Unter bestimmten Umständen kann auch eine Marke eines anderen Markeninhabers aus dem Markenregister gelöscht werden.
Es kommt vor, dass die eigene Marke formell die Rechte einer älteren Marke verletzt und deshalb nicht verwendet werden dürfte. Auch gibt es Situationen, in denen eine Abgrenzungsvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke nicht zustande kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann ein markenrechtlicher Löschungsantrag für die ältere Marke eine Lösung darstellen.
Die Löschung einer Marke kann vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt werden. Bei internationalen Marken ist ein solches Verfahren im jeweiligen Heimatland der Marke zu betreiben und kann nicht bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden; gegenüber der EUIPO ist der Antrag zudem zu begründen (§ 63 Abs. 2 UMV). Die Löschungsgebühr beträgt beim DPMA 100,00 € und beim EUIPO 630,00 €. Diese Gebühren sind mit dem Löschungsantrag zu entrichten; die entsprechenden Formulare finden sich auf den Internetseiten der jeweiligen Markenämter.
Ein Löschungsantrag ist immer dann begründet und führt zur Löschung der Marke, wenn ein sog. Löschungsgrund vorliegt. Das deutsche Recht sieht Löschungsgründe vor: in § 48 MarkenG den Verzicht durch den Markeninhaber, in § 49 MarkenG den Verfall wegen Nichtbenutzung, in § 50 MarkenG das Bestehen absoluter Schutzhindernisse und in § 55 MarkenG die Verletzung älterer Rechte.
Nach Eingang des Löschungsantrages wird der Markeninhaber über das eingeleitete Verfahren informiert. Erhebt er nicht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch, wird die Marke ohne sachliche Prüfung gemäß §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 MarkenG gelöscht. Erhebt der Markeninhaber Widerspruch, muss ein gerichtliches Verfahren gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG durchgeführt werden, da das Markenamt in diesem Fall selbst keine Sachprüfung über die Löschung oder den Fortbestand der Marke vornimmt.
Verzicht durch den Markeninhaber
Der Inhaber einer Marke kann jederzeit auf das für ihn eingetragene Markenrecht verzichten, etwa weil er es nicht mehr benötigt. Der Verzicht kann kostenlos gegenüber dem Markenamt erklärt werden.
Verfall wegen nicht markenmäßiger Benutzung
Eine Marke muss gemäß § 26 MarkenG benutzt werden (sog. Benutzungszwang). Dadurch soll erreicht werden, dass im Markenregister nur tatsächlich benutzte Marken geschützt werden und niemand „Marken auf Vorrat“ eintragen lässt, ohne sie zu benutzen. Es gilt eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab der ersten Eintragung; erst danach kann eine Marke wegen Nichtbenutzung aus dem Register gelöscht werden.
Die Anforderungen an die markenrechtliche Benutzung sind gesetzlich und in der Rechtsprechung nicht allzu hoch, sind im Streitfall aber oft Quelle erheblicher Probleme. Einerseits reicht in der Regel jede Art der Benutzung aus, um dem Einwand der Nichtbenutzung zu begegnen – häufig genügt schon eine Verwendung auf Briefkopf oder Rechnung. Andererseits muss sich die Benutzung auf alle geschützten Waren und Dienstleistungen beziehen, und der Markeninhaber muss diese im Zweifel auch nachweisen können. Bei einer Vielzahl geschützter Waren und Dienstleistungen gelingt dieser Nachweis oft nicht, weil die Benutzung in den unterschiedlichen Klassen nicht ausreichend dokumentiert und im Löschungsverfahren rekonstruiert werden muss.
Darüber hinaus sieht § 49 Abs. 2 MarkenG weitere Verfallsgründe vor, etwa wenn die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung wird, zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist oder der Inhaber die Anforderungen des § 7 MarkenG nicht mehr erfüllt – etwa weil das Unternehmen, für das die Marke registriert wurde, nicht mehr existiert oder der Markeninhaber verstorben ist und keine Erben vorhanden sind.
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Anträge auf Eintragung einer Marke werden von einem Sachbearbeiter des jeweils zuständigen Markenamts bearbeitet – und manchmal unterlaufen dabei Fehler. Deshalb sieht das Gesetz z. B. in § 50 MarkenG die Löschung von Marken vor, die trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG eingetragen wurden. Daneben sind weitere Nichtigkeitsgründe möglich.
Während der ersten zwei Jahre nach Eintragung kann ein solches Löschungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen durch das Markenamt betrieben werden. Danach kann ein Löschungsantrag nur noch von einem Dritten gestellt werden. Wichtig: Löschungsanträge aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG können nur in den ersten 10 Jahren nach der Markeneintragung gestellt werden, sofern keine böswillige Markenanmeldung vorliegt.
Ein solcher Löschungsantrag ist begründet, wenn die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen – etwa weil sie rein beschreibenden Charakter hat oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Dieses besteht für sämtliche Gattungsbegriffe, damit nicht durch eine Markenanmeldung eine komplette Gattung für den übrigen Rechtsverkehr gesperrt wird. So würde z. B. eine Markenanmeldung „Turnschuh“ für die Warenklasse „Sportschuhe“ als rein beschreibend zurückgewiesen werden müssen. Wäre eine solche Marke versehentlich eingetragen worden, wäre ein Löschungsantrag begründet.
Böswillige Markenanmeldung
Eine Löschung kann darüber hinaus auch erreicht werden, wenn eine sog. „böswillige Markenanmeldung“ vorliegt. In diesem Fall gilt auch die zuvor genannte 10-Jahres-Frist nicht. Bei einer böswilligen Markenanmeldung muss der Markeninhaber stets damit rechnen, dass seine Marke wieder gelöscht wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14) ist von einer böswilligen Anmeldung auszugehen, wenn sie rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgte. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen – etwa wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes oder in Sperrabsicht als Kennzeichen eintragen lässt, oder wenn er die mit der Eintragung entstehende, an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung gelten, die allein zu dem Zweck vorgenommen wurde, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Marke selbst benutzen zu wollen.
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