{"id":9180,"date":"2020-10-27T23:42:44","date_gmt":"2020-10-27T22:42:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/?p=9180"},"modified":"2020-10-28T04:51:49","modified_gmt":"2020-10-28T03:51:49","slug":"berliner-testament-die-vermeidung-der-wichtigsten-nachteile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalsmart.de\/blog\/berliner-testament-die-vermeidung-der-wichtigsten-nachteile\/","title":{"rendered":"Berliner Testament &#8211; die Vermeidung der wichtigsten Nachteile"},"content":{"rendered":"\n<p>Allgemein ist das Berliner Testament eine f\u00fcr sehr viele Ehepaare \u00fcbliche Gestaltungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Planung ihres Nachlasses. Wenn die testierenden Ehegatten hierbei die wichtigsten Nachteile mit Blick auf ihre Nachfolgeplanung \u00fcberpr\u00fcfen und mittels vorhandener erbrechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten die wichtigsten Nachteile abmildern, ist das Berliner Testament in sehr vielen F\u00e4llen eine durchaus geeignete Regelungsvariante.<\/p>\n\n\n\n<p>Die wichtigsten <strong>Nachteile des Berliner Testaments<\/strong> sind:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>ein Berliner Testament bindet den \u00dcberlebenden eventuell zu stark<\/strong><\/li><li><strong>die enterbten Kinder k\u00f6nnen ihren Pflichtteil einfordern<\/strong><\/li><li><strong>u.U. f\u00e4llt mehr Erbschaftsteuer als notwendig an<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. <strong>Die Bindung der Eheleute<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Je nach Lebenssituation kann die Bindungswirkung, die von dem Berliner Testament nach Ableben des Erstversterbenden f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten ausgeht, nachteilig sein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gemeinsam testierende Ehegatten sollten vor Verfassen eines Berliner Testaments vor allem pr\u00fcfen, ob sie die Bindungswirkung in bestimmten Fallgestaltungen eventuell lockern wollen, um dem \u00fcberlebenden Ehegatten mehr Flexibilit\u00e4t f\u00fcr seine eigene weitere Lebensgestaltung zu erm\u00f6glichen oder ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, auf sich ver\u00e4ndernde Lebensumst\u00e4nde zu reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Wiederverheiratung des \u00fcberlebenden Ehegatten<\/p>\n\n\n\n<p>Will der \u00fcberlebende Ehegatte zum Beispiel erneut eine Ehe eingehen, dann kann der \u00fcberlebende und neu heiratende Ehepartner sich von dem bereits existierenden und nach wie vor wirksamen Berliner Testament nicht ohne weiteres l\u00f6sen und neu testieren. Der neue Partner und etwaige Kinder aus dieser Ehe haben aber lediglich Anspruch auf den Pflichtteil. Will man dem \u00fcberlebenden Ehepartner hier Flexibilit\u00e4t verschaffen, dann muss man in das Berliner Testament Regelungen aufnehmen, dass und vor allem in welchem Umfang der \u00fcberlebende Ehepartner nach dem ersten Erbfall von der Bindungswirkung des Berliner Testaments befreit sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p>In vielen F\u00e4llen ist diese Bindung des \u00fcberlebenden Ehepartners beim Berliner Testament von den Eheleuten aber gew\u00fcnscht, vor allem, wenn &#8211; wie allgemein \u00fcblich beim Berliner Testament &#8211; die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt wurden. Um das Erbe der gemeinsamen Kinder zu sch\u00fctzen und nicht durch gesetzliche Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche des neuen Ehegatten und etwaiger Kinder aus dieser Ehe zu schm\u00e4lern, sind Wiederverheiratungsklauseln, auch Z\u00f6libatsklauseln genannt, eine beliebte Regelung im Berliner Testament.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Wiederverheiratungsklausel soll erreicht werden, dass allein den Kindern der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils erhalten bleibt. Hier gibt es diverse Varianten. Wiederverheiratungsklauseln k\u00f6nnen z.B. vorsehen, dass der \u00fcberlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den ererbten Nachlass an die Abk\u00f6mmlinge herausgeben muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Denkbar ist auch, dass im Fall der Wiederverheiratung die Vollerbschaft des \u00fcberlebenden Ehegatten r\u00fcckwirkend umgewandelt wird in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit. Zu Nacherben werden f\u00fcr diesen Fall die Kinder berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere M\u00f6glichkeit besteht darin, den \u00fcberlebenden Ehegatten mit einem Verm\u00e4chtnis zugunsten der Kinder zu belasten, sollte er wieder heiraten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Verwendung von Wiederverheiratungsklauseln ist allerdings deren m\u00f6gliche Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit zu beachten. Das Grundgesetz sch\u00fctzt in Artikel 6 die Eheschlie\u00dfungsfreiheit. Die Wiederverheiratungsklausel kann diese Freiheit des \u00fcberlebenden Ehegatten beeintr\u00e4chtigen. Denn er steht &#8211; je nach Klausel &#8211; vor dem Problem, durch die Wiederverheiratung seine Erbschaft zu verlieren und sie an die Kinder herausgeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei gerichtlichen Entscheidungen werden vor allem&nbsp;Wiederverheiratungsklauseln als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen, wenn sie den \u00fcberlebenden Ehegatten unzul\u00e4ssig unter Druck setzen. Das ist der Fall, wenn die Erbschaft nicht unbetr\u00e4chtlich ist und dem Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung nicht einmal der Pflichtteil bleibt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wandelt sich z.B. die Vollerbschaft hingegen in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit um, soll die Klausel wirksam sein. Auch als sittenwidrig wurde z.B. eine Verm\u00e4chtnisregelung angesehen, wonach der \u00fcberlebende Ehegatte verpflichtet wurde, den gesamten geerbten Nachlass bei Wiederverheiratung an die Kinder herauszugeben. Es komme f\u00fcr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit darauf an, wie intensiv auf die Entschlie\u00dfungsfreiheit des \u00fcberlebenden Ehegatten und auf seine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensplanung eingewirkt werde. Auch die H\u00f6he des geerbten Verm\u00f6gens wird hier eine Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Verschlechterung der Beziehung zu eingesetzten Schlusserben<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig kommt es in Familien auch vor, dass sich die Beziehung des \u00fcberlebenden Ehegatten zu dem oder den zu Schlusserben eingesetzten Kinder so stark verschlechtert, dass der \u00fcberlebende Elternteil gerne eines der anderen Kinder oder einen Dritten testamentarisch bedenken m\u00f6chte, z.B. bei Vorhandensein mehrerer Kinder sich nur noch eines der Kinder um den verbliebenen Elternteil k\u00fcmmert oder ihn sogar pflegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne entsprechende Regelung ist der \u00fcberlebende Elternteil n\u00e4mlich nicht mehr frei, das Berliner Testament zu \u00e4ndern. Ein neues eigenes Testament w\u00e4re unwirksam. Dieses Hindernis kann auch nicht einfach durch eine Schenkung umgangen werden. Denn die Schenkung w\u00fcrde das Berliner Testament untergraben. Zum Schutz vor einer Umgehung des Testaments gibt das Gesetz den Geschwistern das Recht, von dem beschenkten Kind beim Erbfall einen Ausgleich der missbr\u00e4uchlichen Schenkung zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>2. Die Pflichtteilsanspr\u00fcche der Kinder<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Berliner Testament sieht vor, dass sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst mit Versterben des L\u00e4ngerlebenden zu Schlusserben werden. Mit dieser Erbfolgeregelung ist aber auch gleichzeitig eine Enterbung der Kinder nach dem ersten Erbfall, dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Kinder, die durch ein Testament von der Erbfolge nach einem Elternteil ausgeschlossen sind, k\u00f6nnen aber gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2303.html\" title=\"&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils\">\u00a7 2303 BGB<\/a> ihren Pflichtteil fordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Kinder ihren Pflichtteil nach Ableben des Erstversterbenden tats\u00e4chlich einfordern sollten, geschieht dies f\u00fcr viele \u00fcberlebende Ehegatten durchaus \u00fcberraschend, weil sie diese M\u00f6glichkeit bei ihrer Testamentserrichtung entweder nicht bedacht hatten oder sich \u00fcber die Konsequenzen nicht vollends im Klaren waren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Auszahlungsanspruch gegen den Erben und besteht in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person. Diesen Pflichtteil k\u00f6nnen die Kinder nach dem Ableben des ersten Elternteils vom \u00dcberlebenden einfordern. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der \u00fcberlebende Ehegatte Pflichtteilsanspr\u00fcchen von Kindern gegen\u00fcber steht, was im Fall nicht liquider Mittel, zu Zwangsverk\u00e4ufen von Nachlassgegenst\u00e4nden und letztendlich sogar zu einer Zerschlagung des Familienverm\u00f6gens f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus ist ein Streit um den Pflichtteil in den meisten F\u00e4llen mit Meinungsverschiedenheiten rund um die Bewertung des Nachlasses oder auch um Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen verbunden und bringt zwischen dem \u00fcberlebenden Ehepartner und den enterbten Kindern immer auch nachhaltige St\u00f6rungen des Familienfriedens mit sich.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcblicherweise bestehen vor allem zwei Strategien, mit denen einer Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall entgegen gewirkt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Aufnahme von sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament bestimmen die Eltern, dass ein Kind, das nach Eintritt des ersten Erbfalls Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend macht, im zweiten Erbfall nach dem Ableben des zun\u00e4chst \u00fcberlebenden Ehepartners entsprechende finanzielle Nachteile erleidet, zum Beispiel die Anordnung, dass das betreffende Kind auch im zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil erhalten soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einer Pflichtteilsstrafklausel wird versucht, Druck auf die Kinder auszu\u00fcben, um sie davon abzuhalten, ob sie tats\u00e4chlich im ersten Erbfall von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen wollen. Wirklich verhindern k\u00f6nnen die Erblasser dies durch eine Pflichtteilsklausel im Berliner Testament nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die mildere Variante, Kinder von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsanspr\u00fcche im ersten Erbfall abzuhalten, besteht darin, zu Gunsten der Kinder ein Verm\u00e4chtnis auszusetzen. Hierdurch werden die Kinder nach wie vor durch die alleinige Erbeinsetzung des Ehepartners im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen und k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2307.html\" title=\"&sect; 2307 BGB: Zuwendung eines Verm&auml;chtnisses\">\u00a7 2307 BGB<\/a> den Pflichtteil fordern.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings schrecken in der Praxis viele Kinder vor einer Geltendmachung des Pflichtteils zur\u00fcck, weil sie sich durch die Verm\u00e4chtniszuwendung ja durchaus bedacht wurden im ersten Erbgang und der rechtliche Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Verm\u00e4chtniszuwendung h\u00e4ufig nicht die entscheidende Rolle f\u00fcr sie im Verh\u00e4ltnis zum \u00fcberlebenden Elternteil spielt. Je nach Wert des Verm\u00e4chtnisses d\u00fcrfte auch der wirtschaftliche Anreiz f\u00fcr die Kinder, den Pflichtteil zu verlangen, gemindert werden. Gleichzeitig kann die Verm\u00e4chtnisl\u00f6sung dazu genutzt werden, Steuerfreibetr\u00e4ge der Kinder bei der Erbschaftsteuer zu nutzen und so Verm\u00f6gen steuerfrei auf die n\u00e4chste Generation zu \u00fcbertragen. Auch die Aussetzung eines sog. Superverm\u00e4chtnisses ist hier sehr \u00fcberlegenswert (siehe dazu mehr weiter unten unter 4.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>3. Freibetr\u00e4ge bei der Erbschaftsteuer verfallen ungenutzt<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das klassische Berliner Testament geht davon aus, dass der \u00fcberlebende Ehepartner im ersten Erbfall alles, die Kinder nichts erhalten. Diese Erbfolgeregelung f\u00fchrt erbschaftsteuerrechtlich zwangsl\u00e4ufig dazu, dass im ersten Erbfall nur der \u00fcberlebende Ehepartner seinen Freibetrag von der Erbschaftsteuer in H\u00f6he von derzeit 500.000 Euro nutzen kann. Der Freibetrag jeden Kindes in H\u00f6he von 400.000 verf\u00e4llt hingegen ungenutzt, da die Kinder im ersten Erbfall ja von der Erbfolge ausgeschlossen sind und gerade nichts erhalten sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierzu eine (vereinfachte) Beispielsrechnung:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eheleute M\u00fcller haben gemeinsam Verm\u00f6gen im Wert von 800.000,00 \u20ac. Auf jeden Ehepartner entf\u00e4llt ein Nachlasswert von 400.000,00 \u20ac. Es gibt keinen Ehevertrag. Ihr gemeinsamer Sohn K hat keine Geschwister. Herr M\u00fcller verstirbt, 3 Jahre sp\u00e4ter verstirbt Frau M\u00fcller.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Ohne Testament<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Frau M\u00fcller und K erben zu je 1\/2, d.h. jeder erh\u00e4lt 200.000,00 \u20ac. Wegen der Freibetr\u00e4ge zahlen beide keine Erbschaftsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Frau M\u00fcller besitzt jetzt 600.000,00 \u20ac. Bei ihrem Tod erbt K die 600.000,00 \u20ac alleine. Nach Abzug von 400.000,00 \u20ac Freibetrag muss K 200.000,00 \u20ac versteuern. Der Steuersatz betr\u00e4gt 11 % nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/19.html\" title=\"&sect; 19 ErbStG: Steuers&auml;tze\">\u00a7 19 Abs. 1 ErbStG<\/a>, die <strong>Erbschaftsteuer<\/strong> mithin <strong>22.000,00 \u20ac<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Mit Berliner Testament<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00fcberlebende Frau M\u00fcller erbt zun\u00e4chst alleine. Sohn K soll erst erben, wenn auch seine Mutter verstorben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Frau M\u00fcller erbt 400.000,00 \u20ac von ihrem Mann, so dass der Nachlass immer noch kleiner ist als ihr Freibetrag von 500.000,00 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn sp\u00e4ter Frau M\u00fcller verstirbt, erbt ihr Sohn K 800.000,00 \u20ac, n\u00e4mlich auf einen Schlag das Verm\u00f6gen, das fr\u00fcher beiden Eltern geh\u00f6rte. Abz\u00fcglich seines Freibetrag von 400.000,00 \u20ac versteuert er die weiteren 400.000,00 \u20ac, diesmal jedoch mit einem Steuersatz von 15 % (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/19.html\" title=\"&sect; 19 ErbStG: Steuers&auml;tze\">\u00a7 19 Abs. 1 ErbStG<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Erbschaftsteuer<\/strong> f\u00fcr K betr\u00e4gt jetzt <strong>60.000,00 \u20ac<\/strong>!<\/p>\n\n\n\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der Steuervermeidung ist das Berliner Testament daher suboptimal.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eheleute sollten durch lebzeitige Zuwendungen oder auch im Berliner Testament schon f\u00fcr den ersten Erbfall durch zugunsten der Kinder angeordnete Verm\u00e4chtnisse (oder auch das sog. Superverm\u00e4chtnis) daf\u00fcr sorgen, dass Freibetr\u00e4ge im ErbStG nicht ungenutzt verfallen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>4. Das Superverm\u00e4chtnis<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Gegen die Nachteile, die dem \u00fcberlebenden Ehegatten durch den Pflichtteil drohen, und gegen die nutzlos verfallenden Erbschaftsteuerfreibetr\u00e4ge gibt es eine Variante im Erbrecht, die viel zu selten genutzt wird: Das sogenannte Superverm\u00e4chtnis.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Anordnung eines Superverm\u00e4chtnisses ist es m\u00f6glich, Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten und Freibetr\u00e4ge auszusch\u00f6pfen, die sonst ungenutzt verfallen w\u00fcrden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bei dieser Erbfolgeregelung bleibt der \u00fcberlebende Ehepartner alleiniger Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners. Zugunsten der Kinder wird ein so genanntes \u201eSuperverm\u00e4chtnis\u201c angeordnet. Das Besondere hierbei ist, dass der \u00fcberlebende Ehegatte in der Frage&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>wann,&nbsp;<\/li><li>in welcher H\u00f6he und&nbsp;<\/li><li>an wen&nbsp;<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>das Verm\u00e4chtnis zur Auszahlung kommt, einen extrem weiten Entscheidungsspielraum hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2147.html\" title=\"&sect; 2147 BGB: Beschwerter\">\u00a7\u00a7 2147 ff. BGB<\/a> geregelte Verm\u00e4chtnisrecht verschafft dem mit dem Verm\u00e4chtnis beschwerten \u00fcberlebenden Ehegatten sehr weitreichende Entscheidungsm\u00f6glichkeiten, wenn es um die genaue Ausgestaltung der Einzelheiten des Verm\u00e4chtnisses geht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Beispiel kann der \u00fcberlebende Ehegatte gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2181.html\" title=\"&sect; 2181 BGB: F&auml;lligkeit bei Beliebigkeit\">\u00a7 2181 BGB<\/a> nach freiem Belieben bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er das Verm\u00e4chtnis erf\u00fcllen will. Die Beratungspraxis zeigt n\u00e4mlich, dass es den Ehegatten schwerf\u00e4llt, bereits zu Lebzeiten zu bestimmen, ob und welche Verm\u00f6genswerte an die Kinder fallen sollen, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Im Vordergrund steht sehr h\u00e4ufig, den l\u00e4nger Lebenden abzusichern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der \u00fcberlebende Ehegatte kann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2156.html\" title=\"&sect; 2156 BGB: Zweckverm&auml;chtnis\">\u00a7 2156 BGB<\/a> bei einem Superverm\u00e4chtnis die konkret zu gew\u00e4hrende Leistung nach billigem Ermessen selber bestimmen. Er kann bei entsprechender Regelung sogar frei dar\u00fcber bestimmen, welches von mehreren mit dem Verm\u00e4chtnis bedachten Kindern das Verm\u00e4chtnis am Ende erhalten soll. Ist das Verm\u00e4chtnis so gestaltet, dass ein Kind die realistische M\u00f6glichkeit sieht, deutlich mehr als den Pflichtteil zu erhalten, stellt das Superverm\u00e4chtnis eine geeignete Gestaltung dar, Abk\u00f6mmlinge davon abzuhalten, den Pflichtteil zu verlangen. Das Superverm\u00e4chtnis wirkt auch weniger einschneidend als die Pflichtteilsstrafklausel.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Superverm\u00e4chtnis hilft dabei auch, angemessen auf k\u00fcnftige Entwicklungen reagieren zu k\u00f6nnen. Durch diese Flexibilit\u00e4t des Verm\u00e4chtnisses kann der \u00fcberlebende Ehepartner sogar auf Situationen, Notwendigkeiten und Entwicklungen reagieren, die bei der Testamentserrichtung noch nicht vorhergesehen werden konnten. Der \u00fcberlebende Elternteil kann seine Entscheidung, wer wann was bekommt, von diesen Entwicklungen abh\u00e4ngig machen. Zu denken ist an die Behebung einer finanziellen Notlage, in die ein Kind unverschuldet geraten ist. Das Zweckverm\u00e4chtnis kann aber auch Ansporn zu Wohlverhalten sein, um sich das Verm\u00e4chtnis zu \u201everdienen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierdurch beh\u00e4lt der \u00fcberlebende Ehegatte nach dem Eintritt des Erbfalls sehr weitreichende M\u00f6glichkeiten, eigene Interessen ber\u00fccksichtigen, aber auch Pflichtteilsanspr\u00fcche der Kinder zu vermeiden und auch sicherzustellen, dass die Kinder ihre Steuerfreibetr\u00e4ge im ersten Erbfall nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dadurch ist das Superverm\u00e4chtnis den h\u00e4ufig erwogenen Testamentsgestaltungen wie Pflichtteilsstrafklauseln oder Verm\u00e4chtniseinsetzungen \u00fcberlegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Sie zu diesem oder anderen erbrechtlichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.<br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemein ist das Berliner Testament eine f\u00fcr sehr viele Ehepaare \u00fcbliche Gestaltungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Planung ihres Nachlasses. 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