{"id":4110,"date":"2013-01-14T22:09:22","date_gmt":"2013-01-14T21:09:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4110"},"modified":"2013-01-14T22:09:22","modified_gmt":"2013-01-14T21:09:22","slug":"olg-hamm-pflicht-zur-angabe-der-im-hr-stehenden-geschaftsadresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/olg-hamm-pflicht-zur-angabe-der-im-hr-stehenden-geschaftsadresse\/","title":{"rendered":"OLG Hamm: Pflicht zur Angabe der im HR stehenden Gesch\u00e4ftsadresse auf Werbeprospekten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><strong>Oberlandesgericht Hamm<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Urteil vom 30.10.2012<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Az.:\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20U%2061\/12\" title=\"OLG Hamm, 30.10.2012 - 4 U 61\/12: Verbraucherschutz: Firma und Anschrift des Anbieters m&uuml;ssen i...\">I-4 U 61\/12<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Februar 2012 verk\u00fcndete Urteil der I. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten der Berufung.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 45.000,- \u20ac abzuwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<div>\n<p><b>Gr\u00fcnde<\/b><\/p>\n<\/div>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Werbung ohne gleichzeitige Angabe der Identit\u00e4t und Anschrift des Unternehmens (\u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG) sowie Zahlung der Abmahnpauschale in H\u00f6he von 166,60 \u20ac. Die Beklagte, die Baum\u00e4rkte betreibt, warb in ihrem Werbeprospekt \u201eI \u2026 40 Jahre richtig gut beraten\u201c, g\u00fcltig vom 14. bis 20. Mai 2011, f\u00fcr die angebotenen Aktionsprodukte unter Nennung des Preises. Auf der vorletzten Seite des Prospektes sind die jeweiligen Betreiber der Profi-Baum\u00e4rkte, die sich an das beworbene Angebot halten wollen, mit Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer aufgef\u00fchrt. Ein Hinweis auf den im Handelsregister eingetragenen Namen \u201eI -Die Profi Baum\u00e4rkte GmbH &amp; Co KG\u201c und die Adresse der Verwaltung der Beklagten, an der kein Publikumsverkehr stattfindet, erfolgte nicht. Auf eine entsprechende Abmahnung des Kl\u00e4gers vom 19.05.2011 reagierte die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, dass sie klagebefugt sei. Aus der Mitgliederliste ergebe sich, dass zu ihren Mitgliedern 11 Versandhandelsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art betrieben, der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband e.V., zwei Fachgesch\u00e4fte f\u00fcr Teppiche und Orientteppiche, ein Metallbauunternehmen, drei Hersteller und Vertreiber von Tierprodukten, drei M\u00f6belhandelsunternehmen in Berlin\/Brandenburg sowie zwei Unternehmen, die Bettwaren und Heimtextilien vertrieben, z\u00e4hlten. Die Gegenseite konkurriere auf demselben Markt.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch zu. Der Versto\u00df sei geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern sp\u00fcrbar und relevant zu beeintr\u00e4chtigen. Die in \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 und Abs. 4 UWG aufgef\u00fchrten Informationspflichten w\u00fcrden als wesentlich im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG gelten. F\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestandes des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 und Abs. 3 UWG m\u00fcsse bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung erzeugt werden. Die Beklagte k\u00f6nne auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass f\u00fcr die Angaben von Identit\u00e4t und Anschrift die Nennung der vollst\u00e4ndigen Firmierung nebst ladungsf\u00e4higer Anschrift nicht erforderlich sei. Auch der Einwand, die Beklagte w\u00fcrde mit der Angabe \u201eI-Die Profi-Baum\u00e4rkte \u201c werben, greife nicht durch. Diese Angabe m\u00f6ge zwar zur Kennzeichnung der von der Beklagten betriebenen M\u00e4rkte verwandt werden, ein Hinweis auf die Identit\u00e4t der Beklagten sei hierin jedoch nicht zu sehen, zumal es offenbar eine Vielzahl von Gesellschaften gebe, die unter Verwendung dieser Bezeichnung handeln w\u00fcrden, wie sich aus der Handelsregister\u00fcbersicht (Anlage K 14) ergebe. Auch k\u00f6nne sich die Beklagte nicht auf die Angabe der Internetadresse www.I-de im Prospekt berufen. Diese Angabe reiche nicht aus angesichts dessen, dass der Gesetzgeber die Angabe der Identit\u00e4t und der Anschrift vorgegeben habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der k\u00fcnftigen Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,?\u00a0\u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterinnen, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identit\u00e4t und die Anschrift des Unternehmers anzugeben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 166,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Kl\u00e4gers bestritten. Der Kl\u00e4ger habe nicht dargelegt, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angeh\u00f6re, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es sei notwendige Voraussetzung eines Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/8.html\"><b>8<\/b><\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>Abs. 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Nr. 2 UWG<\/a>, dass die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 3 UWG: Verbot unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/3.html\"><b>3<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG durch das vermeintliche Vorenthalten der Information beeinflusst worden sei. Diese Beeinflussung m\u00fcsse dar\u00fcber hinaus auch sp\u00fcrbar sein. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die gesch\u00e4ftliche Bezeichnung wie \u201eI-\u201c bzw. \u201eI- Die Profibaum\u00e4rkte\u201c gen\u00fcge bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0UWG den Anforderungen an die Verbraucherinformation bez\u00fcglich \u201eIdentit\u00e4t\u201c und \u201eAnschrift\u201c. Denn die in der Richtlinie erw\u00e4hnte Angabe der der Handelsfirma sei nur als Beispiel daf\u00fcr zu verstehen, wie ein Unternehmen seine Identit\u00e4t angeben k\u00f6nne. Dies werde gerade auch durch Heranziehung der englischen und besonders der franz\u00f6sischen Fassung des Richtlinientextes deutlich. W\u00e4hrend der deutsche Text<\/p>\n<p>\u201eAnschrift und Identit\u00e4t des Gewerbetreibenden, wie sein[es] Handelsnamen[s]\u2026\u201c<\/p>\n<p>einerseits als Beispiel (\u201ewie etwa\u201c) oder andererseits als nicht abschlie\u00dfbare Konkretisierung \u201einsbesondere\u201c anzusehen sei, sei die englische Fassung<\/p>\n<p>\u201ethe geographical address and the identify of the trader, such as his trading name \u2026\u201d<\/p>\n<p>schon deutlicher. Anzumerken sei dass die englische Wendung \u201esuch as\u201c mit \u201ezum Beispiel\u201c oder schlicht mit \u201ewie\u201c \u00fcbersetzt wird, keinesfalls jedoch als \u201einsbesondere\u201c, was mit \u201ein particular\u201c \u00fcbersetzt werden w\u00fcrde. V\u00f6llig eindeutig sei dann jedoch die franz\u00f6sische Fassung der Richtlinie, in der es w\u00f6rtlich hei\u00dfe:<\/p>\n<p>\u201el \u00e1dresse g\u00e9ographique et l \u00eddentit\u00e9 du professionnel, par example sa raison sociale \u2026\u201d<\/p>\n<p>Die Wendung \u201cpar example\u201d k\u00f6nne schlechterdings nur mit \u201ezum Beispiel\u201c \u00fcbersetzt werden.<\/p>\n<p>Soweit es um den Begriff der \u201eAnschrift\u201c im Sinne des Gesetzes gehe, so ergebe sich aus den verschiedenen Richtlinienfassungen, dass es hier eindeutig um eine geografische Adresse gehen m\u00fcsse. Es sei jedoch nichts dazu gesagt, welche geografische Adresse angegeben werden m\u00fcsse, wenn ein Unternehmen \u00fcber mehrere Verkaufsst\u00e4tten sowie eine Verwaltung verf\u00fcge.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass es auf die Auslegung der Begriffe Identit\u00e4t und Anschrift ankomme, hat die Beklagte angeregt, diesbez\u00fcglich die ma\u00dfgeblichen Auslegungsfragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/aeuv\/267.html\"><b>267<\/b><\/a>\u00a0lit b AEUV dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorzulegen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei den Verbrauchern durch die Angabe des Internetauftritts der Beklagten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, sich m\u00f6glicherweise notwendige Informationen auch \u00fcber die Webseite zu verschaffen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel \u201ees zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identit\u00e4t und die Anschrift des Unternehmens anzugeben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben\u201c sowie an die Kl\u00e4gerin 166,60 \u20ac nebst Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei prozessf\u00fchrungsbefugt. Er habe substantiiert dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl an Unternehmen angeh\u00f6re, die im Wettbewerb zur Beklagten st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die beanstandete Prospektwerbung verletze wesentliche Informationspflichten im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG.<\/p>\n<p>Die Angabe der Identit\u00e4t nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG verlange die Nennung der Firma und der Rechtsform sowie die Angabe einer ladungsf\u00e4higen Anschrift, und zwar des koordinierenden Mutterunternehmens. Die Angabe der bundesweit bekannten Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eI-\u201c bzw. \u201eI-Die Profe-Baum\u00e4rkte\u201c gen\u00fcge den Anforderungen ebenso wenig wie die Anschriften der Filialen in Berlin und Umgebung. Diese Angabe enthalte keine Anschrift und gen\u00fcge nicht zur Kontaktaufnahme, sondern diene lediglich der Zuordnung der Produkte zu einer bestimmten Verkaufsstelle, w\u00e4hrend der Hinweis auf die Filialen wiederum der Rechtsform und Identit\u00e4t des Vertragspartners entbehre. Der Verbraucher solle durch die Information im Falle einer gesch\u00e4ftlichen oder rechtlichen Auseinandersetzung in die Lage versetzt werden, beispielsweise Schriftst\u00fccke ohne weiteren Ermittlungsaufwand an den Vertragspartner zustellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Verbraucher solle insbesondere auch unmittelbar Kenntnis von Anschrift und Identit\u00e4t des Vertragspartners erlangen. Der Umweg \u00fcber das Internet oder andere Informationsquellen k\u00f6nne f\u00fcr den Einzelnen beschwerlich sein, so dass der Wert der Information durch einen Weiterverweis ungleich geschm\u00e4lert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Weiterhin sei die \u201eSp\u00fcrbarkeitsschwelle\u201c des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 3 UWG: Verbot unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/3.html\"><b>3<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG \u00fcberschritten. Wesentliche Informationen im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG seien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 4 UWG insbesondere auch die &#8211; in Umsetzung der Richtlinie 2005\/29EG &#8211; in \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG aufgef\u00fchrten Informationen, wie die Angabe von Identit\u00e4t und Anschrift. Folglich stehe fest, dass die Verletzung der Informationspflicht zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher f\u00fchre.<\/p>\n<p>Der Abmahnkostenerstattungsanspruch ergebe sich aus \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/12.html\"><b>12<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 S. 2 UWG.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt.<\/p>\n<p>Der Unterlassungstenor sei im Hinblick auf das Merkmal \u201eIdentit\u00e4t\u201c nicht hinreichend bestimmt, da ein zentraler Streitpunkt in dem Verfahren gerade darin liege, was genau unter \u201eIdentit\u00e4t\u201c zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Angabe der Identit\u00e4t im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG zwingend die Angabe der Handelsfirma bed\u00fcrfe, so wie sie auch im Handelsregister eingetragen sei, sei eine solche Auslegung zwar mit dem Wortlaut der \u00a7\u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 3 UWG: Verbot unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/3.html\"><b>3<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2, 5a Abs. 3 UWG vereinbar, sie sei durch denselben jedoch gerade nicht nahegelegt und finde auch nach keiner weiteren anerkannten Auslegungsmethode eine Best\u00e4tigung.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut (grammatische Auslegung) gelte \u201edie Identit\u00e4t\u201c eines Unternehmens in bestimmten F\u00e4llen als \u201ewesentliche Information\u201c. Hierbei gehe es um die Unterscheidung des werbenden Unternehmens von anderen Unternehmen. Aufgrund des Wortlauts k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass ausschlie\u00dflich die im Handelsregister eingetragene Firma als Identifizierungsmerkmal in Betracht komme, weil es dann nahe gelegen h\u00e4tte, in \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG auch unmittelbar auf die Handelsfirma oder den Handelsnamen abzustellen und nicht auf den wenig scharfen Begriff der Identit\u00e4t. Die These werde dadurch gest\u00e4rkt, dass der Gesetzgeber bzw. Normgeber bei anderweitigen Informationspflichten durchaus ausdr\u00fccklich auf die Handelsfirma bzw. den (Handels-)namen abstelle, wie z.B. in \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/tmg\/5.html\"><b>5<\/b><\/a>\u00a0TMG, \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 37a HGB\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/hgb\/37a.html\"><b>37a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 HGB, \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 125a HGB\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/hgb\/125a.html\"><b>125a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 HGB, \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 15b GewO: (weggefallen)\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/gewo\/15b.html\"><b>15b<\/b><\/a>\u00a0GewO, \u00a7 55 des Rundfunkstaatsvertrages, \u00a7 8 PresseG NRW, \u00a7 2 der europ\u00e4ischen DL-InfoV und \u00a7 11 der VersicherungsvermittlungsVO.<\/p>\n<p>Auch die systematische Auslegung f\u00fchre zu diesem Ergebnis.<\/p>\n<p>Dies ergebe sich zun\u00e4chst aus dem Zusammenspiel von \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 und Abs. 3 UWG. \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG, der den Begriff \u201ewesentliche Informationen aus \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG definiere, stehe unter der Einschr\u00e4nkung \u201e\u2026soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergeben\u2026\u201c. Es m\u00fcssten solche Informationen nicht gegeben werden, die sich bereits aus den Umst\u00e4nden erg\u00e4ben. W\u00fcrde man als solcherma\u00dfen ma\u00dfgebliche Umst\u00e4nde ausschlie\u00dflich die explizite \u00dcbermittlung der sich aus ihnen ergebenden Informationen ansehen, w\u00fcrde diese Regelungssystematik ad absurdum gef\u00fchrt, weil die Einschr\u00e4nkung dann v\u00f6llig leer laufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ferner d\u00fcrfe nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass die Regelung des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG unter der amtlichen \u00dcberschrift \u201eIrref\u00fchrung durch Unterlassen\u201c und in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit den anderen Tatbestandsmerkmalen stehe. Es d\u00fcrfe nicht das Merkmal aus \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG \u201e\u2026 wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des \u00a7 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst \u2026\u201c \u00fcbergangen werden. Jedenfalls dann, wenn eine Beeintr\u00e4chtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erkennbar ausscheide, k\u00f6nne schon unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 UWG nicht angenommen werden. Ebenso l\u00e4gen die Dinge hier. Es sei nicht vorstellbar, dass auch nur irgendein Verbraucher vorliegend wegen der unterbliebenen Benennung der vollst\u00e4ndigen Registereintragung eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung getroffen habe, die er bei vollst\u00e4ndiger Nennung der Registereintragung nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Weiterhin w\u00e4re es unsinnig, den Unternehmen einerseits einen besonderen Schutz der von ihnen verwendeten Identifizierungszeichen zuzusprechen (Schutz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5 MarkenG: Gesch\u00e4ftliche Bezeichnungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/markeng\/5.html\"><b>5<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 MarkenG), andererseits aber diese Zeichen nicht einmal dann als ausreichende Identifizierungsmerkmale ausreichen zu lassen, wenn es sich um im Verkehr allgemein bekannte Zeichen handele. Auch die europ\u00e4ische Kommission lasse die Angabe eines aus der Werbung bekannten Logos oder bekannten Markennamens ausreichen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der teleologischen Auslegung k\u00f6nne auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Da die Entscheidungsf\u00e4higkeit der Verbraucher gesch\u00fctzt werden solle, gebiete es der Normzweck des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 und Abs. 2 UWG nicht, dort, wo eine Beeintr\u00e4chtigung dieser Entscheidungsfreiheit erkennbar nicht drohe, eine unbedingte Pflicht zur Angabe der vollst\u00e4ndigen Registereintragung herzuleiten.<\/p>\n<p>Die historische Auslegung des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG m\u00fcsse angesichts des vom Gesetzgeber klar erkl\u00e4rten Umsetzungswillens der Vorgaben der UGP-Richtlinie dem Postulat der richtlinienkonformen Auslegung folgen. \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0UWG diene der Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie. Auch hier sei wieder auf die anerkannten Auslegungsmethoden zur\u00fcckzugreifen. Hinsichtlich der grammatikalischen Auslegung wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen, die sich auch mit den englischen und franz\u00f6sischen Fassungen des Richtlinientextes befassten. Mit n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen f\u00fchrt die Beklagte weiter aus, dass auch die historische Auslegung der UGP-Richtlinie dieses Ergebnis nahelege.<\/p>\n<p>Die systematische und teleologische Auslegung w\u00fcrde hinter dem eindeutigen Ergebnis der grammatikalischen und historischen Auslegung zur\u00fccktreten. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne hier auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zu \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG verwiesen werden.<\/p>\n<p>Wiederum regt die Beklagte an, die ma\u00dfgeblichen Auslegungsfragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/aeuv\/267.html\"><b>267<\/b><\/a>\u00a0lit b AEUV dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorzulegen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auch verurteilt worden sei, nicht zu werben, ohne gleichzeitig die Anschrift anzugeben, sei diese Verurteilung deshalb rechtsfehlerhaft, weil der streitgegenst\u00e4ndliche Prospekt mehrere Adressen von I-M\u00e4rkten angegeben habe. F\u00fcr eine Verpflichtung, die Adresse der Verwaltung anzugeben, ergebe sich aus \u00a7<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG nichts. Insbesondere ben\u00f6tige der Verbraucher die entsprechende Anschrift nicht deshalb, um etwaige Zustellungen unter dieser Anschrift vornehmen zu k\u00f6nnen, weil entsprechende Zustellungen auch in den genannten Niederlassungen bewirkt werden k\u00f6nnten. Abgesehen davon sei auch kaum vorstellbar, was f\u00fcr Schriftst\u00fccke zu diesem Zeitpunkt der Gesch\u00e4ftsanbahnung \u00fcberhaupt f\u00f6rmlich zugestellt werden sollten.<\/p>\n<p>Auch insoweit hat die Beklagte erneut die Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof angeregt.<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden entfalle auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts vom 01.02.2012 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Weder der Unterlassungstenor noch der zugrunde liegende Antrag des Kl\u00e4gers seien zu unbestimmt. Es entspreche der Rechtsprechung des BGH, dass ein Unterlassungsantrag, der auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen sei, nicht durch eine fehlerhafte oder auslegungsbed\u00fcrftige abstrakte Umschreibung der Verletzungsform zu unbestimmt werde.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch zu. Es reiche auch nach den anerkannten Auslegungsmethoden zur Erf\u00fcllung des Gebots nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG die Angabe eines Firmenbestandteils nicht aus. Grammatikalisch sehe die Norm die Angabe der Identit\u00e4t vor ohne Wertung dazu, wie die Angabe der Identit\u00e4t zu erfolgen habe. Dass die Auslegung das Gegenteil des von der Beklagten vertretenen Ergebnisses nahelege, werde schon durch die einfache \u00dcberlegung belegt, dass ausweislich der Handelsregisterausz\u00fcge eine Vielzahl von Unternehmen unter Verwendung des Firmenbestandteils \u201eI\u201c handelten. Im \u00dcbrigen gehe Sinn und Zweck des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG, der Art. 7 Abs. 4 lit b der UGP-Richtlinie umsetze, dahin, Schutzl\u00fccken zu schlie\u00dfen, die dadurch entstanden seien, dass dem Verbraucher bisher lediglich in Teilbereichen des Gesch\u00e4ftsverkehrs Identit\u00e4t und Anschrift des Vertragspartners zu offenbaren seien, wie z.B. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr\u00e4gen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/bgb\/312c.html\"><b>312c<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB-InfoVO, \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/gewo\/15.html\"><b>15<\/b><\/a>\u00a0GewO und \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/tmg\/5.html\"><b>5<\/b><\/a>\u00a0TMG. In diesen Vorschriften werde auch die Angabe der Identit\u00e4t des Unternehmens und einer ladungsf\u00e4higen Anschrift gefordert. Da all diese Vorschriften nur eingeschr\u00e4nkte Bereiche des Wettbewerbsverhaltens betr\u00e4fen, jedoch in allen genannten Normen der Grundgedanke enthalten sei, dass ein Wettbewerbsauftritt nicht anonym und nicht ohne Angabe von bestimmten essentialia erfolgen d\u00fcrfe, erfolge nunmehr mit \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Generalisierung dieser Verpflichtung. Es sei deshalb einleuchtend, dass die Bestimmung des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Angabe der vollst\u00e4ndigen Firmierung inklusive Rechtsformzusatz fordere.<\/p>\n<p>Dem Landgericht k\u00f6nne auch nicht vorgehalten werden, verkannt zu haben, die Angabe I im Zusammenhang mit der Angabe der Anschrift erm\u00f6gliche eine Identifizierung der einzelnen Vertragspartner. Denn unter der Bezeichnung I handelten eine Vielzahl von Gesellschaften. Jene seien daher nicht durch die blo\u00dfe Bezeichnung I zu identifizieren, und zwar auch nicht durch die Angabe der \u00d6rtlichkeit, in der sich die Verkaufsstelle befinde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrden unstreitig mehrere der benannten Berliner Verkaufsstellen nicht von der Beklagten, sondern von der V Haus und I GmbH &amp; Co KG betrieben.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Klageantrag ist bestimmt genug im Sinne von \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 253 ZPO: Klageschrift\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/253.html\"><b>253<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ist die Verletzungshandlung ausreichend in den Antrag aufgenommen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte daraus, dass man sich hier gerade um den Begriff der Identit\u00e4t streite, herleitet, dass die Formulierung \u201eIdentit\u00e4t\u201c in dem Antrag des Kl\u00e4gers unbestimmt ist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn gerade durch die Inbezugnahme der konkreten Verletzungshandlung (Anlage K 1) wird verdeutlicht, dass die in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt vorgenommenen Angaben zur Identit\u00e4t nicht ausreichend im Sinne einer Identit\u00e4tsangabe gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG angesehen werden. Im \u00dcbrigen weist der Kl\u00e4ger zu Recht auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach ein Unterlassungsantrag, der auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen sei, nicht durch eine fehlerhafte oder auslegungsbed\u00fcrftige abstrakte Umschreibung der Verletzungsform zu unbestimmt wird (BGH, Urt. v. 07.04.2011,\u00a0<a href=\"http:\/\/openjur.de\/suche\/I+ZR+34%2F09\/\"><b>I ZR 34\/09<\/b><\/a>\u00a0&#8211; Leistungspaket im Preisvergleich).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist klagebefugt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/8.html\"><b>8<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um einen rechtsf\u00e4higen Verband zur F\u00f6rderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Vorschrift, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tats\u00e4chlich wahrzunehmen (so bereits BGH\u00a0<a href=\"http:\/\/openjur.de\/suche\/NJW+1996%2C+3276\/\"><b>NJW 1996, 3276<\/b><\/a>\u00a0&#8211; Preisr\u00e4tselgewinnauslobung).<\/p>\n<p>Die Klagebefugnis eines Verbandes nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/8.html\"><b>8<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt t\u00e4tig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet (BGH\u00a0<a href=\"http:\/\/openjur.de\/suche\/GRUR+2007%2C+809\/\"><b>GRUR 2007, 809<\/b><\/a>\u00a0&#8211; Krankenhauswerbung).<\/p>\n<p>Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschl\u00e4gigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den ma\u00dfgeblichen Markt, in der Weise repr\u00e4sentativ sind, dass ein missbr\u00e4uchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verh\u00e4ltnis zu allen anderen auf dem Markt t\u00e4tigen Unternehmen repr\u00e4sentativ sind, kommt es nicht an (BGH &#8211; Krankenhauswerbung).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Diese Kriterien sind hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/8.html\"><b>8<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen m\u00fcssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeintr\u00e4chtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht g\u00e4nzlich unbedeutende potentielle Beeintr\u00e4chtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugeh\u00f6rigkeit zur selben Brache oder zumindest angrenzenden Branchen begr\u00fcndet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH &#8211; Krankenhauswerbung m.w.N.). Das ist hier der Bereich der Baum\u00e4rkte. Es ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte durchaus unter der Bezeichnung \u201eBaumarkt\u201c eine breite Palette von Waren anbietet. Dies ergibt sich deutlich aus dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt (Anlage K\u00a01).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dessen sind als relevante Unternehmen in der Mitgliederliste des Kl\u00e4gers durchaus die 11 von dem Kl\u00e4ger benannten Versandhandelsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art, insbesondere Elektro-, Holz-, Bekleidungs- und M\u00f6belwaren sowie Heimtextilien betreiben (Mitgliedsnummern: 0006, 0024, 0127, 0224, 0739, 0740, 0752, 0773, 0821, 0822, 0833; S. 36 &#8211; 40 der Liste), einzustufen. Weiterhin ist der E I- und C-verband e.V. (Mitgliedsnummer 0945; S. 2 der Liste), hinter dem wiederum dessen Mitglieder als relevante Wettbewerber der Beklagten stehen, als relevantes Mitglied auf demselben Markt anzusehen. Eine Markt\u00fcbereinstimmung besteht auch mit dem N-unternehmen N E Beschl\u00e4ge f\u00fcr T- und N-bau, W T\u00fcren GmbH (Mitgliedsnummer: 1058; S. 18 der Liste) sowie mit den M\u00f6belhandelsunternehmen in C (Mitgliedsnummern 0002, 0716, 1100; S. 20 der Liste). Eine Markt\u00fcbereinstimmung mit den beiden vom Kl\u00e4ger aufgef\u00fchrten Fachgesch\u00e4ften f\u00fcr Teppiche und Orientteppiche und den drei Herstellern und Vertreibern von Tierprodukten kann nicht festgestellt werden, da solche Waren in dem Prospekt nicht zu finden sind. Allerdings reichen die zuvor aufgef\u00fchrten Mitglieder des Kl\u00e4gers aus, um die in der Entscheidung des BGH &#8211; Krankenhauswerbung aufgestellten Kriterien zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch mit Blick auf das Erfordernis desselben r\u00e4umlichen Marktes. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Versandhandelsunternehmen, die Mitglieder des Kl\u00e4gers sind, bundesweit t\u00e4tig sind. Weiterhin zeigt die Angabe der Beklagten \u201e80 x in Deutschland\u201c in ihrem Prospekt, dass sie ihre Produkte nicht nur regional vertreibt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 5a Abs. 3, Abs. 2; 3 UWG.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist aktivlegitimiert gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/8.html\"><b>8<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zu II. verwiesen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit der beanstandeten Prospektwerbung, die eine gesch\u00e4ftliche Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 2 UWG: Definitionen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/2.html\"><b>2<\/b><\/a>\u00a0Nr. 1 UWG darstellt, eine unlautere irref\u00fchrende Werbung im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 UWG vorgenommen. Sie hat Informationspflichten, die ihr nach diesen Vorschriften oblagen verletzt, indem sie weder ausreichende Angaben zu ihrer Identit\u00e4t gemacht noch ihre Anschrift angegeben hat.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Diese Pflichten gelten f\u00fcr konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu t\u00e4tigen. Diese Angebote m\u00fcssen die essentialia negotii wie Merkmale der Ware und deren Preis bekannt machen. Der Schutzbereich dieser Vorschrift ist in Ansehung ihres Schutzzwecks auch nach der europarechtlichen Vorgabe der \u201eAufforderung zum Kauf\u201c\u00a0 weit zu fassen. Es ist kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls gen\u00fcgt eine invitatio ad offerendum (vgl. K\u00f6hler\/ Bornkamm, a.a.O. \u00a7 5a Anm. 30). Bei Warenprospekten geht es dann um Angebote, die die Informationspflicht ausl\u00f6sen, wenn diese die Abgabe eines Angebots erm\u00f6glichen (Fezer\/Peifer, UWG, 2. Auflage, \u00a7 5a Rdn.37). Unter diesen Voraussetzungen ist hier von solchen Angeboten auszugehen. Die Waren werden so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher jedenfalls ganz in der Regel von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann und dann auch ihre (erm\u00e4\u00dfigten) Preise kennt. Er kann sich zum Kauf der konkreten Waren entschlie\u00dfen und sich darum bem\u00fchen, auch wenn er dazu erst ein Gesch\u00e4ftslokal aufsuchen muss. Eine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit ist insoweit nicht erforderlich.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Bei solchen Angeboten muss nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identit\u00e4t des Unternehmers angegeben werden.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Anbietendes Unternehmen ist hier die Beklagte. Insoweit hat der Vertreter der Beklagten, Herr C, im Senatstermin klargestellt, mit Blick auf die in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt angebotenen Waren sei die Beklagte das anbietende Unternehmen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagtenvertreter im Senatstermin erl\u00e4utert hat, dass die V I &amp; I GmbH &amp; Co KG, die Betreiberin der C M\u00e4rkte war, im Wege eines Anwachsungsmodells seit dem 01.03.2012 mit der Beklagten verschmolzen sei, k\u00f6nnen die daraus sich ergebenden rechtlichen Auswirkungen dahingestellt bleiben. Denn hinsichtlich der sich aus \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5 UWG: Irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5.html\"><b>5<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebenden Pflichten bleibt die Beklagte jedenfalls verantwortlich und passivlegitimiert, weil sie auch au\u00dferhalb von C bundesweit zahlreiche M\u00e4rkte betreibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in dem Prospekt nicht ihre komplette Identit\u00e4t, d.h. ihren Handelsnamen und ihre Rechtsform, angegeben.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Zur Identit\u00e4t des Unternehmers bei Handelsunternehmen geh\u00f6ren die Firma, unter der gehandelt wird, sowie die Rechtsform. Die Eintr\u00e4ge m\u00fcssen mit dem Register \u00fcbereinstimmen (Fezer-Peifer, UWG, 2. Aufl., \u00a7 5a Rn 50).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus einer Auslegung des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UWG nach den verschiedenen Auslegungsmethoden und im Lichte des Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie, der durch \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>Abs. 3 UWG umgesetzt wurde, ergibt, dass es nicht in jedem Fall der Angabe des Handelsnamens bedarf, sondern die Benennung des Unternehmensschlagwortes ausreichen kann. Jedenfalls ergibt die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls, dass eine solche Angabe hier gerade nicht ausreichen kann. Denn f\u00fcr eine informierte Kaufentscheidung kann es durchaus wichtig sein, ob der Verbraucher die Registerlage kennt. Es ist lebensnah, dass es in Ansehung gekaufter Produkte in der Folgezeit zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann. Dann ist es f\u00fcr den Verbraucher notwendig, f\u00fcr die Einleitung eines Prozesses die handelsregisterliche Firma zu kennen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass deutschlandweit gem\u00e4\u00df des gemeinsamen Registerportals der L\u00e4nder in f\u00fcnf Unternehmen der Namensbestandteil \u201eI Die Profi Baum\u00e4rkte\u201c verwendet wird. Es w\u00e4re f\u00fcr den Verbraucher in einer derartigen Situation nicht klar, an wen genau er sich zu wenden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, es sei nicht verst\u00e4ndlich, den Unternehmen einerseits einen besonderen Schutz der von ihnen verwendeten Identifizierungszeichen zuzusprechen (Schutz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5 MarkenG: Gesch\u00e4ftliche Bezeichnungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/markeng\/5.html\"><b>5<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 MarkenG), andererseits aber diese Zeichen nicht einmal dann als ausreichende Identifizierungsmerkmale ausreichen zu lassen, wenn es sich um im Verkehr allgemein bekannte Zeichen handele, greift nicht durch. Denn der Markenschutz einerseits und die gesetzlichen Informationsverpflichtungen nach dem UWG andererseits verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen. So will \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5 MarkenG: Gesch\u00e4ftliche Bezeichnungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/markeng\/5.html\"><b>5<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 MarkenG dem betreffenden Unternehmen Schutz bieten vor einer\u00a0 Verwechselungsgefahr in Ansehung der Herkunftsfunktion. \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG dient hingegen dem Verbraucherschutz.<\/p>\n<p>dd.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht die nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 a.E. UWG geregelte Ausnahme erf\u00fcllt, wonach ein wesentlicher Versto\u00df nicht vorliegt, sofern sich die genannten Angaben unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergeben.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Auch wenn vielen Verbrauchern das Unternehmen \u201eI\u201c oder \u201eI &#8211; Die Profi-Baum\u00e4rkte\u201c ein Begriff ist, hei\u00dft das nicht, dass diese auch die Rechtsform der hier ma\u00dfgeblichen Beklagten kennen. Wenn sich Verbraucher \u00fcber \u201eI\u201c unterhalten, wird so gut wie nie die Rechtsform angesprochen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher wei\u00df, in welcher genauen Rechtsform das Unternehmen der Beklagten \u201eI\u201c organisiert ist. Hinzu kommt, dass nach unbestrittenem Vortrag des Kl\u00e4gers ausweislich des \u201eGemeinsamen Registerportals der L\u00e4nder\u201c im Handelsregister des Amtsgerichts D zwei Unternehmen und im Handelsregister des Amtsgerichts E drei Unternehmen mit der Bezeichnung \u201eI\u201c in ihrer Firmierung gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Es reicht insoweit auch nicht aus, dass der Verbraucher sich die entsprechenden Angaben \u00fcber eine Internetseite der Beklagten beschaffen k\u00f6nnte. Die Informationen sollen es dem Verbraucher erm\u00f6glichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen (K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 33). Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Gesch\u00e4ftslokal begeben muss, um die f\u00fcr erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gew\u00fcnschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Gen\u00fcge getan. So hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung zum Entwurf des UWG 2008 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drucks.%2016\/10145\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur &Auml;nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewer...\">BT-Drucks. 16\/10145<\/a>), dass \u00a7 5a Abs. 3 UWG-E zur Umsetzung von Art 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie eine nicht abschlie\u00dfende Liste von Informationen enth\u00e4lt, die so wesentlich sind, dass der Unternehmer sie von sich aus, d.h. nicht erst auf Nachfrage hin zur Verf\u00fcgung stellen muss.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten \u00fcberreichten Leitlinien zur Umsetzung der UGP-Richtlinie, die in dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen der Europ\u00e4ischen Kommission aufgef\u00fchrt sind. Denn die Verfasser dieser Leitlinien haben ihren Ausf\u00fchrungen einen Disclaimer vorangestellt, wonach es sich bei den Leitlinien nicht um eine verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts mit Bezug auf Einzelf\u00e4lle handelt. Ferner wird ausdr\u00fccklich verneint, dass die Leitlinie zur Kl\u00e4rung von Fragen des nationalen Rechts herangezogen werden soll (vgl. Senat <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%2041\/12\" title=\"4 U 41\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 U 41\/12<\/a>).<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Die Beklagte\u00a0 hat auch ihre Anschrift nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angegeben.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Sie hat in dem Prospekt lediglich die Anschriften einiger Verkaufsstellen in Berlin und Umgebung angegeben. Da aber die Beklagte das die Waren aus dem Prospekt anbietende Unternehmen ist, ist es auch erforderlich, dass dem Verbraucher nicht nur die Adresse irgendeiner Verkaufsstelle in Deutschland, sondern eine ladungsf\u00e4hige Adresse seines Vertragspartners genannt wird. Auch hier ist wiederum der Zweck ma\u00dfgeblich, den Verbraucher im Falle eines sp\u00e4teren Rechtsstreits in die Lage zu versetzen, die Beklagte im Klagerubrum ordnungsgem\u00e4\u00df zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die im Prospekt genannten Verkaufsstellen Niederlassungen im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 21 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/21.html\"><b>21<\/b><\/a>\u00a0ZPO sind. Jedenfalls darf es dem Verbraucher nicht verwehrt sein, seine Klage auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Unternehmens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 12 ZPO: Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/12.html\"><b>12<\/b><\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 13 ZPO: Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/13.html\"><b>13<\/b><\/a>\u00a0ZPO zu erheben. Hierzu ben\u00f6tigt der Verbraucher die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenst\u00e4ndlichen Prospektes &#8211; Mai 2011 &#8211; nach unwidersprochenem Vortrag des Kl\u00e4gers mehrere der im Prospekt genannten C Verkaufsstellen nicht von der Beklagten, sondern von der P I und I GmbH &amp; Co KG betrieben wurden. Insoweit konnte mit der Angabe der Adressen dieser Verkaufsstellen gar nicht die Verpflichtung zur Angabe der Anschrift der Beklagten erf\u00fcllt werden. Schon deshalb stellte die fehlende Angabe der Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung der Beklagten einen Wettbewerbsversto\u00df dar.<\/p>\n<p>Dementsprechend liegt nach den gegebenen Umst\u00e4nden unabh\u00e4ngig davon, ob nach einer richtlinienkonformen Auslegung eine generelle Verpflichtung besteht, die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens anzugeben, oder ob die Angabe von Verkaufsstellen ausreichend ist, ein Wettbewerbsversto\u00df vor.<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>Auch mit Blick auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anschrift ist nicht die nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 a.E. UWG geregelte Ausnahme erf\u00fcllt, wonach ein wesentlicher Versto\u00df nicht vorliegt, sofern sich die genannten Angaben unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergeben. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zu b. cc. (2) &#8211; (3) Bezug genommen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Informationspflichten auch relevant im Sinne von \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 3 UWG: Verbot unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/3.html\"><b>3<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 UWG. Diese Relevanz, n\u00e4mlich die Tatsache, dass der Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte, folgt bereits aus der Tatsache, dass es sich um die Verletzung der besonderen auch europarechtlichen Informationspflicht im Sinne des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 UWG und des \u00a7 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie handelt. Aus dem Zusammenspiel des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 UWG ergibt sich klar, dass dem Verbraucher dann zwangsl\u00e4ufig wesentliche Informationen vorenthalten worden sind und sich daraus per se eine relevante Fehlvorstellung herleiten lie\u00df (K\u00f6hler \/ Bornkamm, UWG, 30.\u00a0Aufl., \u00a7 5a Rn. 57; Senat Beschl. v. 11.08.2011, Az.:\u00a0<a href=\"http:\/\/openjur.de\/suche\/4+W+66%2F11\/\"><b>4\u00a0W\u00a066\/11<\/b><\/a>, MD 2011, 809; Senat Beschl. v. 13.10.2011, Az.:\u00a0<a href=\"http:\/\/openjur.de\/suche\/4+W+84%2F11\/\"><b>4 W 84\/11<\/b><\/a>; OLG\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 M\u00fcnchen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202011,%201213\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 31.03.2011 - 6 U 3517\/10: Wettbewerbsversto&szlig;: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen von Un...\">WRP 2011, 1213<\/a>; OLG M\u00fcnchen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202012,%20230\" title=\"WRP 2012, 230 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">WRP 2012, 230<\/a> &#8211; Identit\u00e4t).\u00a0 Angaben zu Identit\u00e4t und Anschrift sind grunds\u00e4tzlich wesentlich, wie \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 5a UWG: Irref\u00fchrung durch Unterlassen\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/5a.html\"><b>5a<\/b><\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 UWG verdeutlicht. Ihr Fehlen beeintr\u00e4chtigt auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher. Sie sollen ohne eigene Recherche unmittelbar aus dem Angebot ersehen, mit wem sie es an welchem Ort zu tun haben.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr wird durch den Wettbewerbsversto\u00df indiziert.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Eine Vorlage zur Vorabentscheidung gem\u00e4\u00df Art.\u00a0<a title=\"Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/aeuv\/267.html\"><b>267<\/b><\/a>\u00a0AEUV kommt nicht in Betracht. An den Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt es bereits deshalb, weil dieses Urteil noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie aufgrund der Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalles f\u00fcr die Entscheidung nicht relevant (s.o.).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aufgrund der vorangegangenen Ausf\u00fchrungen ist auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/uwg\/12.html\"><b>12<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 S. 2 UWG gegeben.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Einr\u00e4umung der von der Beklagten beantragten Schriftsatznachfrist zu dem Umstand, dass es nach dem gemeinsamen Registerportal der L\u00e4nder (Anlage K 14) insgesamt f\u00fcnf Gesellschaften gibt, die die Bezeichnung \u201eI-Die Profi-Baum\u00e4rkte\u201c in ihrer Firma f\u00fchren, kam nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin diesen Gesichtspunkt bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 28.09.2011 in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt und in seiner Berufungserwiderung erneut aufgegriffen hat.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/97.html\"><b>97<\/b><\/a>\u00a0Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 708 ZPO: Vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/708.html\"><b>708<\/b><\/a>\u00a0Nr. 10,\u00a0<a title=\"\u00a7 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/711.html\"><b>711<\/b><\/a>\u00a0ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen unter denen nach \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 543 ZPO: Zulassungsrevision\" href=\"http:\/\/openjur.de\/g\/zpo\/543.html\"><b>543<\/b><\/a>\u00a0Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Revision zuzulassen w\u00e4re, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 30.10.2012 Az.:\u00a0I-4 U 61\/12 &nbsp; Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Februar 2012 verk\u00fcndete Urteil der I. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. 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