BGH zu Corona-Hochzeiten und gestörter Geschäftsgrundlage
Der Bundesgerichtshof urteilte am 11.01.2023 (Az. XII ZR 101/21), dass Brautpaare, deren Hochzeitsfeier aufgrund der Corona-Beschränkungen ins Wasser gefallen ist, den Mietvertrag für die Hochzeitslocation nicht ohne Weiteres wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen können. Wir fassen für Sie das Wichtigste zu diesem Urteil auf unserem Blog zusammen! Sachverhalt Im konkreten Fall hatte ein Paar vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit gemietet und geplant eine […]
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Guido Kluck, LL.M.
- 16. Februar 2023