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VORSORGEN FÜR DEN ERNSTFALL

Mit der Patientenverfügung regeln Sie bereits heute, welche medizinischen Maßnahmen durch Ärzte und Pfleger vorgenommen werden sollen und welche nicht.

Einen Unfall oder einen sonstigen Notfall wie einen Schlaganfall kann man nicht planen. Deshalb sollte man rechtzeitig vorsorgen.

Ihr Plus! Durch unsere Erfahrung und die Kenntnis der Rechtsprechung sind die Dokumente von LEGAL SMART rechtssicher formuliert und sichern Sie im Ernstfall wirklich ab.



Patientenverfügung

VORSORGE MIT EINER PATIENTENVERFÜGUNG

In jedem Alter kann man unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation kommen, in der man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. In akuter Lebensgefahr, in der kein Aufschub möglich ist, darf auch ohne persönliche Zustimmung ärztlich gehandelt werden. Müssen jedoch bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten Entscheidungen außerhalb akuter Lebensgefahr getroffen werden, muss entweder der (mutmaßliche) Wille durch eine Patientenverfügung und Bevollmächtigte ermittelt oder der Betreuungsrichter gerufen werden. Der Betreuungsrichter oder ein vom Gericht bestellter Betreuer wird dann eine Entscheidung treffen. Zwar sind sie gehalten, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln und danach zu entscheiden, jedoch ist oft das Problem, dass weder der Betreuungsrichter noch der Betreuer Sie persönlich kennt und damit oft nicht wirklich Ihren Willen kennen kann.

Um diese Situation zu vermeiden und sicherzustellen, dass auch in jeder unfall- oder krankheitsbedingten Situation nach Ihrem Willen gehandelt wird, empfiehlt es sich eine Patientenverfügung zu erstellen. Denn durch die Patientenverfügung können Ärzte genau in Ihrem Willen handeln und Sie bringen Ihre Angehörigen nicht in die Situation, dass sie in einer sowieso schweren Situation noch schwierige und ggf. schwerwiegende medizinische Entscheidungen für Sie treffen müssen.

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WAS MUSS MAN WISSEN?

Eine Patientenverfügung beinhaltet Informationen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr gewünscht sind und zu unterlassen sind bzw. welche medizinischen Maßnahmen von Ihnen gewünscht sind.

Es ist von großer Bedeutung, dass die Patientenverfügung rechtsfehlerfrei formuliert wird und die einzelnen medizinischen Alternativen beschrieben und festgehalten werden. Auf Details und Genauigkeit kommt es in diesen Fällen besonders an, um dem Wunsch des Erstellers im Notfall so gut wie möglich nachzukommen. Auch Teil der Patientenverfügung ist es, Regelungen dazu aufzuzeigen, ob der behandelnde Arzt Medikamente geben soll und darf, um beispielsweise Schmerzen, Atemnot Übelkeit, Depressionen und ähnliches zu behandeln. Auch häufig ist Inhalt der Patientenverfügung, ob eine künstliche Ernährung stattfinden soll oder nicht.

Kann man ein kostenloses Formular verwenden? Es gibt viele Anbieter kostenloser Angebote und/oder Formulare, mit denen man nur noch ankreuzen muss, was gewünscht ist und was nicht. Wir haben diese Formulare geprüft und haben dabei festgestellt, dass die meisten Formulare Ihren Willen nur sehr oberflächlich wiedergeben können. Auch sind viele Behandlungssituationen in diesen Formularen nicht abgebildet, so dass Mediziner beim Eintreten einer dieser Situationen genau aus der Patientenverfügung genau herauslesen können, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht. Verwenden Sie ein solches Formular könnte Ihnen genau diese Situation passieren, dass für Ihren konkreten Fall keine eindeutige Regelung vorhanden ist. Dies wäre dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes problematisch.

Was sagt die Rechtsprechung? Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZB 61/16) hat am 14.11.2018 ein wegweisendes Urteil getroffen, um Rechtssicherheit in Situationen zu bringen, in welchen eine Patientenverfügung ggf. unklar ist.

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nach Ansicht des BGH dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, so dass eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof also klargestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn in dieser Bestimmungen für die konkreten oder vergleichbare Behandlungssituationen getroffen wurde.

Was ist in Zeiten von Corona zu beachten? In der Regel sind vier bestimmte Situationen in einer Patientenverfügung geregelt. So sollen die finale Phase, also der unmittelbare Sterbeprozess selbst, die lebensbedrohliche unheilbare Erkrankung ohne Besserungsaussicht, das Wachkoma und schwere Demenz geregelt werden. Bei diesen Situationen handelt es sich in der Regel um Zustände, die eine Einwilligung unmöglich machen.

Hinzukommen sollte ein Hinweis, dass ähnliche Situationen, die vergleichbar mit den genannten sind, ebenso zu behandeln sein sollen. So fallen Schlaganfälle oder Herzinfarkte darunter, aber auch eine Pandemie sollte nunmehr mitberücksichtigt werden.

Bei einer Covid-19-Erkrankung sind bislang drei Behandlungsphasen bekannt. So kann es zu einer eigenständigen Nasenbeatmung oder Maskenbeatmung kommen oder einer maschinellen Beatmung (Intubation). Die Intubation erfolgt in der Regel zwei bis drei Wochen.

Die dritte Phase ist die am schwierigsten verlaufende, So kann es sein, dass diese Phase nicht überlebt wird oder es zu langfristigen Schäden kommt. In diesen Fällen kommt es jedoch nicht zwingend zum Tod, sodass die Patientenverfügung nicht gilt bzw. erst durch weitere Komplikationen erst ihre Wirksamkeit entfaltet.

In diesem Sinne muss der Patient, der eine maschinelle Beatmung verhindern will, dies in seiner Patientenverfügung ergänzen.

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Warten Sie nicht bis es zu spät ist

Einen Notfall, eine Krankheit oder einen Unfall kann man nicht planen. Aber man kann vorsorgen mit einer Patientenverfügung. Durch die Patientenverfügung helfen Sie Angehörigen und Ärzten die richtigen Entscheidungen zu treffen und in Ihrem Sinne zu handeln.

PATIENTENVERFÜGUNG ZUM KOMBI-ANGEBOT

PATIENTENVERFÜGUNG

SIE FRAGEN | WIR ANTWORTEN

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie für den Arzt oder Pfleger Ihren Behandlungswillen für Situationen festlegen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können.

Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Pfleger nur dann verbindlich, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr bilden bzw. äußern kann. Das kann z. B. im Endstadium einer schweren, unheilbaren Krankheit der Fall sein. Insbesondere bei einer Gehirnschädigung, wie nach einem Schlaganfall, kann eine solche Situation gegeben sein. Besonders häufig ist auch eine schwere Gehirnschädigung bei einer Demenzerkrankung in Verbindung mit einer schweren Pflegebedürftigkeit. In einer Patientenverfügung werden in der Regel Beispielsituationen aufgeführt, wie z. B. ob einer künstliche Beatmung oder einer Organspende zugestimmt wird oder diese abgelehnt wird.

Durch die Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer für den Betroffenen handeln darf.

Die Patientenverfügung wie gehandelt werden muss. D.h. was was zu geschehen hat, und zwar auf medizinischem Gebiet. Regelungsgegenstände können dabei sein: Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe.

Jeder Volljährige, der einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung erstellen. Wichtig ist, dass die medizinische Situation präzise beschrieben wird und die Maßnahmen, die gewünscht oder abgelehnt werden, klar bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 sowie Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15) ist eine allgemeine „Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen“ nicht konkret genug formuliert und die Patientenverfügung ist dann unwirksam. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer solchen pauschalen Formulierung nicht ersichtlich sei, was der konkrete Wille des Patienten im Einzelfall sei.

Um solche und weitere mögliche Fehler zu vermeiden, die eine Patientenverfügung unwirksam machen könnten, steht Ihnen der LEGAL SMART Service und unser Rechtsprodukt zur Patientenverfügung zur Seite. Durch die anwaltlich erstellte Patientenverfügung vermeiden Sie das Risiko, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall unwirksam ist.

Die Grenzen einer Patientenverfügung werden dort gesetzt, wo die Erfüllung des Wunsches zu einer Strafbarkeit, beispielsweise des Arztes, führen würde. So darf z. B. der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht umgesetzt werden, da dies nach § 216 StGB für den Erfüllenden strafbar wäre.

Eine Schmerztherapie mit gegebenenfalls lebensverkürzender Auswirkung als unbeabsichtigte Nebenfolge ist hingegen straflos und kann in einer Patientenverfügung angeordnet werden.

Auch die sogenannte passive Sterbehilfe, wonach lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen sind, kann in einer Patientenverfügung wirksam angeordnet werden. In diesem Fall muss aus der Patientenverfügung der Wille hervorgehen, dass lebenserhaltende Maßnahmen konkret abgelehnt werden.

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.