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OLG Celle: Gepäck ver­spätet, Flug­preis erstattet

Guido Kluck, LL.M. | 9. November 2022

Das Oberlandesgericht Celle urteilte am 20.10.2022 (Az. 11 U 9/22), dass der Flugpreis bei verspäteter Gepäckbeförderung zu erstatten ist. 

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Sachverhalt

Eine Reisegruppe hatte einen Flug anlässlich eines 50. Geburtstags gebucht. Das Gepäck der Reisenden, einschließlich der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier, traf jedoch erst mit einwöchiger Verzögerung am Zielort ein. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung der Garderobe am Zielort in Kenia, musste das Luftfahrtunternehmen bereits nach einem Urteil des Landgerichts Hannover ersetzen. Jedoch hatte das Landgericht sonstige Ansprüche abgewiesen. Daher gingen die Reisenden in Berufung und verlangten den Flugpreis zurück.

OLG Celle – Kosten des Hinflugs sind erstattungsfähig

Die zuständigen Richer am OLG Celle urteilten, dass der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises grundsätzlich besteht, jedoch nur für die Kosten des Hinflugs. 

Rechtstipp: Ein Flugunternehmen muss auf die Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Gepäcktransports hinweisen.

Beförderungsleistung des Hinflugs wird wertlos

Der Anspruch auf Rückerstattung der Kosten des Hinflugs wird darauf gestützt, da die Beförderungsleistung des Hinflugs ohne die Zeitnahe Beförderung des Gepäcks wertlos wird, da sie für die Passagiere in diesem Fall von erheblicher Bedeutung war. 

So das Urteil:Ein in Europa lebender Passagier werde durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks in seinem Aufenthalt in einem weniger entwickelten und in vielerlei Hinsicht kulturell fremden Land üblicherweise ganz erheblich beeinträchtigt. Die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt erfordere dort – soweit überhaupt möglich – einen deutlich höheren Zeitaufwand, so dass die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört sei.

Rechte der Flugreisenden 

Für Flugreisende gilt im Rahmen des Leistungsstörungsrecht grundsätzlich die Verordnung 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn sich der Abflughafen oder, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Sitz in der EU den Flug ausführt, der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Sie gilt also für alle Abflüge aus Deutschland.

Was regelt die EU-Verordnung?

Die Verordnung regelt die Rechte des Reisenden im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. 

Rechtstipp: Eine Nichtbeförderung liegt nach Art 2 lit j vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, sofern die Beförderungsverweigerung nicht auf vertretbaren Gründen (etwa unzureichende Reiseunterlagen) basiert. Die häufigste Ursache ist hier z.B. Überbuchung.  

Wann liegt eine Nichtbeförderung vor?

Neben einer Überbuchung, kann eine Nichtbeförderung auch vorliegen, wenn der Reisende seinen Flug aufgrund einer überlangen Wartezeit bei der Gepäckaufgabe versäumt. Das passiert häufig infolge von Personalmangel. 

Was für Ansprüche bestehen nach der EU-Verordnung?

Fluggäste können einen Ausgleichsanspruch (Art 7) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art 8) sowie Betreuungsleistungen (Art 9) nach EU-Recht geltend machen. Im Fall der Nichtbeförderung (Art 4 Abs. 3) sowie der Annullierung (Art 5 Abs. 1 lit c), die von der Fluggesellschaft nicht den Maßgaben von Art 5 Abs. 1 lit c i-iii entsprechend (zwei Wochen im Voraus oder andernfalls unter dem Angebot eines adäquaten Ersatzfluges) kundgetan wurde, kommt dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu. 

Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch bei Verspätungen von drei Stunden (EuGH, Urt. v. 12.02.2020, Az. C-832/18)

Die Höhe des Ausgleichsanspruch ist in Art 7 Abs. 1 pauschal und gestaffelt festgelegt:

250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von maximal 1.500 Kilometern, 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 EUR bei allen sonstigen Flügen.

Fazit 

Für den Rückflug bleibt der Preis bestehen, da es sich auch nicht um eine Pauschalreise gehandelt hat. Die Kosten des Rückflugs sind aber von er Airline zu erstatten. 

Flugreisende sind rechtlich sehr gut geschützt. Der Bund haftet darüber hinaus auch bei überlanger Sicherheitskontrolle am Flughafen. Lesen Sie dazu hier. Dennoch kann die Geltendmachung von Ansprüchen schwierig sein, da das EU-Recht eine Masse an Normen mit sich

Rechtstipp: Sollte es dazu kommen, dass ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde oder sich verspätet hat, sollten Betroffene auf jeden Fall Entschädigung verlangen. Weist die Airline den Anspruch zurück, muss notfalls gerichtlich gegen dieses vorgegangen werden. Ob dies erfolgversprechend ist, sollte mit einem erfahrenen Anwalt besprochen werden. Dieser entwickelt einzelfallabhängig eine geeignete Strategie zur Durchsetzung des Anspruchs.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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