{"id":6356,"date":"2018-11-26T12:12:11","date_gmt":"2018-11-26T11:12:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=6356"},"modified":"2018-11-26T12:12:11","modified_gmt":"2018-11-26T11:12:11","slug":"der-diesel-skandal-alles-was-man-wissen-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/der-diesel-skandal-alles-was-man-wissen-muss\/","title":{"rendered":"Der Diesel-Skandal \u2013 Alles, was man wissen muss"},"content":{"rendered":"<p>Ob Diesel-Skandal, Abgasaff\u00e4re oder Abgas-Skandal. Viele Millionen Fahrzeuge sind in Deutschland von der Verwendung manipulierter Software bzw. einer Abschalteinrichtung betroffen. Doch wie kam die Sache noch einmal ins Rollen? Welche Anspr\u00fcche stehen einem als Autok\u00e4ufer gegen\u00fcber dem Autoh\u00e4ndler oder dem Hersteller zu und wie gro\u00df ist die Chance diese gegen den Hersteller oder den Autoh\u00e4ndler durchzusetzen? Und bis wann muss man hier reagieren?<\/p>\n<p>Im folgenden Artikel sollen die bisherigen Geschehnisse seit 2015 noch einmal kurz zusammengefasst werden und anhand von bisherigen Urteilen erl\u00e4utert werden, wie die Chancen des Autok\u00e4ufers stehen sich gegen die Hersteller oder Verk\u00e4ufer wegen der Verwendung von sog. Schummel-Software erfolgreich zur Wehr zu setzen.<\/p>\n<h2>Worum geht es genau?<\/h2>\n<p>Das gesamte Geschehen kam 2015 ins Rollen. Nachdem im Rahmen einer Studie des Forschungsinstituts International Council on Clean Transportation und der Universit\u00e4t West Virginia aus dem Jahr 2014 erh\u00f6hte Emissionswerte bei einigen VW-Modellen in den USA festgestellt worden waren, gab Volkswagen am 19. 09.2015 zu, dass in Diesel-Fahrzeugen des Unternehmens illegale Software eingesetzt worden war. Diese Software erkennt, wenn sich das Auto auf dem Pr\u00fcfstand befindet und sorgt daf\u00fcr, dass nur in dieser Situation die Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Im normalen Stra\u00dfenverkehr ist der Aussto\u00df an Schadstoffen um ein Vielfaches h\u00f6her. Von dieser \u201eBetrugs-Software\u201c betroffen sind allein in Deutschland mindestens 2,8 Millionen Fahrzeuge.<\/p>\n<p>Im Oktober 2015 wurde VW daraufhin vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zum R\u00fcckruf von 2,4 Millionen Diesel-Autos gezwungen. Die Aktion wurde vom Konzern freiwillig auf ganz Europa ausgeweitet.<\/p>\n<p>Im August 2016 k\u00fcndigte das Land Bayern dann wegen der Aktienkursverluste eine Klage gegen Volkswagen an. Im September desselben Jahres gaben dann auch die L\u00e4nder Hessen und Baden-W\u00fcrttemberg bekannt rechtlich gegen VW vorgehen zu wollen.<\/p>\n<p>Im Oktober 2016 schloss der Autohersteller in den USA einen Vergleich zur Entsch\u00e4digung von knapp 500.000 betroffenen Kunden. In Deutschland hingegen waren zu diesem Zeitpunkt nicht einmal zehn Prozent der betroffenen Fahrzeuge nachger\u00fcstet worden. Im Juni 2017 wurde dann bekannt, dass auch bei den Audi-Modellen A7 und A8 Abgasmanipulationen festgestellt wurde. Daraufhin forderte das Bundesverkehrsministerium den Hersteller zum R\u00fcckruf von 14.00 Fahrzeugen auf.<\/p>\n<p>Im Juni 2018 verh\u00e4ngte dann die Staatsanwaltschaft Braunschweig ein Bu\u00dfgeld gegen VW in H\u00f6he von einer Milliarde Euro, was der Autobauer akzeptierte und sich im Zuge dessen zu seiner Verantwortung bekannte.<\/p>\n<p>Doch was bedeutet all dies f\u00fcr denjenigen, der ein Auto gekauft hat, in dem die streitige Abschaltvorrichtung installiert ist? Zun\u00e4chst einmal ist zwischen Anspr\u00fcchen gegen den Hersteller und Anspr\u00fcchen gegen den Auto-H\u00e4ndler, von dem der Wagen gekauft wurde, zu unterscheiden.<\/p>\n<h2>Welche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen gegen den H\u00e4ndler bestehen?<\/h2>\n<p>Gegen den Auto-H\u00e4ndler k\u00f6nnen vor allem vertragliche Anspr\u00fcche, aus dem mit diesem geschlossenen Kaufvertrag, bestehen. Im Rahmen der Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung kann der K\u00e4ufer vom Verk\u00e4ufer nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/437.html\" title=\"&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln\">\u00a7 437 BGB<\/a> Nacherf\u00fcllung verlangen, vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten oder den Kaufpreis mindern oder unter bestimmten Umst\u00e4nden sogar Schadensersatz verlangen, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Diese Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr M\u00e4ngel gilt verschuldensunabh\u00e4ngig, weshalb es unerheblich ist, dass der H\u00e4ndler von der Manipulation durch VW vermutlich keine Kenntnis hatte und f\u00fcr diese nicht verantwortlich ist. Der H\u00e4ndler kann unter Umst\u00e4nden dann jedoch seinerseits Anspr\u00fcche gegen den Hersteller geltend machen. Entscheidend ist bei der Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung also grunds\u00e4tzlich nur, ob das Fahrzeug bei der Lieferung objektiv betrachtet in mangelfreiem Zustand war oder nicht.<\/p>\n<p>In diesem Punkt ist sich die Rechtsprechung relativ einig: eine illegale Abschaltvorrichtung stellt einen Sachmangel dar. So sah es etwa das OLG K\u00f6ln in einem Beschluss von 2017 (OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 20.12.2017 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20U%20112\/17\" title=\"OLG K&ouml;ln, 20.12.2017 - 18 U 112\/17: VW-&quot;Abgasskandal&quot;\">18 U 112\/17<\/a>). Nach Ansicht der Richter litt das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug allein durch die eingesetzte manipulierte Software an einem ausreichend erheblichen Sachmangel. Auch das OLG N\u00fcrnberg best\u00e4tigte diese Ansicht in einem Urteil aus dem April 2018 (OLG N\u00fcrnberg, Urteil vom 24.04.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20409\/17\" title=\"OLG N&uuml;rnberg, 24.04.2018 - 6 U 409\/17: Abgasskandal\">6 U 409\/17<\/a>). Die Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschaltvorrichtung sei als Sachmangel anzusehen, weil der K\u00e4ufer eines Fahrzeuges f\u00fcr den Verk\u00e4ufer erkennbar voraussetze, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspreche, die f\u00fcr die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung seien. Laut der Richter spricht vieles daf\u00fcr den Einbau der beanstandeten Software auch als erheblich anzusehen, weil ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohen kann.<\/p>\n<h2>Beseitigt das Update den Mangel?<\/h2>\n<p>Strittig war jedoch lange Zeit, ob dieser Mangel durch das Software-Update behoben werden kann und der Mangel so mit Installation des Updates entf\u00e4llt. Dabei stellten sich die H\u00e4ndler in der Vergangenheit h\u00e4ufig auf den Standpunkt, dass durch das Update der Mangel, in Form der illegalen Abschalteinrichtung, beseitigt werde. W\u00fcrde man dieser Argumentation folgen, so w\u00fcrden M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche im Hinblick auf die Fahrzeuge ausscheiden, bei denen bereits ein Software-Update installiert worden ist.<\/p>\n<p>Mit der Kl\u00e4rung dieser Frage besch\u00e4ftigte sich auch das OLG K\u00f6ln in einem ergangenen Beschluss (OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 27.03.2018 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20U%20134\/17\" title=\"18 U 134\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">18 U 134\/17<\/a>). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl\u00e4ger hatte 2015 einen gebrauchten Audi mit Abschaltvorrichtung erworben. Im September 2016 lie\u00df er das von VW entwickelte Software-Update installieren und erkl\u00e4rte daraufhin trotzdem im Dezember 2016 den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Da der H\u00e4ndler dies nicht hinnehmen wollte kam es zur Klage. Dabei berief sich der klagende K\u00e4ufer darauf, dass sich seit dem Update die Leistung seines Fahrzeuges verschlechtert und der Verbrauch erh\u00f6ht habe. Zudem habe das Update einen schnelleren Verschei\u00df zur Folge. Der Auto-H\u00e4ndler trug hingegen vor, dass falls \u00fcberhaupt ein Mangel vorgelegen habe, dieser durch die Installation des Updates beseitigt worden sei.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndigen Richter stellten schlie\u00dflich im Rahmen des ergangenen Beschlusses fest, dass auch nach Durchf\u00fchrung des Updates eine R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages m\u00f6glich ist. Denn der Verk\u00e4ufer m\u00fcsse beweisen, dass das Update nicht die vom K\u00e4ufer geltend gemachten Folgen mit sich br\u00e4chte. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass allein die Durchf\u00fchrung des Updates nicht bedeuten k\u00f6nne, dass der K\u00e4ufer diese Ma\u00dfnahme als Nachbesserung akzeptiere. Vielmehr habe weder der Verk\u00e4ufer noch der Hersteller das Vorliegen eines Mangels anerkannt. Ohne diese Anerkenntnis scheide jedoch auch das Angebot einer Nachbesserung aus.<\/p>\n<p>Das OLG geht somit von einer Beweislastumkehr zugunsten des K\u00e4ufers aus. Sollte der H\u00e4ndler also nicht beweisen k\u00f6nnen, dass es durch das Software-Update nicht zu weiteren Sachm\u00e4ngeln gekommen ist, was sich in der Regel als schwierig erweisen d\u00fcrfte, so ist das Auto trotz des Updates weiterhin als mangelhaft anzusehen.<\/p>\n<p>Anders sah dies noch das OLG Dresden in einem zuvor ergangenen Urteil (OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20U%2064\/17\" title=\"OLG Stuttgart, 04.10.2017 - 12 U 64\/17: Neuwagenkaufvertrag: Zurechnung des Einsatzes manipulat...\">12 U 64\/17<\/a>). Nach Ansicht der Richter des OLG Dresden traf den K\u00e4ufer die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Die Klage war folglich abgelehnt worden, da der Kl\u00e4ger nicht ausreichend dargelegt hatte, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates noch immer mangelhaft gewesen sei. Insbesondere sei es daf\u00fcr nicht ausreichend, allgemeine Behauptungen aufzustellen, das Software-Update habe nachteilige Auswirkungen auf die Abgaswerte, Kraftstoffverbrauch, Leistung und Lebensdauer des Fahrzeuges.<\/p>\n<p>Die bisherige Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt also nicht einig und h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Themenkomplex auch noch nicht. Das k\u00f6nnte sich jedoch bald \u00e4ndern. Ein Urteil des BGH in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall wird f\u00fcr Januar n\u00e4chsten Jahres erwartet. Bisher hatte es VW durch den geschickten Schluss von Vergleichen stets vermeiden k\u00f6nne, dass sich der BGH mit der Diesel-Aff\u00e4re zu besch\u00e4ftigen hat und so f\u00fcr Rechtssicherheit sorgen kann. Deshalb wird nun die ausstehende Entscheidung mit Spannung erwartet und danach hoffentlich eindeutig gekl\u00e4rt sein, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden werden. Es bleibt also abzuwarten, ob es auch f\u00fcr K\u00e4ufer, bei deren Fahrzeugen bereits das Update eingespielt wurde, m\u00f6glich ist die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.<\/p>\n<h2>Muss man Nutzungsersatz bezahlen?<\/h2>\n<p>Zu beachten ist jedoch generell bei der Geltendmachung von M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanaspr\u00fcchen, dass bei R\u00fcckgabe des Fahrzeuges, auf die im Gegenzug die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises erfolgt, gegebenenfalls Ersatz f\u00fcr die gefahrenen Kilometer geleistet werden muss. Doch auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt enth\u00e4lt der oben zitierte Beschluss des OLG K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 27.03.2018 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20U%20134\/17\" title=\"18 U 134\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">18 U 134\/17<\/a>) eine Neuerung gegen\u00fcber den bisher ergangenen Entscheidungen.<\/p>\n<p>Der vom K\u00e4ufer zu leistende Nutzungsersatz wird berechnet aus dem Bruttokaufpreis mal den gefahrenen Kilometern geteilt durch die durchschnittliche Gesamtlaufleistung. Diese durchschnittliche Laufleistung hatte das erkennende Gericht f\u00fcr einen Audi A4 2,0 TDI mit 500.000 km angenommen und damit sehr viel h\u00f6her als dies in vergleichbaren Urteilen bisher der Fall gewesen war. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass bei R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages nur ein recht geringer Nutzungsersatz zu leisten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Anders hat dies nun das Landgericht Augsburg (Urt. v. 14.11.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=021%20O%204310\/16\" title=\"LG Augsburg, 14.11.2018 - 21 O 4310\/16: VW muss Schummel-Diesel wegen vors&auml;tzlicher sittenwidri...\">021 O 4310\/16<\/a>) entschieden. Nach der Entscheidung des LG Augsburg kann der K\u00e4ufer eines mit einer Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges (hier ein VW Golf Plus Trendline 1.6 TDI) an den Hersteller zur\u00fcckgeben k\u00f6nnen und im Gegenzug den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. Eine Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung sei nach der Ansicht des LG Augsburg nicht zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung der Kammer: Volkswagen habe durch den Einbau der Manipulationssoftware in Diesel-Fahrzeugen den Verbraucher vors\u00e4tzlich und sittenwidrig gesch\u00e4digt gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7826 BGB<\/a>. Der VW-Konzern habe dadurch seine Umsatzzahlen verbessern und im Ergebnis eigene Gewinne durch T\u00e4uschung der Kunden erzielen wollen. Der Abzug einer Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr die gefahrenen Kilometer widerspr\u00e4che dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Sch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird ist derzeit noch ungekl\u00e4rt, da die Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Auch ist noch unbekannt, ob VW hier in die Berufung gehen wird und die Entscheidung des Landgerichts dann durch das Oberlandesgericht aufgehoben werden w\u00fcrde. Das Urteil ist jedoch in jedem Fall ein positives Signal f\u00fcr Betroffene, dass die Rechtsprechung es nicht f\u00fcr ausgeschlossen h\u00e4lt, dass eine Nutzungsentsch\u00e4digung dem gezahlten Kaufpreis nicht in Abzug gebracht werden muss.<\/p>\n<h2>Zwischenfazit<\/h2>\n<p>F\u00fcr betroffene Autok\u00e4ufer ist es also grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, Anspr\u00fcche gegen den Fahrzeug-H\u00e4ndler geltend zu machen. Zu nennen ist dabei vor allem die M\u00f6glichkeit Nachbesserung in Form eines Software-Updates zu verlangen oder vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten und so den Kaufpreis im Gegenzug zur Herausgabe des Wagens zur\u00fcckzuverlangen.<\/p>\n<p>Problematisch kann dabei jedoch auch die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche sein. Die Verj\u00e4hrung tritt bei M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/438.html\" title=\"&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che\">\u00a7 438 BGB<\/a> zwei Jahre nach \u00dcbergabe der Kaufsache, also des Fahrzeuges, ein. In vielen F\u00e4llen d\u00fcrfte die die Geltendmachung von M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen gegen den H\u00e4ndler also schon nicht mehr m\u00f6glich sein.<\/p>\n<h2>Welche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen gegen den Hersteller bestehen?<\/h2>\n<p>Da in der Regel nicht direkt ein Kaufvertrag mit der VW-AG abgeschlossen worden sein d\u00fcrfte, kommen in der Regel nur deliktische und keine Vertraglichen Anspr\u00fcche gegen den VW-Konzern in Betracht. Im Vordergrund steht dabei vor allem der Anspruch auf Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich dieses Anspruches ist sich die Rechtsprechung uneins. Der entsprechende Schadensersatzanspruch wurde von einigen Gerichten abgelehnt (so etwa vom LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%201915\/17\" title=\"LG Braunschweig, 14.02.2018 - 3 O 1915\/17: Abgasskandal; Schadensersatz; Fahrzeughersteller\">3 O 1915\/17<\/a>), in der \u00fcberwiegenden Zahl der bisher ergangenen Urteile jedoch bejaht. So etwa auch vom Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20O%20320\/17\" title=\"6 O 320\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 O 320\/17<\/a>).<\/p>\n<p>In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sahen es die Richter als erweisen an, dass VW als Entwickler des Motors den klagenden K\u00e4ufer in einer die guten Sitten versto\u00dfenden Weise zumindest bedingt vors\u00e4tzlich gesch\u00e4digt hatte und gestanden ihm deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> zu. Der erforderliche Schaden bestand nach Ansicht der Richter dabei bereits darin, dass der K\u00e4ufer den entsprechenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen h\u00e4tte, h\u00e4tte er Kenntnis von der Manipulation gehabt.<\/p>\n<p>Die Verwerflichkeit des Verhaltens von VW, in Form der Manipulation der Software, folgte nach \u00dcberzeugung des Gerichts bereits aus dem Umstand, dass VW die Software des streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeuges gezielt so programmiert habe, dass der Eindruck entstehe, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweise, als es im regul\u00e4ren Fahrbetrieb der Fall sei. Die dar\u00fcber hinausgehende, f\u00fcr <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> erforderliche, besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergebe sich hingegen aus dem Umstand, dass VW die Manipulation in einer Vielzahl von F\u00e4llen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen habe.<\/p>\n<p>Die Richter bejahten also den Anspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> auf Erstattung des Kaufpreises, doch ist auch hier zu beachten, dass sich der K\u00e4ufer den erlangten Nutzungsvorteil ggf. anrechnen lassen muss, wenn sich die Rechtsprechung des Landgericht Augsburg nicht durchsetzen sollte. Doch auch dann kann auf die oben zitierte Entscheidung des OLG K\u00f6ln verwiesen werden, in der eine f\u00fcr den K\u00e4ufer deutlich g\u00fcnstigere Berechnungsgrundlage als in den bisherigen Urteilen angenommen wurde. Es d\u00fcrfte in Anlehnung daran in Zukunft nur ein deutlich geringerer Nutzungsersatz zu leisten sein.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Schadensersatz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> wurde des Weiteren etwa vom LG Krefeld (LG Krefeld, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20O%2010\/17\" title=\"LG Krefeld, 28.02.2018 - 7 O 10\/17: Schadensersatzbegehren wegen vors&auml;tzlich sittenwidriger Sch...\">7 O 10\/17<\/a>), dem LG W\u00fcrzburg (LG W\u00fcrzburg, Endurteil vom 23.02.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=71%20O%20862\/16\" title=\"LG W&uuml;rzburg, 23.02.2018 - 71 O 862\/16: Anspruch wegen u.a. sittenwidriger Sch&auml;digung im Abgas-S...\">71 O 862\/16<\/a>) und dem LG D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.02.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20O%20212\/16\" title=\"7 O 212\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 O 212\/16<\/a>) bejaht.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung kann jedoch grunds\u00e4tzlich nur gegen VW selbst und nicht gegen den H\u00e4ndler geltend gemacht werden, da der H\u00e4ndler in der Regel nichts von den von VW vorgenommenen Manipulationen gewusst haben d\u00fcrfte und ihm das Verhalten des Konzerns auch nicht zugerechnet werden kann (so unter anderem das OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20U%2064\/17\" title=\"OLG Stuttgart, 04.10.2017 - 12 U 64\/17: Neuwagenkaufvertrag: Zurechnung des Einsatzes manipulat...\">12 U 64\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Neben <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> kommt auch noch ein Anspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 oder<\/a> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/3823.html\">\u00a7 3823 Abs. 2 BGB<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7 263 StGB<\/a> wegen unerlaubter Handlung in Betracht. Da aber der Anspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> von den meisten Gerichten bejaht wurde, d\u00fcrfte dieser der erfolgversprechendste sein.<\/p>\n<p>Auch bei deliktischen Anspr\u00fcchen sind allerdings die Verj\u00e4hrungsvorschriften zu beachten, doch gelten hier andere Regelungen als f\u00fcr die vertraglichen Anspr\u00fcche. F\u00fcr deliktische Anspr\u00fcche gilt die Regelverj\u00e4hrung von drei Jahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/195.html\" title=\"&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist\">\u00a7 195 BGB<\/a>. Diese beginnt jedoch nicht schon mit \u00dcbergabe des Fahrzeuges zu laufen, sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zudem ist Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der Frist jedoch auch, dass der K\u00e4ufer von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da der Diesel-Skandal im Herbst 2015 an die \u00d6ffentlichkeit gelangt ist, begann die Verj\u00e4hrungsfrist somit fr\u00fchestens mit dem 31.12.2015 zu laufen und w\u00fcrde somit am 31.12.2018 enden. Jedoch muss grunds\u00e4tzlich derjenige, der sich auf die Verj\u00e4hrung beruft, in vorliegenden F\u00e4llen also die VW-AG, beweisen, dass der K\u00e4ufer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, beziehungsweise grob fahrl\u00e4ssig keine Kenntnis erlangt hat. Dieser Beweis d\u00fcrfte von VW jedoch nur schwer zu f\u00fchren sein. Als sp\u00e4tester Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung d\u00fcrfte jedoch der Zugang der Mitteilung des Schreibens, dass das entsprechende Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist und ein Software-Update durchgef\u00fchrt werden muss, gelten. Fest steht aber, dass die deliktischen Anspr\u00fcche in keinem Falle vor dem 31.12. 2018 verj\u00e4hren k\u00f6nnen. Ihre Geltendmachung ist also noch sp\u00e4testens bis Jahresende m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Neben der Verj\u00e4hrung ist jedoch noch ein weiterer Aspekt zu beachten. Das LG Braunschweig hat in einem Urteil deliktische Anspr\u00fcche eines Diesel-K\u00e4ufers verneint, mit dem Hinweis darauf, dass das Fahrzeug erst Monate nach Bekanntwerden des Abgasskandals gebraucht gekauft worden sei (LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%201211\/17\" title=\"LG Braunschweig, 14.02.2018 - 3 O 1211\/17: Abgasskandal; Schadensersatz; Erwerb in Kenntnis\">3 O 1211\/17<\/a>). Im Hinblick darauf, dass diese Thematik die t\u00e4glichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht habe, sei davon auszugehen, dass auch der Erwerber bei Abschluss des Kaufvertrages von der Verwendung der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in dem betreffenden Pkw gewusst habe, weshalb die gelten gemachten Anspr\u00fcche zu verneinen seien.<\/p>\n<p>Wurde das Fahrzeug also erst nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals erworben, so d\u00fcrfte sich die Geltendmachung von deliktischen Anspr\u00fcchen zumindest deutlich schwieriger gestalten. In allen andersgelagerten F\u00e4llen erscheint sie jedoch durchaus vielversprechend.<\/p>\n<h2>Wie ist die Situation beim Leasing?<\/h2>\n<p>Da heutzutage viele Fahrzeuge geleast werden, soll auch noch kurz auf die Situation beim Leasing eingegangen werden. Typisch f\u00fcr einen Leasingvertrag ist, dass der Leasinggeber s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche und Rechte aus dem Kaufvertrag, den der Leasinggeber mit dem Vertragsh\u00e4ndler schlie\u00dft, an den Leasingnehmer abtritt.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Konstellation muss sich der Leasingnehmer, auch im Hinblick auf den Diesel-Skandal, zun\u00e4chst an den H\u00e4ndler wenden. Diesem gegen\u00fcber kann der Diesel-Fahrer aufgrund der Abtretung die oben aufgef\u00fchrten M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte geltend machen.<\/p>\n<p>Dabei gilt es jedoch eine Besonderheit zu beachten. Da es sich bei dem Kaufvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem H\u00e4ndler um ein kaufm\u00e4nnisches Handelsgesch\u00e4ft handelt und der Verbraucher aufgrund der Abtretung ein Recht aus diesem Vertrag geltend macht, greift <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/377.html\" title=\"&sect; 377 HGB\">\u00a7 377 HGB<\/a> ein, die R\u00fcgeobliegenheit. Danach muss der Mangel bei Kenntniserlangung unverz\u00fcglich ger\u00fcgt werden, um die Erhaltung der M\u00e4ngelgew\u00e4hrleitungsrechte zu sichern.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die R\u00fcge unverz\u00fcglich erfolgte ist zwar grunds\u00e4tzlich von Fall zu Fall zu entscheiden, doch hat beispielsweise das LG K\u00f6ln eine Anzeige des Mangels 6 Tage nachdem der VW-Konzern die Leasingnehmerin dar\u00fcber informiert hatte, dass sie auf einer bestimmten Webseite \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne, ob ihr Wagen betroffen sei, noch ausreichen lassen (LG K\u00f6ln, Urteil vom 31.05.2017 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=32%20O%20191\/16\" title=\"LG K&ouml;ln, 31.05.2017 - 32 O 191\/16\">32 O 191\/16<\/a>). Bei Leasingvertr\u00e4gen sollte also so schnell wie m\u00f6glich nach Bekanntwerden, dass das eigene Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist, der Mangel gegen\u00fcber dem H\u00e4ndler ger\u00fcgt werden, sonst droht ein Verlust der M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte.<\/p>\n<p>Doch auch in der Leasing-Konstellation k\u00f6nnen Anspr\u00fcche direkt gegen den VW-Konzern bestehen. Da im Rahmen des Leasingvertrages in der Regel nur vertragliche Anspr\u00fcche gegen den H\u00e4ndler und eben nicht gegen VW abgetreten werden, kommen diesbez\u00fcglich allerdings nur die deliktischen Anspr\u00fcche in Betracht, die bereits oben n\u00e4her beleuchtet wurden. Auch hier d\u00fcrfte insbesondere der Anspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/826.html\" title=\"&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung\">\u00a7 826 BGB<\/a> wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung erfolgversprechend sein.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommen bei der Leasingkonstellation an sich auch Anspr\u00fcche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber in Betracht, wie sie in einem Verfahren vor dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20146\/16\" title=\"6 U 146\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 146\/16<\/a>) geltend gemacht wurden. Ein entsprechender Anspruch wurde vom OLG Stuttgart im konkreten Fall zwar nur mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Leasingfahrzeug \u00fcberhaupt vom Diesel-Skandal betroffen sei, doch d\u00fcrfte die Geltendmachung auch im Hinblick auf Fahrzeuge, die sicher betroffen sind schwierig bis unm\u00f6glich sein. Das liegt daran, dass eine Haftung des Leasinggebers nur dann denkbar w\u00e4re, wenn dem Leasinggeber das Wissen der VW-AG \u00fcber die Manipulation der Software und die damit einhergehende T\u00e4uschung zugerechnet werden k\u00f6nnte. Eine solche Wissenszurechnung wird in dem zitierten Urteil zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, doch d\u00fcrfte eine solche in den allermeisten F\u00e4llen schwer darzulegen und erst recht zu beweisen sein.<\/p>\n<p>Eine Inanspruchnahme des Leasinggebers d\u00fcrfte in den meisten F\u00e4llen also nicht m\u00f6glich sein.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Abschlie\u00dfend l\u00e4sst sich also sagen, dass die Geltendmachung der Rechte der vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrer, nicht erst im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Monaten, recht vielversprechend erscheint. Das Problem sollte jedoch, im Hinblick auf die m\u00f6glicherweise bald ablaufenden Verj\u00e4hrungsfristen, so bald wie m\u00f6glich in Angriff genommen werden.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem H\u00e4ndler sollte sich auf vertragliche Anspr\u00fcche aus M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung konzentriert werde, gegen\u00fcber VW hingegen auf deliktische Anspr\u00fcche, vor allem aus vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung. All diese Anspr\u00fcche k\u00f6nnen auch im Rahmen einer Leasing-Konstellation geltend gemacht werden, wobei die Besonderheit der R\u00fcgeobliegenheit zu beachten ist, die in sonstigen F\u00e4llen zumindest f\u00fcr Verbraucher nicht gilt.<\/p>\n<p>Zwar gibt es zu dem gesamten Themenkomplex bisher noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, auch aufgrund der geschickten Vorgehensweise von VW, doch wird eine solche Entscheidung des BGH f\u00fcr Anfang kommenden Jahres erwartet. Es ist zu hoffen, dass diese dann endg\u00fcltig Rechtssicherheit f\u00fcr Diesel-Fahrer schafft. Aufgrund der drohenden Verj\u00e4hrung in vielen F\u00e4llen sollten Autobesitzer jedoch in jedem Fall noch in diesem Jahr handeln, da auch bei einer g\u00fcnstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anspr\u00fcche dann ggf. verj\u00e4hrt sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>WK LEGAL ber\u00e4t und vertritt Gesch\u00e4digte des Diesel-Abgas-Skandals sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Sie bei der Geltendmachung Ihrer Anspr\u00fcche Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen. Sie erreichen uns unter 030 692051750 oder per E-Mail unter <a href=\"mailto:info@wklegal.de\">info@wklegal.de<\/a>.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob Diesel-Skandal, Abgasaff\u00e4re oder Abgas-Skandal. 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