{"id":3935,"date":"2012-12-31T00:05:10","date_gmt":"2012-12-30T23:05:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=3935"},"modified":"2012-12-31T00:05:10","modified_gmt":"2012-12-30T23:05:10","slug":"olg-karlsruhe-vertragsstrafe-auch-dann-wenn-foto-nur-noch-uber-direkte-eingabe-der-url-erreichbar-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-karlsruhe-vertragsstrafe-auch-dann-wenn-foto-nur-noch-uber-direkte-eingabe-der-url-erreichbar-ist\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe auch dann, wenn Foto nur noch \u00fcber direkte Eingabe der URL erreichbar ist"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><strong>Oberlandesgericht Karlsruhe<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>I.\u00a0Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.05.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20O%2012\/11\" title=\"LG Freiburg, 13.05.2011 - 1 O 12\/11\">1 O 12\/11<\/a> &#8211; im Kostenpunkt aufgehoben, im \u00dcbrigen teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>1.\u00a0Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5.100 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.<\/em>\u00a0<\/p>\n<p><em>2.\u00a0Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>II.\u00a0Die weitergehende Berufung des Kl\u00e4gers wird zur\u00fcckgewiesen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>III.\u00a0Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>IV.\u00a0Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>V.\u00a0Die Revision wird nicht zugelassen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen eines Versto\u00dfes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Fotograf. Er hat das in Anl. K1 wiedergegebene und von ihm als Lichtbildner gefertigte Lichtbild (\u201eBrainstorming\u201d) auf der Online Plattform www.p\u2026de zur Nutzung f\u00fcr Dritte bereitgestellt (Anl. K3). Die Plattform erm\u00f6glicht es Fotografen, Bilder zur \u00f6ffentlichen Nutzung zur Verf\u00fcgung zu stellen und dadurch ihre Bekanntheit zu steigern. Die Nutzer sind berechtigt, die Bilder herunterzuladen und zu nutzen. Daf\u00fcr m\u00fcssen sich die Nutzer mit einem Namen und Passwort anmelden. Im Rahmen der Anmeldung muss der Anwender die Nutzungsbedingungen der Plattform annehmen. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass dem Nutzer ein Lizenzrecht unter der Bedingung einger\u00e4umt wird, dass dieser im Fall des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen und der Nutzung des Lichtbildes sowohl den Urheber, als auch die Quelle des Bildes nennt. Entsprechendes sieht der Lizenzvertrag vor, der zwischen dem Fotografen und dem Nutzer der Plattform im Zusammenhang mit dem Herunterladen des Lichtbildes zustande kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Verlag, hat das Lichtbild auf ihrer Homepage ohne Angabe des Lichtbildners und der Quelle benutzt. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2010 abgemahnt. Die Beklagte gab unter dem 09.07.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung folgenden Inhalts ab:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hiermit verpflichtet sich die Beklagte (n\u00e4her ausgef\u00fchrt) gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger (n\u00e4her ausgef\u00fchrt)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie \u201eBrainstorming\u201d oder Teile hieraus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu lassen oder sonst zu nutzen, ohne dass der Unterlassungsgl\u00e4ubiger dem zugestimmt hat,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr jeden Fall zuk\u00fcnftiger Zuwiderhandlung gegen die unter 1. aufgef\u00fchrte Verpflichtung eine vom Kl\u00e4ger festzusetzenden, im Streitfall der H\u00f6he nach auf ihre Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfenden und an den Kl\u00e4ger zu zahlenden Vertragsstrafe zu zahlen,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3. die Kosten der Inanspruchnahme der (n\u00e4her bezeichneten) Rechtsanw\u00e4lte i.H.v. 546,69 EUR durch Ausgleich unmittelbar gegen\u00fcber der Rechtsanwaltskanzlei zu erstatten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf ihrer Homepage den Link zu dem Lichtbild gel\u00f6scht, so dass das Lichtbild bei \u00d6ffnen der Homepage mit dem bisherigen redaktionellen Inhalt nicht mehr zu sehen war. Sie hat das Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse abgespeichert gelassen, unter der es bereits bei der Wiedergabe auf der Homepage abgespeichert war Diese URL-Adresse konnte &#8211; solange das Lichtbild in die Homepage eingebunden war &#8211; aufgerufen werden. Auch nach Entfernen der Verlinkung und nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung konnte das Lichtbild durch Eingabe der Adresse in den Browser im Internet von Jedermann abgerufen werden, sofern diesem die unver\u00e4nderte URL-Adresse zur Verf\u00fcgung stand. Nachdem der Kl\u00e4ger, der die URL-Adresse aus der Zeit der Einbindung des Lichtbildes in die Homepage kannte, dies festgestellt hatte, hat er von der Beklagten unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe von dieser eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 6.000 EUR verlangt. Dar\u00fcber hinaus hat er aus einem Gegenstandswert von 6.000 EUR die Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von 546,69 EUR unter Fristsetzung bis zum 18.08.2010 geltend gemacht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, die Beklagte habe das Lichtbild \u201eBrainstorming\u201d unter Versto\u00df gegen die vertragliche Unterlassungserkl\u00e4rung genutzt, indem sie das Lichtbild unter der URL-Adresse weiterhin \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich mache.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5.100 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 285,24 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vorgetragen, die Abrufbarkeit des Lichtbildes \u00fcber die URL-Adresse sei kein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen. Da die URL nicht bekannt sei und das Lichtbild auch \u00fcber Suchmaschinen nicht aufgefunden werden k\u00f6nne, werde es f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht in einer Weise bereitgehalten, dass der Abruf und die \u00dcbertragung ohne weiteres Zutun des Anbieters m\u00f6glich w\u00e4re. Die lediglich abstrakte M\u00f6glichkeit des Zugriffs gen\u00fcge nicht. Dar\u00fcber hinaus erlaube der Lizenzvertrag die Einspeicherung des Lichtbildes in die Datenbank der Beklagten. Das Lichtbild sei also nicht rechtswidrig heruntergeladen worden. Au\u00dferdem stehe dem Vorgehen des Kl\u00e4gers der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegen. Denn der Kl\u00e4ger habe die von ihm verlangten Daten (Angabe des Fotografen und der Plattform) selbst nicht in die Lichtbilddatei eingebunden, so dass der Nutzer diese hinzuf\u00fcgen m\u00fcsse. Der Aufruf der Fotografie k\u00f6nne aber nur ohne diese Daten erfolgen. Der Kl\u00e4ger nutze damit eine von ihm geschaffene Situation aus, um dem Beklagten vorzuwerfen, intern die Fotografie ohne diese Daten abgespeichert zu haben. Dar\u00fcber hinaus sei die vom Kl\u00e4ger festgesetzte H\u00f6he der Vertragsstrafe \u00fcbersetzt. Das Lichtbild gebe eine Standardsituation wieder, Rechte bekannter Pers\u00f6nlichkeiten seien nicht verletzt. Dar\u00fcber hinaus sei das Lichtbild nur aufgrund der \u201eInsiderkenntnisse\u201d des Kl\u00e4gers abrufbar gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Abspeichern des Lichtbildes durch die Beklagte sei vom Kl\u00e4ger nach den Lizenzvertragsbedingungen gestattet. Da der Zugriff durch Dritte voraussetze, dass der Speicherpfad bekanntgegeben werde, stelle das Abspeichern des Lichtbildes auf dem Server kein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen i.S. des\u00a0<a title=\"\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 19 a UrhG<\/a>\u00a0und damit keinen Versto\u00df gegen das Vertragsstrafeversprechen dar. Ohne Versto\u00df gegen das Vertragsstrafeversprechen h\u00e4tte der Beklagte das Lichtbild l\u00f6schen und anschlie\u00dfend erneut von der Plattform \u201ewww.p\u2026de\u201d herunterladen k\u00f6nnen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe stelle dar\u00fcber hinaus im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger selbst geschaffene Situation auch eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Abweisung der Klage in der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird. Der Kl\u00e4ger macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen eines \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens verkannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte gem\u00e4\u00df der kl\u00e4gerischen Antr\u00e4ge aus der Klageschrift vom 11.01.2011 zu verurteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie meint, ein Zug\u00e4nglichmachen im Sinne des\u00a0<a title=\"\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 19a UrhG<\/a>\u00a0liege nur vor, wenn ein Werk f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bereitgehalten werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn Abruf und \u00dcbertragung technisch ohne weiteres Zutun des Anbieters m\u00f6glich sei. Der Zugriff auf das sich in der Zugriffssph\u00e4re des Vorhaltenden befindende gesch\u00fctzte Werke m\u00fcsse Dritten er\u00f6ffnet werden. Daran habe es nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gefehlt. Denn ein Abruf h\u00e4tte die Bekanntgabe des Speicherpfades durch die Beklagte vorausgesetzt. Die zul\u00e4ssige Einspeicherung des Lichtbildes in eine Datenbank der Beklagten stelle eine reine Vorbereitungshandlung dar. Soweit das Oberlandesgericht Hamburg (<a title=\"OLG Hamburg, 08.02.2010 - 5 W 5\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202010,%20418\" target=\"_blank\">MMR 2010, 418<\/a>) und das Kammergericht Berlin (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202010,%20595\" title=\"KG, 28.04.2010 - 24 W 40\/10: Vetragsstrafeversprechen in Bezug auf &sect; 19a UrhG\">ZUM-RD 2010, 595<\/a>) die abstrakte M\u00f6glichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen i.S. des\u00a0<a title=\"\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 19 a UrhG<\/a>\u00a0f\u00fcr ausreichend hielten, betr\u00e4fen diese F\u00e4lle den Regelfall der Adressenermittlung mittels Suchmaschinen. Diese F\u00e4lle seien mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar, denn \u00fcber eine Suchmaschine sei das Lichtbild nicht aufzufinden gewesen. Jedenfalls aber fehle es deshalb an einem Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung, da die konkrete Verletzungshandlung eine Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbildes in einem redaktionellen Umfeld gewesen sei. Daran fehle es aber bei dem nunmehr ger\u00fcgten Versto\u00df. Au\u00dferdem sei die Beklagte nach der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht verpflichtet gewesen, die Fotografie von dem Server zu entfernen. Die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, bei erneuter kommerzieller Nutzung des Lichtbildes, die Urheber- und Bilddatenbanknennung hinzuzuf\u00fcgen. Jedenfalls aber werde der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung aufrechterhalten. Au\u00dferdem sei die geforderte Vertragsstrafe v\u00f6llig \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Dies ergibt sich aus der Vertragsstrafevereinbarung vom 09.07.2010. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht hingegen nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1.<br \/>Die Beklagte hat gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung vom 09.07.2010 versto\u00dfen, indem das Lichtbild \u201eBrainstorming\u201d am 26.07.2010 unter der URL [es folgte eine Wiedergabe der URL] im Internet unter ihrer Domain abrufbar und damit \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich im Sinne der Unterlassungsvereinbarung gewesen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich strafbewehrt vertraglich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger dazu verpflichtet,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201ees ab sofort zu unterlassen, die Fotografie \u201eBrainstorming\u201d (\u2026) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, (\u2026) oder sonst zu nutzen, ohne dass der Unterlassungsgl\u00e4ubiger dem zugestimmt hat\u201d.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat diese Unterlassungserkl\u00e4rung jedenfalls konkludent mit Schreiben v. 26.07.2010 angenommen, so dass ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Das Unterlassungsversprechen bedarf im Hinblick auf seine Reichweite der Auslegung. F\u00fcr die Auslegung sind dabei die allgemeinen Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung nach\u00a0<a title=\"\u00a7 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" target=\"_blank\">\u00a7 133<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 157 BGB: Auslegung von Vertr\u00e4gen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/157.html\" target=\"_blank\">157 BGB<\/a>anzuwenden (st. Rspr. vgl. BGH\u00a0<a title=\"BGH, 17.07.1997 - I ZR 40\/95\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201997,%20931\" target=\"_blank\">GRUR 1997, 931<\/a>, 932 &#8211; Sekundenschnell). F\u00fcr die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist daher auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien abzustellen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu\u00a0<a title=\"\u00a7 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" target=\"_blank\">\u00a7 133 BGB<\/a>\u00a0ist die Erkl\u00e4rung so auszulegen, wie sie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (<a title=\"BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207\/60: Idealheim\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%2036,%2030\" target=\"_blank\">BGHZ 36, 30<\/a>, 33). Die in die Auslegung einzustellende Interessenlage geht in der Regel jedenfalls dahin, sicherzustellen, dass von der Verhaltensweise, die von der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung erfasst wird, keine Begehungsgefahr mehr ausgeht (Ahrens\/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap 10, Rn. 3). Die Unterlassungserkl\u00e4rung soll damit jedenfalls geeignet sein, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wegen des beanstandeten Verhaltens als urheberrechtwidriges \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen i.S. des\u00a0<a title=\"\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 19 a UrhG<\/a>\u00a0des nach\u00a0<a title=\"\u00a7 72 UrhG: Lichtbilder\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" target=\"_blank\">\u00a7 72<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 2 UrhG: Gesch\u00fctzte Werke\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2 UrhG<\/a>\u00a0gesch\u00fctzten Lichtbildes auszuschlie\u00dfen. Ein Zug\u00e4nglichmachen i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssph\u00e4re des Vorhaltenden befindende gesch\u00fctzte Werk er\u00f6ffnet wird (BGH\u00a0<a title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Urheberrecht - Abbildung von Vorschaubildern durch Internet-Suchm...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20628\" target=\"_blank\">GRUR 2010, 628<\/a>\u00a0Tz. 19 &#8211; Vorschaubilder;\u00a0<a title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 39\/08: Wettbewerbsrecht - Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung, Umge...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202011,%2056\" target=\"_blank\">GRUR 2011, 56<\/a>\u00a0Tz. 23 &#8211; Session-ID). Dies steht der Annahme der Beklagten entgegen, die die Erkl\u00e4rung dahin auslegen will, dass ein Versto\u00df gegen den Unterlassungsvertrag nur im Umfeld mit einem redaktionellen Beitrag in Betracht kommt. Davon h\u00e4ngt die Beurteilung einer Nutzung durch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen i.S. des\u00a0<a title=\"\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 19 a UrhG<\/a>nicht ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung war diese verpflichtet, durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr \u00fcber ihre Website oder die von ihr verwendete URL \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war. Ein Zug\u00e4nglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum \u00fcberwunden werden k\u00f6nnte. F\u00fcr den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, m\u00f6glich bleibt, das im Internet zug\u00e4ngliche streitgegenst\u00e4ndliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das erm\u00f6glichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei f\u00fchren (ebenso OLG Hamburg,\u00a0<a title=\"OLG Hamburg, 09.04.2008 - 5 U 124\/07\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202008,%20383\" target=\"_blank\">GRUR-RR 2008, 383<\/a>\u00a0juris-Rn. 33).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen des Unterlassungsversprechens wird die \u00c4nderung der Beklagten an ihrer Homepage nicht gerecht. Die Beklagte hat das Lichtbild weiterhin unter der oben genannten URL in einem Unterverzeichnis ihrer Domain www\u2026de abgespeichert. Sie hat lediglich den Link zu dem redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, gel\u00f6scht. Damit konnte jeder, der im Rahmen der Wahrnehmung des redaktionellen Beitrags die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten hatte, auch nach der Entfernung des Links das Lichtbild unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser von der Homepage der Beklagten aufrufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um sp\u00e4ter darauf zur\u00fcckgreifen zu k\u00f6nnen. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kl\u00e4ger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten k\u00f6nnen. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (<a title=\"6 U 58\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2058\/11\" target=\"_blank\">6 U 58\/11<\/a>, ver\u00f6ffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Beschr\u00e4nkung ihres Unterlassungsversprechens auf den Fall, dass der Unterlassungsgl\u00e4ubiger der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglich-machung oder der Nutzung nicht zugestimmt habe. Mit dieser Formulierung wird auf die Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien verwiesen. Nach dieser hat der Nutzer \u201ein f\u00fcr die jeweilige Verwendung \u00fcblichen Weise und soweit technisch m\u00f6glich am Bild selbst oder am Seitenende\u201d die Bezeichnung der Onlineplattform und den Namen des Urhebers anzugeben. Jedenfalls nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ist es der Beklagten zumutbar, entweder die lizenzvertraglichen Bedingungen im Fall des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens einzuhalten oder aber das Lichtbild weder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen noch sonst zu nutzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte hat das Lichtbild des Kl\u00e4gers damit entgegen ihres Vertragsstrafeversprechens \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Ob dies auch im Fall einer Abspeicherung unter einer ge\u00e4nderten URL, die nicht von einer Suchmaschine erfasst werden k\u00f6nnte, der Fall w\u00e4re, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Versto\u00df war auch verschuldet. Die Beklagte h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen, dass die unver\u00e4nderte Beibehaltung der URL-Adresse des Lichtbildes unter ihrer Domainadresse einen Versto\u00df gegen das Vertragsstrafeversprechen darstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Geltendmachung der Vertragsstrafe steht auch nicht der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die nach dem Lizenzvertrag erforderlichen Angaben selbst in das Lichtbild oder die Lichtbilddatei einbinden und damit ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen ohne diese Angaben verhindern k\u00f6nnen. Die Beklagte beachtet dabei nicht hinreichend, dass dem Kl\u00e4ger als Rechteinhaber freisteht, unter welchen Bedingungen er die Nutzung des Lichtbildes erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinaus meint die Beklagte, der Kl\u00e4ger nutze die von ihm geschaffene Situation und seine Kenntnis der URL rechtsmissbr\u00e4uchlich aus, wenn er deshalb eine Vertragsstrafe einfordere. Dies ist nicht der Fall. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs scheidet schon deshalb aus, weil nicht allein dem Kl\u00e4ger die URL-Adresse des Lichtbildes bekannt sein konnte. Jedem Dritten war es m\u00f6glich, die URL-Adresse des Lichtbildes abzurufen und abzuspeichern, solange es in den redaktionellen Beitrag durch den Link eingebunden war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<br \/>Die Bestimmung der H\u00f6he der Vertragsstrafe durch die Kl\u00e4gerin ist, soweit vorliegend im Rechtsstreit geltend gemacht, nicht unbillig (wird ausgef\u00fchrt).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.<br \/>Ein dar\u00fcber hinaus gehender Zahlungsanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten f\u00fcr die vorgerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruches besteht nicht (wird ausgef\u00fchrt).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil &nbsp; I.\u00a0Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.05.2011 &#8211; 1 O 12\/11 &#8211; im Kostenpunkt aufgehoben, im \u00dcbrigen teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst: &nbsp; 1.\u00a0Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5.100 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[31],"tags":[791,1037,1044,1597,1801,2105,2347,2707,2721,2735,2753,3282,3575,3578,3620,3633,3770,3784,3794,3946,4096,4098],"class_list":["post-3935","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-urteile","tag-az-6-u-9211","tag-bild","tag-bildersuche","tag-foto","tag-grafik","tag-karlsruhe","tag-lichtbild","tag-oberlandesgericht","tag-offentlich","tag-olg","tag-olg-karlsruhe","tag-speicher","tag-unterlassung","tag-unterlassungserklarung","tag-url","tag-urteil-vom-03-12-2012","tag-verstos","tag-vertragsstrafe","tag-vervielfaltigung","tag-werk","tag-zuganglich","tag-zuganglichmachung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v25.8 - 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