte entschieden entgegen zu treten sein. Zun\u00e4chst besteht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 Abs. 9 UrhG<\/a> zu Gunsten der Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch, welcher den Urheber gerade nicht rechtlos stellt, sondern dazu gef\u00fchrt hat, dass seine Anspr\u00fcche nicht mehr \u00fcber ein strafrechtliches Verfahren geltend gemacht oder zumindest die diesbez\u00fcglichen Verkehrsdaten festgestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Falle sog. Flatrates die IP-Daten nicht gespeichert werden. Jedoch hat z.B. das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.06.2010 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20U%20105\/07\" title=\"13 U 105\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">13 U 105\/07<\/a>) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20O%20562\/03\" title=\"LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562\/03: Siebent&auml;gige Speicherung von IP-Adressen beim ISP\">10 O 562\/03<\/a>) zu dieser Problematik best\u00e4tigt. Hiernach ist die Speicherung von IP-Adressen durch den Provider \u00fcber einen Zeitraum von sieben Tagen zul\u00e4ssig, so dass den beauftragten Unternehmen, welche die IP-Adressen feststellen, ausreichende Zeit gegeben sein sollte, um die Daten zu ermitteln.<\/p>\n<p>Klarstellend d\u00fcrfen wir hier anmerken, dass innerhalb dieser sieben Tage nicht die Durchf\u00fchrung des Auskunftsverfahrens notwendig ist. Rein tats\u00e4chlich werden die jeweiligen Telekommunikationsunternehmen \u00fcber die Feststellung einer von ihr vergebenen IP-Adresse innerhalb der sieben Tage vorab per Telefax informiert. Die Telekommunikationsunternehmen l\u00f6schen die festgestellten IP Daten nach einer derartigen Mitteilung dann nicht nach der Frist von sieben Tagen. Erst anschlie\u00dfend erfolgt die Durchf\u00fchrung des gerichtlichen Auskunftsanspruchs. Nach Erteilung des gerichtlichen Beschlusses werden die jeweiligen Adressdaten dann durch das Telekommunikationsunternehmen an die anschlie\u00dfend abmahnende Kanzlei herausgegeben.<\/p>\n<p>Daher d\u00fcrfte weder von einer Rechtlosstellung, noch von der fehlenden M\u00f6glichkeit der Feststellung der IP-Daten gesprochen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im Weiteren hei\u00dft es dann:<\/p>\n<blockquote>\n<p>&#8222;Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der letzten \u00c4nderung des Urheberrechts sogar die Stellung der Rechteinhaber eklatant geschw\u00e4cht, indem eine Deckelung der vom Rechtsverletzer dem Rechteinhaber zu erstattenden Rechtsanwaltsgeb\u00fchren auf maximal 100,00 Euro vorgesehen wurde. Diese Norm hat die Situation f\u00fcr die Rechteinhaber weiter belastet, m\u00fcssen diese doch ihren Rechtsanwalt voll nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz bezahlen, um vom Verletzer jedoch maximal den auf 100,00 Euro gedeckelten Betrag erstattet zu verlangen.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dem d\u00fcrfte so nicht beizutreten sein. Bei bekannt gegebenen 700.000 Abmahnungen pro Jahr aus dem Bereich des Filesharings und einem durchschnittlichen mit einer Abmahnung unterbreiteten Vergleichsangebot in H\u00f6he von ca. EUR 750,00 w\u00fcrde sich hieraus ein Umsatzvolumen der abmahnenden Kanzleien in H\u00f6he von 525 Millionen Euro pro Jahr ergeben.<\/p>\n<p>Aufgrund der erheblichen Intransparenz bez\u00fcglich der durch die Rechteinhaber gezahlten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren d\u00fcrften dar\u00fcber hinaus erhebliche Bedenken bestehen, ob die beauftragten Kanzleien ihren Mandanten (den Rechteinhabern) tats\u00e4chlich die Anwaltsgeb\u00fchren in Rechnung stellen. Wahrscheinlicher d\u00fcrfte sein, dass mit den Rechteinhabern ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, nach welchem nach Zeit oder pro Fall ein bestimmter Betrag oder nach einem anderen Modus abgerechnet werden kann. In der Mischkalkulation d\u00fcrfte sich dann hieraus ein Betrag ergeben, welcher durch die erzielten Einnahmen aus den Abmahnungen bereits erstattet w\u00e4re.\u00a0<\/p>\n<p>Allerdings stellt dies lediglich eine Vermutung dar, da anderenfalls eine h\u00f6here Transparenz der Abmahnkanzleien m\u00f6glich w\u00e4re und diesbez\u00fcgliche Millionenzahlungen an Rechtsanw\u00e4lte auch in den entsprechenden Bilanzen der Rechteinhaber auffindbar w\u00e4ren. Jedoch w\u00fcrden die Kanzleien durch diese Transparenz ein erhebliches Argument im Rahmen der Abmahnung verlieren. Die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Zahlungen der jeweiligen Auftraggeber begr\u00fcndet sich n\u00e4mlich damit, dass gem\u00e4\u00df einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 29.01.2010, AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20C%201078\/09\" title=\"31 C 1078\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">31 C 1078\/09<\/a>-78) nur tats\u00e4chlich angefallene Anwaltskosten f\u00fcr eine Abmahnung erstattungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Eine irgendwie geartete Schw\u00e4chung der Rechte der Urheber findet jedoch gerade nicht statt.<\/p>\n<p>Das Gesetzesvorhaben sieht nicht vor, dass der Urheber gegen\u00fcber dem Verletzer einen Schadensersatzanspruch einb\u00fc\u00dfen sollte. Soweit dem Rechteinhaber ein Schaden entstanden ist, welcher gegen\u00fcber dem Verletzer auch nachweisbar ist, so steht dem Urheber weiterhin ein Schadensersatzanspruch zur Seite. Auch m\u00f6gliche Anspr\u00fcche aus einer Lizenzanalogie sind durch das Gesetzesvorhaben nicht tangiert.<\/p>\n<p>Das Vorhaben der Bundesjustizministerin deckelt also ausschlie\u00dflich die ersatzf\u00e4higen Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts auf einen Betrag von EUR 100,00. Unter Ber\u00fccksichtigung der Vermutung der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Rechtsanw\u00e4lten k\u00f6nnte durch eine solche klare Regelung daher Rechtssicherheit geschaffen werden. Es k\u00f6nnte eine Situation entstehen, in welcher die Rechteinhaber ihr geistiges Eigentum sch\u00fctzen k\u00f6nnen und die Verletzer diesem Anspruch entsprechen, ohne dass sie \u00fcber mehrere Instanzen gerichtliche Kl\u00e4rungen herbeif\u00fchren oder einfach irgendwann nicht mehr reagieren, denn wenn die H\u00f6he der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gesetzlich normiert ist und die Abgemahnten dazu die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben, g\u00e4be es keinen Raum mehr f\u00fcr die Notwendigkeit einer gerichtlichen Kl\u00e4rung.<\/p>\n<blockquote>\n<p>&#8222;Wir erachten es als nicht akzeptabel, wenn durch das Bundesjustizministerium und insbesondere durch die \u00c4u\u00dferungen der Bundesjustizministerin selbst nach Au\u00dfen der Eindruck vermittelt wird, die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet sei generell missbr\u00e4uchlich.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Auch diesen Ausf\u00fchrungen der Kanzlei Schutt Waetke ist entgegen zu treten. Eine zumindest moralische Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit ist dann gegeben, wenn ein gesetzlich normiertes Instrument wie die Abmahnung unter dem Vorwand des Urheberrechtsschutzes zur Erzielung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren eingesetzt wird, ohne dass dabei der Schutz des Urhebers das wesentliche Interesse darstellt. Ob es den sog. Abmahnkanzleien in erster Linie um den Schutz des Urhebers oder der Erzielung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren geht, mag an dieser Stelle nicht eingesch\u00e4tzt werden. Richtig ist jedoch, dass die wesentliche Korrespondenz in derartigen Angelegenheiten \u00fcber die H\u00f6he der zu erstattenden Rechtsanwaltsgeb\u00fchren stattfindet. W\u00fcrde es um den Schutz der Urheberrechte gehen, so w\u00fcrden auch Abmahnkanzleien ein Vorgehen unterst\u00fctzen, welches den Schutz der Rechteinhaber schnell und effektiv erm\u00f6glicht und die Angelegenheit danach schnell abgeschlossen werden kann. Ein solches Vorgehen ist das Instrument der Unterlassungserkl\u00e4rung, die erfahrungsgem\u00e4\u00df von den meisten Betroffenen bereits mit dem ersten Antwortschreiben abgegeben wird.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde sollte die Aussage der Bundesjustizministerin dahingehend zu verstehen sein, dass ein Verhalten missbr\u00e4uchlich sei, wenn es nicht mehr um den Schutz des Urhebers geht, sondern ausschlie\u00dflich um die Erzielung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren.<\/p>\n<blockquote>\n<p>&#8222;Der nunmehr im Rahmen des geplanten Gesetzentwurfes vorgesehene Schritt einer Konkretisierung der Deckelung der vom Rechtsverletzer zu verlangenden Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, sowie der Bestimmung eines geringen Streitwertes f\u00fcr solche Angelegenheiten ist somit ein Schritt in die falsche Richtung.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Entgegen dieser Einsch\u00e4tzung erachten wir das Vorgehen als Schritt in die richtige Richtung. Im Vordergrund der Bek\u00e4mpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet sollten nicht die Anwaltsgeb\u00fchren, sondern die Urheberrechte stehen.<\/p>\n<p>Auch w\u00fcrde die Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs. 2 UrhG<\/a> in Filesharing-F\u00e4llen unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm stehen, wonach es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung und au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs handeln m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Dass diese Voraussetzungen auch rein tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig vorliegen, zeigt sich ebenfalls am Vorgehen der meisten Abmahnkanzleien. So ist nicht nur die Abmahnung selbst ein Serienbrief, in welchem lediglich die Daten des Abgemahnten ausgetauscht werden, sondern die meisten Abmahnkanzleien sind auch dazu \u00fcbergegangen, auf Stellungnahmen nur noch mittels Serienbriefen zu antworten, die regelm\u00e4\u00dfig nicht oder nur in Ans\u00e4tzen in einem Bezug zu dem eigenen Vortrag stehen. So findet man z. B. regelm\u00e4\u00dfig in Antwortschreiben Ausf\u00fchrungen zu der angeblichen Nichtanwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs.2 UrhG<\/a> im vorliegenden Fall, auch wenn man mit keinem Wort eine solche Anwendbarkeit erw\u00e4hnt hat.<\/p>\n<p>Vielmehr spricht das serienbriefartige Vorgehen daf\u00fcr, dass es sich sehr wohl um einen \u201eeinfach gelagerten Fall\u201c handelt. Denn wenn ein Schreiben durch einen Anwalt einmal erstellt und dann hundert- oder gar tausendfach angewandt werden kann, dann war es zumindest ab der zweiten Abmahnung ein einfach gelagerter Fall und zwar auch dann, wenn die juristische Materie an sich eine Spezialmaterie ist.<\/p>\n<blockquote>\n<p>&#8222;Im Namen unserer Mandanten k\u00f6nnen wir daher abschlie\u00dfend der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass der angedachte Gesetzentwurf so nicht umgesetzt wird und die hier ge\u00e4u\u00dferten \u00dcberlegungen bei der Frage der Abw\u00e4gung eine Rolle spielen.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Im Namen unserer Mandanten k\u00f6nnen wir daher abschlie\u00dfend der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass der angedachte Gesetzesentwurf eine Klarstellung zur Anwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs. 2 UrhG<\/a> mit sich bringt und die anwaltliche T\u00e4tigkeit in diesen Bereichen damit wieder auf das reguliert wird, um die es n\u00e4mlich geht: Den Schutz der Rechte des Urhebers!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und ber\u00e4t eine Vielzahl von Betroffenen in F\u00e4llen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelm\u00e4\u00dfig transparent auf der Basis von g\u00fcnstigen Pauschalverg\u00fctungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem\u00a0<a href=\"http:\/\/www.wklegal.de\/ratgeber-filesharing\/\" target=\"_blank\">Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung<\/a>.<\/p>\n<p>Gerne stehen wir auch Ihnen f\u00fcr Ihre unverbindlichen Fragen zur Verf\u00fcgung.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/kontakt-2\">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail<\/a>\u00a0an oder nutzen Sie die M\u00f6glichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespr\u00e4ch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.<\/p>\n<p>Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels \u00fcber das nachfolgende Kontaktformular.<\/p>\n<p>[insert_ajaxcontact id=2443]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 9. M\u00e4rz 2012 eine Gesetzesinitiative gegen unlautere Abmahnungen vorgestellt und sich damit gegen \u00fcberh\u00f6hte Abmahnforderungen ausgesprochen. 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