{"id":4107,"date":"2013-01-14T22:03:57","date_gmt":"2013-01-14T21:03:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4107"},"modified":"2013-01-14T22:03:57","modified_gmt":"2013-01-14T21:03:57","slug":"olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/","title":{"rendered":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><strong>Oberlandesgericht Hamm<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Beschluss vom 13.10.2011<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20W%2084\/11\" title=\"OLG Hamm, 13.10.2011 - 4 W 84\/11: Irref&uuml;hrende Prospektwerbung untersagt\">I-4 W 84\/11<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der k\u00fcnftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Letztverbrauchern zu werben,<\/p>\n<p>a. ohne gleichzeitig die Identit\u00e4t (vollst\u00e4ndige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Gesch\u00e4ftsanschrift des Unternehmens anzugeben, f\u00fcr das gehandelt wird,<\/p>\n<p>b. ohne f\u00fcr Finanzierungsangebote der G GmbH deren Anschrift<\/p>\n<p>anzugeben,<\/p>\n<p>wenn dies geschieht wie in dem Prospekt \u201eRoller Jetzt kaufen \u2013 n\u00e4chstes Jahr zahlen!\u201c (Nr. R 32\/11, g\u00fcltig vom 08. bis 13.08.2011 &#8211; Anlage A 1).<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,&#8211; \u20ac tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin warb in dem Werbeprospekt &#8222;Roller Jetzt kaufen \u2013 n\u00e4chstes Jahr zahlen!&#8220; (Nr. R 32\/11, g\u00fcltig vom 08. bis 13.08.2011) f\u00fcr die angebotenen Aktionsprodukte. Hierbei wurden die jeweiligen Preise genannt. Insoweit wird auf die dem Beschluss beigef\u00fcgte Anlage A 1 verwiesen. Ein vollst\u00e4ndiger Hinweis auf die Antragsgegnerin und ihre Anschrift bzw. im Falle der rechtlich selbst\u00e4ndigen Filialen auf Identit\u00e4t und Anschriften dieser, erfolgte in der Werbung nicht. Es wurden nur Anschriften einzelner im Einzugsgebiet der Werbung liegender Firmen angegeben. Der Antragsteller, der die Werbung wegen eines Versto\u00dfes gegen die Bestimmung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> f\u00fcr wettbewerbswidrig h\u00e4lt, mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. August 2011 entsprechend ab. Die Antragsgegnerin bot mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2011 an, f\u00fcr den in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartner nicht ohne (Internet-)Verweis auf die Anschrift zu werben; f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 2.500,- \u20ac gezahlt werden. Dieses Angebot lehnte der Antragsteller ab mit Hinweis darauf, dass die Vertragsstrafe zu gering bemessen sei und das Unterlassungsversprechen dahin zu erg\u00e4nzen sei, nicht ohne Angabe der Identit\u00e4t und Anschrift gerade auch der Antragsgegnerin zu werben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2011 offerierte die Antragsgegnerin die n\u00e4mliche Unterlassungserkl\u00e4rung erneut, diesmal allein mit dem vom Antragsteller geforderten Vertragsstrafeversprechen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist der Ansicht, dass auch angesichts der Existenz des Flyers R 36\/10-kw, erschienen in der 36. Kalenderwoche 2010, in dem bereits der hier monierte Wettbewerbsversto\u00df vorgekommen sei, ein Verf\u00fcgungsgrund bestehe. Denn ihm, dem Antragsteller, sei bis zum 10.08.2011 eine der Bestimmung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 Ziffer 2 UWG<\/a> zuwiderlaufende Werbung der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat beantragt,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber dem Letztverbraucher zu werben,<\/p>\n<p>a. ohne gleichzeitig die Identit\u00e4t (vollst\u00e4ndige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Gesch\u00e4ftsanschrift des Unternehmens anzugeben, f\u00fcr das gehandelt wird,<\/p>\n<p>b. ohne f\u00fcr Finanzierungsangebote der G GmbH deren Anschrift<\/p>\n<p>anzugeben,<\/p>\n<p>wenn dies geschieht wie in dem Prospekt &#8222;Roller Jetzt kaufen \u2013 n\u00e4chstes Jahr zahlen!&#8220; (Nr. R 32\/11, g\u00fcltig vom 08. bis 13.08.2011 &#8211; Anlage A 1).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Es hat den Verf\u00fcgungsgrund verneint. Der Antragsteller k\u00f6nne sich nicht auf die Dringlichkeitsvermutung berufen. Denn es sei aufgrund des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahrens vor der Landgericht Essen (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=41%20O%2065\/10\" title=\"LG Essen, 13.10.2010 - 41 O 65\/10\">41 O 65\/10<\/a>) gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin seit l\u00e4ngerer Zeit in Werbeflyern, insbesondere dem Flyer R 36\/10-kw, erschienen in der 36. Kalenderwoche 2010, werbe, ohne ihre Identit\u00e4t (vollst\u00e4ndige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Gesch\u00e4ftsanschrift und ohne die Anschrift der G GmbH anzugeben. In diesem Verfahren habe der Antragsteller eine Irref\u00fchrung der Verbraucher geltend gemacht (Buche- oder Kirschbaumdekor), ohne den hier monierten Versto\u00df geltend zu machen.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin den Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung begehrt. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Antragsteller und\/oder sein Prozessbevollm\u00e4chtigter schon im September des vergangenen Jahres Kenntnis von der Werbung der Antragsgegnerin ohne Angabe der Identit\u00e4t, Gesch\u00e4ftsanschrift und ohne Angabe der Anschrift der die beworbene Finanzierung erm\u00f6glichenden G GmbH gehabt habe, sei unzutreffend. Vielmehr sei durch die eidesstattliche Versicherung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Antragstellers vom 25. August 2011 glaubhaft gemacht, dass vom Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der im vorliegenden Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung der Wettbewerbsversto\u00df nicht erkannt worden sei, weil ihm bis zum Zeitpunkt der Information durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten gar nicht bekannt gewesen sei, dass in Werbungen \u2013 wie der streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Identit\u00e4t und Anschrift des Werbenden offenbart werden m\u00fcssten. Der Antragsteller habe keine Veranlassung gehabt, die Werbung vom September 2010 dahingehend zu pr\u00fcfen, ob Identit\u00e4t und Anschrift der Antragsgegnerin sowie die Anschrift des die beworbene Finanzierung Vermittelnden enthalten seien. Habe der Antragsteller weder Kenntnis von den den Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndenden Tatsachen noch der die Annahme eines Wettbewerbsversto\u00dfes rechtfertigenden wettbewerbsrechtlichen Vorschrift, so k\u00f6nne ihm ein dringlichkeitssch\u00e4dliches Verhalten nicht vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Verf\u00fcgungsgrund gegeben. Der Antragsteller hat auch einen zu sichernden Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2<\/a>, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1. Da der Antragsteller einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend macht, wird die Dringlichkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 2 UWG<\/a> vermutet. Diese Dringlichkeitsvermutung ist auch nicht widerlegt.<\/p>\n<p>a. Der hier in Rede stehende Werbeprospekt ist am 08. August 2011 erschienen. Am 25. August 2011 ist bereits der Verf\u00fcgungsantrag beim Landgericht eingegangen. Damit ist die sogenannte Monatsfrist eingehalten.<\/p>\n<p>b. Auch wenn die Antragsgegnerin bereits seit l\u00e4ngerer Zeit so geworben haben sollte, folgt daraus nicht, dass der Antragsteller schon fr\u00fcher Kenntnis von der Werbung erlangt haben muss. Die Unkenntnis ist ihm auch nicht vorzuwerfen, da ihm insoweit keine Marktbeobachtungspflicht oblag.<\/p>\n<p>aa. Notwendig f\u00fcr ein Entfallen der Dringlichkeitsvermutung w\u00e4re, dass der Antragsteller konkret von dem monierten Wettbewerbsversto\u00df Kenntnis hatte oder insoweit eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vorliegt. Diesbez\u00fcglich ist unstreitig, dass der Antragsteller ein Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=41%20O%2065\/10\" title=\"LG Essen, 13.10.2010 - 41 O 65\/10\">41 O 65\/10<\/a>) gef\u00fchrt hat, in dem es um den Flyer R 36\/10-kw, erschienen in der 36. Kalenderwoche 2010, ging. Damals hatte der Antragsteller eine Irref\u00fchrung der Verbraucher (Buche- oder Kirschbaumdekor) beanstandet. Somit kannte der Antragsteller nat\u00fcrlich diesen Flyer. Unstreitig waren in diesem Flyer schon nicht die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> genannten Angaben vorhanden, sondern es wurden \u2013 ebenso wie in dem hier in Rede stehenden Flyer \u2013 auf der letzten Seite lediglich einige Filialen aufgef\u00fchrt. Das bedeutet aber nicht, dass der Antragsteller auch die ma\u00dfgebliche Stelle in dem Flyer, in dem die Filialen benannt werden, bewusst in Augenschein genommen hat. Vielmehr ist auch denkbar, dass der Antragsteller bei Ansicht des Flyers andere Textpassagen in den Focus genommen hat. Darauf deutet schon hin, dass es dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=41%20O%2065\/10\" title=\"LG Essen, 13.10.2010 - 41 O 65\/10\">41 O 65\/10<\/a>) vornehmlich um den Wettbewerbsversto\u00df der Irref\u00fchrung mit Blick auf die Angabe &#8222;Dekor&#8220; f\u00fcr lediglich mit Folie \u00fcberzogene Hartfaserplatten ging. Unter diesem Gesichtspunkt war der Antragsteller beschwerdem\u00e4\u00dfig mit dem Flyer vom September 2010 befasst worden. Gegen eine positive Kenntnis des Antragstellers von dem hier monierten Versto\u00df spricht auch die eidesstattliche Versicherung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Antragsstellers, der Frau M, vom 25.08.2011 (GA 73). Eine positive Kenntnis des Antragstellers von dem Versto\u00df schon im Jahre 2010, also deutlich vor August 2011, kann damit nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>bb. Auch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Sie liegt vor, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschlie\u00dft oder ihr nach Lage der Dinge der Wettbewerbsversto\u00df nicht verborgen geblieben sein kann (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl. \u00a7 12 Rn 3.15). Diese Voraussetzungen liegen deshalb nicht vor, weil es bei dem Flyer R 36\/10-kw um einen mehrseitigen Prospekt handelte. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Antragsteller sich bei der Ansicht des Werbeprospektes auf die Pr\u00fcfung der Darstellung der im Einzelnen angeboten Waren konzentriert hat und auf die letzte Seite des Prospektes schon nicht mehr geschaut hat. Dies kann \u2013 wenn \u00fcberhaupt &#8211; allenfalls eine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis darstellen. Eine blo\u00df fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von dem Wettbewerbsversto\u00df reicht aber nicht aus, um die Vermutung des Verf\u00fcgungsgrundes zu widerlegen, weil es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt (K\u00f6hler\/Bornkamm a.a.O.).<\/p>\n<p>cc. Eine Zurechnung einer etwaigen Kenntnis des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers kommt nicht in Betracht. Dann m\u00fcsste feststehen, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00fcberhaupt Kenntnis von der entscheidenden Stelle in dem Werbeprospekt vom September 2010 hatte. Dies ist aber gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>2. Dem Antragsteller steht auch ein Verf\u00fcgungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat mit der beanstandeten Prospektwerbung eine unlautere irref\u00fchrende Werbung im Sinne der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7\u00a7 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> vorgenommen. Sie hat wesentliche Informations- pflichten verletzt, die ihr nach diesen Vorschriften oblagen. Diese Pflichten gelten f\u00fcr konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu t\u00e4tigen. Diese Angebote m\u00fcssen die essentialia negotii wie Merkmale der Ware und deren Preis bekannt machen. Der Schutzbereich ist von seinem Schutzzweck auch nach der europarechtlichen Vorgabe der &#8222;Aufforderung zum Kauf&#8220; weit zu fassen. Es ist kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls gen\u00fcgt eine invitatio ad offerendum (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 5a Anm. 30). Bei Warenprospekten geht es dann um Angebote, die die Informationspflicht ausl\u00f6sen, wenn diese die Abgabe eines Angebots erm\u00f6glichen (Fezer\/Peifer, UWG, 2. Auflage, \u00a7 5a Rdn.37). Unter diesen Voraussetzungen ist hier von solchen Angeboten auszugehen. Die Waren werden so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher jedenfalls ganz in der Regel von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann und dann auch ihre (erm\u00e4\u00dfigten) Preise kennt. Er kann sich zum Kauf der konkreten Waren entschlie\u00dfen und sich darum bem\u00fchen, auch wenn er dazu erst ein Gesch\u00e4ftslokal aufsuchen muss. Eine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit ist insoweit nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Bei solchen Angeboten muss nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> die Identit\u00e4t und Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Anbietendes Unternehmen ist hier die Antragsgegnerin. Diese hat weder ihre Identit\u00e4t noch ihre Anschrift angegeben. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen \u00fcber eine Internetseite der Antragsgegnerin beschaffen k\u00f6nnte. Die Informationen sollen es dem Verbraucher erm\u00f6glichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen (K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 33). Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Gesch\u00e4ftslokal begeben muss, um die f\u00fcr erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gew\u00fcnschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>Selbst wenn man davon ausgehen w\u00fcrde, dass die Antragsgegnerin ihre Informationspflichten auch dadurch erf\u00fcllen k\u00f6nnte, dass sie gegebenenfalls nur die Identit\u00e4t und Anschrift der von ihr vertretenen Unternehmen angeben m\u00fcsste, h\u00e4tte sie auch diese Pflicht nicht erf\u00fcllt. Selbst wenn es aus Sicht der Verbraucher nicht auf die Antragsgegnerin als die Werbung koordinierendes Mutterunternehmen ank\u00e4me, sondern auf die \u2013 ggfls. in ihrer N\u00e4he liegenden &#8211; Filialen, in denen sie die K\u00e4ufe t\u00e4tigen k\u00f6nnte, w\u00e4ren auch die auf diese Filialen bezogenen Informationen nicht ausreichend. Zwar hat die Antragsgegenerin die Anschriften einiger Filialen im Osten der Bundesrepublik Deutschland angegeben. Das reicht aber nicht aus, weil im Hinblick auf diese Filialen die erforderlichen Angaben zu deren Identit\u00e4t unzureichend sind. Bei Handelsunternehmen h\u00e4tten die Firma und die Rechtsform angegeben werden m\u00fcssen (Fezer\/Peifer, a.a.O. \u00a7 5a Rdn. 50). Daran aber fehlt es, obwohl eine entsprechende Erg\u00e4nzung ohne jede M\u00fche h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Angabe der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> genannten Informationen trifft die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der G GmbH. Denn in ihrem Werbeprospekt bietet die Antragsgegnerin neben den Waren auch eine auf den Kauf ihrer Ware abgestimmte Finanzierungsdienstleistung der G GmbH an. Auch wenn die Antragsgegnerin selbst nicht Vertragspartnerin eines etwaigen Kreditvertrages wird, unterbreitet sie f\u00fcr die G GmbH eine Finanzierungsdienstleistung in der Weise, dass sie dem Verbraucher die Abgabe eines Angebots erm\u00f6glicht. Es werden n\u00e4mlich auf S. 14 und S. 15 des Prospektes in zwei Angebotsvarianten die essentialia negotii f\u00fcr den abzuschlie\u00dfenden Kreditvertrag mitgeteilt. In der Variante zu 1) werden die m\u00f6gliche Kreditsumme (100,- \u20ac bis max. 5.000,- \u20ac), der Zahlungstermin, die H\u00f6he der Bearbeitungsgeb\u00fchr und der effektive Jahreszins genannt. In der Variante 2) werden die m\u00f6gliche Kreditsumme (bis 5.000, \u20ac), die H\u00f6he der monatliche Rate, der Sollzins und der effektive Jahreszins angegeben.<\/p>\n<p>Da es sich bei der Werbung der Antragsgegnerin um die Verletzung wesentlicher Informationspflichten gehandelt hat, steht fest, dass auch die gesch\u00e4ftliche Relevanz gegeben ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 Abs. 1 ZPO<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.10.2011 Az.: I-4 W 84\/11 &nbsp; Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abge\u00e4ndert. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der k\u00fcnftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[31],"tags":[1951,2751,2856,3938],"class_list":["post-4107","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-urteile","tag-i-4-w-8411","tag-olg-hamm","tag-pflichtangaben","tag-werbeprospekten"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v25.8 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"LEGAL SMART Online Blog\" \/>\n<meta property=\"article:author\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2013-01-14T21:03:57+00:00\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Guido Kluck, LL.M.\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@https:\/\/twitter.com\/kluck\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Guido Kluck, LL.M.\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"10\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/\",\"url\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/\",\"name\":\"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website\"},\"datePublished\":\"2013-01-14T21:03:57+00:00\",\"author\":{\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000\"},\"description\":\"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/\",\"name\":\"LEGAL SMART Online Blog\",\"description\":\"Die innovative Kanzlei\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Person\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000\",\"name\":\"Guido Kluck, LL.M.\",\"image\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg\",\"caption\":\"Guido Kluck, LL.M.\"},\"description\":\"Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner f\u00fcr das Recht der neuen Medien sowie f\u00fcr die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).\",\"sameAs\":[\"https:\/\/legalsmart.de\/team_kluck.php\",\"https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck\",\"https:\/\/x.com\/https:\/\/twitter.com\/kluck\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten","description":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten","og_description":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten","og_url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/","og_site_name":"LEGAL SMART Online Blog","article_author":"https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck","article_published_time":"2013-01-14T21:03:57+00:00","author":"Guido Kluck, LL.M.","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@https:\/\/twitter.com\/kluck","twitter_misc":{"Verfasst von":"Guido Kluck, LL.M.","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"10\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/","url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/","name":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website"},"datePublished":"2013-01-14T21:03:57+00:00","author":{"@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000"},"description":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflichtangaben-auf-werbeprospekten\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website","url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/","name":"LEGAL SMART Online Blog","description":"Die innovative Kanzlei","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000","name":"Guido Kluck, LL.M.","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/image\/","url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg","caption":"Guido Kluck, LL.M."},"description":"Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner f\u00fcr das Recht der neuen Medien sowie f\u00fcr die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).","sameAs":["https:\/\/legalsmart.de\/team_kluck.php","https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck","https:\/\/x.com\/https:\/\/twitter.com\/kluck"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4107","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4107"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4107\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}