{"id":4899,"date":"2013-05-07T18:36:24","date_gmt":"2013-05-07T16:36:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=4899"},"modified":"2013-05-07T18:36:24","modified_gmt":"2013-05-07T16:36:24","slug":"lag-hamm-urlaubsabgeltung-trotz-freistellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lag-hamm-urlaubsabgeltung-trotz-freistellung\/","title":{"rendered":"LAG Hamm &#8211; Urlaubsabgeltung trotz Freistellung &#8211; EuGH"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center\"><span style=\"font-size: medium\"><strong>Landesarbeitsgericht Hamm<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><span style=\"font-size: medium\"><strong>Im Namen des Volkes<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><span style=\"font-size: medium\"><strong>Urteil<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20Sa%20763\/12\" title=\"16 Sa 763\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">16 Sa 763\/12<\/a> \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 14.03.2013<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Leitsatz:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EugH zum Inhalt des Urlaubsanspruchs stellt die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsanspr\u00fcche nach einer au\u00dferordentlichen fristlosen K\u00fcndigung keine Erf\u00fcllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20Ca%204596\/11\" title=\"ArbG Dortmund, 29.03.2012 - 6 Ca 4596\/11: Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei vorsorglicher Freis...\">6 Ca 4596\/11<\/a> &#8211; teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.357,09 \u20ac brutto nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die weitergehende Berufung wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 48 %, die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 71 %, dem Kl\u00e4ger zu 29 % auferlegt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">Die Revision wird f\u00fcr die Beklagte zugelassen. Soweit die Berufung verworfen worden ist, wird sie nicht zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Urlaubsabgeltung sowie Urlaubsgeld.<\/p>\n<p>Der am 24. Mai 1961 geborene Kl\u00e4ger war seit dem 01. Oktober 1987 bei der Beklagten gegen ein monatliches Gehalt von 3.639,41 \u20ac brutto besch\u00e4ftigt. Der Kl\u00e4ger ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 1987 ist nicht unterschrieben. Er enth\u00e4lt unter Ziffer 6 \u201eWeitere K\u00fcndigungsregelungen&#8220; die folgende Bestimmung:<\/p>\n<p>\u201eDer Arbeitgeber ist berechtigt, den\/die Angestellten jederzeit und Fortzahlung des letzten monatlichen Gehaltes von der Arbeit freizustellen.&#8220;<\/p>\n<p>Unter Ziffer 14 \u201eAnwendung einschl\u00e4giger Tarifvertr\u00e4ge&#8220; hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eIm \u00dcbrigen finden auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis die einschl\u00e4gigen Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr Angestellte Anwendung, die von dem f\u00fcr den Betrieb r\u00e4umlich zust\u00e4ndigen Innungsverband des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks f\u00fcr den Geltungsbereich des Betriebes abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden. Dies gilt beispielsweise f\u00fcr Urlaub, verm\u00f6genswirksame Leistungen und K\u00fcndigungsfrist.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet die Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr den auftragsbezogenen Ladenbau in Nordrhein-Westfalen an. Dieser sieht unter Rn. 109 (Bl. 194 d. A.) die Zahlung eines zus\u00e4tzlichen Urlaubsgeldes vor, das 55 % des Urlaubsentgelts betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger au\u00dferordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgem\u00e4\u00df zum 31. Dezember 2011. Das K\u00fcndigungsschreiben (Bl. 47 d. A.) enth\u00e4lt den folgenden Passus:<\/p>\n<p>\u201eIm Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgem\u00e4\u00dfen K\u00fcndigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung s\u00e4mtlicher Urlaub- und \u00dcberstundenanspr\u00fcche unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt.&#8220;<\/p>\n<p>Gegen die Wirksamkeit der K\u00fcndigung wandte sich der Kl\u00e4ger in einem unter dem Aktenzeichen 7 Ca 227\/11 beim Arbeitsgericht Dortmund gef\u00fchrten K\u00fcndigungsrechtsstreit. Im G\u00fctetermin vom 17. Juni 2011 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 30.06.2011 aus betrieblichen Gr\u00fcnden. Au\u00dferdem enth\u00e4lt der Vergleich, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird, die folgenden Regelungen:<\/p>\n<p>\u201e\u2026<\/p>\n<p>5. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum 30.06.2011 ordnungsgem\u00e4\u00df ab. Die Parteien sind sich insofern auch dahingehend einig, dass der Kl\u00e4ger bis zum Beendigungstermin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Verg\u00fctung freigestellt bleibt.<\/p>\n<p>6. Mit Erf\u00fcllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Anspr\u00fcche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.<\/p>\n<p>\u2026&#8220;<\/p>\n<p>Mit einer bereits am 08. Juni 2011 erstellten Verdienstabrechnung f\u00fcr Mai 2011 (Bl. 14 \u2013 15 d. A.) rechnete die Beklagte Urlaubsabgeltung f\u00fcr 88,23 Stunden bei einem Stundensatz von 20,55 \u20ac in H\u00f6he von insgesamt 1.813,13 \u20ac ab. Nach einer unter dem 04. August 2011 erstellten weiteren Verdienstabrechnung (Bl. 22 \u2013 23 d. A.) erhielt der Kl\u00e4ger ein Urlaubstagegeld in H\u00f6he von 1.296,40 \u20ac brutto. Der sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag wurde an den Kl\u00e4ger ausgezahlt.<\/p>\n<p>Zuvor, n\u00e4mlich mit Schreiben vom 01.08.2011 (Bl. 11 \u2013 12 d. A.). hatte der Kl\u00e4ger u.a. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung bis zum 30. Juni 2011 gem\u00e4\u00df Ziffer 5 des abgeschlossenen Vergleichs verlangt, insbesondere im Hinblick auf die Abgeltung noch ausstehenden Urlaubsanspr\u00fcchen. Letzteres lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09. August 2011 (Bl. 13 d. A.) ab. Mit seiner am 04. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kl\u00e4ger u.a. Urlaubsabgeltung in H\u00f6he von 2.357,09 \u20ac sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes in H\u00f6he von 1.282,32 \u20ac, jeweils mit Zinsen. Au\u00dferdem hat er die anteilige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in H\u00f6he von 822,00 \u20ac begehrt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 29. M\u00e4rz 2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 822,00 \u20ac brutto nebst Zinsen verurteilt und im \u00dcbrigen die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner klageabweisenden Entscheidung hat es zum einen ausgef\u00fchrt, dass dem Kl\u00e4ger kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe, da ihm der zustehende Erholungsurlaub vollst\u00e4ndig in Natur gew\u00e4hrt und von ihm genommen worden sei. Die Beklagte habe den Kl\u00e4ger mit Ausspruch der fristlosen K\u00fcndigung vom 19. Mai 2011 vorsorglich f\u00fcr den Fall der Wirksamkeit der fristgem\u00e4\u00dfen K\u00fcndigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung s\u00e4mtlicher Urlaubs- und \u00dcberstundenanspr\u00fcche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die vorsorgliche Gew\u00e4hrung von Erholungsurlaub bei Ausspruch einer fristlosen K\u00fcndigung sei wirksam und erf\u00fclle den Urlaubsanspruch f\u00fcr den Fall, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber den Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen K\u00fcndigung hinaus fortbestehe. Der Kl\u00e4ger habe keine anderen Urlaubsw\u00fcnsche geltend gemacht. Die Festlegung des Urlaubs sei ordnungsgem\u00e4\u00df. Einen Anspruch auf Zahlung von 1.282,32 \u20ac brutto anteiligen Urlaubsgeldes f\u00fcr das Jahr 2011 besitze der Kl\u00e4ger nicht. Soweit ein solcher Anspruch nachvollziehbar sei, sei er durch Erf\u00fcllung erloschen. Ein dar\u00fcber hinausgehender Anspruch sei nicht hinreichend dargelegt oder unter Beweis gestellt worden. Es sei nicht festzustellen, dass tats\u00e4chlich Sonderzahlungen \u00fcber diejenigen hinaus, die sich aus den Dezemberabrechnungen der Jahre 2007 bis 2010 erg\u00e4ben, im Laufe des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gezahlt worden seien. Es sei auch nicht festzustellen, auf welcher Anspruchsgrundlage der Kl\u00e4ger seine Forderungen st\u00fctzen wolle. Auch zu den Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage habe der Kl\u00e4ger nichts vorzutragen vermocht. Soweit sich der Kl\u00e4ger auf eine tarifliche Grundlage bezogen habe, habe er nicht vorgetragen, auf welchen konkreten Tarifvertrag er seinen Anspruch st\u00fctzen wolle, noch unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation im Sommer geschuldet sei.<\/p>\n<p>Gegen dieses, ihm am 03. Mai 2012 zugestellte Urteil, hat nur der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt. Diese ist am 01. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, seine Berufungsbegr\u00fcndung innerhalb der bis zum 30. Juni 2012 verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, dass das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sei, ihm st\u00fcnden \u201eweitere Zahlungsanspr\u00fcche&#8220; nicht zu sowie es davon ausgehe, dass er keinen Anspruch auf Zahlung von 1.282,32 \u20ac f\u00fcr das Jahr 2011 habe, insbesondere, dieser Anspruch durch die Abrechnung des Betrages von 1.296,40 \u20ac durch Erf\u00fcllung erloschen sei. Ger\u00fcgt werde weiterhin, dass das Arbeitsgericht nicht festzustellen vermocht habe, auf welche Anspruchsgrundlage er seine Forderung st\u00fctze und dass eine tats\u00e4chliche Zahlung einer Sonderzahlung im Sommer jeden Jahres nicht feststellbar sei. Au\u00dferdem r\u00fcgt der Kl\u00e4ger, dass der Umstand, dass die Beklagte tarifvertraglich gebunden sei, unber\u00fccksichtigt geblieben sei. Sie wisse, ob sie Gratifikationsanteile ausgezahlt habe oder nicht und ob sie einen Haus\/Tarifvertrag gezeichnet habe. Des Weiteren werde ger\u00fcgt, dass das Gericht davon ausgehe, dass es seine Aufgabe gewesen sei, zu den konkreten arbeitsvertraglichen Absprachen mit der Beklagten vorzutragen. Ger\u00fcgt werde schlie\u00dflich, dass diesbez\u00fcglich kein besonderer Hinweis erteilt worden sei. Soweit das Arbeitsgericht seinen Anspruch auf Abgeltung seines Erholungsurlaubes verneint habe, r\u00fcgt der Kl\u00e4ger, dass das Gericht davon ausgehe, dieser sei vollst\u00e4ndig in Natur gew\u00e4hrt und genommen worden. Hierzu bezieht er sich im Detail u.a. darauf, dass mit der Freistellung nach Ausspruch der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung ein wie auch immer gearteter Erholungseffekt nicht verbunden gewesen sei. Hieraus habe vielmehr eine erhebliche psychische Verunsicherung resultiert. Au\u00dferdem gen\u00fcge die Freistellungserkl\u00e4rung nicht den an die Gew\u00e4hrung eines Urlaubs zu stellenden Anforderungen. Sie m\u00fcsse sich auf einen bestimmten k\u00fcnftigen Zeitraum beziehen, was vorliegend nicht geschehen sei. Es sei nicht konkretisiert, wann genau nunmehr Freistellung wegen Urlaubs erfolgt sei und wann wegen anderer Tatbest\u00e4nde. Er habe im Rahmen des Verfahrens deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht freigestellt, sondern weiterbesch\u00e4ftigt werden zu wollen. Dies lie\u00dfe sich seiner K\u00fcndigungsschutzklage entnehmen. Soweit eine Freistellung bis zum Beendigungstermin am 30. Juni 2011 vereinbart worden sei, habe eine Anrechnung auf entsprechende Urlaubsanspr\u00fcche gerade nicht erfolgen sollen. Es h\u00e4tte durch den Vergleich ein konkreter Zeitraum bestimmt werden m\u00fcssen, im Rahmen dessen der Urlaub als solcher gew\u00e4hrt werde. Anderenfalls verk\u00e4me \u00a7 7 Abs. 1 BurlG zu einer reinen Fiktion. Im \u00dcbrigen verweist der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich darauf, dass er seine Anspr\u00fcche nach bestem Wissen und Gewissen beziffert habe, dies vor dem Hintergrund einer Einsch\u00e4tzung zu der Geltung eines Haustarifvertrages. Auf Kl\u00e4gerseite habe diese Thematik nicht abschlie\u00dfend eruiert werden k\u00f6nnen, es w\u00e4re ein detaillierter Vortrag der Gegenseite hierzu erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der zun\u00e4chst die Verurteilung zur Zahlung von 4.461,41 \u20ac begehrt hat, beantragt unter R\u00fccknahme der Berufung im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">unter teilweiser Ab\u00e4nderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. M\u00e4rz 2012 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20Ca%204596\/11\" title=\"ArbG Dortmund, 29.03.2012 - 6 Ca 4596\/11: Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei vorsorglicher Freis...\">6 Ca 4596\/11<\/a> \u2013 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.639,41 \u20ac brutto nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\">die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausf\u00fchrungen soweit dieses den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Urlaubsabgeltung abgewiesen hat. Hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsantr\u00e4ge verweist sie darauf, dass der kl\u00e4gerische Vortrag keine konkreten Ausf\u00fchrungen zum Streitfall zulasse und die Anforderungen an eine Berufungsbegr\u00fcndung nicht erf\u00fclle.<\/p>\n<p>Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist teilweise unzul\u00e4ssig, im \u00dcbrigen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Sie ist zwar nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/66.html\" title=\"&sect; 66 ArbGG: Einlegung der Berufung, Terminbestimmung\">\u00a7 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG<\/a> insgesamt fristgerecht eingereicht und begr\u00fcndet worden. Die Berufungsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt teilweise jedoch nicht den Anforderungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/520.html\" title=\"&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung\">\u00a7\u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/64.html\" title=\"&sect; 64 ArbGG: Grundsatz\">64 Abs. 6 ArbGG<\/a> und ist insoweit als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Mit der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Urlaubsgeld in H\u00f6he von 1.282,32 \u20ac nicht ausreichend im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/520.html\" title=\"&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung\">\u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO<\/a> angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gr\u00fcnden des arbeitsgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p><strong>1) E<\/strong>ine Berufungsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 &#8211; 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen l\u00e4sst, in welchen Punkten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskl\u00e4gers unrichtig ist und auf welchen Gr\u00fcnden diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/520.html\" title=\"&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung\">\u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO<\/a> muss die Berufungsbegr\u00fcndung die Umst\u00e4nde bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit f\u00fcr das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegr\u00fcndung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tats\u00e4chlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bek\u00e4mpfen will. F\u00fcr die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tats\u00e4chliche oder rechtliche W\u00fcrdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu r\u00fcgen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr. vgl. zuletzt BAG vom 16.05.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20AZR%20245\/10\" title=\"BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 245\/10: Anforderungen an eine Berufungsbegr&uuml;ndung\">4 AZR 245\/10<\/a>, m.w.N. juris).<\/p>\n<p><strong>2) <\/strong>Das\u00a0Arbeitsgericht hat seine Entscheidung ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet und sie zum einen darauf gest\u00fctzt, dass durch die Zahlung eines Betrages von 1.296,40 \u20ac unter der Lohnart 302 als Urlaubstagegeld ein Anspruch des Kl\u00e4gers, soweit dieser nachvollziehbar sei, erf\u00fcllt sei. Hierzu hat die Berufung lediglich ausgef\u00fchrt, dass dies ger\u00fcgt werde. Auch hinsichtlich der weiteren Begr\u00fcndung des Arbeitsgerichts hat sich der Kl\u00e4ger darauf beschr\u00e4nkt, diese zu r\u00fcgen, ohne anzugeben, aus welchen Gr\u00fcnden der Argumentation des Arbeitsgerichts nicht zu folgen sei. Die einzige konkrete Argumentation des Kl\u00e4gers betrifft die von ihm behauptete Anwendung eines Haus\/Tarifvertrages. Mit der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass der Kl\u00e4ger weder vortrage auf welchen konkreten Tarifvertrag er seinen Anspruch st\u00fctzen wolle, noch unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation im Sommer geschuldet sei und letztlich die Geltung eines Tarifvertrages aufgrund einseitiger Tarifbindung nicht hinreichend dargelegt sei, setzt er sich auch in diesem Zusammenhang nicht auseinander.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Jedoch gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zur Abweisung seines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung den an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufungsbegr\u00fcndung zu stellenden Anforderungen.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch, der der H\u00f6he nach zwischen den Parteien unstreitig ist, ist begr\u00fcndet. Die zum Zeitpunkt der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung vom 19. Mai 2011 noch offenen Urlaubsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind durch die Freistellungserkl\u00e4rung im K\u00fcndigungsschreiben nicht erf\u00fcllt worden.<\/p>\n<p><strong>1) <\/strong>Danach hat die Beklagte den Kl\u00e4ger im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgem\u00e4\u00dfen K\u00fcndigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung s\u00e4mtlicher Urlaubs- und \u00dcberstundenanspr\u00fcche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Diese Erkl\u00e4rung ist deshalb ungew\u00f6hnlich, weil die Beklagte den Urlaub nicht f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung gew\u00e4hrt, sondern auf die Wirksamkeit der hilfsweise erkl\u00e4rten fristgem\u00e4\u00dfen K\u00fcndigung abgestellt hat. Es braucht nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden, ob dies den Anforderungen entgegensteht, die an die Deutlichkeit einer Erkl\u00e4rung zu stellen sind, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erf\u00fcllung des Anspruchs auf Urlaub freistellt.<\/p>\n<p><strong>2) <\/strong>Die Freistellungserkl\u00e4rung der Beklagten war aus anderen Gr\u00fcnden nicht geeignet, die Erf\u00fcllung des Urlaubsanspruchs des Kl\u00e4gers zu bewirken.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers werde nicht ber\u00fchrt. Zur Erf\u00fcllung des Urlaubsanspruchs habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Dies stelle eine Nebenpflicht des Arbeitgebers dar. Die Freistellung erfolge durch einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubsw\u00fcnsche des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen habe. Beginn und Ende des Urlaubs seien festzulegen. Die erkl\u00e4rte Arbeitsbefreiung m\u00fcsse hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erf\u00fcllung des Anspruchs auf Urlaub gew\u00e4hrt werde. Der Arbeitgeber k\u00f6nne den Urlaub vorsorglich f\u00fcr den Fall erteilen, dass eine von ihm erkl\u00e4rte ordentliche oder au\u00dferordentliche K\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aufl\u00f6se. Der Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als solcher werde durch eine K\u00fcndigung nicht ber\u00fchrt. Mit der K\u00fcndigung mache der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverh\u00e4ltnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Er \u201ebehaupte&#8220; eine Beendigung. Die vorsorgliche Urlaubsgew\u00e4hrung liege im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcchen zu verhindern. Dem stehe nicht entgegen, dass bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den K\u00fcndigungsrechtsstreit offen sei, ob der Arbeitgeber Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung schulde. Dies folge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daraus, dass der Urlaubsanspruch kein sog. Einheitsanspruch sei. Er richte sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt werde dadurch nicht ber\u00fchrt. Sei das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgrund der K\u00fcndigung beendet, sei der Urlaub abzugelten (vgl. zu den vorstehenden Grunds\u00e4tzen BAG vom 14.08.2007, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20934\/06\" title=\"BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934\/06: Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegu...\">9 AZR 934\/06<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NZA%202008,%20473\" title=\"BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934\/06: Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegu...\">NZA 2008, 473<\/a> &#8211; 475 mit umfangreichen Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>b)\u00a0<\/strong>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze ist die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vom Inhalt des Urlaubsanspruchs, die es seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.01.1982 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20571\/79\" title=\"BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571\/79: Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr\">6 AZR 571\/79<\/a>, juris; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BAGE%2037,%20382\" title=\"BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571\/79: Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr\">BAGE 37, 382<\/a>; s. auch BAG vom 08.03.1984, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20600\/82\" title=\"BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600\/82: Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr\">6 AZR 600\/82<\/a>, juris; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BAGE%2045,%20184\" title=\"BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600\/82: Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr\">BAGE 45, 184<\/a>) vertritt.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung steht jedoch nicht im Einklang mit europ\u00e4ischem Recht. In seiner Rechtsprechung zu Art. 7 der Richtlinie 2003\/88\/EG bzw. der Vorg\u00e4ngerrichtlinie 93\/104\/EG hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof den Anspruch auf Jahresurlaub und den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (vgl. Urteil vom 16.03.2006, Robinson-Steel <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-131\/04\" title=\"C-131\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-131\/04<\/a>, Rn. 58, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NZA%202006,%20481\" title=\"NZA 2006, 481 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NZA 2006, 481<\/a> zur Richtlinie 93\/104\/EG; Urteil vom 20.01.2009, Schulz-Hoff, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-350\/06\" title=\"C-350\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-350\/06<\/a>, Rn. 60, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NZA%202009,%20135\" title=\"EuGH, 20.01.2009 - C-350\/06: Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit\">NZA 2009, 135<\/a> zur Richtlinie 2003\/88\/EG). Hieraus folgen strengere Anforderungen an die Erf\u00fcllungshandlung des Arbeitgebers als dies nach nationalem Recht der Fall ist. Der Arbeitgeber muss zum einen dem Arbeitnehmer gegen\u00fcber erkl\u00e4ren, dass er ihn in einem bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellt. Zum anderen muss er das Entgelt f\u00fcr den Urlaubszeitraum zahlen. Erst wenn der Arbeitgeber auch dieser Verpflichtung nachgekommen ist, tritt die mit der Urlaubsgew\u00e4hrung bezweckte Erf\u00fcllungswirkung ein (so Suckow\/Klose, JdArbR, Bd. 49, 59, 64).<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Ist die Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsentgelts Bestandteil des Urlaubsanspruchs so gewinnt f\u00fcr die Frage, ob der Urlaubsanspruch erf\u00fcllt ist, \u00a7 11 Abs. 2 BurlG an Bedeutung. Auf der Grundlage seiner Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch ein gesetzlicher Freistellungsanspruch von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Lohnes ist, hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Vorschrift lediglich eine F\u00e4lligkeitsregelung gesehen, die auf die Wirksamkeit der Urlaubserteilung selbst grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss habe (BAG vom 01.11.1983, juris Rn. 31, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=DB%201984,%201150\" title=\"BAG, 01.12.1983 - 6 AZR 299\/80: K&uuml;ndigungsschutzklage\">DB 1984, 1150<\/a>; BAG vom 18.12.1986, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20481\/84\" title=\"BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481\/84: Urlaub - Urlaubsanspruch - Anrechnung - Freistellung von der Ar...\">8 AZR 481\/84<\/a>, juris Rn. 21, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=DB%201987,%201259\" title=\"BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481\/84: Urlaub - Urlaubsanspruch - Anrechnung - Freistellung von der Ar...\">DB 1987, 1259<\/a>).<\/p>\n<p>Noch im Urteil vom 09.01.1979 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20647\/77\" title=\"BAG, 09.01.1979 - 6 AZR 647\/77: Fristlose K&uuml;ndigung - K&uuml;ndigungsschutzproze&szlig; - Verzugszeit - Na...\">6 AZR 647\/77<\/a>, juris Rn. 8, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=DB%201979,%201138\" title=\"DB 1979, 1138 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">DB 1979, 1138<\/a>) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaub im gesetzlichen Sinne nur vorliege, wenn der Arbeitnehmer Freizeit und Urlaubsentgelt erhalte; letzteres sei nach der unabdingbaren Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/11.html\" title=\"&sect; 11 BUrlG: Urlaubsentgelt\">\u00a7 11 Abs. 2 BUrlG<\/a> vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Auch in diesem Fall ging es um eine Urlaubserteilung nach Ausspruch einer fristlosen K\u00fcndigung. Das Bundesarbeitsgericht hat selbst bei der eindeutigen Erkl\u00e4rung, dass der Arbeitnehmer die Zeit nach der fristlosen K\u00fcndigung zu Erholungszwecken verwenden solle, angenommen, dass dies dem Arbeitgeber nicht gen\u00fctzt h\u00e4tte, wenn er nicht gleichzeitig Urlaubsentgelt zahle. Der fristlos k\u00fcndigende Arbeitgeber k\u00f6nne die Abwicklung auch nicht erledigter Urlaubsanspr\u00fcche des Arbeitnehmers rechtswirksam nur erreichen, wenn er den K\u00fcndigungstermin entsprechend der noch offenen Urlaubsdauer hinausschiebe und in diesem zeitlichen Umfang Urlaub gew\u00e4hre sowie den Arbeitslohn als Urlaubsentgelt weiterzahle. Dadurch k\u00f6nne er der Gefahr entgehen, im Falle des Unterliegens im K\u00fcndigungsschutzprozess das Arbeitsentgelt nachzahlen und dar\u00fcber hinaus Urlaubsabgeltung zahlen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>d) <\/strong>Diese Rechtsprechung, die auf der Grundlage der sog. Einheitstheorie ergangen ist, ist deutlich besser mit der vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof vertretenen Ansicht zum Inhalt des Urlaubsanspruchs zu vereinbaren als die sp\u00e4tere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Insoweit gebietet auch hier der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts eine weitgehende R\u00fcckkehr zum Auslegungsergebnis der fr\u00fcheren Rechtsprechung zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/11.html\" title=\"&sect; 11 BUrlG: Urlaubsentgelt\">\u00a7 11 Abs. 2 BUrlG<\/a>. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.08.2012 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20353\/10\" title=\"BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353\/10: Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverh&auml;ltnisses\">9 AZR 353\/10<\/a>, juris, Rn. 34, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NZA%202012,%201216\" title=\"BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353\/10: Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverh&auml;ltnisses\">NZA 2012, 1216<\/a>) f\u00fcr die dortige Fallgestaltung im Hinblick auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/7.html\" title=\"&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs\">\u00a7 7 Abs. 3 BUrlG<\/a> ebenfalls konstatiert. Ihr ist auch im vorliegenden Fall zu folgen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte nicht in einer Weise vorgegangen ist, die den dargestellten Anforderungen gen\u00fcgt, ist der Urlaubsanspruch des Kl\u00e4gers nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/362.html\" title=\"&sect; 362 BGB: Erl&ouml;schen durch Leistung\">\u00a7 362 BGB<\/a> durch Erf\u00fcllung erloschen. Die Beklagte hat die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht um die dem Kl\u00e4ger noch zustehenden Urlaubstage hinausgeschoben. Mit Abrechnung vom 08.06.2011 hat sie Urlaubsabgeltung geleistet.<\/p>\n<p><strong>e)\u00a0<\/strong>Auch die im gerichtlichen Vergleich vom 17.06.2011 unter Ziffer 5 vereinbarte Freistellung des Kl\u00e4gers bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 30.06.2011 enth\u00e4lt keine Urlaubsgew\u00e4hrung. Schon dem Wortlaut nach ist eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub des Kl\u00e4gers nicht vorgesehen. Aus der Formulierung, dass der Kl\u00e4ger bis zum Beendigungstermin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Verg\u00fctung freigestellt \u201ebleibt&#8220; ergibt sich schon deshalb keine Urlaubsgew\u00e4hrung, weil nach den obigen Ausf\u00fchrungen die im K\u00fcndigungsschreiben erkl\u00e4rte Freistellung gerade keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Urlaubserteilung darstellte.<\/p>\n<p><strong>f) <\/strong>Die Forderung des Kl\u00e4gers ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/291.html\" title=\"&sect; 291 BGB: Prozesszinsen\">\u00a7\u00a7 291<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/288.html\" title=\"&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden\">288 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> zu verzinsen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">\u00a7\u00a7 97 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/516.html\" title=\"&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung\">516 Abs. 3 Satz 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">92 Abs.1 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Revision war nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/72.html\" title=\"&sect; 72 ArbGG: Grundsatz\">\u00a7 72 Abs. 2 ArbGG<\/a> zuzulassen, soweit es um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ging. Im \u00dcbrigen bestand hierf\u00fcr keine Veranlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Vorinstanz:<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsgericht Dortmund &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20Ca%204596\/11\" title=\"ArbG Dortmund, 29.03.2012 - 6 Ca 4596\/11: Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei vorsorglicher Freis...\">6 Ca 4596\/11<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil 16 Sa 763\/12 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[31],"tags":[709,1465,1608,1617,1620,2213,2798,3053,3621,3622,3625],"class_list":["post-4899","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-urteile","tag-auserordentliche","tag-eugh","tag-freistellung","tag-fristgemase","tag-fristlose","tag-kundigung","tag-ordentliche","tag-resturlaub","tag-urlaub","tag-urlaubsabgeltung","tag-urlaubsgewahrung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v25.8 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>LAG Hamm - Urlaubsabgeltung trotz Freistellung - EuGH<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Um die Urlaubsabgeltung zu vermeiden, muss bei Freistellung mit einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung unter Anrechnung der Urlaubsanspr\u00fcche eine K\u00fcndigungsfrist entsprechend der Urlaubsdauer gew\u00e4hrt und das Arbeitsentgelt hierf\u00fcr weiter gezahlt werden.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lag-hamm-urlaubsabgeltung-trotz-freistellung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"LAG Hamm - Urlaubsabgeltung trotz Freistellung - EuGH\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Um die Urlaubsabgeltung zu vermeiden, muss bei Freistellung mit einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung unter Anrechnung der Urlaubsanspr\u00fcche eine K\u00fcndigungsfrist entsprechend der Urlaubsdauer gew\u00e4hrt und das Arbeitsentgelt hierf\u00fcr weiter gezahlt werden.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/lag-hamm-urlaubsabgeltung-trotz-freistellung\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"LEGAL SMART Online Blog\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2013-05-07T16:36:24+00:00\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Wolfgang N. 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