{"id":4530,"date":"2013-03-05T09:02:25","date_gmt":"2013-03-05T08:02:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4530"},"modified":"2013-03-05T09:02:25","modified_gmt":"2013-03-05T08:02:25","slug":"facebook-der-zukunftige-internetpranger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/facebook-der-zukunftige-internetpranger\/","title":{"rendered":"Facebook: Der zuk\u00fcnftige Internetpranger?"},"content":{"rendered":"<p>Gerade unter Rechtsanw\u00e4lten ist die Existenzberechtigung von Inkassounternehmen regelm\u00e4\u00dfig fraglich. Der Grund hierf\u00fcr liegt darin begr\u00fcndet, dass Inkassounternehmen durch den Gesetzgeber dazu bef\u00e4higt wurden, ohne juristische Ausbildung Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Auch wurden Inkassounternehmen gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4lten insoweit bevorteilt, dass sie erfolgsabh\u00e4ngig ihre Leistungen anbieten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sind Inkassokosten mangels Effektivit\u00e4t nicht auf den Schuldner abw\u00e4lzbar, wenn bekannt ist, dass der Schuldner gegen den Anspruch Einwendungen erheben wird. In diesem Fall, so die Rechtsprechung, h\u00e4tte der Gl\u00e4ubiger direkt einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wird jedoch ein Inkassounternehmen beauftragt, haben sich diese in der Vergangenheit unterschiedliche Methoden einfallen lassen, um die Forderung erfolgreich beizutreiben. Hierbei bewegen sich seri\u00f6se Inkassounternehmen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und verfolgen eher die Methode der Penetranz, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Reagiert ein Schuldner auf ein Schreiben nicht, versuchen immer mehr Inkassounternehmen mit dem Schuldner telefonisch, per SMS und\/oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Reagiert der Schuldner hierauf immer noch nicht, versuchen die Inkassounternehmen den Schuldner pers\u00f6nlich aufzusuchen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Hierbei setzen Inkassounternehmen dann auf den Umstand, dass es den Schuldner peinlich ist, pers\u00f6nlich mit der Forderung konfrontiert zu werden. Auch die Ansprache von Nachbarn etc. k\u00f6nnte f\u00fcr Schuldner peinlich sein, so dass hierdurch die Zahlungswilligkeit des Schuldners bewirkt werden soll.<\/p>\n<p>In einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch mit einem Mitarbeiter eines Inkassounternehmens erfuhr ich vor wenigen Tagen, dass dort nunmehr ein weiterer Weg \u00fcberlegt wird, um Schuldner zum Ausgleich der Forderung zu bewegen.<\/p>\n<p>Es wird \u00fcberlegt, den Schuldner zuk\u00fcnftig \u00fcber die Social Network Plattform zu identifizieren und anschlie\u00dfend \u00fcber die Pinnwand anzusprechen. Hierbei soll in unterschiedlichen Stufen Druck auf den Schuldner aufgebaut werden. Zun\u00e4chst soll um Kontaktaufnahme zum Inkassounternehmen ersucht werden. Reagiert er hierauf nicht, werden die offenen Forderungen direkt auf der Pinnwand mitgeteilt und der Schuldner zur Zahlung aufgefordert werden.<\/p>\n<p>Das Inkassounternehmen ist sich durchaus \u00fcber die Bedeutung von Facebook im Leben des Schuldners bewusst. Insbesondere aufgrund dieser Bedeutung geht das Inkassounternehmen davon aus, dass es dem Schuldner vor seinen \u201eFacebook-Freunden\u201c peinlich sein wird, als Schuldner stigmatisiert zu werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><b>Es verbleibt die Frage der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Vorgehens<\/b><\/h4>\n<p>Unstreitig und mit dem Ziel des Inkassounternehmens soll die Facebook-Pinnwand zur Stigmatisierung des Schuldners verwendet werden. Der Schuldner wird gegen\u00fcber seinen Facebook-Freunden an den Pranger gestellt.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat sich bereits in der Vergangenheit wiederholt mit der Zul\u00e4ssigkeit eines Internetprangers auseinandersetzen m\u00fcssen. Als eine sog. Abmahnkanzlei auf die Idee kam, wegen Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen festgestellte Anschlussinhaber auf ihrer Internetseite zu ver\u00f6ffentlichen, wurde dieses Vorhaben u.a. durch eine einstweilige Verf\u00fcgung des Landgericht Essen (AZ: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20O%20263\/12\" title=\"4 O 263\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 O 263\/12<\/a>) vom 30. August 2012 untersagt. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung mit der Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Betroffenen.<\/p>\n<p>Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht umfasst das Recht einer Person auf Selbstbestimmung. Dazu geh\u00f6rt auch, in gew\u00e4hlter Anonymit\u00e4t zu bleiben und die eigene Person nicht in der \u00d6ffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2035,%20S.%20202\" title=\"BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536\/72: Der Soldatenmord von Lebach\">BVerfGE 35, S. 202<\/a>; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2054,%20S.%20148\" title=\"BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185\/77: Eppler - Unterschieben von &Auml;u&szlig;erungen\">BVerfGE 54, S. 148<\/a>). Durch die Nennung in einer sogenannten \u201cGegnerliste\u201d w\u00fcrde der Schuldner in einer f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglichen Quelle genannt und dadurch in seinem Recht auf Anonymit\u00e4t verletzt.\u00a0Hierbei sei u.a. ma\u00dfgeblich, dass der Schuldner nicht am Markt auftrete, was bei Unternehmen regelm\u00e4\u00dfig anders zu beurteilen sei. Wer rechtsgesch\u00e4ftlich nach au\u00dfen t\u00e4tig wird, muss Darstellungen eher erdulden, die auch bei neutraler Darstellung ein kritisches Element implizieren k\u00f6nnen. Soweit der Bezug zu einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aber nicht besteht, hat der Grundsatz \u00fcber die Selbstbestimmung einer Nutzung des Namens besondere Bedeutung. Hinzu komme weiter, dass durch die Nennung als Verletzer von Urheberrechten im Bereich der Erotikbranche das soziale Ansehen des Anschlussinhabers beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ende 2012 untersagte das Verwaltungsgericht Berlin dann dem Bezirk Tempelhof-Sch\u00f6neberg Gastst\u00e4tten im Internet zu bewerten. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass f\u00fcr eine schlechte Bewertung mit Prangerwirkung die gesetzliche Grundlage fehle. Jedenfalls d\u00fcrften aber nur Informationen \u00fcber festgestellte Verst\u00f6\u00dfe ver\u00f6ffentlicht werde, nicht blo\u00dfe \u201eZensuren\u201c. Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekr\u00e4ftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. F\u00fcr den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienem\u00e4ngel geht oder &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.<\/p>\n<p>Das\u00a0allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht\u00a0(APR) ist ein\u00a0absolutes\u00a0umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Es wurde 1954 vom\u00a0Bundesgerichtshof entwickelt\u00a0und wird auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs.\u00a01 GG<\/a> (Freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit) in Verbindung mit\u00a0<a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/gg\/art_1.html\">Art.\u00a01<\/a>\u00a0Abs.\u00a01 GG (Schutz der Menschenw\u00fcrde) gest\u00fctzt. Das Bundesverfassungsgericht\u00a0hat die Bedeutung des APR in seinem\u00a0Lebach-Urteil\u00a0von 1973 herausgestellt. Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts an, \u201eim Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der \u201eW\u00fcrde des Menschen\u201c (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs.\u00a01 GG<\/a>) die engere pers\u00f6nliche Lebenssph\u00e4re und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gew\u00e4hrleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschlie\u00dfend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr den Schutz der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit.\u201c<\/p>\n<p>Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht sch\u00fctzt die Pers\u00f6nlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Auspr\u00e4gungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung verschiedene Sph\u00e4ren der Pers\u00f6nlichkeit, deren Schutz unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gt ist. In dem hier betroffenen Rahmen k\u00f6nnte sowohl die \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re, als auch die Sozialsph\u00e4re betroffen sein. Die \u00d6ffentlichkeitssph\u00e4re ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der \u00d6ffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die \u00d6ffentlichkeit tritt und sich \u00f6ffentlich \u00e4u\u00dfert. Diese Sph\u00e4re genie\u00dft den schw\u00e4chsten Schutz. Die Sozialsph\u00e4re ist der Bereich, in dem sich der Mensch als \u201asoziales Wesen\u2018 im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche T\u00e4tigkeit. Diese Sph\u00e4re ist \u2013 z.\u00a0B. gegen Ver\u00f6ffentlichungen \u2013 relativ schwach gesch\u00fctzt, so dass Eingriffe in aller Regel zul\u00e4ssig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umst\u00e4nde hinzutreten, die den Pers\u00f6nlichkeitsschutz \u00fcberwiegen lassen.<\/p>\n<p>In dem hier besprochenen Fall tritt der Facebook-Nutzer als \u201esoziales Wesen\u201c im Austausch mit anderen Menschen in die \u00d6ffentlichkeit und wendet sich dieser bewusst zu. Aber auch wenn der sich hieraus ergebende Schutz verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwach ist, so steht dem lediglich das Interesse gegen\u00fcber, dass eine Forderung beigetrieben wird, mithin ein rein wirtschaftliches Interesse.<\/p>\n<p>Gleichzeitig wird der Schuldner durch die Eintr\u00e4ge auf seiner Pinnwand insoweit an den Pranger gestellt, dass er in der \u00d6ffentlichkeit und insbesondere zur Kenntnisnahme seines sozialen Umfeldes als Schuldner ausgewiesen wird, mithin als Person bezeichnet wird, welche ihre vertraglichen Pflichten zur Zahlung nicht einh\u00e4lt. Andere, ebenfalls mit dem Schuldner \u00fcber Facebook verbundene Personen und\/oder Unternehmen, k\u00f6nnten nach Kenntnisnahme Abstand von dem Abschluss von Vertr\u00e4gen mit dem Schuldner nehmen. Auch die Kenntnisnahme des Arbeitgebers oder von Kollegen k\u00f6nnte den Schuldner in seinem sozialen Ansehen erheblich beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Ein Eintrag d\u00fcrfte unter Ber\u00fccksichtigung dieses Umstandes deshalb eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts darstellen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook ein solches Vorgehen untersagen. Gem\u00e4\u00df Ziffer 5, Unterpunkt 1 d\u00fcrfen keine Inhalte auf Facebook gepostet werden oder Handlungen auf Facebook durchgef\u00fchrt werden, welche die Rechte einer anderen Person oder das Gesetz verletzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>WK LEGAL<\/strong> ist eine auf den Gewerblichen Rechtsschutz und das Medienrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und ber\u00e4t eine Vielzahl von Unternehmen in allen Fragen des Internet- und Social-Media-Rechts. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, wenden Sie sich per\u00a0<a href=\"mailto:%20info@wklegal.de\">E-Mail<\/a>\u00a0oder telefonisch unter 030-692051750 an uns. Der Erstkontakt ist unverbindlich und kostenlos.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade unter Rechtsanw\u00e4lten ist die Existenzberechtigung von Inkassounternehmen regelm\u00e4\u00dfig fraglich. Der Grund hierf\u00fcr liegt darin begr\u00fcndet, dass Inkassounternehmen durch den Gesetzgeber dazu bef\u00e4higt wurden, ohne juristische Ausbildung Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Auch wurden Inkassounternehmen gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4lten insoweit bevorteilt, dass sie erfolgsabh\u00e4ngig ihre Leistungen anbieten d\u00fcrfen. 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