{"id":6367,"date":"2019-01-18T13:23:51","date_gmt":"2019-01-18T12:23:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=6367"},"modified":"2019-03-11T12:57:59","modified_gmt":"2019-03-11T11:57:59","slug":"fotoklau-im-internet-schnell-passiert-und-doch-kein-kavaliersdelikt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/fotoklau-im-internet-schnell-passiert-und-doch-kein-kavaliersdelikt\/","title":{"rendered":"Fotoklau im Internet \u2013 Schnell passiert und doch kein Kavaliersdelikt"},"content":{"rendered":"<p>\u201eCheeeeese\u201c \u2013 Genauso schnell, wie Fotos heute geschossen werden, landen sie auch im Internet. Und mindestens genauso schnell verliert man die Kontrolle \u00fcber das eigene Foto, weil es technisch gesehen von jedem Internetnutzer geteilt, verbreitet und runtergeladen werden kann. Was, wenn ich mein Foto pl\u00f6tzlich auf einer fremden Internetseite oder einem Werbeplakat in der Innenstadt finde? Oder im Online-Shop eines Friseurs? Das Thema Fotoklau im Internet ist hochaktuell, Gang und G\u00e4be und bei weitem kein Kavaliersdelikt!<\/p>\n<h2>Was bedeutet Bilderklau?<\/h2>\n<p>Unter dem Foto- oder Bilderklau versteht man eine unberechtigte Verwendung eines Bildes, das man irgendwo im Internet findet. Sei es Instagram, die Google-Bildersuche oder Online-Shops, Bilder findet man im Netz zur Gen\u00fcge. Doch warum darf ich diese nicht verwenden, wenn sie doch sowieso schon im Netz kursieren?<\/p>\n<p>Das liegt daran, dass alle \u201eLichtbilder\u201c also Fotos durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 UrhG<\/a> bzw. \u201eLichtbildwerke\u201c durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 I Nr. 5 UrhG<\/a> gesch\u00fctzt sind. Die Rechte an den Aufnahmen stehen demjenigen zu, der sie gemacht hat, dem sogenannten Urheber der Bilder. Allein dieser bestimmt dar\u00fcber, von wem und in welchem Rahmen die Fotos verwendet und verbreitet werden d\u00fcrfen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7\u00a7 15 ff. UrhG<\/a>). Nur weil dieser die Fotos ins Netz hochl\u00e4dt, haben andere also kein Recht dazu, diese selbst zu verwenden, sondern m\u00fcssen den Urheber um Erlaubnis bitten.<\/p>\n<h2>Wie gehe ich vor, wenn meine Bilder unberechtigt verwendet wurden?<\/h2>\n<p>Zuerst sollten Sie Beweise sammeln, um die Urheberrechtsverletzung notfalls auch vor Gericht nachweisen zu k\u00f6nnen. Erstellen Sie einfach Screenshots oder PDFs von der jeweiligen Webseite mit ihrem Bild. Speichern Sie den Link und das entsprechende Datum. Au\u00dferdem m\u00fcssen Sie beweisen k\u00f6nnen, dass Sie selbst der Urheber des Bildes sind. Dabei hilft die Vermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a>, welches Sie als Urheber nennt, sofern auf dem Bild Ihr Name oder Pseudonym z. B. als Wasserzeichen zu finden sind. Alternativ k\u00f6nnen Sie Zeugen benennen oder auch Originalaufnahmen vorlegen, die eine hohe Aufl\u00f6sung haben oder unbearbeitet sind. Im letzten Schritt sollten Sie den Verwender gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a I UrhG<\/a> abmahnen. Das hei\u00dft, dass Sie dem Verwender in eindeutiger Weise die begangene Rechtsverletzung vorwerfen, Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen und eine Unterlassungerkl\u00e4rung einfordern. Mit dieser Erkl\u00e4rung soll Ihnen der Verwender versichern, Ihr Bild nie wieder ohne Ihre Erlaubnis zu nutzen.<\/p>\n<p>Sofern die au\u00dfergerichtliche Einigung nicht zum gew\u00fcnschten Erfolg f\u00fchrt, bleibt dem Urheber nur die einstweilige Verf\u00fcgung oder ein Klageverfahren.<\/p>\n<h2>Wie viel Schadensersatz kann ich verlangen?<\/h2>\n<p>Die H\u00f6he des Schadensersatzes kann unterschiedlich berechnet werden. Als Grundlage kann der dem Fotografen tats\u00e4chlich entstandene Schaden, der Gewinn des Verwenders durch die Nutzung des Bildes oder die sogenannte Lizenzanalogie sein. Bei letzterer wird der Betrag in Rechnung gestellt, den der Fotograf vom Verwender f\u00fcr die Nutzung des Bildes verlangt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wie hoch der Schadensersatz ausf\u00e4llt, kommt darauf an, in welchem Rahmen der Bilderklau erfolgt. Im gewerblichen Bereich werden Betr\u00e4ge von bis zu EUR 6.000,00 veranschlagt, bei Kleingewerbetreibenden EUR 3.000,00 und bei Privatpersonen bis zu EUR 1.000,00. Dazu kommen weitere Kosten f\u00fcr die Abmahnung, wie eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, Post- und Kommunikationspauschale und eventuell auch Umsatzsteuer. Sofern der Urheber des Bildes nicht genannt wird, kommt noch ein Verletzungszuschlag in H\u00f6he von 100 % des Lizenzschadensersatzes dazu.<\/p>\n<h2>Was besagt die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema?<\/h2>\n<p>Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anspr\u00fcche des Urhebers dem Grunde nach einheitlich und gesteht dem Urheber einen Unterlassungs- und auch einen Schadensersatzanspruch zu. Lediglich hinsichtlich der H\u00f6he des Schadensersatzanspruches entscheidet die Rechtsprechung unter Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Einzelfalles sehr unterschiedlich.<\/p>\n<p>Insbesondere ist die oftmals herangezogene MFM-Tabelle immer wieder Streitpunkt im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzung zur Bemessung des Schadensersatzes. Im Herbst 2018 befasste sich der BGH mit einem Fall\u00a0(Urt. v. 13.09.18 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20187\/17\" title=\"BGH, 13.09.2018 - I ZR 187\/17: Urheberrechtsverletzung: Bemessung der H&ouml;he des Schadensersatzes...\">I ZR 187\/17<\/a>), in dem ein nicht-professioneller Fotograf ein Foto von einem Sportwagen bei Facebook hochlud und dieses im Anschluss von einem Dritten zur Werbung f\u00fcr seine Veranstaltung auf der eigenen Webseite nutzte. Der Urheber verlangte vom Verwender EUR 450,00 Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie plus EUR 450,00 als Verletzerzuschlag plus Abmahngeb\u00fchren. Dabei bezog er sich auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing (MFM), die eine \u00dcbersicht der ihrer Meinung nach markt\u00fcblichen Verg\u00fctungen f\u00fcr Bildnutzungsrechte darstellt. \u00dcber die Objektivit\u00e4t und Aussagekraft dieser Tabelle wird gestritten, da die MFM als Interessenvereinigung ihre Preise urheberfreundlich gestaltet. Der BGH bezweifelt in seiner Entscheidung vom Herbst 2018, dass diese Tabelle wirklich branchen\u00fcbliche Verg\u00fctungen enth\u00e4lt und h\u00e4lt sie bei nicht-professionellen Fotografen f\u00fcr unanwendbar.<\/p>\n<p>Der Person im einschl\u00e4gigen Fall sprach der BGH deshalb nur EUR 100,00 aus Lizenzanalogie und weitere EUR 100,00 als Verletzerzuschlag zu. Diesen Betrag fand er f\u00fcr das unprofessionelle Bild als ausreichend und angemessen.<br \/>\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass insbesondere die H\u00f6he des Schadensersatzes im Einzelfall und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen ist.<\/p>\n<h2>Wie finde ich heraus, ob meine Bilder im Netz anderweitig verwendet werden?<\/h2>\n<p>Wenn man ein Mal ein eigenes Foto auf einer fremden Webseite gefunden hat, stellt sich die Frage, ob dies vielleicht nicht nur ein Einzelfall war. Daf\u00fcr kann man selbst im Netz nach dem eigenen Bild suchen, zum Beispiel \u00fcber die R\u00fcckw\u00e4rtssuche bei Google. Man kann daf\u00fcr aber auch Personal einstellen, welches sich damit auskennt und bei der Suche hilfreich zur Seite steht. Andererseits gibt es inzwischen Anbieter im Netz, die sich auf die Suche von geklauten Bildern spezialisiert haben und gezielt nach ebenjenen suchen. Daf\u00fcr l\u00e4dt man das eigene Bild auf deren Webseite hoch und bekommt eine Mail, sofern das Foto in Zukunft irgendwo im Netz auftaucht.<\/p>\n<h2>Wie gehe ich richtig vor, wenn ich Bilder aus dem Netz verwenden will?<\/h2>\n<p>Da grunds\u00e4tzlich jedes Bild einen Urheber hat und daher rechtlich gesch\u00fctzt ist, lautet die Grundregel: Holen Sie sich das schriftliche Einverst\u00e4ndnis des Berechtigten und Nutzen Sie es nur im vereinbarten Rahmen. Die Schutzdauer von Fotos betr\u00e4gt mindestens 50 Jahre, lassen Sie sich also nicht vom Alter der Bilder t\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Vorsichtig sollten Sie auch bei Webseiten, die kostenlose und\/oder lizenzfreie Bilder anbieten. Auch hier d\u00fcrfen die Bilder nicht einfach so verwendet werden. Vielmehr muss auch hier ein Nutzungsvertrag \u00fcber die Bilder geschlossen werden, die Bedingungen der Webseite befolgt werden, die oftmals die Verwendung ausschlie\u00dflich f\u00fcr private Blogs erlauben und beachtet werden, dass auch bei solchen Bildern der Urheber das Recht auf die Nennung seines Namens beh\u00e4lt. Aus diesem Grunde ist in jedem Fall zu empfehlen, vor der Verwendung eines Bildes aus einem kostenpflichtigen oder kostenlosen Stock-Archiv die entsprechenden Lizenzbedingungen einzusehen und das Bild dann nur im Rahmen der einger\u00e4umten Lizenz zu verwenden.<\/p>\n<h2>Und was passiert, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?<\/h2>\n<p>Haben Sie oder auch ein Mitarbeiter einmal ein Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte oder au\u00dferhalb der einger\u00e4umten Lizenz verwendet und erhalten Sie eine Abmahnung sollten Sie trotz aller nachvollziehbaren Aufregung Ruhe bewahren und die Abmahnung genau pr\u00fcfen.<br \/>\nIst der Vorwurf der unberechtigten Nutzung gerechtfertigt, so sind Sie in jedem Fall zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtet. Hierbei sollte die Unterlassungserkl\u00e4rung bestenfalls anwaltlich gepr\u00fcft werden, um zu vermeiden, dass Sie sich zu mehr verpflichten, als Sie dies m\u00fcssten.<br \/>\nAuch hinsichtlich der geforderten Summe f\u00fcr Schadensersatz und Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten ist die Einholung eines fachlichen Rates zu empfehlen. Denn oftmals werden die Schadensersatzforderungen im Rahmen der Abmahnung deutlich \u00fcbersetzt angef\u00fchrt, so dass diese durch entsprechende Argumentation und Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung, teilweise deutlich reduziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>WK LEGAL steht Ihnen in allen Fragen rund um die Nutzung von Bildern im Internet gerne jederzeit zur Verf\u00fcgung. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung lassen sich oftmals viele Fragen direkt kl\u00e4ren. Sprechen Sie uns mit Ihren Fragen gerne jederzeit an.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eCheeeeese\u201c \u2013 Genauso schnell, wie Fotos heute geschossen werden, landen sie auch im Internet. Und mindestens genauso schnell verliert man die Kontrolle \u00fcber das eigene Foto, weil es technisch gesehen von jedem Internetnutzer geteilt, verbreitet und runtergeladen werden kann. 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