{"id":4465,"date":"2013-02-20T09:02:45","date_gmt":"2013-02-20T08:02:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4465"},"modified":"2013-02-20T09:02:45","modified_gmt":"2013-02-20T08:02:45","slug":"manchmal-werden-aus-slogans-marken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/manchmal-werden-aus-slogans-marken\/","title":{"rendered":"Manchmal werden aus Slogans Marken"},"content":{"rendered":"<p>Marken werden zunehmend in Unternehmen ein wichtiger Bestandteil. Schon bei der Unternehmensgr\u00fcndung machen sich Unternehmen regelm\u00e4\u00dfig Gedanken \u00fcber die Registrierung von Marken, um einen effizienten Schutz ihres geistigen Eigentums zu erzielen.<\/p>\n<p>Mitunter kommt es dann auch vor, dass Werbeslogans als Marke gesch\u00fctzt werden sollen. Dabei war die Eintragungsf\u00e4higkeit von Werbeslogans mitunter unterschiedlich angesehen worden. Nun hatte das Bundespatentgericht in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom 05.07.2012, AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=30%20W%20(pat)%2040\/11\" title=\"30 W (pat) 40\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">30 W (pat) 40\/11<\/a>) die Gelegenheit zu den Voraussetzungen der Eintragungsf\u00e4higkeit eines Werbeslogans Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>In dem zu entscheidenden Verfahren sollte die Wortfolge<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p>Aus Akten werden Fakten<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>f\u00fcr die Waren und Dienstleistungen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p>Computersoftware (gespeichert), insbesondere f\u00fcr das Vertragsmanagement; Unternehmensberatung (Beratung bei Einf\u00fchrung, Konfiguration, Betrieb); EDV-Beratung (Beratung bei technischen Problemen rund um Einf\u00fchrung und Betrieb); Programmierung von Software f\u00fcr das Vertragsmanagement.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>eingetragen werden. Das DPMA hatte die Eintragung aufgrund eines angeblichen absoluten Schutzhindernisses gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a78 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> abgelehnt. Auch die hiergegen eingelegte Erinnerung hatte keinen Erfolg, da der Wortfolge angebliche jegliche Unterscheidungskraft fehle und lediglich als blo\u00dfe Sachangabe in der Form eines Werbespruchs aufgefasst werde. Hingegen fehle es an einer Erkennbarkeit des dahinterstehenden Unternehmens.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht f\u00fchrte in seinem Beschluss sodann aus, dass der Wortfolge \u201eAus Akten werden Fakten\u201c f\u00fcr die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht per se jede Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich zwar um eine Folge gebr\u00e4uchlicher W\u00f6rter der deutschen Sprache. Auch fehle ihr nicht jeder Sinnbezug und vermittele dar\u00fcber hinaus die Annahme, dass durch die angemeldete Marke die Vorstellung vermittelt werde, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einer EDV-gest\u00fctzten Aktenverwaltung diene. Gleichwohl w\u00fcrde diese Vorstellung dem Publikum lediglich in eher vager und suggestiver Form nahegebracht, so dass dem Zeichen grunds\u00e4tzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft genommen werden k\u00f6nne. Die begehrte Marke bed\u00fcrfe eines gewissen Interpretationsaufwandes, um zu ihrem beschreibenden Aussagegehalt vorzudringen. Aus diesem Grunde sei die Marke jedoch geeignet, einen Denkprozess bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszul\u00f6sen, so dass eine Unterscheidungskraft gegeben sei. Dies sei insbesondere auch der Fall, weil das Zeichen wegen des verwendeten reimenden Schmuckelementes eine gewisse Originalit\u00e4t und Pr\u00e4gnanz besitze.<\/p>\n<p>W\u00f6rtlich f\u00fchrt der Senat aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eUnterscheidungskraft im Sinne von \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" target=\"_blank\">8<\/a>\u00a0Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen [\u2026] von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet [\u2026]. [\u2026] Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr\u00fcndet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen\u00fcgt, um das Schutzhindernis zu \u00fcberwinden [\u2026]. Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. [\u2026]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen [\u2026]. Es w\u00e4re daher unzul\u00e4ssig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der\u00a0 Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen [\u2026], etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen \u00dcberraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen m\u00fcsse [\u2026]. Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion aus\u00fcben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gew\u00f6hnlich nicht auf die Herkunft der Waren schlie\u00dfen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands<br \/> entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Gleichwohl konnte eine Eintragung der Marke in dem zu entscheidenden Fall nicht erzielt werden. Wie der Senat weiter ausf\u00fchrte, handelte es sich bei dem gegenst\u00e4ndlichen Werbeslogan um eine branchen\u00fcbliche Werbeaussage. Aus diesem Grunde habe der Werbeslogan seine von Hause aus gegebene Unterscheidungskraft wieder verloren. Er ersch\u00f6pfe sich in einer werbe\u00fcblichen Anpreisung und sei daher nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.<\/p>\n<p>Der Senat f\u00fchrte hierzu w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eVor dem Hintergrund der gebr\u00e4uchlichen Verwendung ist die Wortfolge Aus Akten werden Fakten im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die nach den beispielhaften Angaben im Verzeichnis\u00a0 Vertragsmanagement zum Gegenstand haben sollen und k\u00f6nnen, und bei den Dienstleistungen ausdr\u00fccklich darauf bezogen sind, nicht unterscheidungskr\u00e4ftig. Denn wenn das angesprochene Publikum \u2013 hier in erster Linie\u00a0 gesch\u00e4ftliche Abnehmer \u2013 mit dem beanspruchten Slogan seitens einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Anbietern von Vertragsmanagementprodukten konfrontiert ist, kann sich hieran keine individuelle betriebliche\u00a0 Herkunftsvorstellung mehr kn\u00fcpfen. Unerheblich ist dabei, ob \u2013 wie von der Anmelderin behauptet \u2013 jedenfalls teilweise Kooperationen mit der Anmelderin bestehen. Denn dies ist f\u00fcr den Verkehr nicht erkennbar.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass Werbeslogans weiterhin als Marke eintragungs- und schutzf\u00e4hig sind, wenn sie eine gewisse Eigent\u00fcmlichkeit aufweisen und die Herkunftsfunktion behalten. Branchen\u00fcbliche Werbeaussagen sind hingegen, mangels Herkunftsfunktion, nicht geeignet einen Markenschutz zu entfalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundespatentgerichtes ist zu begr\u00fc\u00dfen, da hierdurch die Voraussetzungen der Eintragungsf\u00e4higkeit eines Werbeslogans konkretisiert wurden. Dar\u00fcber hinaus zeigt die Entscheidung aber auch, dass nicht jede Einsch\u00e4tzung des DPMA einer gerichtlichen Entscheidung Stand h\u00e4lt und mitunter die Anforderungen des DPMA h\u00f6her liegen, als es das Gesetz vorsieht und es deshalb durchaus m\u00f6glich sein kann, erfolgreich gegen eine Ablehnung einer Markeneintragung des DPMA vorzugehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis zeigt die Entscheidung ferner sehr deutlich, dass es f\u00fcr Unternehmen besonders wichtig ist, dass entwickelte Werbeslogans direkt markenrechtlichen Schutz erfahren, bevor sie auf dem relevanten Markt branchen\u00fcblich geworden sind, da dies einer Eintragung entgegenstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>WK LEGAL<\/strong>\u00a0ist eine Wirtschaftsrechtskanzlei, die auf die Bereiche des Urheberrechts, Markenrechts und Wettbewerbsrechts spezialisiert ist und Agenturen und Unternehmen umfassend in s\u00e4mtlichen Fragen von Werbung, Marketing und Social Media ber\u00e4t. Weitere Informationen zum Thema Markenrecht erhalten Sie auch in unserem <a href=\"http:\/\/www.wklegal.de\/markenschutz\/\" target=\"_blank\">Ratgeber \u201cMarkenschutz\u201d<\/a>. <a href=\"http:\/\/www.wklegal.de\/ihr-kompetenter-partner-rund-um-den-markenschutz\/\" target=\"_blank\">Markenanmeldungen bietet Ihnen WK LEGAL zu fairen und transparenten Pauschalangeboten an<\/a>. Gerne stehen wir auch Ihnen f\u00fcr Ihre unverbindlichen Fragen zur Verf\u00fcgung.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/kontakt-2\">Sprechen Sie uns einfach per E-Mail<\/a>\u00a0an oder nutzen Sie die M\u00f6glichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespr\u00e4ch unter unserer Telefonnummer 030 \u2013 692051750.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Marken werden zunehmend in Unternehmen ein wichtiger Bestandteil. 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