{"id":4043,"date":"2013-01-08T12:42:59","date_gmt":"2013-01-08T11:42:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4043"},"modified":"2013-01-08T12:42:59","modified_gmt":"2013-01-08T11:42:59","slug":"rechtliche-einschatzung-zur-abmahnung-von-facebook-nutzern-wegen-der-verwendung-von-vorschaubildern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/rechtliche-einschatzung-zur-abmahnung-von-facebook-nutzern-wegen-der-verwendung-von-vorschaubildern\/","title":{"rendered":"Rechtliche Einsch\u00e4tzung zur Abmahnung von Facebook-Nutzern wegen der Verwendung von Vorschaubildern"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal ist Facebook im weitesten Sinne Grundlage einer regen Diskussion unter Juristen. Auch wir hatten <a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/gewerblicher-rechtsschutz\/urheberrecht\/pixel-law-rechtsanwalte-mahnen-facebook-nutzer-ab\">hier<\/a> bereits berichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Was war passiert?<\/b><\/p>\n<p>Vor wenigen Tagen berichtete der <a href=\"http:\/\/www.ratgeberrecht.eu\/wettbewerbsrecht-aktuell\/abmahnung-facebook-link-teilen-funktion.html\" target=\"_blank\">Kollege Wei\u00df<\/a> auf seiner Internetseite, dass ihm eine urheberrechtliche Abmahnung vorl\u00e4ge, in welcher dem Betroffenen vorgeworfen werde, durch die Funktion \u201eLink teilen\u201c Urheberrechte in Bezug auf das bei Facebook angezeigte Miniaturbild zu verletzen.<\/p>\n<p>Mit der Funktion \u201eLink teilen\u201c besteht f\u00fcr Facebook-Nutzer die M\u00f6glichkeit einen Link zu einer anderen Internetseite in seine Chronik aufzunehmen. Beim Aufruf dieser Funktion durchsucht Facebook die verlinkte Seite und bietet dem Nutzer die M\u00f6glichkeit an, ein auf der Internetseite hinterlegtes Bild als Miniaturbild bzw. sog. Thumbnail mit dem Eintrag auf der Facebook-Chronik zu verlinken, um den Link zu illustrieren.<\/p>\n<p>Ein gewerblicher Facebook-Nutzer verwendete diese Funktion und teilte einen Link unter gleichzeitiger Nutzung der Einbindung eines Vorschaubildes.<\/p>\n<p>Die Inhaberin der Urheberrechte, Frau Gabi Schmidt, beauftragte daraufhin die Kanzlei pixel.Law mit der Wahrnehmung ihrer Rechte, welche den Nutzer daraufhin abmahnte, wie der Kollege Wei\u00df mitteilte. Sie forderte den Nutzer auf eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Gleichzeitig wurde auf der Grundlage der sog. Lizenzanalogie ein Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 1.200,00 beziffert. Auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert in H\u00f6he von EUR 6.000,00 und somit insgesamt EUR 546,69 sollten von dem Facebook-Nutzer erstattet werden.<\/p>\n<p>Es macht mithin insgesamt EUR 1.746,69, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Nutzung eines Vorschaubildes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Die rechtliche Einsch\u00e4tzung der Abmahnung<\/b><\/p>\n<p>Facebook und Abmahnungen sind nahezu ein Garant daf\u00fcr, dass Anw\u00e4lte ihre Meinungen dazu abgeben, so dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Statements von Rechtsanw\u00e4lten zu dieser Abmahnung gibt.<\/p>\n<p>Gleichwohl besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Urheberrechtsversto\u00df vorliegt. Durch das Einbinden des Vorschaubildes macht der Facebook-Nutzer das betroffene Bild \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>. Auch ist ohne Relevanz, dass das Vorschaubild technisch durch Facebook erstellt wird.<\/p>\n<p>Wie die sehr gesch\u00e4tzte <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2013\/01\/03\/sie-ist-da-die-abmahnung-bei-facebook\/\" target=\"_blank\">Kollegin Diercks<\/a> in ihrem Blog hierzu mitteilt:<\/p>\n<blockquote><p>Denn schlie\u00dflich k\u00f6nnte man dieses kleine H\u00e4kchen \u201eKein Miniaturbild anklicken. Folglich ist Facebook nur das Mittel, dass vom Nutzer f\u00fcr diese Art der \u201cKopie\u201d genutzt wird. Der Nutzer k\u00f6nnte ja entweder eine Einwilligung des Urhebers einholen oder aber den Link einfach ohne das potentiell gef\u00e4hrdende Bild teilen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Die Diskussion um die sog. Thumbnail-Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Kurz nach ihrer ersten Einsch\u00e4tzung wies die <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2013\/01\/04\/update-abmahnung-wegen-vorschaubildern-auf-facebook-bgh-entscheidung-thumbnail-wegen-opengraph-funktion-doch-grundsatzlich-vergleichbar\/\" target=\"_blank\">Kollegin Diercks in einem weiteren Beitrag<\/a> dann auf einen Hinweis ihrer Leser hin, wonach eine technische M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Seitenbetreiber der Ursprungsseite bzw. den Urheber besteht, die Nutzungsm\u00f6glichkeit der Vorschaubilder auch auf Facebook einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Einschr\u00e4nkung ist m\u00f6glich, da f\u00fcr diese Funktionen die sog. Open-Graph-Technologie verwendet wird. Durch den Befehl<\/p>\n<blockquote><p>&lt;meta property=\u201dog:image\u201d content=\u201d<a href=\"http:\/\/example.com\/images\/blank.gif\">http:\/\/example.com\/images\/blank.gif<\/a>\u201d \/&gt;<\/p><\/blockquote>\n<p>kann der Seitenbetreiber daf\u00fcr sorgen, dass nur das von ihm ausgesuchte Bild von Facebook &amp; Co. in die Vorschaubilder mit einbezogen wird.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde sah die Kollegin Diercks hier eine Vergleichbarkeit gegeben zu der sog. <a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/urteile\/bgh-vorschaubilder-ii-die-frage-der-haftung-von-suchmaschinen-fur-vorschaubilder-thumbnails\">Thumnail-Entscheidung des Bundesgerichtshofes<\/a> (AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140\/10\" title=\"BGH, 19.10.2011 - I ZR 140\/10: Vorschaubilder II\">I ZR 140\/10<\/a>). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derjenige Rechteinhaber, der Inhalte online zur Verf\u00fcgung stellt, wissen muss, dass diese Inhalte auch von Suchmaschinen gefunden werden k\u00f6nnen, soweit das Auffinden dieser Inhalte nicht technisch durch einen entsprechenden Eintrag in der Datei robots.txt auf dem Server ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Nach ihrer Ansicht w\u00fcrde derjenige Berechtigte, der Bilder auf seine Homepage integriert und nicht daf\u00fcr sorgt, dass eine Nutzung dieses Bildes als Vorschaubild ausgeschlossen ist, zumindest konkludent auch das Einverst\u00e4ndnis zur Nutzung dieses Bildes auf Facebook &amp; google+ etc. erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nach Ansicht meines Kollegen <a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/gewerblicher-rechtsschutz\/urheberrecht\/pixel-law-rechtsanwalte-mahnen-facebook-nutzer-ab\">Weste<\/a> und des Kollegen<a href=\"http:\/\/www.aufrecht.de\/beitraege-unserer-anwaelte\/urheberrecht\/vorschaubilder-bei-facebook-abmahnung-wegen-link-teilen.html\" target=\"_blank\"> Terhaag<\/a> besteht hier jedoch auch der entscheidende Unterschied in der Betrachtung. Er f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<blockquote><p>Anders als bei Google und anderen Suchmaschinen kommt es bei Facebook auf das Verhalten der Nutzer selbst an. Bei Thumbnails in Suchmaschinen geht die verletzende Handlung urs\u00e4chlich von dem Suchmaschinenbetreiber aus. Dies zeigt sich vor allem an der exemplarisch bei Facebook m\u00f6glichen Funktion, den Link zwar zu teilen, jedoch das Vorschaubild nicht. Der Nutzer von Social Media muss also selber darauf achten, was er verlinkt und wie dieses angezeigt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Ansicht des Kollegen Terhaag ist in diesem Punkt jedoch zu begegnen, dass es grunds\u00e4tzlich keinen Unterschied machen kann, auf welcher Plattform ein Vorschaubild nun zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Durch den Einsatz der Open-Graph-Technologie besteht f\u00fcr jeden Seitenbetreiber und\/oder Urheber die M\u00f6glichkeit, die Verwendung eines Bildes als Vorschaubild zu unterbinden. Hierauf stellte der Bundesgerichtshof ebenfalls in seiner Entscheidung zu Thumbnails ab.<\/p>\n<p>Auch bei Thumbnails in Suchmaschinen wird durch die Rechtsprechung verlangt, dass der Urheber und\/oder Seitenbetreiber durch einen eigenst\u00e4ndigen Eingriff die M\u00f6glichkeit unterbindet, gewisse Inhalte durch die von Suchmaschinen eingesetzte Technologie aufzufinden. Durch den Einsatz des o.g. Befehls steht auch die M\u00f6glichkeit offen, die Anzeige von Vorschaubildern in Social Networks zu unterbinden, so dass insoweit eine Vergleichbarkeit besteht.<\/p>\n<p>Allerdings ist ein gewisser auch technischer Unterschied nicht ganz von der Hand zu weisen. Bei Suchmaschinen erfolgt der gesamte Ablauf durch Webcrawler. in diesen Prozess wird nicht mehr manuell eingegriffen. Bei Vorschaubildern auf Facebook erfolgt das Auffinden des Vorschaubildes durch Facebook auf der Basis der Open-Graph-Technologie und damit ebenfalls automatisiert. Bevor ein Link jedoch \u201egeteilt\u201c wird, hat der jeweilige Benutzer dann jedes Mal die M\u00f6glichkeit, manuell einzugreifen und zu entscheiden, ob das Vorschaubild ver\u00f6ffentlicht werden soll oder nicht.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein, nach meiner Einsch\u00e4tzung, zutreffender Hinweis des <a href=\"http:\/\/dirksunddiercks.de\/dirks-und-diercks\/stephan-dirks-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fuer-urheber-und-medienrecht\/\" target=\"_blank\">Kollegen Dirks<\/a> im <a href=\"http:\/\/jurafunk.de\/\" target=\"_blank\">Jurafunk<\/a> Nr. 90. Eine derartige Einsch\u00e4tzung ist im Urheberrecht systemwidrig. Das Urheberrecht des Urhebers entsteht durch die Schaffung des Werkes. Wenn ein Werk besteht, stehen dem Urheber alle Rechte des Urhebergesetzes zu, ohne dass er weitere Vorkehrungen treffen muss, um die Verletzung seiner Urheberrechte zu verhindern.<\/p>\n<p>Unter diesen Aspekten w\u00e4re nat\u00fcrlich auch die Thumbnail-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu kritisieren, da durch diese Entscheidung zwar den Interessen der Internetnutzer Rechnung getragen wird, gleichwohl eine gewisse Systemwidrigkeit des Urheberrechtes mit einhergeht, wenn man die urheberrechtlichen Regelungen in dieser Weise auslegt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Argumentation des Bundesgerichtshofes in der Thumbnail-Entscheidung k\u00f6nnte man daher im Ergebnis wohl mit einer vergleichbaren Entscheidung auch im vorliegenden Fall rechnen. Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Internetnutzer mittlerweile wei\u00df, dass es Plattformen wie Facebook etc. gibt und diese die M\u00f6glichkeit haben, Links nebst Vorschaubildern als Illustration zu teilen.<\/p>\n<p>Daher d\u00fcrfte die durch den Bundesgerichtshof entwickelte Argumentation, dass Urheber daher Vorkehrungen zu treffen haben, um das Verwenden von Vorschaubildern zu verhindern, auch auf Facebook anwendbar sein. Mit o.g. Eintrag in den Quellcode einer Internetseite besteht f\u00fcr jeden Seitenbetreiber die einfache M\u00f6glichkeit, auf das Ergebnis der Suchfunktion von Vorschaubildern in sozialen Netzwerken Einfluss zu nehmen.<\/p>\n<p>Auch wenn dies mit dem Urheberrecht an sich nicht in Einklang zu bringen ist, besteht eine gewisse Vergleichbarkeit der F\u00e4lle, so dass eine derartige Argumentation auch vorliegend eingreifen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Zur H\u00f6he des Schadensersatzanspruches <\/b><\/p>\n<p>Auch wenn Einigkeit dahingehend besteht, dass in derartigen F\u00e4llen eine Urheberrechtsverletzung wohl vorliegen mag, so unterschiedlich sind die Ans\u00e4tze einer Verteidigung bzgl. der ausgesprochenen Abmahnung.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Kollege Wei\u00df die H\u00f6he des geltend gemachten Schadensersatzes in Zweifel zieht, wird in einem diesbez\u00fcglichen Bericht auf <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/article\/2499-Vorschaubilder-auf-Facebook-Spielverderber-Urheberrecht.html\" target=\"_blank\">telemedicus<\/a> darauf hingewiesen, dass in derartigen F\u00e4llen bei privaten Nutzern wohl die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs. 2 UrhG<\/a> eingreifen m\u00fcsste und die Kosten der Abmahnung auf EUR 100,00 zu deckeln sind. Nach dieser Ansicht handele es sich bei privaten Nutzern um einen einfach gelagerten Fall au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs im Sinne der Norm.<\/p>\n<p>Dem ist entgegen zu treten, dass die Rechtsprechung die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 2 UrhG<\/a> (wie dies aus den Filesharing-Entscheidungen bekannt ist) ausschlie\u00dflich in den in der Gesetzesbegr\u00fcndung genannten Beispielsituationen anwendet. Eine dar\u00fcber hinausgehende Anwendung der Norm findet bisher nicht statt, so dass nicht zu erwarten ist, dass man mit einer derartigen Argumentation au\u00dfergerichtlich oder gerichtlich durchdringen kann. Gleichwohl ist die Einsch\u00e4tzung, nach meiner Ansicht, durchaus zutreffend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Praktische Tipps f\u00fcr die Zukunft<\/b><\/p>\n<p>Der nun bekannte Fall dieser Abmahnung zeigt, dass das Thema Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auch im Jahre 2013 ein Thema sein wird, welches Rechtsanw\u00e4lte und Gerichte besch\u00e4ftigen wird.<\/p>\n<p>Will man Urheberrechtsverletzungen in Social Networks vermeiden, wird man \u2013 wie mein Kollege Weste hier richtig ausf\u00fchrt \u2013 nur darauf verzichten k\u00f6nnen, Links mit Vorschaubildern zu teilen. Zu den weiteren Punkten, welche es bei Facebook &amp; Co. zu beachten gibt, darf ich auf unseren Ratgeber \u201eRechtsverletzungen bei Facebook\u201c verweisen.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man mit dem <a href=\"http:\/\/rechtsanwalt-schwenke.de\/nun-ist-es-soweit-abmahnung-wegen-vorschaubildern-bei-facebooks-teilen-funktion\/\" target=\"_blank\">Kollegen Schwenke<\/a> jedoch die wirtschaftlichen Vorteile derartiger Links, so muss man in sein eigenes Handeln wohl zuk\u00fcnftig das bestehende Risiko mit einberechnen und j\u00e4hrliche R\u00fcckstellungen bilden, um von ggf. ausgesprochenen Abmahnungen nicht \u00fcberrascht zu werden bzw. um eine Budget\u00fcberschreitung zu vermeiden. In jedem Fall sollte aber vermieden werden, Vorschaubildern aus sog. Stock-Bild-Archiven\u00a0 zu verwenden, da bei diesen zu erwarten ist, dass diese die Rechte ihrer Fotografen eher durch die Aussprache einer Abmahnung wahrnehmen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich festhalten, dass die aufgekommene Problematik selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr andere soziale Netzwerke wie LinkedIn, XING oder Twitter gilt. Auch hier sollte dem Nutzer bekannt sein, dass durch die Verwendung von Vorschaubildern Urheberrechte verletzt werden k\u00f6nnen und der Urheber ggf. die ihm zustehenden Rechte durch eine Abmahnung aus\u00fcben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>WK LEGAL<\/strong>\u00a0ist eine u. a. auf die Bereiche des Urheberrechts, Internetrechts und Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und ber\u00e4t sowohl Unternehmen als auch Verbraucher in verschiedenen Bereichen rund um das Thema Facebook.<\/p>\n<p>Gerne stehen wir auch Ihnen f\u00fcr Ihre unverbindlichen Fragen zur Verf\u00fcgung.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/kontakt-2\">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail<\/a>\u00a0an oder nutzen Sie die M\u00f6glichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespr\u00e4ch unter unserer Telefonnummer 030 \u2013 692051750.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal ist Facebook im weitesten Sinne Grundlage einer regen Diskussion unter Juristen. 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