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VERFAHRENSABLAUF

So verlaufen Verfahren
WIE LÄUFT EIN VERFAHREN AB?

Was passiert, nachdem man einen Anwalt beauftragt hat? Wir erklären es Ihnen ...

Verfahrensablauf

VORGERICHTLICHES VERFAHREN

Die außergerichtliche bzw. vorgerichtliche Vertretung besteht darin, den Mandanten entweder wegen einer bestehenden/ausstehenden Forderung, sei es z. B. ein Geldanspruch, Herausgabeanspruch, Duldungs-/Unterlassungsanspruch oder Kündigungsanspruch zu vertreten oder eben in der Abwehr solcher Ansprüche die ggf. nicht bestehen oder nicht in der geforderten Höhe.

Sie haben einen Anspruch:
Zunächst wird ein Schreiben verfasst in dem nochmals alle notwendigen Eckpunkte ggü. der Gegenseite dargestellt und zur Zahlung oder Unterlassung aufgefordert werden. Daher ist es im Vorfeld enorm wichtig, dass der Anwalt alle notwendigen Unterlagen und Details zur Verfügung gestellt bekommt (elektronisch völlig ausreichend), da nur so eine sachlich korrekte Darstellung erfolgen kann. Häufig wird darauf hin ein mehrmaliger Schriftwechsel zwischen den Parteien erfolgen. In manchen Fällen kann es jedoch auch sein, dass die Gegenseite sich nicht äußert oder sich auch nicht durch einen RA vertreten lässt und die Sache auf sich beruhen lässt. In diesem Falle kann eine außergerichtliche Erledigung nicht herbeigeführt werden.

Gegen Sie gibt es einen Anspruch:
Auch hier wird zunächst ein Schreiben verfasst in dem nochmals alle notwendigen Eckpunkte ggü. der Gegenseite dargestellt und die Forderung oder der Anspruch zurückgewiesen werden. Auch hier ist es wichtig alle notwendigen Unterlagen und Details ist es im Vorfeld zu kennen (elektronisch völlig ausreichend). Häufig wird daraufhin ein mehrmaliger Schriftwechsel zwischen den Parteien erfolgen. In manchen Fällen kann es jedoch auch sein, dass die Gegenseite sich nicht äußert oder sich auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt und die Sache „auf sich beruhen“ lässt. In diesem Falle kann eine außergerichtliche Erledigung auch durch „stillschweigen“ vermutet werden. Ein Garant ist die jedoch nicht.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Inanspruchnahme unabhängig vom Ausgang bereits mit Erteilung der Vollmacht beginnt und kostenauslöst.

Grundsätzlich entstehen mit Beauftragung und Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung bereits Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die wir unseren Mandanten jedoch aus Kulanz nicht in Rechnung stellen. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert. Stehen keine zu beziffernde Werte zur Verfügung, so wird regelmäßig der sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000 (gem. § 52 Gerichtskostengesetz) zur Berechnung herangezogen. Bei einer nicht schwierigen oder umfangreichen Tätigkeit fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG nebst Entgelte für Post- und Telekommunikation und Umsatzsteuer. Der Mandant ist Vertragspartner und somit immer Rechnungsempfänger. Liegt jedoch bei der geltend zu machenden Forderung Verzug vor, so kann der Gegner verpflichtet sein, diese als Schadensposition zu erstatten.

Verfahrensablauf

DAS MAHNVERFAHREN

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist nur bei Geldforderungen möglich. Sollte die Forderung vorgerichtliche nicht beigetrieben werden können, so könnte sich das Mahnverfahren als schnelle und kostengünstige „Lösung“ für die Titulierung der Forderung anbieten. Zum einen sind die Bearbeitungszeiten sowohl in der Kanzlei als auch bei den Gerichten deutlich kürzer, da es keine Klageschrift mit ausführlicher Begründung und Beweisen bedarf. Ferner prüft das Gericht nicht, ob der Anspruch besteht, sondern „lediglich“ ob der Anspruch den Anforderungen eines Mahnverfahrens gerecht ist.

Ablauf:
Im ersten Schritt wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides online bearbeitet, von dem RA unterschrieben und sodann postalisch an das zuständige Mahngericht versandt. Welches Mahngericht zuständig ist, kann über den Link https://justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php ermittel werden.

Nach Eingang bei Gericht gibt es eine Zahlungsaufforderung der zuständigen Kosteneinziehungsstelle, mit der die reduzierten Gerichtskosten in Höhe von 0,5 gem. 1100 KV GKG, eingefordert werden. Die Höhe der Gerichtskosten ist vom Streitwert abhängig, beträgt jedoch mindestens 32,00 EUR. Erst nach Einzahlung der Gerichtskosten wird der sodann erlassene Mahnbescheid von Amts wegen an den Antragsgegner zugestellt. Für die Einzahlung der Gerichtskosten ist eine Frist von zwei Wochen zu beachten.

Über die Zustellung wird der Antragsteller ebenfalls von Amts wegen informiert. Ab Zustellung des Mahnbescheides hat der Antragsgegner nunmehr die Möglichkeit gegen den Anspruch ganz oder teilweise Widerspruch einzulegen. Sollte er Widerspruch einlegen, so wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. (Es empfiehlt sich, dies im Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides bereits zu beantragen). Das Gericht wird sodann zur Einreichung einer Anspruchsbegründung in Form einer Klageschrift binnen zwei Wochen auffordern. Eine Frist, die keine Frist ist! Ein Termin wird durch das Gericht nur auf Antrag des Antragsgegner anberaumt. Sollte dieser keinen Antrag stellen, so wird die Akte bei Gericht nach sechs Monate „weggelegt“. Sollte bis dahin keine Anspruchsbegründung eingereicht worden sein, ist dies nur relevant, da die Hemmung der Verjährung endet.

Sollte der Antragsgegner jedoch auch nach Zustellung der Vollstreckungsbescheides nicht binnen einer Notfrist (diese ist nicht verlängerbar) von zwei Wochen Einspruch einlegen, ist der vorliegende Titel vollstreckbar. Das heißt, dass aus diesem mit Hilfe des Gerichtsvollziehers die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.- Mehr zur Zwangsvollstreckung siehe hier -Ferner hat der vorliegende Titel den Vorteil, dass die Forderung nicht mehr der Regelmäßigen Verjährung unterliegt. - Mehr zur Verjährung siehe hier - Sollte der Antragsgegner Einspruch einlegen, so wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. Das Gericht wird sodann zur Einreichung einer Anspruchsbegründung in Form einer Klageschrift binnen zwei Wochen auffordern. Diese Frist gilt es zu beachten!

Der Antragsteller kann jedoch nach Ablauf von zwei Wochen seid Zustellung des Mahnbescheides den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Spätestens nach Eingang dieses Antrages bei Gericht, ist der Widerspruch des Antragsgegner nicht mehr als Widerspruch, sondern als Einspruch zu werten. Der Vollstreckungsbescheid wird auf Antrag von Amts wegen an den Antragsgegner zugestellt.

Über die Zustellung wird das Gericht durch Übersendung des Vollstreckungsbescheides (Ausfertigung für den Antragsteller) informieren.

Sollte die Zustellung nicht möglich sein, etwa weil der Antragsgegner plötzlich verzogen ist, kann ein Antrag auf Neuzustellung gestellt werden. Diesem geht meist eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt voraus. Über die Anfrage wird der Gegner informiert.

Für den Antrag auf Neuzustellung gilt es folgende Frist zu beachten:

"Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird."

Verfahrensablauf

GERICHTLICHES VERFAHREN

Das normale gerichtliche Verfahren kann sowohl bei Geldforderungen als auch bei allen anderen Forderungen eingeleitet werden. Hierfür muss die Klage bei dem zuständigen Gericht unter Beifügung der den Klageanspruch untermauernden Beweisen einzureichen. Zu den Beweisen zählen nicht nur relevante Unterlagen wie z. B. Verträge, Schreiben der Gegenseite, E-Mails oder Belege, die die Forderung stützen, sondern auch Zeugen, In Augenscheinnahme des Richters, Sachverständigengutachten, Parteivernehmung und Urkunden (Diese Beweismittel müssen jedoch beantragt werden). Nach Eingang bei Gericht, gibt es eine Zahlungsaufforderung der zuständigen Kosteneinziehungsstelle, mit der die Gerichtskosten in Höhe von 3,0 gem. 1210 KV GKG, eingefordert werden. Die Höhe der Gerichtskosten ist vom Streitwert abhängig. Erst nach Einzahlung der Gerichtskosten wird die Klage von Amts wegen an den Beklagten zugestellt. Für die Einzahlung der Gerichtskosten bedarf es keiner Frist.

Mit Zustellung der Klage wird der Beklagte durch das Gericht aufgefordert, seine Verteidigungsbereitschaft binnen einer Notfrist von zwei Wochen (die Frist ist nicht verlängerbar) anzuzeigen. Ferner wird dem Beklagten eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt, in der er (oder der RA) auf die Klage zu erwidern hat (Klageerwiderung). Diese Frist ist eine Begründungsfrist und kann auf Antrag verlängert werden. Gleichzeitig entscheidet das Gericht nun, ob ein „früher erster Termin“ oder das schriftliche Vorverfahren eingeleitet wird. Der „frühe erste Termin“ wird meist nur bei sehr einfach gelagerten Rechtsstreitigkeiten anberaumt und bildet meist die Ausnahme, da der Richter wenig Input hat. Das schriftliche Vorverfahren ist die häufigste

Vorgehensweise in einem Zivilprozess.

Sollte die Verteidigungsanzeige (vor den Landgerichten muss diese zwingend durch einen RA eingereicht werden) nicht rechtszeitig eingehen, wird das Gericht auf Antrag (der in der Klageschrift bereits gestellt wird) ein Versäumnisurteil erlassen.

Ein Versäumnisurteil kann aber auch in folgenden Fällen ergehen:

Nicht anzeige der Verteidigungsbereitschaft, nicht ordnungsgemäße Vertretung (z. B. ohne RA vor dem Landgericht seine Verteidigung anzeigen oder im Termin erscheinen), im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, sofern keine Entschuldigungsgründe vorliegen und wenn im Termin nicht verhandelt wird (keine Anträge gestellt werden = Flucht in die Säumnis)

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel Einspruch gegeben. Dieser muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich erhoben werden. Nach Fristablauf ist das Versäumnisurteil vollstreckbar. - Mehr zur Zwangsvollstreckung siehe hier

Sofern der Beklagte alle Fristen beachtet hat wird das schriftliche Vorverfahren fortgesetzt werden, in dem alle Beteiligten abwechselnd schriftsätzlich auf den jeweils anderen oder auf eventuelle Hinweise des Gerichts erwidern, bis das Gericht die Anberaumung des mündlichen Verhandlungstermins für angemessen erachtet.

Bei Verfahren deren Wert unter 600,00 EUR Streitwert liegt, kann das Gericht von der Anberaumung eines Termins vollständig absehen, wenn nicht eine der beiden Parteien einen Antrag hierzu stellt. Der Rechtsstreit wird sodann im schriftlichen Verfahren entschieden.

Jeder mündlichen Verhandlung geht immer der Gütetermin voraus. In diesem ist Ziel, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden. Das Gericht wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine Einigung der Parteien hin, jedoch explizit im Gütetermin. Scheitert dieser, schließt sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an. Die mündliche Verhandlung gibt dem Gericht die Möglichkeit eventuelle Zeugen zu hören oder während der Parteivernahme, sich nochmals ein Bild über die zu entscheidende Rechtslage zu machen. Die mündliche Verhandlung kann auch in mehreren Terminen stattfinden. Ist die Beweisaufnahme bzw. sind die Anträge gestellt worden, wird das Gericht sich zurückziehen und zu einer Entscheidung kommen. Diese wird in einem gesonderten Termin verkündet, im sogenannten Verkündungstermin. Nur in arbeitsgerichtlichen Entscheidungen kann direkt am Ende einer Verhandlung auf die Entscheidung gewartet werden. In jedem Fall wird das Gericht ein Sitzungsprotokoll anfertigen, welches der Endentscheidung voraus geht. Diesem sind die wesentlichen Punkte der Verhandlung zu entnehmen, wie z. B. anwesenden Personen, Unterbrechungen, Vergleichsgespräche, ggf. Streitwertfestsetzung (diese kann auch in einem gesonderten Beschluss ergehen) und der Termin zur Verkündung einer Entscheidung.

Der Rechtsstreit hat viele Möglichkeiten beendet zu werden:
Urteil: Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen und den vorgetragenen Begründungen. Dabei ist frei in seiner Entscheidung und der Auslegung des Rechts. Der Klage kann in vollem Umfang stattgegeben werde (der Beklagte wird verurteilt, alles was beantragt war, zu zahlen, zu tuen oder zu unterlassen, teilweise stattgegeben werden (der Beklagte wird verurteilt, nur einen Teil der Forderung zu zahlen) oder vollständig zurückgewiesen werden (die Klage wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen).

Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil: Der Beklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an und wird darauf hin verurteilt.

Versäumnisurteil: Hier entscheidet das Gericht nicht nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage, sondern nur was in der Klage beantragt war. Da der Beklagte sich nicht zu den „vorgeworfenen“ Ansprüchen geäußert hat, kann das Gericht keine Entscheidung zugunsten des Beklagten treffen.

Vergleich (vor oder während des Termins): Ein Vergleich kann sowohl zwischen den Parteien ausgehandelt werden oder auf Anraten des Gerichts getroffen werden. Der Parteivergleich: Dieser kann vorab durch die Parteien vorformuliert werden und dem Gericht ggü. „nur“ mitgeteilt und protokolliert werden. Häufig wird eine Widerrufsfrist mit vereinbart, da die Parteien (Kläger und Beklagter) nicht immer zwingend am Gerichtstermin teilnehmen müssen (persönliches Erscheinen wird nicht immer angeordnet). Dann muss den RAen die Möglichkeit gegeben werden, den Vergleich mit ihrem Mdten zu besprechen. Was die Parteien vereinbaren, bleibt ihnen überlassen. In einem Vergleich kann beispielsweise eine Ratenzahlung vereinbart werden, oder die Kostentragung für den Rechtsstreit.

Erledigungserklärung: Sollte der Beklagte nach Zustellung der Klage die Hauptforderung bezahlt haben, so ist es sinnvoll die Hauptsache als erledigt zu erklären, da nunmehr kein Anspruch mehr besteht. Eine Klagerücknahme sollte aus Kostengründen nicht vorgenommen werden.

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.