{"id":4268,"date":"2013-01-30T17:50:54","date_gmt":"2013-01-30T16:50:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4268"},"modified":"2013-01-30T17:50:54","modified_gmt":"2013-01-30T16:50:54","slug":"der-gesetzesentwurf-ist-da-korrektur-des-%c2%a797a-urhg-ggf-ohne-auswirkung-auf-die-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/der-gesetzesentwurf-ist-da-korrektur-des-%c2%a797a-urhg-ggf-ohne-auswirkung-auf-die-praxis\/","title":{"rendered":"Der Gesetzesentwurf ist da: Korrektur des \u00a797a UrhG ggf. ohne Auswirkung auf die Praxis"},"content":{"rendered":"<p>Unserer Kanzlei liegt nun der Gesetzesentwurf des Gesetzes gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken vor. Wir berichteten bereits aufgrund eines Artikels der S\u00fcddeutschen Zeitung und hatten aufgrund der dortigen Berichterstattung Bedenken bzgl. der m\u00f6glichen Zielf\u00fchrung des Gesetzesentwurfes ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Nach Durchsicht des Gesetzesentwurfes muss ich feststellen, dass der Entwurf in weiten Teilen gelungen ist, um einen interessengerechten Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Filesharern zu schaffen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss konstatiert werden, dass Urheberrechtsverletzungen geahndet werden m\u00fcssen, um einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem Rechteinhaber und dem Verletzer herzustellen. Kommentierungen, wie man sie teilweise im Internet findet gehen an der Sache vorbei und sollten daher unber\u00fccksichtigt bleiben. Ein solcher Kommentar war z.B.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>ich denke, die einfachste L\u00f6sung, alles was im Interner ist-ist Allgemeingut und kann dementsprechend benutzt werden!<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch wenn es bereits eine gesetzliche Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs. 2 UrhG<\/a> gibt welche grunds\u00e4tzlich geeignet gewesen w\u00e4re, diesen Interessenausgleich zu schaffen, so hat der Gesetzgeber erkannt, dass diese Regelung den mit seiner Einf\u00fchrung verfolgten Zweck nach den bisherigen Erfahrungen nicht erf\u00fcllt. Dies wird, so die Gesetzesbegr\u00fcndung, auf die unbestimmten Rechtsbegriffe wie \u201eeinfach gelagerter Fall\u201c und \u201eunerhebliche Rechtsverletzung\u201c zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hintergrund der Nichtanwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a UrhG<\/a> ist, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit best\u00e4tigt hat, dass es sich auch bei Urheberrechtsverletzungen durch Private um keinen einfach gelagerten Fall und eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Dabei wurde seitens der abmahnenden Kanzleien auf unterschiedliche Argumente abgestellt, um die Nichtanwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs. 2 UrhG<\/a> zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf erkennt im Weiteren, dass es Betroffenen regelm\u00e4\u00dfig nicht um die grunds\u00e4tzliche Abwehr des geltend gemachten Urheberrechtsanspruchs geht, sondern lediglich die in Ansatz gebrachten Kosten bei sog. \u201eMassenabmahnungen\u201c nicht interessengerecht sind. Der Gesetzesentwurf f\u00fchrt hierzu auch aus, dass die hohen Forderungen vermuten lassen sollen, dass die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen im Internet teilweise der Erschlie\u00dfung einer neuen Einkommensquelle dienen soll, die eintr\u00e4glicher ist als die Lizenzierung gesch\u00fctzter Werke.<\/p>\n<p>Insbesondere dr\u00e4ngt sich in der Praxis der Eindruck auf, dass es mit Nichten um den Schutz von Urheberrechten geht, sondern nahezu ausschlie\u00dflich um die Erzielung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren. Die Urheberrechte dienen hierbei lediglich als Aufh\u00e4nger, um Anspr\u00fcche massenweise geltend zu machen. Die ausgesprochenen Abmahnungen und auch die nachfolgende Korrespondenz ist dabei mittlerweile so industrialisiert, dass man nahezu nur noch Serienbriefe erh\u00e4lt, die oftmals in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu dem eigenen Vortrag stehen.<\/p>\n<p>Ein Gesetzesentwurf muss daher so gestaltet sein, dass er beide Interessen ausgewogen miteinander kombiniert, da es dem Rechteinhaber m\u00f6glich sein muss, sein geistiges Eigentum zu sch\u00fctzen bzw. Verletzungen zu ahnden. Dies sollte im Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit stehen und nicht lediglich ein Mittel zum Zweck sein, welcher durch massenweise Serienbriefe \u201emissbraucht\u201c wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Gute Ans\u00e4tze in der gesetzlichen Neufassung<\/b><\/p>\n<p>Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a UrhG<\/a> novelliert werden. Hierbei soll in Absatz 1 insbesondere die weitere Voraussetzung geschaffen werden, dass die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\" title=\"&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten\">\u00a7174 BGB<\/a> entsprechend anwendbar sein soll. Hieraus ergibt sich, dass der abmahnende Rechtsanwalt daher zuk\u00fcnftig einer jeden Abmahnung eine Originalvollmacht beilegen m\u00fcsste, was bisher nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich auch, dass damit Pauschalauftr\u00e4ge f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte, welche gleichzeitig beauftragt sind, die Verst\u00f6\u00dfe zu ermitteln, der Vergangenheit angeh\u00f6ren. Ebenso ist an dieser Voraussetzung positiv, dass der Rechteinhaber aktiv in die Abmahnt\u00e4tigkeit des Rechtsanwaltes mit einbezogen wird und er insbesondere den Umfang der Abmahnt\u00e4tigkeit hierdurch besser kontrollieren kann.<\/p>\n<p>In <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs. 2 UrhG<\/a> werden klare Voraussetzungen geschaffen, welche in der Abmahnung benannt werden m\u00fcssen, damit diese wirksam ist. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden, soweit hier bekannt, durch die meisten abmahnenden Kanzleien bisher umgesetzt, so dass hier die tats\u00e4chliche Praxis lediglich nochmals als gesetzliche Voraussetzung geschaffen wird. Eine Neuerung enth\u00e4lt hingegen Satz 2, wonach eine nicht diesen Voraussetzungen entsprechende Abmahnung insgesamt unwirksam ist und eine ggf. abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung ebenfalls unwirksam ist, so dass hieraus gegen\u00fcber dem Betroffenen keine Rechte geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Absatz 3 enth\u00e4lt dann die gesetzliche Regelung zur Pflicht der Kosten\u00fcbernahme durch den Verletzer sowie einen Verweis zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/49.html\" title=\"&sect; 49 GKG: Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz\">\u00a7 49 GKG<\/a>, welcher die Kosten auf einen Streitwert in H\u00f6he von EUR 1.000,00 begrenzen soll. Hieraus w\u00fcrden sich Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts in H\u00f6he von EUR 155,30 ergeben.<\/p>\n<p>Ein besonderes Augenmerk sollte dann auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs. 4 UrhG<\/a> gelegt werden. Durch diese Regelung wird eine gewisse Waffengleichheit geschaffen, da Betroffene die eigenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen k\u00f6nnen, wenn die Voraussetzungen der Abmahnungen in Absatz 2 nicht eingehalten wurden und diese schon aus diesem Grunde unwirksam war. Auch im Falle einer unberechtigten Abmahnung sollen die Kosten des eigenen Anwalts f\u00fcr Betroffene erstattungsf\u00e4hig sein. Eine solche l\u00e4ge z.B. schon dann vor, wenn der vorgeworfene Versto\u00df tats\u00e4chlich nicht begangen wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Und dann doch wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff<\/b><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist zun\u00e4chst der Ansatz, dass die Kostenregelung nicht mehr direkt im Urhebergesetz geregelt wird, sondern ein Verweis ins Gerichtskostengesetz (GKG) stattfindet.<\/p>\n<p>Die Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/49.html\" title=\"&sect; 49 GKG: Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz\">\u00a749 GKG<\/a> sieht vor, dass der Gegenstandswert bei Abmahnungen an Privatpersonen, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte gesch\u00fctzte Leistungen nicht f\u00fcr ihre gewerbliche oder selbst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit verwenden, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Kl\u00e4gers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Unterlassung verpflichtet sind, auf einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.000,00 festzusetzen ist.<\/p>\n<p>Vergleicht man diese Regelung mit dem bisherigen Wortlaut in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs.2 UrhG<\/a>, so d\u00fcrfte dieser Teil der neuen Regelung eine tats\u00e4chliche Verbesserung zur Schaffung der Rechtssicherheit darstellen. W\u00e4hrend in der aktuellen Fassung davon gesprochen wird, dass die Rechtsverletzung \u201eau\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs\u201c stattgefunden haben m\u00fcsste, was einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, welcher keine Rechtssicherheit brachte, so stellt die neue Regelung auf die \u201egewerbliche oder selbst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit\u201c ab.<\/p>\n<p>Bei diesen Begriffen handelt es sich um bereits in der Rechtsprechung klar definierte Rechtsbegriffe, die geeignet sein m\u00fcssten, die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Nach der Rechtsprechung (BGH\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%20368\" title=\"BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63\/01: Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Ge...\">NJW\u00a02002,\u00a0368<\/a>,\u00a0369;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%202250\" title=\"BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173\/05: Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verk&auml;ufers ...\">NJW\u00a02006,\u00a02250<\/a>;\u00a0B\u00fclow,\u00a0Verbraucherkreditgesetz,\u00a04.\u00a0Aufl.,\u00a0\u00a7\u00a01\u00a0Rdn.\u00a0Rdn.\u00a034) ist eine gewerbliche T\u00e4tigkeit eine planm\u00e4\u00dfige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb.<\/p>\n<p>Bei Privatpersonen d\u00fcrften diese Voraussetzungen, zumindest bei den klassischen Filesharing-F\u00e4llen, regelm\u00e4\u00dfig nicht vorliegen. In derartigen F\u00e4llen werden die begehrten urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke mittels Filesharing-Software heruntergeladen und gleichzeitig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht, so dass Dritte diese selbst herunterladen k\u00f6nnen. Auch diese Nutzer der Filesharing-Software machen das Werk dann wiederum \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich, wodurch die Verbreitung stattfindet. Allerdings erfolgt die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung regelm\u00e4\u00dfig nicht, um am Wettbewerb teilzunehmen und\/oder um einer auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit nachzugehen.<\/p>\n<p>Bis zu diesem Punkt ist die Novellierung daher insgesamt begr\u00fc\u00dfenswert. Problematisch ist der Zusatz zu der Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/49.html\" title=\"&sect; 49 GKG: Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz\">\u00a749 Abs. 1 GKG<\/a>, wonach die vorstehende Kostendeckelung dann keine Anwendung findet, wenn der Gegenstandswert \u201enach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig\u201c w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr\u00fcndung sieht zwar vor, dass derjenige, der sich auf die Ausnahmeregelung (\u201ees sei denn\u201c) berufen m\u00f6chte, darlegen m\u00fcsste, dass gerade im konkreten Einzelfall die Bemessung eines Streitwertes aufgrund der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzung unbillig w\u00e4re. \u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen Argumentation von Abmahnkanzleien sowie der Rechtsprechung m\u00fcsste diese Argumentation auch vorliegend eingreifen.<\/p>\n<p>Nach der bisherigen Argumentation liegt eine \u201enicht unerhebliche Rechtsverletzung\u201c z.B. dann vor, wenn ein Werk w\u00e4hrend der aktiven Verwertungsphase \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wird. Auch wenn mehr als ein Titel bei einem Musikwerk \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden w\u00fcrde, l\u00e4ge eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vor.<\/p>\n<p>Dieselbe Argumentation ist jedoch auch auf den unbestimmten Rechtsbegriff \u201eAnzahl oder Schwere der Rechtsverletzung\u201c anwendbar. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt sich nicht, bei welcher Anzahl oder welcher Schwere der Rechtsverletzung die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/49.html\" title=\"&sect; 49 GKG: Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz\">\u00a749 GKG<\/a> nicht anwendbar sein sollen.<\/p>\n<p>Sowohl ein gesamtes Album, ein Chartcontainer oder auch ein Film stellen nach der bisherigen Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung dar. Ohne einen entsprechenden Hinweis, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe vom Gesetzgeber gemeint sind, besteht daher die Gefahr, dass an der tats\u00e4chlichen Situation in der Praxis keine Ver\u00e4nderung stattfindet und eine Kostendeckelung wiederum auch f\u00fcr Privatpersonen nicht angewandt wird.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sollte daher ein immanentes Interesse haben, in der Gesetzesbegr\u00fcndung eine Konkretisierung hinsichtlich dieses unbestimmten Rechtsbegriffes auszuf\u00fchren und\/oder die Begriffe direkt zu definieren, wobei eine direkte Anzahl oder Schwere mit starren Wertangaben ggf. schwierig sein d\u00fcrfte. Da die Gesetzesbegr\u00fcndung jedoch insgesamt hierzu schweigt, m\u00fcsste es der Rechtsprechung und der vorherigen Argumentation der Parteien \u00fcberlassen bleiben, ob eine Kostendeckelung stattfindet oder nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf verfolgt das begr\u00fc\u00dfenswerte Ziel Rechtssicherheit im Bereich der Filesharing-Abmahnungen zu schaffen und die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander auszugleichen.<\/p>\n<p>Die erfolgten Ans\u00e4tze, insbesondere in der Novellierung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a UrhG<\/a>, sind nach meiner Ansicht gelungen und geeignet, das Problem der Massenabmahnungen in den Griff zu bekommen und wieder den Schutz der Urheberrechte in den Vordergrund zu stellen.<\/p>\n<p>Die Kostenregelung enth\u00e4lt ebenfalls gute Ans\u00e4tze, wird jedoch dann durch die einbezogene Ausnahmeregelung ggf. g\u00e4nzlich ad absurdum gef\u00fchrt, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die Ausnahmeregelung einen unbestimmten Rechtsbegriff enth\u00e4lt, welcher die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, dass mit derselben Argumentation auch die Neufassung der Kostendeckelung unanwendbar bleibt, wie dies im bisherigen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a797a Abs. 2 UrhG<\/a> bereits der Fall ist.<\/p>\n<p>Daher sei abschlie\u00dfend nochmals angemerkt, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers w\u00e4re, im Rahmen der parlamentarischen Beschlussfassung die Gesetzesbegr\u00fcndung dahingehend\u00a0 zu verbessern, dass das verfolgte Ziel nicht durch diesen unbestimmten Rechtsbegriff ausgehebelt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unserer Kanzlei liegt nun der Gesetzesentwurf des Gesetzes gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken vor. 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