{"id":4040,"date":"2013-01-08T10:54:40","date_gmt":"2013-01-08T09:54:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4040"},"modified":"2013-01-08T10:54:40","modified_gmt":"2013-01-08T09:54:40","slug":"bgh-vorschaubilder-ii-die-frage-der-haftung-von-suchmaschinen-fur-vorschaubilder-thumbnails","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/bgh-vorschaubilder-ii-die-frage-der-haftung-von-suchmaschinen-fur-vorschaubilder-thumbnails\/","title":{"rendered":"BGH Vorschaubilder II: Die Frage der Haftung von Suchmaschinen f\u00fcr Vorschaubilder &#8211; Thumbnails"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><b>BUNDESGERICHTSHOF<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><b>IM NAMEN DES VOLKES<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><b>URTEIL<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140\/10\" title=\"BGH, 19.10.2011 - I ZR 140\/10: Vorschaubilder II\">I ZR 140\/10<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center\">Urteil vom 19. Oktober 2011<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter \u2026 und die Richter \u2026, \u2026, \u2026 und \u2026<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. &#8230; und die Richter &#8230;, Prof. Dr. &#8230;, Dr. &#8230; und Dr. &#8230;<\/p>\n<p><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p><b>f\u00fcr Recht erkannt:<\/b><\/p>\n<div>\n<p>Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juni 2010 wird auf Kosten des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<\/div>\n<p><b><br \/>Tatbestand<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Fotograf. Er hat das im Antrag wiedergegebene Lichtbild angefertigt, das eine bekannte Fernsehmoderatorin zeigt. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google. Diese verf\u00fcgt \u00fcber eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (\u201ethumbnails\u201c) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man \u00fcber einen weiteren Verweis zu der Internetseite mit der entspre-chenden Abbildung gelangen kann. Die f\u00fcr den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerpro-grammen (\u201erobots\u201c oder \u201ecrawlern\u201c), die das Internet in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden durchsuchen. Die Betreiber einer Internetseite k\u00f6nnen durch Eingabe entsprechender Befehle bei deren Programmierung verhindern, dass eine Suchmaschine auf der Internetseite eingestellte Bilder auffindet und anzeigt.<\/p>\n<p>Die Suchmaschine der Beklagten zeigte auf Suchanfragen am 5. Dezember 2006 und am 30. M\u00e4rz 2007 Vorschaubilder von Abbildungen des aus dem Antrag ersichtlichen Lichtbildes in ihren Ergebnislisten an. Als Fundort der Abbildungen wurden die Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c angegeben.<br \/>Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, er habe zwar Dritten das Recht einger\u00e4umt, das Lichtbild im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen; den Betreibern der Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c habe er jedoch keine Nutzungsrechte an der Fotografie einger\u00e4umt. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch die Wiedergabe des Lichtbildes als Vorschaubild seine durch das Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzten Rechte an der Fotografie.<\/p>\n<p><b>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/b><\/p>\n<p>es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das nachfolgend abgebildete Foto in der Bundesrepublik Deutschland \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuchmaschine Google geschehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat er die Beklagte auf Auskunftserteilung \u00fcber den Umfang der Nutzung des Fotos und Erstattung von Abmahnkosten sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrages in Anspruch genommen.<br \/>Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge weiter.<\/p>\n<p><b>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/b><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagte die in Rede stehende Fotografie rechtswidrig als Vorschaubild angezeigt habe. Dazu hat es ausgef\u00fchrt:<br \/>Die Fotografie sei im Zweifel als Lichtbildwerk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG<\/a>, jedenfalls aber als Lichtbild nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 Abs. 1 UrhG<\/a> urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Der Kl\u00e4ger sei als Hersteller des Lichtbildes berechtigt, urheberrechtliche Anspr\u00fcche geltend zu machen. Die Beklagte habe in das Recht des Kl\u00e4gers zum \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>) der Fotografie eingegriffen, indem sie diese als Vorschaubild wiedergegeben habe. Diese Art der Nutzung sei nicht von einer Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes gedeckt. Der Beklagten sei das Recht zur Nutzung der Fotografie als Vorschaubild auch nicht als urheberrechtliches Nutzungsrecht oder durch schuldrechtliche Gestattung einger\u00e4umt gewesen. Es sei jedoch von einer die Rechtswidrigkeit ausschlie\u00dfenden (schlichten) Einwilligung des Kl\u00e4gers in eine solche Nutzung auszugehen.<\/p>\n<p>Ein Urheber, der Abbildungen seiner Werke auf seiner Internetseite einstelle, ohne diese Abbildungen durch technische Ma\u00dfnahmen von der Suche und Anzeige durch Bildersuchmaschinen auszunehmen, erkl\u00e4re sich aus Sicht des Betreibers einer Suchmaschine durch schl\u00fcssiges Verhalten damit einverstanden, dass die Suchmaschine Vorschaubilder dieser Abbildungen anzeige. Nichts anderes k\u00f6nne gelten, wenn ein Urheber einem Dritten die Lizenz zum Einstellen von Abbildungen seiner Werke ins Internet erteilt habe und die von der Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder auf von dem Dritten ins Internet eingestellten Abbildungen beruhten.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, dass die von der Suchmaschine der Beklagten auf den Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c gefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen der Fotografie berechtigterweise auf diesen Internetseiten eingestellt worden seien. Der Kl\u00e4ger habe Lizenzen f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen der Fotografie im Internet erteilt. Es bestehe daher die nicht v\u00f6llig fernliegende M\u00f6glichkeit, dass die Abbildungen berechtigterweise auf diesen Internetseiten eingestellt worden seien. Unter diesen Umst\u00e4nden habe sich der Kl\u00e4ger vollst\u00e4ndig zu den von ihm erteilten einfachen Lizenzen f\u00fcr die Nutzung des Lichtbildes im Internet zu erkl\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger habe zwar behauptet, er habe den Betreibern der Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c keine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes erteilt; damit habe er jedoch seiner Darlegungslast nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>II. Die Revision des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcndet sind, weil die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctztes Recht des Kl\u00e4gers an der in Rede stehenden Fotografie nicht verletzt hat.<\/p>\n<p>1. Die Fotografie d\u00fcrfte als Lichtbildwerk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG<\/a> anzusehen sein und ist jedenfalls als Lichtbild nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 Abs. 1 UrhG<\/a> urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Der Kl\u00e4ger ist als Hersteller des Fotos berechtigt, Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung seines nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzten Rechtes an der Fotografie geltend zu machen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die Fotografie am 5. Dezember 2006 und am 30. M\u00e4rz 2007 als Vorschaubild in den Ergebnislisten ihrer Bildersuchmaschine wiedergegeben hat, in das ausschlie\u00dfliche Recht des Kl\u00e4gers zum \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen der Fotografie eingegriffen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>). Sie hat die Fotografie damit der \u00d6ffentlichkeit in ei-ner Weise zug\u00e4nglich gemacht, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Or-ten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich war (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2069\/08\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">I ZR 69\/08<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 19 f. &#8211; Vorschaubilder I).<\/p>\n<p>3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Eingriff der Beklagten in das Recht des Kl\u00e4gers zum \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen der Fotografie nicht durch eine Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt ist (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 21-27 &#8211; Vorschaubilder I). Die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild stellt keine \u00f6ffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts der Fotografie dar (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UrhG: Ver&ouml;ffentlichungsrecht\">\u00a7 12 Abs. 2 UrhG<\/a>). Die Vorschaubilder sind auch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen\">\u00a7 23 Satz 1 UrhG<\/a>) oder freie Benutzung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/24.html\" title=\"&sect; 24 UrhG: (weggefallen)\">\u00a7 24 Abs. 1 UrhG<\/a>) der Fotografie anzusehen. Die Anzeige der Fotografie als Vorschaubild ist ferner weder als vor\u00fcbergehende Vervielf\u00e4ltigung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/44a.html\" title=\"&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen\">\u00a7 44a UrhG<\/a>) zul\u00e4ssig noch vom Zitatrecht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a>) gedeckt.<\/p>\n<p>4. Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf ein vom Kl\u00e4ger abgeleitetes Recht zur Nutzung der Fotografie als Vorschaubild berufen kann. Allein durch das Einstellen der Abbildung einer urheberrechtlich gesch\u00fctzten Fotografie ins Internet r\u00e4umt ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdr\u00fccklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 28-32 &#8211; Vorschaubilder I).<\/p>\n<p>5. Der Eingriff der Beklagten in das Recht des Kl\u00e4gers zum \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen der Fotografie ist nicht rechtswidrig, weil Dritte mit Zustimmung des Kl\u00e4gers in eine Nutzung der Fotografie als Vorschaubild eingewilligt haben.<\/p>\n<p>a) Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende \u00fcber ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verf\u00fcgt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese begr\u00fcndet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie f\u00fchrt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtm\u00e4\u00dfig ist (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 34 f. &#8211; Vorschaubilder I).<\/p>\n<p>b) Der Senat hat in der Entscheidung \u201eVorschaubilder I\u201c ausgef\u00fchrt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch m\u00f6gliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schl\u00fcssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erkl\u00e4rt (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 36 &#8211; Vorschaubilder I). Eine solche schlichte Einwilligung liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 39 &#8211; Vorschaubilder I). F\u00fcr den Hersteller eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Lichtbildes gelten diese Grunds\u00e4tze entsprechend. Danach kann die Beklagte sich mit Erfolg auf eine mit Zustimmung des Kl\u00e4gers von Dritten durch schl\u00fcssiges Verhalten erkl\u00e4rte (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild berufen.<\/p>\n<p>aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings aus dem Umstand, dass Abbildungen der in Rede stehenden Fotografie auf den Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c eingestellt worden sind, nicht auf eine wirksame Einwilligung in eine Wiedergabe dieser Abbildungen als Vorschaubild geschlossen werden.<br \/>Zwar l\u00e4sst der Umstand, dass diese Abbildungen auf den Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen durch Bildersuchmaschinen eingestellt worden sind, aus Sicht der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber darauf schlie\u00dfen, dass diejenigen, die diese Abbildungen dort eingestellt haben, ihre Einwilligung zu einer Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen erteilt haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Darlegungs- und Beweislast nicht angenommen werden, dass der Kl\u00e4ger seine Zustimmung zu einem Einstellen der Abbildungen auf diesen Internetseiten erteilt hat. Die von diesen Dritten erkl\u00e4rte Einwilligung ist daher nicht wirksam.<\/p>\n<p>(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs tr\u00e4gt. S\u00e4mtliche vom Kl\u00e4ger erhobenen Anspr\u00fcche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctztes Recht des Kl\u00e4gers verletzt hat. Der Kl\u00e4ger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genie\u00dft und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctztes Recht eingegriffen hat. Dagegen tr\u00e4gt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Recht des Kl\u00e4gers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und &#8211; soweit erforderlich &#8211; zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.<\/p>\n<p>(2) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger Dritten einfache Lizenzen zum \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen der Fotografie durch Einstellen von Abbildungen ins Internet erteilt hat, rechtfertigt es allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, ihm insofern eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen und von ihm zu erwarten, dass er sich zun\u00e4chst substantiiert zu den von ihm erteilten Lizenzen f\u00fcr eine derartige Nutzung erkl\u00e4rt. Auch spricht keine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass diejenigen, die Abbildungen der Fotografie auf den Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c eingestellt haben, hierzu gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger berechtigt waren. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann daher beim Fehlen entsprechender Darlegungen des Kl\u00e4gers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abbildungen der Fotografie mit Zustimmung des Kl\u00e4gers auf den in Rede stehenden Internetseiten eingestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121\/08\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Sommer unseres Lebens\">I ZR 121\/08<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20330\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Sommer unseres Lebens\">BGHZ 185, 330<\/a> Rn. 12 &#8211; Sommer unseres Lebens).<\/p>\n<p>Den Prozessgegner der prim\u00e4r darlegungsbelasteten Partei trifft zwar in der Regel auch dann eine sekund\u00e4re Darlegungslast, wenn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und auch keine M\u00f6glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung hat, w\u00e4hrend dem Prozessgegner n\u00e4here Angaben dazu ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%203\/06\" title=\"BGH, 04.12.2008 - I ZR 3\/06: Ohrclips - Bewerbung &quot;&agrave; la Cartier&quot; f&uuml;r Cartier-fremde Produkte is...\">I ZR 3\/06<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20871\" title=\"BGH, 04.12.2008 - I ZR 3\/06: Ohrclips - Bewerbung &quot;&agrave; la Cartier&quot; f&uuml;r Cartier-fremde Produkte is...\">GRUR 2009, 871<\/a> Rn. 27 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20967\" title=\"BGH, 04.12.2008 - I ZR 3\/06: Ohrclips - Bewerbung &quot;&agrave; la Cartier&quot; f&uuml;r Cartier-fremde Produkte is...\">WRP 2009, 967<\/a> &#8211; Ohrclips; Urteil vom 3. M\u00e4rz 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2050\/10\" title=\"BGH, 03.03.2011 - I ZR 50\/10: Frachtf&uuml;hrerhaftung: Umfang der sekund&auml;ren Darlegungslast des Fra...\">I ZR 50\/10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=TranspR%202011,%20220\" title=\"BGH, 03.03.2011 - I ZR 50\/10: Frachtf&uuml;hrerhaftung: Umfang der sekund&auml;ren Darlegungslast des Fra...\">TranspR 2011, 220<\/a> Rn. 20 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MDR%202011,%20792\" title=\"BGH, 03.03.2011 - I ZR 50\/10: Frachtf&uuml;hrerhaftung: Umfang der sekund&auml;ren Darlegungslast des Fra...\">MDR 2011, 792<\/a>, jeweils mwN). Soweit sich daraus eine Darlegungslast des Kl\u00e4gers ergibt, hat er ihr durch seinen Vortrag entsprochen, er habe zwar Dritten das Recht einger\u00e4umt, das Lichtbild im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, den Betreibern der Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c habe er aber keine Lizenz f\u00fcr ein Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt. Der Kl\u00e4ger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gehalten, dar\u00fcber hinaus vorzutragen, welchen Personen er Lizenzen zum \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen des Lichtbildes im Internet erteilt hat. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diejenigen, die Abbildungen der Fotografie auf den Internet-seiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c eingestellt ha- ben, sich daf\u00fcr auf eine von Lizenznehmern des Kl\u00e4gers abgeleitete Berechtigung st\u00fctzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar kann auch den Schwierigkeiten, denen sich die mit der Darlegung und dem Beweis des Nichtvorliegens einer Tatsache belastete Partei gegen\u00fcbersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen sein, dass der Prozessgegner sich nicht mit dem blo\u00dfen Bestreiten einer entsprechenden Be-hauptung der Partei begn\u00fcgen darf, sondern substantiiert darlegen muss, welche Umst\u00e4nde f\u00fcr das Vorliegen dieser Tatsache sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2019\/07\" title=\"I ZR 19\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 19\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20942\" title=\"BGH, 22.01.2009 - I ZR 19\/07: Motezuma\">GRUR 2009, 942<\/a> Rn. 17 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%201274\" title=\"BGH, 22.01.2009 - I ZR 19\/07: Motezuma\">WRP 2009, 1274<\/a> &#8211; Motezuma; Urteil vom 26. Februar 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20142\/06\" title=\"I ZR 142\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 142\/06<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%201046\" title=\"BGH, 26.02.2009 - I ZR 142\/06: Kranh&auml;user\">GRUR 2009, 1046<\/a> Rn. 42 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%201404\" title=\"BGH, 26.02.2009 - I ZR 142\/06: Kranh&auml;user\">WRP 2009, 1404<\/a> &#8211; Kranh\u00e4user, jeweils mwN). Die Beklagte tr\u00e4gt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Einwilligung des Berechtigten. Es geht daher im Streitfall nicht darum, dass die Beklagte f\u00fcr eine \u201enegative Tatsache\u201c darlegungspflichtig w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die von der Suchmaschine der Beklagten auf den Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c gefundenen und in der Ergebnisliste als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen der Fotografie berechtigterweise auf diesen Internetseiten eingestellt worden sind. Eine wirksame Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild folgt bereits daraus, dass Abbildungen der Fotografie mit Zustimmung des Kl\u00e4gers von anderen Personen ins Internet eingestellt worden sind.<br \/>Der Kl\u00e4ger hat Dritten das Recht einger\u00e4umt, die in Rede stehende Fotografie im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Es ist unstreitig, dass Dritte von diesem Recht auch Gebrauch gemacht haben. Die Beklagte hat vorgetragen, es gebe eine Vielzahl von Internetseiten, auf denen das in Rede stehende Bild offenbar rechtm\u00e4\u00dfig von Lizenznehmern des Kl\u00e4gers ins Internet eingestellt und so \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sei. Der Kl\u00e4ger hat darauf nur entgegnet, an dem in Rede stehenden Foto seien lediglich einfache urheberrechtliche Nutzungsrechte an Dritte lizenziert, die insbesondere die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung des Fotos im Internet betr\u00e4fen; an die Betreiber der Internetseiten \u201ewww. .com\u201c und \u201ewww. .com\u201c habe er jedoch keine Lizenz vergeben. Demnach ist es unstreitig, dass Dritte die Fotografie aufgrund eines ihnen vom Kl\u00e4ger eiger\u00e4umten einfachen Nutzungsrechts im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht haben.<\/p>\n<p>Mit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet haben diese Dritten durch schl\u00fcssiges Verhalten gegen\u00fcber den Betreibern von Suchmaschinen ihre schlichte Einwilligung zur Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen erkl\u00e4rt. Da der Kl\u00e4ger diesen Dritten eine Lizenz zum Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt hat, ist ihre Einwilligung auch wirksam. R\u00e4umt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschr\u00e4nkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Licht-bildes im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> durch den Urheber an den Lizenznehmer schlie\u00dfe nicht zwangsl\u00e4ufig die Befugnis des Lizenznehmers ein, in eine Nutzung durch Suchmaschinen einzuwilligen. Der Kl\u00e4ger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass er mit seinen Lizenznehmern eine solche vom Regelfall abweichende, das Recht auf \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung beschr\u00e4nkende Vereinbarung getroffen hat. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, er habe seinen Lizenznehmern ein Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet nur unter der Bedingung gestattet, dass technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen der Abbildungen durch Bildersuchmaschinen getroffen werden.<\/p>\n<p>Die mit Zustimmung des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie beschr\u00e4nkt, die mit Zustimmung des Kl\u00e4gers ins Internet eingestellt worden sind. F\u00fcr die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt aus der Sicht des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers an (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 36 &#8211; Vorschaubilder I). Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden k\u00f6nnen, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt, verh\u00e4lt der Berechtigte sich daher widerspr\u00fcchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20291\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 69\/08: Vorschaubilder\">BGHZ 185, 291<\/a> Rn. 37 &#8211; Vorschaubilder I).<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen einer Verletzung seiner nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzten Rechte an der Fotografie in Anspruch zu nehmen, die Abbildungen der Fotografie unberechtigt ins Internet eingestellt haben.<\/p>\n<p>III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Kl\u00e4gers (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">\u00a7 97 Abs. 1 ZPO<\/a>) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Unterschriften<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>LG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=308%20O%20248\/07\" title=\"LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248\/07: Haftung f&uuml;r Thumbnails\">308 O 248\/07<\/a> &#8211;<br \/>OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%20220\/08\" title=\"5 U 220\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 220\/08<\/a> &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Aktenzeichen: I ZR 140\/10 Urteil vom 19. Oktober 2011 &nbsp; In dem Rechtsstreit &#8230; hat der I. 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