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Mieter dürfen Wallbox und Installateur frei wählen

Guido Kluck, LL.M. | 4. Oktober 2022

Wichtiges Urteil des Landgerichts München (Urt. v. 23.06.2022, Az. 31 S 12015/21), wonach der Vermieter die Installation einer Wallbox nicht untersagen darf, wenn die Kapazität des Tiefgaragenanschlusses noch dafür ausreicht.  Damit sind anders lautende Entscheidungen des Amtsgerichts München aufgehoben! 

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Um was ging es?

Im konkreten Fall ging es sich um eine Tiefgarage mit knapp 200 Stellplätzen, wo bereits drei Ladestellen installiert sind. Allerdings sollten die beiden verfügbaren Hausanschlüsse lediglich in der Lage sein, jeweils fünf bis zehn Ladestellen mit Strom zu versorgen. Jedoch hatten schon 27 Mietparteien Interesse an einer privaten Wallbox bekundet. Daher plante der Vermieter den Einbau eines sogenannten „Lastmanagements“, das er über die Stadtwerke München umsetzen wollte. Daraufhin untersagte der Vermieter dem Kläger die Installation einer eigenen Wallbox. Er war der Ansicht, dass dadurch anderen Mietern später die Möglichkeit genommen werde, ebenfalls eine Ladestelle zu erhalten.

LG München: Mieter müssen nicht auf die Pläne des Vermieters Rücksicht nehmen 

Die zuständigen Richter am LG München urteilten jedoch zur Enttäuschung des Vermieters, dass Mieter nicht verpflichtet sind auf die Pläne des Vermieters Rücksicht zu nehmen und künftig die „nicht unwesentlich teurere“ Infrastruktur der Stadtwerke München nutzen. „Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station für die Klagepartei ohne Weiteres eingerichtet werden kann„, hieß es zur Begründung. Denn aufgrund „einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Klagepartei nicht eingeschränkt werden“.

Private Lademöglichkeit dient vorwiegend dem Interesse des Mieters

Deutlich wurde im Urteil auch, dass nach Auffassung des Gerichts die Einrichtung einer Lademöglichkeit vorwiegend im Mieterinteresse liegt und daher dem Mieter gestattet ist, Veränderungen mittels eines geeigneten Fachunternehmens durchzuführen. 

Rechtstipp: Der Mieters darf das Fachunternehmen auswählen und auch die Ausgestaltung des Anschlusses bestimmen. 

Grundsatz der Gleichbehandlung der Mieter nicht ausschlaggebend 

Im Fall von Wallboxen schlägt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mieter nicht durch. Konkret sei es nach Auffassung des LG München nicht als willkürlich anzusehen, wenn der Vermieter nach dem Prioritätsprinzip vorgeht und nachfolgenden Mietern ein Elektroanschluss möglicherweise nur gewährt werden kann, wenn dieser durch die Stadtwerke München eingerichtet wird.

Keine Zerstückelung von Anbietern 

Ob eine Art „Zerstückelung von Anbietern“ vorliegt, sei nicht von Bedeutung, da grundsätzlich Privatautonomie herrscht. Außerdem wurden in diesem Fall drei Wallboxen von den Münchener Stadtwerken betrieben. Demnach schlägt das entsprechende Argument des Vermieters auch nicht durch. 

Gesetzlicher Anspruch seit Dezember 2020 

Seit Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch auf Einrichtung einer Lademöglichkeit, die in einer privat genutzten Garage oder auf einem Parkplatz genutzt werden kann.

Was kann der Mieter oder Wohnungseigentümer verlangen?

Der Mieter oder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass eine „angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen“. Über die Durchführung des Einbaus ist „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen“

Demnach können auch Mieter vom Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Laden von Elektroautos dienen.

§ 554 BGB regelt dazu folgendes: „Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten.

Fazit 

Mieter und Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Installation einer Wallbox. Das wird im Urteil des LG München deutlich. Dieser Anspruch geht auch sehr weit. Mieter dürfen sich das Fachunternehmen aussuchen und die Ausrichtung der Wallbox bestimmen. Vermieter können hier keine anderen Interessen geltend machen. Insbesondere können sich nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz argumentieren, da grundsätzlich Privatautonomie herrscht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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