Anwaltliche Erstberatung
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Immer noch haben ca. 80% aller Unternehmen in Deutschland keine DSGVO Dokumentation. Doch es besteht eine gesetzliche Pflicht!
Die DSGVO verlangt von Verantwortlichen umfassende Dokumentationspflichten. Nach Erwägungsgrund 82 der DSGVO soll der Verantwortliche „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen.
Neu ist in der DSGVO allerdings, dass die Verantwortlichen gemäß Art. 83 Abs.4 DSGVO nun die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten jederzeit und vollständig für die Aufsichtsbehörden vorhalten müssen. Bei einem Verstoß kann nunmehr ein Bußgeld verhängt werden.
Zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses dürften alle Unternehmen verpflichtet sein. Zwar beschränkt Art. 30 Abs.5 DSGVO diese Pflicht auf Unternehmen mit einer Größe ab 250 Mitarbeitern. Allerdings sind auch Unternehmen zur Führung dieses Verfahrensverzeichnisses verpflichtet, die personenbezogene Daten verarbeiten, die mit einem besonderen Risiko bei der Verarbeitung verbunden sind oder die sensible Daten verarbeiten. Ebenfalls sind Unternehmen zur Führung des Verfahrensverzeichnisses verpflichtet, die personenbezogene Daten nicht nur gelegentlich verarbeiten.
Aus den vorgenannten Gründen dürften die Ausnahmeregelungen für die meisten Unternehmen nicht eingreifen, wodurch sie wieder verpflichtet sind ein Verfahrensverzeichnis zu führen. Denn spätestens bei Zugrundelegung einer regelmäßigen Verarbeitung sind sämtliche Verantwortlichen unabhängig von ihrer Mitarbeiterstärke betroffen.
Das Verfahrensverzeichnis ist durch den Verantwortlichen zu führen. Es mag naheliegen, das Verzeichnis zentral führen zu wollen. Auch die Art.-29-Datenschutzgruppe erachtet es für zulässig, den Datenschutzbeauftragten mit der Erstellung/Führung/Pflege zu betrauen. Dabei muss jedoch stets klar sein, dass das Verzeichnis der Verantwortung des Unternehmens obliegt. Die Angaben zum Verzeichnis sind durch das Unternehmen bzw. die Fachbereiche beizubringen.
Während das alte Verfahrensverzeichnis in weiten Teilen noch auf Antrag jedermann zugänglich zu machen war, besteht diese Pflicht bei den Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten nur noch gegenüber den Aufsichtsbehörden. Es wird also nicht mehr zwischen internen und öffentlichen Verzeichnissen unterschieden.
Weiterhin kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorlage verlangen, um die betreffenden Stellen hoheitlich zu kontrollieren. Die Verzeichnisse sind regelmäßig in deutscher Sprache zu führen, § 23 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Zumindest muss das Unternehmen in der Lage sein, von der Aufsichtsbehörde angeforderte Verzeichnisse unverzüglich in deutscher Sprache vorzulegen. Die Verzeichnisse sind gemäß Art. 30 Abs. 3 DS-GVO schriftlich zu führen. Dies kann auch in einem elektronischen Format erfolgen. Um Änderungen der Eintragungen im Verzeichnis nachvollziehen zu können (z.B. wer war wann Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter etc.), sollte eine Dokumentation der Änderungen mit einer Speicherfrist von einem Jahr erfolgen. Dies lässt sich auch aus dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO herleiten.
Unternehmen, die ein nach §§4g Abs2, 4e BDSG (alt) vorgeschriebenes Verfahrensverzeichnis bereits führen können hierauf zurückgreifen und dieses dann an die Anforderungen der DSGVO anpassen. Im Falle fehlender Datenschutzdokumentation muss zunächst ermittelt werden, in welchen Fällen personenbezogene Daten von z.B. Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten erhoben und verarbeitet werden. Hierzu bietet es sich als erster Anhaltspunkt an, alle innerhalb der Systemlandschaft des Unternehmens eingesetzten Anwendungen und Tools aufzulisten, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden.
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