{"id":4476,"date":"2013-02-20T19:50:34","date_gmt":"2013-02-20T18:50:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4476"},"modified":"2013-02-20T19:50:34","modified_gmt":"2013-02-20T18:50:34","slug":"lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><strong>Landgericht Berin<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%20455\/11\" title=\"LG Berlin, 05.04.2012 - 27 O 455\/11: Google haftet f&uuml;r f&uuml;r Erfahrungsberichte auf Google-Maps\">27 O 455\/11<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Arzt in Berlin. Er leitet eine Klinik f\u00fcr kosmetische Chirurgie, die er im Internet unter www. \u2026 .de pr\u00e4sentiert. Operationen nimmt der Kl\u00e4ger alleine vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Kalifornien ist, bietet \u00fcber die Internetseite www. \u2026 .de auch f\u00fcr den Bereich der Bundesrepublik Internet-Suchdienste an. U.a. betreibt sie auch den Geolokalisations- bzw. Geosuchdienst \u2026, der es erm\u00f6glicht, im Internet Orte, Hotels und andere Objekte zu suchen, um deren Position dann auf einer Karte oder auf einem Bild von der Erdoberfl\u00e4che (Satelliten- und Luftbilder) anzuzeigen. Dieser Internetdienst bietet zudem die M\u00f6glichkeit, anonym pers\u00f6nliche Stellungnahmen zu den angezeigten Suchergebnissen (so genannte \u201cErfahrungsberichte\u201d) abzugeben, wobei der Textteil der Stellungnahme durch die Vergabe von bis zu f\u00fcnf Sternen (\u201dBewertung\u201d) angereichert werden kann. Wegen der Nutzungsbedingungen von \u201c\u2026\u201d wird auf die als Anlage K 6 zu den Akten eingereichten Ablichtungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Oktober 2010 gelangte dem Kl\u00e4ger zur Kenntnis, dass bei Eingabe des Suchbegriffs \u201c\u2026\u201d in den von der Beklagten betriebenen Internetdiensten \u2026 u.a. der nachfolgende Eintrag vom 21. September 2010 unter dem Pseudonym \u201c\u2026\u201d vorzufinden war:<\/p>\n<p><em>\u201cVorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser \u201cBehandlung\u201d kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau \u00fcberlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen \u00fcberseht und h\u00e4ngt unvorstellbar h\u00e4sslich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-&gt; nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!\u201d<br \/><\/em><br \/>Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 5. November 2010 zur Entfernung des Eintrags auf.<\/p>\n<p>Nachdem ein Antrag des Kl\u00e4gers auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 in dem Verfahren 27 O 892\/10 zur\u00fcckgewiesen wurde, wandte sich der Kl\u00e4ger an die Beklagte mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2010 nebst einer beigef\u00fcgten eidesstattlichen Versicherung, mit welchen er die Beklagte auf einen \u201cverleumderisch[en] und beleidigend[en]\u201d Inhalt des Erfahrungsberichts hinwies. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 17. Dezember 2010 und der beigef\u00fcgten eidesstattlichen Versicherung wird auf die als Anlagenkonvolut B 10 zu den Akten eingereichten Kopien verwiesen.<\/p>\n<p>Sodann erwirkte der Kl\u00e4ger am 28. Dezember 2010 nach Abhilfe seiner Beschwerde gegen den zuvor erw\u00e4hnten Beschluss eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit welcher der Beklagten bei Vermeidung gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel verboten wurde, in Bezug auf den [Kl\u00e4ger] w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df die Behauptung zu verbreiten:<em><br \/>\u201cVorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser \u201cBehandlung\u201d kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau \u00fcberlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen \u00fcberseht und h\u00e4ngt unvorstellbar h\u00e4sslich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-&gt; nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!\u201d<br \/><\/em><br \/>Insbesondere wenn dies erfolgt wie [\u2026] auf den von der [Beklagten] vertriebenen Internetseiten ihres Internetdienstes \u2026.\u201d<\/p>\n<p>Einen Widerspruch legte die Beklagte gegen die ihr zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung nicht ein.<\/p>\n<p>Mit in Bezug genommenen Schreiben vom 18. M\u00e4rz 2011 und vom 03. Mai 2011 (Anlage K 4, K 5) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte unter Fristsetzung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf und machte gleichzeitig Anwaltskosten f\u00fcr diese Aufforderung in H\u00f6he von 603,07 Euro geltend.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen wurden nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 21. Februar 2011 von der Webseite der Beklagten entfernt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, dem streitgegenst\u00e4ndlichen Erfahrungsbericht liege kein konkreter Fall zugrunde, er sei frei erfunden; der Verfasser des Berichts sei nicht Patient von ihm gewesen. Zudem meint der Kl\u00e4ger, der Eintrag stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, er habe in den Jahren 2008 bis 2010 keine Sch\u00f6nheitsoperation an Armen und Ges\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt, die zu \u201cDellen\u201d bei einem Patienten gef\u00fchrt habe. Auch habe er in seiner Patientenkartei keinen Patienten mit dem Namen \u201c\u2026\u201d; einen Patienten mit diesem Namen habe er auch nie behandelt.<\/p>\n<p>Mit der am 18. Oktober 2011 (Bl. 66 d.A.) zugestellten Klage beantragt der Kl\u00e4ger,<br \/>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,<br \/>in Bezug auf den Kl\u00e4ger w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df die Behauptung zu verbreiten:<br \/><em>\u201cVorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser \u201cBehandlung\u201d kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau \u00fcberlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen \u00fcberseht und h\u00e4ngt unvorstellbar h\u00e4sslich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-&gt; nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!,\u201d\u00a0<\/em><br \/>insbesondere wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben auf den von der Beklagten vertriebenen Internetseiten ihres Internetdienstes \u2026 [Anm.: nicht vorhanden: Kopie Bl. 2]<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 919,55 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hinsichtlich eines Betrages von 607,70 Euro seit dem 21. Mai 2011 und hinsichtlich eines Betrages von 311,85 Euro ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die Klage sei unschl\u00fcssig, da der Kl\u00e4ger einen Ausdruck der Internetseite, die die von ihm beanstandete Bewertung bei \u2026 zeige, nicht vorgelegt habe. Ferner enthalte der streitgegenst\u00e4ndliche \u201cErfahrungsbericht\u201d eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung, zumal dort subjektive Empfindungen (Entt\u00e4uschung), gef\u00fchlsbasierte Werturteile (\u201dh\u00e4sslich\u201d, \u201centstellt\u201d), Vorw\u00fcrfe (\u201dFuscher\u201d) und Appelle an andere zum Ausdruck k\u00e4men. Schm\u00e4hkritik sei dem Erfahrungsbericht fremd. Gewerbetreibende wie der Kl\u00e4ger m\u00fcssten in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft es hinnehmen, dass ihr unternehmerisches Angebot Gegenstand des \u00f6ffentlichen Diskurses werde und \u00f6ffentlich ge\u00e4u\u00dferte Kritik ebenso ertragen, wie er \u00f6ffentliche ge\u00e4u\u00dfertes Lob zur Eigenwerbung nutzen d\u00fcrfe. Vor allem im Gesundheitsbereich sei ein Kommunikationsdienst wie der der Beklagten f\u00fcr die Transparenz und den Verbraucherschutz im lokalen und regionalen Bereich wichtig, da der Dienst das Informationsgef\u00e4lle zwischen dem Unternehmer und Verbraucher abmildere. Zudem behauptet die Beklagte, dass auch andere Patienten &#8211; anonym &#8211; pers\u00f6nliche Kritik an den Dienstleistungen des Kl\u00e4gers ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten. Wegen des jeweiligen Erfahrungsberichts wird auf das Anlagenkonvolut B 3 Bezug genommen. Sofern man in dem Erfahrungsbericht dagegen eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, meint die Beklagte, der Kl\u00e4ger habe ihre Unwahrheit nicht nachgewiesen. Dabei m\u00fcsse die Unwahrheit vom Kl\u00e4ger dargelegt und bewiesen werden, da eine Umkehrung der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des\u00a0<a title=\"\u00a7 186 StGB: \u00dcble Nachrede\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/186.html\" target=\"_blank\">\u00a7 186 StGB<\/a>\u00a0f\u00fcr den technischen Verbreiter nicht gelte; dieser sei weder T\u00e4ter noch Teilnehmer einer \u201cTat\u201d nach\u00a0<a title=\"\u00a7 186 StGB: \u00dcble Nachrede\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/186.html\" target=\"_blank\">\u00a7 186 StGB<\/a>.<\/p>\n<p>Ferner meint die Beklagte, dass die Grunds\u00e4tze der Haftung des so genannten technischen Verbreiters einen Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers nicht st\u00fctzten. Hierzu behauptet die Beklagte, es mangele im Streitfall an einem konkreten Hinweis des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten auf eine eindeutig und ohne Weiteres zu erkennende offenkundige Rechtsverletzung. Weder in der Nachricht der Kl\u00e4gervertreter vom 28. Oktober 2010 noch in dem Schreiben vom 30. September 2010 seien schl\u00fcssige Hinweise \u00fcber eine Rechtsverletzung enthalten. Schlie\u00dflich, meint die Beklagte, gehe der Klageantrag zu weit; die konkrete Verletzungsform sei nicht unter Angabe der URL pr\u00e4zisiert worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Klageantrag zu 1)<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte bez\u00fcglich des angegriffenen \u201cErfahrungsberichts\u201d ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m.\u00a0<a title=\"Art. 1 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" target=\"_blank\">Art. 1 Abs. 1<\/a>,\u00a0<a title=\"Art. 2 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" target=\"_blank\">2 Abs. 1 GG<\/a>\u00a0zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung in Betracht. Denn es ist unstreitig, dass die \u00c4u\u00dferungen nicht von der Beklagten, sondern von einem unbekannten Nutzer der \u2026 get\u00e4tigt worden sind. Die Beklagte ist ein so genannter Host Provider und damit lediglich technische Verbreiterin der beanstandeten Inhalte. F\u00fcr die Haftung der technischen Verbreiter von Informationen sind in der Rechtsprechung besondere Leitlinien entwickelt worden.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als St\u00f6rer zur Unterlassung verpflichtet, wer, ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsguts beitr\u00e4gt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011,\u00a0<a title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Schadensrecht - Pers\u00f6nlichkeitsverletzung im Internet-Blog\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" target=\"_blank\">VI ZR 93\/10<\/a>, Rn. 21, Urteil vom 30. Juni 2009 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210\/08: Deliktsrecht - Haftung des Verp\u00e4chters einer Domain\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20210\/08\" target=\"_blank\">VI ZR 210\/08<\/a>, Rn. 13 f. &#8211; Domainverp\u00e4chter; BGH, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2004 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f\u00fcr Markenv...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20304\/01\" target=\"_blank\">I ZR 304\/01<\/a>,\u00a0<a title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f\u00fcr Markenv...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20158,%20236\" target=\"_blank\">BGHZ 158, 236<\/a>, 251 &#8211; Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 &#8211;<a title=\"I ZR 139\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20139\/08\" target=\"_blank\">I ZR 139\/08<\/a>, aaO Rn. 45 &#8211; Kinderhochst\u00fchle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 &#8211;\u00a0<a title=\"I ZR 57\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2057\/09\" target=\"_blank\">I ZR 57\/09<\/a>, &#8211; Stiftparf\u00fcm). Die St\u00f6rerhaftung darf jedoch nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr\u00fcfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210\/08: Deliktsrecht - Haftung des Verp\u00e4chters einer Domain\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20210\/08\" target=\"_blank\">VI ZR 210\/08<\/a>, aaO Rn. 18 &#8211; Domainverp\u00e4chter; BGH, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2004 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f\u00fcr Markenv...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20304\/01\" target=\"_blank\">I ZR 304\/01<\/a>,\u00a0<a title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f\u00fcr Markenv...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20158,%20236\" target=\"_blank\">BGHZ 158, 236<\/a>, 251 &#8211; Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 30.04.2008 - I ZR 73\/05: IT-Recht - Internet-Versteigerung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2073\/05\" target=\"_blank\">I ZR 73\/05<\/a>,\u00a0<a title=\"BGH, 30.04.2008 - I ZR 73\/05: IT-Recht - Internet-Versteigerung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20702\" target=\"_blank\">GRUR 2008, 702<\/a>\u00a0Rn. 50 &#8211; Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 &#8211;\u00a0<a title=\"I ZR 57\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2057\/09\" target=\"_blank\">I ZR 57\/09<\/a>, aaO Rn. 20 &#8211; Stiftparf\u00fcm, jeweils mwN). Speziell f\u00fcr die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 25. Oktober 2011,\u00a0<a title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Schadensrecht - Pers\u00f6nlichkeitsverletzung im Internet-Blog\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" target=\"_blank\">VI ZR 93\/10<\/a>, juris, Rn. 23 ff.) f\u00fcr das Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzende, lediglich technisch zur Verf\u00fcgung gestellte Internetseiten die folgenden Ma\u00dfst\u00e4be:<\/p>\n<p>Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als St\u00f6rer verpflichtet sein, zuk\u00fcnftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011,\u00a0<a title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Schadensrecht - Pers\u00f6nlichkeitsverletzung im Internet-Blog\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" target=\"_blank\">VI ZR 93\/10<\/a>, juris, Rn. 24; Urteil vom 11. M\u00e4rz 2004 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f\u00fcr Markenv...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20304\/01\" target=\"_blank\">I ZR 304\/01<\/a>,\u00a0<a title=\"BGH, 11.03.2004 - I ZR 304\/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f\u00fcr Markenv...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20158,%20236\" target=\"_blank\">BGHZ 158, 236<\/a>, 252 &#8211; Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 19.04.2007 - I ZR 35\/04: Markenrecht - Unanwendbarkeit des \u00a7 10 S. 1 TMG bei Unterlassungs...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2035\/04\" target=\"_blank\">I ZR 35\/04<\/a>,\u00a0<a title=\"BGH, 19.04.2007 - I ZR 35\/04: Markenrecht - Unanwendbarkeit des \u00a7 10 S. 1 TMG bei Unterlassungs...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20172,%20119\" target=\"_blank\">BGHZ 172, 119<\/a>\u00a0&#8211; Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 &#8211;\u00a0<a title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef\u00e4hrdenden Med...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2018\/04\" target=\"_blank\">I ZR 18\/04<\/a>,\u00a0<a title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef\u00e4hrdenden Med...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20173,%20188\" target=\"_blank\">BGHZ 173, 188<\/a>\u00a0Rn. 43 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 &#8211;\u00a0<a title=\"I ZR 57\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2057\/09\" target=\"_blank\">I ZR 57\/09<\/a>, aaO Rn. 26 &#8211; Stiftparf\u00fcm). Diese Erw\u00e4gungen stehen im Einklang mit den Ma\u00dfst\u00e4ben, die der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes f\u00fcr Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 &#8211;\u00a0<a title=\"C-324\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-324\/09\" target=\"_blank\">C-324\/09<\/a>,\u00a0<a title=\"EuGH, 12.07.2011 - C-324\/09: L&quot;Or\u00e9al u.a.\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=EuZW%202011,%20754\" target=\"_blank\">EuZW 2011, 754<\/a>\u00a0&#8211; L\u2019Oreal\/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 &#8211;\u00a0<a title=\"I ZR 57\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2057\/09\" target=\"_blank\">I ZR 57\/09<\/a>, aaO Rn. 22 ff. &#8211; Stiftparf\u00fcm).<\/p>\n<p>Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1,\u00a0<a title=\"Art. 2 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" target=\"_blank\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a>,\u00a0<a title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" target=\"_blank\">Art. 8 Abs. 1 EMRK<\/a>\u00a0und dem durch\u00a0<a title=\"Art. 5 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" target=\"_blank\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>,\u00a0<a title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" target=\"_blank\">Art. 10 EMRK<\/a>\u00a0gesch\u00fctzten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber\u00fccksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f\u00fcr den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich f\u00fcr den Provider regelm\u00e4\u00dfig folgende Pflichten: Ein T\u00e4tigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto\u00df auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer &#8211; das hei\u00dft ohne eingehende rechtliche und tats\u00e4chliche \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; bejaht werden kann. Dabei h\u00e4ngt das Ausma\u00df des insoweit vom Provider zu verlangenden Pr\u00fcfungsaufwandes von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelm\u00e4\u00dfig ist zun\u00e4chst die Beanstandung des Betroffenen an den f\u00fcr den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu l\u00f6schen. Stellt der f\u00fcr den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grunds\u00e4tzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Pr\u00fcfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Ber\u00fccksichtigung einer etwaigen \u00c4u\u00dferung des f\u00fcr den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Haftung der Beklagten als St\u00f6rerin gegeben, wobei es sich bei der beanstandeten \u00c4u\u00dferung wohlgemerkt nicht um einen \u201cBlog\u201d im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern um einen Eintrag auf \u201c\u2026\u201d handelt; die Grunds\u00e4tze des Bundesgerichtshofs gelten aber auch f\u00fcr solche Eintr\u00e4ge. Es handelte sich bei dem inkriminierten \u201cErfahrungsbericht\u201d um eine Tatsachenbehauptung (unten 1.), und der Kl\u00e4ger hat die Beklagte in ausreichender Weise auf eine m\u00f6gliche, hieraus entspringende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Stellungnahme des f\u00fcr den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu l\u00f6schen, nachgekommen w\u00e4re (unten 2.).<\/p>\n<p>1. Der \u201cErfahrungsbericht\u201d stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Vergeblich beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen einer (blo\u00dfen) (zul\u00e4ssigen) Kritik an einem Gewerbetreibenden (Meinung).<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich ist. Auch eine \u00c4u\u00dferung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg\u00e4ngen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grunds\u00e4tzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des\u00a0<a title=\"Art. 5 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" target=\"_blank\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a>erfasst. Sofern eine \u00c4u\u00dferung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens oder Meinens gepr\u00e4gt ist, wird sie als Werturteil und Meinungs\u00e4u\u00dferung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht gesch\u00fctzt. Im Fall einer derart engen Verkn\u00fcpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verk\u00fcrzt werden, dass ein tats\u00e4chliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH\u00a0<a title=\"BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386\/94: Lohnkiller\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131\" target=\"_blank\">NJW 1996, 1131<\/a>, 1133 m. w. Nachw.). Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine \u00c4u\u00dferung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv m\u00f6glichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe \u00fcberzeugender Gr\u00fcnde auszuschlie\u00dfen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine \u00c4u\u00dferung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schm\u00e4hkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Ma\u00df am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie \u00c4u\u00dferungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schm\u00e4henden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG\u00a0<a title=\"BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555\/88: Bayer-Aktion\u00e4re\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201992,%201439\" target=\"_blank\">NJW 1992, 1439<\/a>, 1440 m. w. Nachw.). Der Schutz der Meinungsfreiheit f\u00fcr Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen k\u00f6nnen. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein sch\u00fctzenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des\u00a0<a title=\"Art. 5 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" target=\"_blank\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a>\u00a0umfasst (BVerfG a. a. O.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die rechtliche Beurteilung der \u00c4u\u00dferung ist zun\u00e4chst das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittsempf\u00e4ngers (BGH\u00a0<a title=\"BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251\/80\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%202246\" target=\"_blank\">NJW 1982, 2246<\/a>, 2247). Dabei kommt es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis \u00fcber die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer \u00c4u\u00dferung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung losgel\u00f6st von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die \u00c4u\u00dferung im Zusammenhang und unter Ber\u00fccksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser Kontext, der ihren Inhalt pr\u00e4gt und damit ihr Verst\u00e4ndnis bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 11331, 1133 m. w. Nachw.; Kammergericht, Urteil vom 9. M\u00e4rz 1993, 9 U 7149\/92).<\/p>\n<p>Vergegenw\u00e4rtigt man sich den Inhalts des \u201cErfahrungsberichts\u201d, so l\u00e4sst sich dieser nach den soeben dargelegten Grunds\u00e4tzen zwar als Tatbestand auffassen, dem sowohl Tatsachen als auch Wertungselemente (\u201dVorsicht!\u201d, \u201cFuscher!\u201d, \u201cschlimmer [\u2026] verunstalten\u201d, \u201cfurchtbar\u201d) innewohnen, der aber letztlich schwerpunktm\u00e4\u00dfig insgesamt wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Der Eintrag f\u00e4llt im Tats\u00e4chlichen sehr detailliert aus. Es soll eine Operation gegeben haben, in deren Folge der \u201cPatient\u201d Sch\u00e4den am Po und an den Armen erlitten haben will. Er will Nachbehandlungen in Form von Korrekturoperationen \u00fcber sich ergehen lassen haben. Und er soll f\u00fcr diese Nachbehandlungen auch \u201cinvestiert\u201d haben. Nichts soll jetzt mehr \u201chelfen\u201d.<\/p>\n<p>Ob diese Tatsachbehauptung richtig oder falsch ist, ob also der Kl\u00e4ger nur im Jahre 2010 oder auch in den Jahren 2008 und 2009 etwaige Operationen der in dem Eintrag beschriebenen Art durchgef\u00fchrt hat, kann dahin stehen. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes f\u00fchrt zu einer St\u00f6rerhaftung des Providers schon das Unterlassen einer Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber\u00fccksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f\u00fcr den Blog Verantwortlichen. Dies gilt wohlgemerkt gerade und auch in den F\u00e4llen, in denen der Provider lediglich mit der Beanstandung eines Betroffenen, \u201cdie richtig oder falsch sein kann\u201d konfrontiert wird, ohne also dass schon im Zeitpunkt der Beanstandung des Betroffenen die Wahrheit bzw. die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung feststeht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Rn. 25).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2010 nebst beigef\u00fcgter eidesstattlicher Versicherung des Kl\u00e4gers in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass der beanstandete Eintrag verleumderisch sei. Er hat die Beklagte im gleichen Schreiben auch unmissverst\u00e4ndlich dazu aufgefordert, den Eintrag zu l\u00f6schen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war hier eine noch konkretere Darlegung einer behaupteten Rechtsverletzung nicht notwendig. Wie konkret der Hinweis auf eine Rechtsverletzung zu sein hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der anf\u00fchrt, dass \u201c[e]in T\u00e4tigwerden des Hostproviders [\u2026] nur veranlasst [ist], wenn der Hinweis so [\u2026] gefasst ist, dass der Rechtsversto\u00df auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer &#8211; das hei\u00dft ohne eingehende rechtliche und tats\u00e4chliche \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; bejaht werden kann. Dabei h\u00e4ngt das Ausma\u00df des insoweit vom Provider zu verlangenden Pr\u00fcfungsaufwandes von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Providers auf der anderen Seite.\u201d (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011,\u00a0<a title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Schadensrecht - Pers\u00f6nlichkeitsverletzung im Internet-Blog\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" target=\"_blank\">VI ZR 93\/10<\/a>, juris, Rn. 26). Mit seinem Schreiben vom 17. Dezember 2010 und der beigef\u00fcgten eidesstattlichen Versicherung hatte der Kl\u00e4ger hier deutlich gemacht, dass der \u201cErfahrungsbericht\u201d, weil falsch, einen \u201cverleumderischen\u201d Charakter hatte. Mit \u201cverleumderisch\u201d hat der Kl\u00e4ger das zum Ausdruck gebracht, was Tatbestandsvoraussetzung des\u00a0<a title=\"\u00a7 187 StGB: Verleumdung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/187.html\" target=\"_blank\">\u00a7 187 StGB<\/a>\u00a0ist, n\u00e4mlich, dass im Eintrag in Beziehung auf den Kl\u00e4ger unwahre Tatsachen enthalten waren, welche denselben ver\u00e4chtlich zu machen oder in der \u00f6ffentlichen Meinung herabzuw\u00fcrdigen oder dessen Kredit zu gef\u00e4hrden geeignet sind. Die so formulierte Beanstandung des Kl\u00e4gers gen\u00fcgte daf\u00fcr, dass Pr\u00fcfungspflichten der Beklagten ausgel\u00f6st werden. Ihr w\u00e4re ein Leichtes gewesen, eine Stellungnahme des f\u00fcr den Eintrag Verantwortlichen einzuholen, was sie aber unstreitig nicht getan hat.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Beklagten scheitert nicht daran, dass sie nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung den Beitrag gel\u00f6scht hat. Denn dies geschah nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Abmahnung.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und h\u00e4tte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen (BGH<a title=\"BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286\/93\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%201281\" target=\"_blank\">NJW 1994, 1281<\/a>), an der es fehlt.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 1) geht nicht zu \u201cweit.\u201d Die URL ist nicht in den Antrag\/ Tenor aufzunehmen, da der Kl\u00e4ger mit dem Internet-Ausdruck Bl. 2 der Akten die konkrete Verletzungsform deutlich gemacht hat.<\/p>\n<p>Klageantrag zu 2)<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 2), der auf Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten gerichtet ist, ist aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem.\u00a0<a title=\"\u00a7 823 BGB: Schadensersatzpflicht\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 823 Abs. 1<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" target=\"_blank\">249<\/a>\u00a0ff. BGB gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach hat der Kl\u00e4ger diesen Anspruch zutreffend berechnet. Insoweit wird auf die Berechnung auf Bl. 7 und 8 der Klage verwiesen.<\/p>\n<p>Die Nebenforderungen kann der Kl\u00e4ger der Beklagten aus\u00a0<a title=\"\u00a7 286 BGB: Verzug des Schuldners\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 286 Abs. 1<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 288 BGB: Verzugszinsen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/288.html\" target=\"_blank\">288 Abs. 1<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 291 BGB: Prozesszinsen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/291.html\" target=\"_blank\">291 BGB<\/a>entgegenhalten. Deren H\u00f6he ist nicht bestritten.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf\u00a0<a title=\"\u00a7 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 91<\/a>,\u00a0<a title=\"\u00a7 709 ZPO: Vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/709.html\" target=\"_blank\">709 Satz 1 und 3 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Kl\u00e4gervertreterin vom 05. April 2012 zur Einr\u00e4umung einer Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 27. M\u00e4rz 2012 war nicht zu entsprechen, da der Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2012 keinen neuen, erwiderungsbed\u00fcrftigen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landgericht Berin Urteil Az.\u00a027 O 455\/11 &nbsp; \u00a0Tatbestand Der Kl\u00e4ger ist Arzt in Berlin. Er leitet eine Klinik f\u00fcr kosmetische Chirurgie, die er im Internet unter www. \u2026 .de pr\u00e4sentiert. Operationen nimmt der Kl\u00e4ger alleine vor. Die Beklagte, die ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Kalifornien ist, bietet \u00fcber die Internetseite www. \u2026 .de auch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[31],"tags":[280,1794,1847,1929,2127,2128,2323,3326],"class_list":["post-4476","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-urteile","tag-27-o-45511","tag-google","tag-haftung","tag-hostprovider","tag-kenntnis","tag-kenntniserlangung","tag-lg-berlin","tag-storer"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v25.8 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"LEGAL SMART Online Blog\" \/>\n<meta property=\"article:author\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2013-02-20T18:50:34+00:00\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Guido Kluck, LL.M.\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@https:\/\/twitter.com\/kluck\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Guido Kluck, LL.M.\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"17\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/\",\"url\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/\",\"name\":\"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website\"},\"datePublished\":\"2013-02-20T18:50:34+00:00\",\"author\":{\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000\"},\"description\":\"Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/\",\"name\":\"LEGAL SMART Online Blog\",\"description\":\"Die innovative Kanzlei\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Person\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000\",\"name\":\"Guido Kluck, LL.M.\",\"image\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg\",\"caption\":\"Guido Kluck, LL.M.\"},\"description\":\"Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner f\u00fcr das Recht der neuen Medien sowie f\u00fcr die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).\",\"sameAs\":[\"https:\/\/legalsmart.de\/team_kluck.php\",\"https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck\",\"https:\/\/x.com\/https:\/\/twitter.com\/kluck\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps","description":"Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps","og_description":"Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.","og_url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/","og_site_name":"LEGAL SMART Online Blog","article_author":"https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck","article_published_time":"2013-02-20T18:50:34+00:00","author":"Guido Kluck, LL.M.","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@https:\/\/twitter.com\/kluck","twitter_misc":{"Verfasst von":"Guido Kluck, LL.M.","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"17\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/","url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/","name":"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website"},"datePublished":"2013-02-20T18:50:34+00:00","author":{"@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000"},"description":"Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lg-berlin-google-haftet-nach-kenntniserlangung-als-storer-fur-rechtsverletzungen-bei-google-maps\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsverletzungen bei Google Maps"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#website","url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/","name":"LEGAL SMART Online Blog","description":"Die innovative Kanzlei","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/0869c669bccbe2e56b149b214913b000","name":"Guido Kluck, LL.M.","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/#\/schema\/person\/image\/","url":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/cropped-IMG_2698-e1535879860494-96x96.jpg","caption":"Guido Kluck, LL.M."},"description":"Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner f\u00fcr das Recht der neuen Medien sowie f\u00fcr die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).","sameAs":["https:\/\/legalsmart.de\/team_kluck.php","https:\/\/www.facebook.com\/guido.kluck","https:\/\/x.com\/https:\/\/twitter.com\/kluck"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4476","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4476"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4476\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4476"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4476"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4476"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}