{"id":436,"date":"2009-11-02T13:29:04","date_gmt":"2009-11-02T12:29:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=436"},"modified":"2009-11-02T13:29:04","modified_gmt":"2009-11-02T12:29:04","slug":"bgh-urteil-zur-affiliate-haftung-v-07-10-2009-az-i-zr-10906","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/bgh-urteil-zur-affiliate-haftung-v-07-10-2009-az-i-zr-10906\/","title":{"rendered":"BGH Urteil zur Affiliate-Haftung v. 07.10.2009, Az. I ZR 109\/06"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leits&auml;tze des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung des f&uuml;r einen Dritten als Marke gesch&uuml;tzten Begriffs entnimmt, so gen&uuml;gt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast f&uuml;r eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, &uuml;ber einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, tr&auml;gt er hinsichtlich der daf&uuml;r ma&szlig;geblichen konkreten Umst&auml;nde die sekund&auml;re Darlegungslast.<\/p>\n<p>b) Unterh&auml;lt ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website st&auml;ndig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> anzusehen, wenn ihnen f&uuml;r jeden Besucher, der &uuml;ber diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Gesch&auml;ftsabschluss t&auml;tigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer &Uuml;berpr&uuml;fung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl f&uuml;r die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> beschr&auml;nkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur &uuml;ber diese Website get&auml;tigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig f&uuml;r ihn t&auml;tig wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF <\/strong><\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p>Aktenzeichen: <a title=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Internetrecht\/Haftung-AffiliateMerchant\/920-BGH-Az-I-ZR-10906-Partnerprogramm.html\" href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Internetrecht\/Haftung-AffiliateMerchant\/920-BGH-Az-I-ZR-10906-Partnerprogramm.html\">I ZR 109\/06<\/a><\/p>\n<p>Verk&uuml;ndet am: 07.10.2009<\/p>\n<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m&uuml;ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B&uuml;scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f&uuml;r Recht erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K&ouml;ln vom 24. Mai 2006 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch &uuml;ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 2058297 &bdquo;ROSE&ldquo;, eingetragen f&uuml;r die Waren Fahrr&auml;der und deren Einzelteile sowie Fahrradzubeh&ouml;r. Sie ist au&szlig;erdem Inhaberin der Wort-\/Bildmarke Nr. 39632786.9 &bdquo;ROSE&ldquo;, bei der der Wortbestandteil graphisch ausgestaltet ist und die u.a. f&uuml;r die Waren Fahrr&auml;der, Fahrradzubeh&ouml;r und Bekleidungsst&uuml;cke eingetragen ist. Die Kl&auml;gerin bietet unter ihrer Firma Rose Versand GmbH ihr Sortiment auch im Internet unter dem Domainnamen www.roseversand.de an.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt unter dem Domainnamen www.raddiscount.de einen Internetversandhandel f&uuml;r Fahrr&auml;der, Fahrradzubeh&ouml;r und Fahrradbekleidung. Um die Zugriffe auf ihre Internetseite zu erh&ouml;hen, arbeitet die Beklagte im Rahmen eines von ihr so bezeichneten Partnerprogramms mit Werbepartnern zusammen. Bei den Werbepartnern handelt es sich um Betreiber anderer Internetseiten, die einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetseite der Beklagten einrichten. Die Werbepartner (sog. Affiliates) erhalten von der Beklagten eine Provision, wenn ein Kunde &uuml;ber diesen Weg auf die Seite der Beklagten gelangt und einen Kaufvertrag abschlie&szlig;t. Zu den Werbepartnern der Beklagten z&auml;hlt die 0049-net GmbH, die unter mehreren Domainnamen Internetseiten betreibt. Dazu geh&ouml;ren auch die Domainnamen www.0049-index.de, www.superschnelleraeder.de und www.tipps.de. In die rechtliche und finanzielle Abwicklung des Partnerprogramms der Beklagten ist die affilinet GmbH eingeschaltet, die vertragliche Beziehungen sowohl zu der Beklagten als auch zu den einzelnen Werbepartnern unterh&auml;lt.<\/p>\n<p>Im Herbst 2004 wurde bei Eingabe der W&ouml;rter &bdquo;rose bike&ldquo; in die Internetsuchmaschine Google auf das Suchergebnis mit dem Domainnamen www.superschnelleraeder.de an achter Stelle der &uuml;ber 1,5 Mio. Eintr&auml;ge umfassenden Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war mit &bdquo;fahrrad rose bike wear&ldquo; &uuml;berschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterleitung zur Internetseite mit dem Domainnamen www.tipps.de, auf der sich unter der &Uuml;berschrift Raddiscount ein Link zur Internetseite der Beklagten befand. Nach Abmahnung durch die Kl&auml;gerin beseitigte die 0049-net GmbH den Link und gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung ab.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die 0049-net GmbH habe ihre Kennzeichenrechte verletzt. Die gute Platzierung des Domainnamens als Suchergebnis in der Trefferliste sei auf die Verwendung der Begriffe rose und bike als versteckte Suchw&ouml;rter im Quelltext der Internetseite (Metatags) und auf die Beeinflussung des Suchergebnisses durch deren sichtbare Verwendung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren. Die Beklagte hafte f&uuml;r die Rechtsverletzungen ihres Werbepartners 0049-net GmbH als St&ouml;rer und nach &sect; 14 Abs. 7, <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__15.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__15.html\">&sect; 15 Abs. 6 MarkenG<\/a>.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung f&uuml;r einen Online-Shop, der Fahrr&auml;der, Fahrradzubeh&ouml;r und Fahrrad-bekleidung anbietet, die Bezeichnung<\/p>\n<p>&bdquo;rose&ldquo;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&bdquo;rose bike&ldquo;<\/p>\n<p>zu nutzen und\/oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Begriffs &bdquo;rose bike&ldquo; als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine eine Internetseite angezeigt wird, die mit dem Online-Shop der Beklagten verlinkt ist, wenn dies &uuml;ber die Internetseiten der Domain <a href=\"http:\/\/www.superschnelle-raeder.de\/\">www.superschnelle-raeder.de<\/a> geschieht:<\/p>\n<p>1. Schritt: Anzeige des Google-Suchergebnisses:<\/p>\n<p>2. Schritt: Nach Anklicken des Suchergebnisses www.superschnelle-raeder.de erscheint die nachfolgende Internetseite:<\/p>\n<p>3. Schritt: Nach Anklicken der Aussage &bdquo;Raddiscount&ldquo; erscheint die Internetpr&auml;sentation des Online-Shops raddiscount.de, deren Impressum nachstehend abgebildet wird (es folgt die Abbildung des Impressums).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihr sei die Werbung ihres Werbepartners unter www.superschnelleraeder.de nicht zuzurechnen. Von der 0049-net GmbH sei nur der Internetauftritt unter dem Domainnamen www.0049-index.de als Werbetr&auml;ger in ihrem Partnerprogramm angemeldet worden. Von einem anderen Werbetr&auml;ger habe sie keine Kenntnis gehabt. Eine Haftung als St&ouml;rer scheide aus, weil es ihr nicht m&ouml;glich sei, alle ihre 6.000 Werbepartner zu kontrollieren. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a>, da die 0049-net GmbH nicht ihr Beauftragter sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG K&ouml;ln <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR%202006,%20622\" title=\"OLG K&ouml;ln, 24.05.2006 - 6 U 200\/05: Beauftragtenhaftung des Merchant f&uuml;r seinen Affiliate\">MMR 2006, 622<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=CR%202007,%20184\" title=\"OLG K&ouml;ln, 24.05.2006 - 6 U 200\/05: Beauftragtenhaftung des Merchant f&uuml;r seinen Affiliate\">CR 2007, 184<\/a>).<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklagten, deren Zur&uuml;ckweisung die Kl&auml;gerin beantragt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr&uuml;nde:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> f&uuml;r die von der 0049-net GmbH begangene Markenverletzung. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt:<\/p>\n<p>Die 0049-net GmbH habe die Marken der Kl&auml;gerin verletzt (<a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<\/a>). Sie habe die W&ouml;rter &bdquo;rose&ldquo; und &bdquo;bike&ldquo; in der Weise genutzt, dass der Link auf die Internetseite der Beklagten im Ergebnis der Internetsuchmaschine Google f&uuml;r diese Begriffe an achter Stelle von &uuml;ber 1,5 Mio. Eintr&auml;gen erschienen sei. Es k&ouml;nne dahinstehen, ob die Begriffe als Metatag verwendet oder eine andere Technik der Suchmaschinenbeeinflussung eingesetzt worden sei. Wenn bei einer sehr gro&szlig;en Zahl von Eintr&auml;gen eine derart gute Platzierung erreicht werde, spreche die Lebenserfahrung f&uuml;r eine Manipulation des Suchergebnisses. Eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung liege vor. Zeige die Suchmaschine wie im Streitfall bei Eingabe der streitgegenst&auml;ndlichen Suchbegriffe in der Trefferliste einen Text an, in dem unter der &Uuml;berschrift &bdquo;fahrrad rose bike wear&ldquo; Fahrr&auml;der samt Zubeh&ouml;r angeboten w&uuml;rden, werde das Wort &bdquo;rose&ldquo; vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst.<\/p>\n<p>Die Beklagte hafte f&uuml;r diese Markenverletzung nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a>, weil die Verletzungshandlung in ihrem gesch&auml;ftlichen Bereich von der von ihr beauftragten 0049-net GmbH begangen worden sei. Die 0049-net GmbH sei im Auftrag der Beklagten auf dem Gebiet der Werbung f&uuml;r die Beklagte t&auml;tig geworden. Nach der konkreten Vertragsgestaltung des Partnerprogramms der Beklagten, dessen Zweck die Werbung f&uuml;r die Beklagte sei, entscheide diese &uuml;ber die Freigabe der Bewerbung eines Partners bei dem Partnerprogramm, mithin &uuml;ber das &bdquo;Ob&ldquo; seiner Teilnahme. Die von der 0049-net GmbH im Rahmen des Partnerprogramms &uuml;bernommenen Aufgaben h&auml;tten sich auch nicht auf die Durchf&uuml;hrung konkreter Anzeigenauftr&auml;ge beschr&auml;nkt.<\/p>\n<p>II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Annahme tragen, die Beklagte hafte nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> f&uuml;r eine von der 0049-net GmbH begangene Markenverletzung.<\/p>\n<p>1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, es fehle an einer markenm&auml;&szlig;igen Verwendung der Klagemarken, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass die von ihm angenommene Manipulation des Suchergebnisses durch eine kennzeichenm&auml;&szlig;ige Verwendung der gesch&uuml;tzten Marken bewirkt worden sei.<\/p>\n<p>a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu f&uuml;hren (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20168,%2028\" title=\"BGH, 18.05.2006 - I ZR 183\/03: Impuls\">BGHZ 168, 28<\/a> Tz. 17 &#8211; Impuls; BGH, Urt. v. 8.2.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2077\/04\" title=\"BGH, 08.02.2007 - I ZR 77\/04: AIDOL\">I ZR 77\/04<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20784\" title=\"BGH, 08.02.2007 - I ZR 77\/04: AIDOL\">GRUR 2007, 784<\/a> Tz. 18 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201095\" title=\"BGH, 08.02.2007 - I ZR 77\/04: AIDOL\">WRP 2007, 1095<\/a> &#8211; AIDOL; zur Abgrenzung von Ergebnissen der Trefferliste zu einer als solche gekennzeichneten Anzeige, die das gesch&uuml;tzte Markenwort nicht enth&auml;lt BGH, Urt. v. 22.1.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2030\/07\" title=\"I ZR 30\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 30\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20500\" title=\"BGH, 22.01.2009 - I ZR 30\/07: Beta Layout\">GRUR 2009, 500<\/a> Tz. 16 ff. = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20435\" title=\"WRP 2009, 435 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">WRP 2009, 435<\/a> &#8211; Beta Layout [zur gesch&auml;ftlichen Bezeichnung]; Beschl. v. 22.1.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20125\/07\" title=\"I ZR 125\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 125\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20498\" title=\"BGH, 22.01.2009 - I ZR 125\/07: Bananabay\">GRUR 2009, 498<\/a> Tz. 12 ff. = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20451\" title=\"BGH, 22.01.2009 - I ZR 125\/07: Bananabay\">WRP 2009, 451<\/a> &#8211; Bananabay [zur Marke]). Dem steht &#8211; wie der Senat inzwischen entschieden hat &#8211; nicht entgegen, dass die Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Internetseite oder in &bdquo;Wei&szlig;auf-Wei&szlig;-Schrift&ldquo; f&uuml;r den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (zum Metatag <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20168,%2028\" title=\"BGH, 18.05.2006 - I ZR 183\/03: Impuls\">BGHZ 168, 28<\/a> Tz. 17 &#8211; Impuls; zur &bdquo;Wei&szlig;auf-Wei&szlig;-Schrift&ldquo; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20784\" title=\"BGH, 08.02.2007 - I ZR 77\/04: AIDOL\">GRUR 2007, 784<\/a> Tz. 18 &#8211; AIDOL).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall ist das Berufungsgericht &#8211; unabh&auml;ngig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine hier beeinflusst worden ist &#8211; allerdings schon deshalb mit Recht von einer markenm&auml;&szlig;igen Benutzung der Wortmarke &bdquo;ROSE&ldquo; der Kl&auml;gerin ausgegangen, weil sowohl in der &Uuml;berschrift als auch im Text des als Ergebnis des Auswahlverfahrens an der achten Stelle der Trefferliste aufgef&uuml;hrten Eintrags das Wort &bdquo;rose&ldquo; zusammen mit Hinweisen auf Fahrr&auml;der und Zubeh&ouml;r verwendet worden ist. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Begriff &bdquo;rose&ldquo; in der &Uuml;berschrift &bdquo;fahrrad rose bike wear&ldquo; im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem Fahrr&auml;der samt Zubeh&ouml;r angeboten werden, vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Damit hat das Berufungsgericht, wie auch der Anf&uuml;hrung eines weiteren Eintrags unter der &Uuml;berschrift &bdquo;bike online shop fahrrad rose&ldquo; zu entnehmen ist, ersichtlich ausdr&uuml;cken wollen, dass &bdquo;rose&ldquo; in dem Zusammenhang des beanstandeten Eintrags von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetnutzer, der das Suchwort &bdquo;rose bike&ldquo; eingegeben hat, als Hinweis auf die dort angebotenen Produkte aus einem bestimmten, mit dem Wort &bdquo;rose&ldquo; bezeichneten Unternehmen verstanden wird.<\/p>\n<p>c) Nach diesen &#8211; insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden &#8211; Feststellungen des Berufungsgerichts ist der mit der Wortmarke der Kl&auml;gerin identische Begriff &bdquo;rose&ldquo; in dem bei Angabe des Suchbegriffs &bdquo;rose bike&ldquo; von der Suchmaschine angezeigten Text markenm&auml;&szlig;ig f&uuml;r Fahrr&auml;der und Fahrradzubeh&ouml;r, also f&uuml;r identische Waren, verwendet worden. Da somit bereits eine Markenbenutzung nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<\/a> vorliegen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Begriff &bdquo;bike&ldquo; in dem in Rede stehenden Zusammenhang vom Verkehr ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Die Kl&auml;gerin hat zwar auch die Verwendungsform &bdquo;rose bike&ldquo; beanstandet. In der zusammengesetzten Bezeichnung w&auml;re der Bestandteil &bdquo;rose&ldquo; jedoch pr&auml;gend, wenn der Verkehr in &bdquo;rose bike&ldquo; eine einheitliche Kennzeichnung sehen sollte. In diesem Fall w&auml;re auch bei normaler Kennzeichnungskraft der Klagewortmarke jedenfalls eine Verwechslungsgefahr nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<\/a> zu bejahen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-120\/04\" title=\"C-120\/04 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">C-120\/04<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=Slg.%202005,%20I-8551\" title=\"Slg. 2005, I-8551 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">Slg. 2005, I-8551<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%201042\" title=\"EuGH, 06.10.2005 - C-120\/04: Medion - Marken - Richtlinie 89\/104\/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchs...\">GRUR 2005, 1042<\/a> Tz. 30 f. &#8211; THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 28.6.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20132\/04\" title=\"BGH, 28.06.2007 - I ZR 132\/04: INTERCONNECT\/T-InterConnect\">I ZR 132\/04<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20258\" title=\"BGH, 28.06.2007 - I ZR 132\/04: INTERCONNECT\/T-InterConnect\">GRUR 2008, 258<\/a> Tz. 33 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202008,%20232\" title=\"BGH, 28.06.2007 - I ZR 132\/04: INTERCONNECT\/T-InterConnect\">WRP 2008, 232<\/a> &#8211; INTERCONNECT\/T-InterConnect).<\/p>\n<p>2. Die Beklagte haftet f&uuml;r diese markenm&auml;&szlig;ige Benutzung der Marke &bdquo;ROSE&ldquo; der Kl&auml;gerin jedoch nur dann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">&sect; 14 Abs. 2 Nr. 1<\/a> und 2, Abs. 5 und 7 MarkenG, wenn in der Verwendung dieses Begriffs in dem von der Suchmaschine angezeigten Text eine Verletzungshandlung (gerade) der 0049-net GmbH gesehen werden kann und die 0049-net GmbH diese Verletzungshandlung i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> als Angestellte oder Beauftragte in dem Betrieb der Beklagten begangen hat. Wie die Revision mit Recht beanstandet, rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen es jedoch nicht, die (markenm&auml;&szlig;ige) Verwendung der Bezeichnung &bdquo;ROSE&ldquo; in dem von der Suchmaschine angezeigten Text der 0049-net GmbH als Verletzungshandlung zuzurechnen und anzunehmen, die Beklagte hafte f&uuml;r die 0049-net GmbH als Betriebsinhaber i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a>.<\/p>\n<p>a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts l&auml;sst sich schon nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die 0049-net GmbH f&uuml;r den von der Suchmaschine angezeigten Text gerade in der konkreten Zusammensetzung verantwortlich ist, in der der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine markenm&auml;&szlig;ige Verwendung des Begriffs &bdquo;rose&ldquo; sieht. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass die 0049-net GmbH die Begriffe &bdquo;rose&ldquo; und &bdquo;bike&ldquo; so genutzt hat, dass der angezeigte Text mit dem Hinweis auf die Seite &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; an achter Stelle von insgesamt ungef&auml;hr 1,5 Mio. Eintr&auml;gen erschien. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dieser Rang des Eintrags nach der Lebenserfahrung auf einer Manipulation des Suchergebnisses beruht. Es hat jedoch dahinstehen lassen, welche Technik der Suchmaschinenbeeinflussung dabei verwendet worden ist. Da das Berufungsgericht zudem keine Feststellungen dazu getroffen hat, nach welchen Kriterien eine Suchmaschine wie Google arbeitet, und die Verwendung der Begriffe &bdquo;rose&ldquo; und &bdquo;bike&ldquo;, wie die Revision mit Recht geltend macht, etwa als Hinweis auf ros&eacute;farbene Fahrr&auml;der oder ros&eacute;farbene Kleidung f&uuml;r Radfahrer im Text oder Quelltext einer Internetseite eine rein beschreibende Funktion haben kann, l&auml;sst sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausschlie&szlig;en, dass die 0049-net GmbH ungeachtet der vom Berufungsgericht angenommenen Manipulation des Suchergebnisses die Bezeichnung &bdquo;rose&ldquo; auf ihrer Internetseite lediglich mit einer beschreibenden Bedeutung verwendet hat. Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung dieser Begriffe entnimmt.<\/p>\n<p>b) Allerdings gen&uuml;gt derjenige, der einen Dritten wegen der Verwendung seiner Marke in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in Anspruch nimmt, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast f&uuml;r eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch Genommenen, wenn sich diese &#8211; wie im Streitfall &#8211; aus dem Zusammenhang des in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Nach dem &#8211; insoweit &uuml;bereinstimmenden &#8211; Vorbringen der Parteien stammen die einzelnen Angaben in der entsprechenden Rubrik der Trefferliste jedenfalls von der darunter angegebenen Internetadresse, sei es, dass sie im sichtbaren oder nicht sichtbaren Text, sei es, dass sie im Quelltext oder in einem sonstigen Bestandteil des entsprechenden HTML-Dokuments dieser Internetseite enthalten sind. Ein Kl&auml;ger gen&uuml;gt bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast f&uuml;r eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung, wenn er &#8211; wie die Kl&auml;gerin im vorliegenden Verfahren &#8211; substantiiert vortr&auml;gt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer deren Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruht. Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegen&uuml;ber geltend, im &#8211; sichtbaren und unsichtbaren &#8211; Text, im Quelltext und auch in sonstigen, f&uuml;r die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenh&auml;ngen werde der in Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umst&auml;nde eine sekund&auml;re Darlegungslast. Denn sie geh&ouml;ren zu seinem Wahrnehmungsbereich, w&auml;hrend sich der Kl&auml;ger Kenntnisse &uuml;ber die Gestaltung der Internetseite des Dritten, insbesondere &uuml;ber deren nicht sichtbare Teile, sowie &uuml;ber die zwischen dem Dritten und dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf m&ouml;gliche Auswahlkriterien gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es Sache der nicht prim&auml;r darlegungs- und beweispflichtigen Partei sein, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu &auml;u&szlig;ern, wenn diese keine n&auml;heren Kenntnisse der ma&szlig;gebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umst&auml;nde kennt und es ihm zumutbar ist, dazu n&auml;here Angaben zu machen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20160,%20308\" title=\"BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210\/03: Zum Anscheinsbeweis f&uuml;r grob fahrl&auml;ssigiges Verhalten des Karte...\">BGHZ 160, 308<\/a>, 320 m.w.N.).<\/p>\n<p>c) Im Streitfall ist jedoch nicht die Beklagte, sondern die 0049-net GmbH Inhaberin der unterhalb des angezeigten Textes angegebenen Internetseite &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo;. Der Beklagten kann daher nur dann eine sekund&auml;re Darlegungslast nach den oben dargelegten Grunds&auml;tzen auferlegt werden, wenn sie entweder &uuml;ber eigene Kenntnisse hinsichtlich der Gestaltung der angegebenen Internetseite verf&uuml;gt oder es ihr zuzumuten ist, sich diese Informationen von der 0049-net GmbH zu verschaffen. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass der Beklagten die ma&szlig;gebliche Gestaltung der Internetseite &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; aus eigenem Wissen bekannt ist, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Im Rahmen der sekund&auml;ren Darlegungslast besteht nur dann eine Pflicht der Beklagten, sich diese Informationen von der 0049-net GmbH zu verschaffen, wenn die 0049-net GmbH auch hinsichtlich der Gestaltung ihrer Internetseite &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen ist. Davon kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die 0049-net GmbH ist danach insoweit insbesondere nicht als Angestellte oder Beauftragte der Beklagten in deren Betrieb i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> t&auml;tig geworden.<\/p>\n<p>aa) F&uuml;r die Auslegung des <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> ist uneingeschr&auml;nkt auf die zu <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__8.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__8.html\">&sect; 8 Abs. 2 UWG<\/a> (<a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__13.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__13.html\">&sect; 13 Abs. 4 UWG<\/a> a.F.) geltenden Grunds&auml;tze einer weiten Haftung des Gesch&auml;ftsherrn f&uuml;r Beauftragte zur&uuml;ckzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__8.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__8.html\">&sect; 8 Abs. 2 UWG<\/a> auch f&uuml;r Schadensersatzanspr&uuml;che gilt (BGH, Urt. v. 7.4.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20221\/02\" title=\"BGH, 07.04.2005 - I ZR 221\/02: Mei&szlig;ner Dekor II\">I ZR 221\/02<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20864\" title=\"BGH, 07.04.2005 - I ZR 221\/02: Mei&szlig;ner Dekor II\">GRUR 2005, 864<\/a> f. = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202005,%201248\" title=\"BGH, 07.04.2005 - I ZR 221\/02: Mei&szlig;ner Dekor II\">WRP 2005, 1248<\/a> &#8211; Mei&szlig;ner Dekor II, m.w.N.). Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung f&uuml;r die gesch&auml;ftliche T&auml;tigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abh&auml;ngigen Dritten verstecken k&ouml;nnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20133\/93\" title=\"BGH, 05.04.1995 - I ZR 133\/93: Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis\">I ZR 133\/93<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20605\" title=\"BGH, 05.04.1995 - I ZR 133\/93: Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis\">GRUR 1995, 605<\/a>, 607 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%201995,%20696\" title=\"BGH, 05.04.1995 - I ZR 133\/93: Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis\">WRP 1995, 696<\/a> &#8211; Franchise-Nehmer; Urt. v. 28.6.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20153\/04\" title=\"BGH, 28.06.2007 - I ZR 153\/04: Telefonaktion\">I ZR 153\/04<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20186\" title=\"BGH, 28.06.2007 - I ZR 153\/04: Telefonaktion\">GRUR 2008, 186<\/a> Tz. 22 = WRP 2008, 186 &#8211; Telefonaktion). Der innere Grund f&uuml;r die Zurechnung der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Gesch&auml;ftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20605\" title=\"BGH, 05.04.1995 - I ZR 133\/93: Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis\">GRUR 1995, 605<\/a>, 607 &#8211; Franchise-Nehmer). Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (BGH, Urt. v. 8.11.1963 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=Ib%20ZR%2025\/62\" title=\"BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25\/62: Unterkunde\">Ib ZR 25\/62<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201964,%20263\" title=\"GRUR 1964, 263 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">GRUR 1964, 263<\/a>, 266 f. = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%201964,%20171\" title=\"BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25\/62: Unterkunde\">WRP 1964, 171<\/a> &#8211; Unterkunde; Bergmann in Harte\/Henning, UWG, 2. Aufl., &sect; 8 Rdn. 250; Fritzsche in M&uuml;nchKomm.UWG, &sect; 8 Rdn. 301; K&ouml;hler in Hefermehl\/K&ouml;hler\/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., &sect; 8 Rdn. 2.44; Fezer\/B&uuml;scher, UWG, &sect; 8 Rdn. 170). Beauftragter kann auch ein selbst&auml;ndiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur (BGH, Urt. v. 25.4.1991 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20134\/90\" title=\"BGH, 25.04.1991 - I ZR 134\/90: Anzeigenrubrik I - Irref&uuml;hrung\/sonst\">I ZR 134\/90<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201991,%20772\" title=\"BGH, 25.04.1991 - I ZR 134\/90: Anzeigenrubrik I - Irref&uuml;hrung\/sonst\">GRUR 1991, 772<\/a>, 774 &#8211; Anzeigenrubrik I; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20124,%20230\" title=\"BGH, 25.11.1993 - I ZR 259\/91: Warnhinweis - Vorsprung durch Rechtsbruch\">BGHZ 124, 230<\/a>, 237 &#8211; Warnhinweis). Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige T&auml;tigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten f&auml;llt (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20605\" title=\"BGH, 05.04.1995 - I ZR 133\/93: Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis\">GRUR 1995, 605<\/a>, 607 &#8211; Franchise-Nehmer; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20864\" title=\"BGH, 07.04.2005 - I ZR 221\/02: Mei&szlig;ner Dekor II\">GRUR 2005, 864<\/a>, 865 &#8211; Mei&szlig;ner Dekor II, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20605\" title=\"BGH, 05.04.1995 - I ZR 133\/93: Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis\">GRUR 1995, 605<\/a>, 607 &#8211; Franchise-Nehmer, m.w.N.). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch f&uuml;r ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverst&ouml;&szlig;e.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die 0049-net GmbH im Rahmen des Partnerprogramms der Beklagten grunds&auml;tzlich als deren Beauftragte auf dem Gebiet der Werbung i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen jedoch nicht angenommen werden, dass die 0049-net GmbH auch insoweit als Beauftragte der Beklagten gehandelt hat, als sie unter den nicht zum Partnerprogramm der Beklagten angemeldeten Domainnamen &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; und &bdquo;tipps.de&ldquo; t&auml;tig geworden ist.<\/p>\n<p>(1) Nach der Beschreibung auf ihrer Website bot die Beklagte mit ihrem &bdquo;Raddiscount Partner-Programm&ldquo; ihren Werbepartnern die M&ouml;glichkeit an, sich gegen Zahlung einer Provision an ihrer &bdquo;Bekanntmachung&ldquo; zu beteiligen, indem die Werbepartner auf ihren Websites Links auf die Internetseite der Beklagten bereitstellten. F&uuml;r jeden Besucher der Internetseite des Werbepartners, der &uuml;ber diesen Link zur Beklagten gelangte und bei dieser einkaufte, wurde dem Werbepartner eine Werbeprovision ausbezahlt.<\/p>\n<p>(2) Nach dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms waren die Werbepartner in der Weise in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert, dass der Erfolg der Werbung der Werbepartner der Beklagten zugute kam. Die Werbepartner hatten es nicht nur &uuml;bernommen, durch einen Hinweis auf ihrer eigenen Website f&uuml;r die Beklagte und deren Angebot zu werben. Sie hatten es au&szlig;erdem durch Bereitstellung eines Links zu der Internetseite der Beklagten erm&ouml;glicht, dass Interessenten unmittelbar auf das Angebot der Beklagten zugreifen konnten. Diese Werbepartnerschaft war grunds&auml;tzlich auf Dauer angelegt, die Provisionszahlungen richteten sich nach der Anzahl der zu einem Kauf f&uuml;hrenden Weiterleitungen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum. Wie das Berufungsgericht der Beschreibung des Partnerprogramms auf der Internetseite der Beklagten rechtsfehlerfrei entnommen hat, verf&uuml;gte die Beklagte auch &uuml;ber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbet&auml;tigkeit ihrer Werbepartner. Ein interessierter Werbepartner musste sich zun&auml;chst auf der Internetseite der Beklagten anmelden und sich f&uuml;r das Partnerprogramm der Beklagten bewerben. Weiter war angegeben, dass nach Pr&uuml;fung der Internetseite des Bewerbers dieser von der Beklagten eine Aufnahmebest&auml;tigung per E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten erhielt. Der von der Beklagten angenommene Werbepartner konnte sodann ihm von der Beklagten zur Verf&uuml;gung gestellte &bdquo;HTML-Schnippsel&ldquo; in seine Seite integrieren und testen und dabei aus einer Reihe von Linkm&ouml;glichkeiten die f&uuml;r seine Internetseite und seinen Geschmack am besten passende ausw&auml;hlen. Mit dem Status als &bdquo;vollwertiger Partner&ldquo; bekam er Zugang zu einem internen Partnerbereich unter einer angegebenen Internetadresse, wo ihm weitere Dienste zur Verf&uuml;gung gestellt wurden, wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank der Beklagten.<\/p>\n<p>(3) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die 0049-net GmbH auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms der Beklagten als deren Beauftragte i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> anzusehen ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten, ihren Werbepartnern und der affilinet GmbH, der die technische Abwicklung des Partnerprogramms oblag, im Einzelnen ausgestaltet waren. Denn jedenfalls bestimmte die Beklagte mit Wirkung f&uuml;r die affilinet GmbH, ob ein Werbepartner an ihrem Programm teilnahm. Durch die Vorgabe von bestimmten Werbemitteln konnte sich die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sichern, auch wenn die affilinet GmbH zwischengeschaltet war. Dabei ging die Gestaltungsfreiheit der 0049-net GmbH zwar nicht so weit, andere als die ihr von der Beklagten vorgegebenen Links zu setzen; ferner war die von ihr zu erbringende Werbet&auml;tigkeit vertraglich auf eine bestimmte Website beschr&auml;nkt. Andererseits war die Werbet&auml;tigkeit der 0049-net GmbH aber auch nicht auf solche blo&szlig; ausf&uuml;hrenden Verrichtungen beschr&auml;nkt, die au&szlig;erhalb des Bereichs der regelm&auml;&szlig;igen T&auml;tigkeiten eines mit dem Vertrieb von Waren befassten Unternehmens wie der Beklagten liegen und deshalb der Annahme einer Eingliederung in deren gesch&auml;ftlichen Betrieb entgegenstehen k&ouml;nnten (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20228\/88\" title=\"BGH, 31.05.1990 - I ZR 228\/88: Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers\">I ZR 228\/88<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%201039\" title=\"BGH, 31.05.1990 - I ZR 228\/88: Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers\">GRUR 1990, 1039<\/a>, 1040 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%201991,%2082\" title=\"BGH, 07.06.1990 - I ZR 207\/88: Order-Karte - Ausnutzung von Unerfahrenheit\">WRP 1991, 82<\/a> &#8211; Anzeigenauftrag). Die T&auml;tigkeit der 0049-net GmbH ging schon deshalb &uuml;ber die blo&szlig;e Ausf&uuml;hrung eines bestimmten Werbeauftrags hinaus, weil sie nach dem Partnerprogramm der Beklagten nicht nur st&auml;ndig mit der Werbung f&uuml;r diese betraut war (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1970 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2047\/69\" title=\"BGH, 25.09.1970 - I ZR 47\/69: Anweisung eines Unternehmers an einen Handelsvertreter als intern...\">I ZR 47\/69<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201971,%20119\" title=\"BGH, 25.09.1970 - I ZR 47\/69: Anweisung eines Unternehmers an einen Handelsvertreter als intern...\">GRUR 1971, 119<\/a>, 120 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%201971,%2067\" title=\"BGH, 25.09.1970 - I ZR 47\/69: Anweisung eines Unternehmers an einen Handelsvertreter als intern...\">WRP 1971, 67<\/a> &#8211; Branchenverzeichnis), sondern au&szlig;erdem durch die Bereitstellung des Links auf die Internetseite der Beklagten und durch die Abrechnung der Provision nach der Anzahl der vermittelten Kunden in den betrieblichen T&auml;tigkeitsbereich der Beklagten eingebunden war. Erweitert ein Unternehmer seinen Gesch&auml;ftsbereich, indem er die Bewerbung seiner Internetseiten in dieser Weise auslagert, geh&ouml;rt das damit verbundene Risiko von Rechtsverst&ouml;&szlig;en der Werbenden zu dem von ihm beherrschbaren Risiko. Ist der Unternehmer mit der Zwischenschaltung eines Dritten (hier: der affilinet GmbH) zwischen ihn und den jeweiligen Werbepartner einverstanden, so kann er sich einer Haftung auch nicht entziehen, wenn er sich dabei einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmem&ouml;glichkeit auf den Werbepartner begeben haben sollte.<\/p>\n<p>(4) Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, die 0049-net GmbH habe nur mit dem Domainnamen &bdquo;0049-index.de&ldquo; an ihrem Partnerprogramm teilgenommen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen f&uuml;r unbeachtlich gehalten, weil die 0049-net GmbH aufgrund ihres Vertragsverh&auml;ltnisses zur Beklagten als deren Beauftragte anzusehen sei und sie die beanstandete Markenverletzung auch dann i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> im gesch&auml;ftlichen Betrieb der Beklagten begangen habe, wenn sie durch die Suchmaschinenbeeinflussung auf der nicht zum Partnerprogramm der Beklagten angemeldeten Internetseite &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; gegen ihre der Beklagten gegen&uuml;ber bestehenden Vertragspflichten versto&szlig;en haben sollte. Denn eine private T&auml;tigkeit, deren Ergebnis nur der 0049-net GmbH und nicht auch der Beklagten zugute komme, lasse sich in diesem Verhalten nicht sehen.<\/p>\n<p>Die Revision r&uuml;gt mit Recht, dass das Berufungsgericht damit die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Betriebsinhabers f&uuml;r seine Beauftragten nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> nicht zutreffend bestimmt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung des Betriebsinhabers f&uuml;r Personen, die er i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> mit T&auml;tigkeiten f&uuml;r seinen Betrieb beauftragt hat, nicht nur dann aus, wenn diese au&szlig;erhalb des Auftragsverh&auml;ltnisses im privaten Bereich handeln. Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a>, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar gesch&auml;ftlich t&auml;tig geworden ist, das betreffende gesch&auml;ftliche Handeln jedoch nicht der Gesch&auml;ftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch f&uuml;r andere Personen oder Unternehmen t&auml;tig oder unterh&auml;lt er neben dem Gesch&auml;ftsbereich, mit dem er f&uuml;r den Auftraggeber t&auml;tig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Gesch&auml;ftsbereiche, so beschr&auml;nkt sich die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen gesch&auml;ftlichen Handlungen des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Gesch&auml;ftsbereich vornimmt, der dem Auftragsverh&auml;ltnis zugrunde liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Gesch&auml;ftsbereich des Beauftragten beschr&auml;nkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig f&uuml;r ihn t&auml;tig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Beklagten, das mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, war die 0049-net GmbH nur mit dem Domainnamen &bdquo;0049-index.de&ldquo; beim Partnerprogramm der Beklagten registriert und wurden auch nur f&uuml;r Links &uuml;ber diese Seite Provisionen gezahlt. Die Beklagte habe weder die Seite mit dem Domainnamen &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; noch andere Webseiten der 0049-net GmbH und deren Inhalt gekannt. Nach der von der Kl&auml;gerin vorgelegten Beschreibung des Partnerprogramms der Beklagten &uuml;berpr&uuml;ft diese die von dem jeweiligen Werbepartner angemeldete Website auf pornographische oder gesetzeswidrige Inhalte und &uuml;bersendet dem Bewerber nach Abschluss der Pr&uuml;fung gegebenenfalls eine Aufnahmebest&auml;tigung per E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten, damit die ausgew&auml;hlten Linkm&ouml;glichkeiten in die angemeldete Seite integriert werden k&ouml;nnen. Nach diesem Vorbringen der Beklagten ist die Beauftragung der 0049-net GmbH i.S. des <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> auf die Werbet&auml;tigkeit f&uuml;r die Beklagte unter dem Domainnamen &bdquo;0049-index.de&ldquo; beschr&auml;nkt worden. F&uuml;r eine dar&uuml;ber hinaus gehende gesch&auml;ftliche T&auml;tigkeit der 0049-net GmbH unter anderen Domainnamen auf anderen Internetseiten scheidet eine Haftung der Beklagten nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> nach den oben dargelegten Grunds&auml;tzen schon deshalb aus, weil der Beklagten insoweit eine hinreichende Kontrolle der T&auml;tigkeit der 0049-net GmbH nicht m&ouml;glich und zumutbar war.<\/p>\n<p>3. Aus den dargelegten Gr&uuml;nden kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kl&auml;gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">&sect; 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5<\/a> und 7 MarkenG wegen Verletzung ihrer Wort-\/Bildmarke &bdquo;ROSE&ldquo; oder nach &sect; 5 Abs. 2, <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__15.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__15.html\">&sect; 15 Abs. 2, 5 und 6 MarkenG<\/a> wegen Verletzung der gesch&auml;ftlichen Bezeichnung der Kl&auml;gerin durch die 0049-net GmbH zusteht.<\/p>\n<p>III. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr&uuml;nden als richtig dar (<a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__561.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__561.html\">&sect; 561 ZPO<\/a>). Eine Haftung der Beklagten f&uuml;r eine von der 0049-net GmbH begangene Markenverletzung nach den Grunds&auml;tzen der St&ouml;rerhaftung, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung von Immaterialg&uuml;terrechten uneingeschr&auml;nkt zur Anwendung kommen und die Verletzung zumutbarer Pr&uuml;fungspflichten voraussetzen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20158,%20236\" title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Internet-Versteigerung\">BGHZ 158, 236<\/a>, 251 &#8211; Internet-Versteigerung, m.w.N.), kann aus den oben genannten Gr&uuml;nden auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls nicht angenommen werden. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben (<a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__562.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__562.html\">&sect; 562 Abs. 1 ZPO<\/a>). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch &uuml;ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur&uuml;ckzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (<a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__563.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__563.html\">&sect; 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO<\/a>). Die Kl&auml;gerin hat vorgetragen, bei dem zum Partnerprogramm der Beklagten angemeldeten Domainnamen &bdquo;0049-index.de&ldquo; handele es sich um eine sogenannte &bdquo;Haupt-URL&ldquo;, die sich im Internet nicht aufrufen lasse, sondern die lediglich im Hintergrund genutzt werde, um die Weiterschaltungen von den sonstigen vom Werbepartner genutzten Internetseiten abrechnen zu k&ouml;nnen. Zugriffe &uuml;ber den Domainnamen &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; seien daher an diese Haupt-URL &bdquo;0049-index.de&ldquo; weitergeleitet worden, &uuml;ber die dann die Abrechnung mit der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte habe gewusst, dass die 0049-net GmbH die Website mit dem Domainnamen &bdquo;0049-index.de&ldquo; lediglich in dieser Weise zur administrativen Abwicklung benutzte und die Werbebanner tats&auml;chlich auf Internetseiten zu finden seien, die unter anderen Domainnamen der 0049-net GmbH ver&ouml;ffentlicht w&uuml;rden. Nach diesem Vorbringen der Kl&auml;gerin kommt in Betracht, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund der ihr bekannten tats&auml;chlichen Abwicklung des mit der 0049-net GmbH bestehenden Auftragsverh&auml;ltnisses auch f&uuml;r deren T&auml;tigkeit unter dem Domainnamen &bdquo;superschnelleraeder.de&ldquo; nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> haftet und ihr entsprechend die sekund&auml;re Darlegungslast f&uuml;r eine etwaige beschreibende Verwendung der W&ouml;rter &bdquo;rose&ldquo; und &bdquo;bike&ldquo; auf der Internetseite der 0049-net GmbH obliegt.<\/p>\n<p>In diesem Fall kann die beanstandete Verletzungshandlung auch nicht als Benutzung einer beschreibenden Angabe nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__23.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__23.html\">&sect; 23 Nr. 2 MarkenG<\/a> als zul&auml;ssig angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen der Unterlassungsantrag der Kl&auml;gerin und demzufolge ein ihm entsprechendes Verbot nicht die generelle Untersagung der Bezeichnungen &bdquo;rose&ldquo; und &bdquo;rose bike&ldquo;. Vielmehr w&uuml;rde der Beklagten infolge der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung nur eine Verwendungsform verboten, bei der bei Eingabe der Suchw&ouml;rter &bdquo;rose bike&ldquo; die Suchmaschine Texte anzeigt, in denen der Begriff &bdquo;rose&ldquo; markenm&auml;&szlig;ig zur Kennzeichnung von Fahrr&auml;dern samt Zubeh&ouml;r verwendet wird. Eine Manipulation des Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise bei Eingabe der Suchw&ouml;rter &bdquo;rose bike&ldquo; zu einem Eintrag mit der beanstandeten markenm&auml;&szlig;igen Verwendung des Begriffs &bdquo;rose&ldquo; f&uuml;hrt, ohne dass dem eine blo&szlig; beschreibende Verwendung dieser Begriffe auf der betreffenden Internetseite zugrunde liegt, verst&ouml;&szlig;t jedenfalls gegen die guten Sitten i.S. von <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__23.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__23.html\">&sect; 23 Nr. 2 MarkenG<\/a>. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, dass sich die beanstandete Verwendung des Zeichens &bdquo;rose&ldquo; auf die Werbung von Fahrr&auml;dern und Fahrradzubeh&ouml;rteilen bezieht, die die Kl&auml;gerin unter ihrer Wortmarke mit der Folge in den Verkehr gebracht hat, dass ihre Markenrechte einschlie&szlig;lich des Rechts, die Marke in der Werbung zu verwenden (<a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__14.html\">&sect; 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG<\/a>), nach <a title=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__24.html\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/markeng\/__24.html\">&sect; 24 MarkenG<\/a> ersch&ouml;pft sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leits&auml;tze des Gerichts a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung des f&uuml;r einen Dritten als Marke gesch&uuml;tzten Begriffs entnimmt, so gen&uuml;gt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast f&uuml;r eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[13,22,38],"tags":[448,450,874,1794,1935,2465,3943],"class_list":["post-436","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gewerblicher-rechtsschutz","category-medienrecht","category-wettbewerbsrecht","tag-adwords","tag-affiliate","tag-beauftragtenhaftung","tag-google","tag-i-zr-10906","tag-merchant","tag-werbung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v25.8 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>BGH Urteil zur Affiliate-Haftung v. 07.10.2009, Az. 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