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Nichtigkeit von Verträgen über Online-Kurse

Guido Kluck, LL.M. | 18. April 2023

Achten Anbieter von Online-Kursen, sogenannten „Coachings“, nicht auf rechtliche Mindestanforderungen, kann ein Vertrag schnell unwirksam sein. Dann sind die Verträge regelmäßig nichtig, was zu einer Rückzahlungspflicht der erhaltenen Zahlung führen kann.

Wir fassen daher das Wichtigste zu diesem Thema auf unserem Blog zusammen!

Coachings in allen Bereichen 

Coachings werden als Online-Seminare in allen Bereichen angeboten, die man sich denken kann. Es gibt Coachings zum Thema Marketing, Fitness und Aktien/ Geldanlagen. Ebenso beliebt sind aber auch Coachings zum Thema Partnerschaft, Verkauf und/ oder Psychologie. 

Rechtliche Hürden – § 7 Fernunterrichtungsschutzgesetz (FernUSG) 

Coachings werden schnell und einfach angeboten. Die rechtlichen Hürden, die es zu überwinden gilt, wenn man ein Coaching rechtswirksam anbieten möchte, sind aber umso höher. Es fehlt oftmals an einer staatlichen Zulassung nach § 7 Fernunterrichtungsschutzgesetz (FernUSG). 

Demnach ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig.

Rechtstipp: Fehlt es an einer staatlichen Zulassung, so können Kunden nach § 812 BGB den vollen Preis des Coachings zurück verlangen. 

Was ist Fernunterricht i.S.d. Fernunterrichtungsgesetzes?

Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG).

Ausnahmen der Zulassungspflicht 

Achtung: Es kann aber eine Ausnahme vorliegen, die dazu führt, dass das Coaching keiner staatlichen Zulassung bedarf. Das ist der Fall, wenn das Coaching der Freizeitgestaltung dient oder aber der Unterhaltung. Darüber hinaus ist § 1 FernUSG nur auf entgeltliche Verträge anwendbar. 

Zulassung beantragen 

Wir raten Ihnen daher, eine staatliche Zulassung zu beantragen. Das ist bei der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht möglich. 

Wenn das erfolgreich erledigt wurde, sollten Sie sich um die Vertragsgestaltung kümmern. Ein Vertrag muss klar und transparent sein, damit er wirksam ist. Daher sollten Sie zwingend die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, den Ort, die Dauer und die Häufigkeit des begleitenden Unterrichts, die Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials, in den Vertrag aufnehmen.

Achtung: Es gelten darüber hinaus umfangreiche Belehrungspflichten zum Widerrufsrecht. Lassen Sie sich von unserem spezialisierten Team beraten.

Kündigung und Anfechtung von Coachings 

Coachings können gem. § 5 FernUSG ohne Angabe von Gründe gekündigt werden. Die Frist zur Kündigung beträgt zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss sechs Wochen und nach Ablauf des ersten Halbjahres drei Monate. Kündigt ein Teilnehmer, muss er nur den Anteil des Gesamtpreises bezahlen, der dem Teil des in Anspruch genommenen Fernunterrichts entspricht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite

Teilweise sind die Verträge auch aufgrund von irreführender Werbung wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Viele der Anbieter der Coachings werben mit enormen Gewinnen bereits nach kurzer Zeit oder mit einem garantierten Erfolg. Dies kann unter Umständen eine irreführende Werbung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG darstellen. Wenn sich der Teilnehmer aufgrund dieser irreführenden Werbung dazu entscheidet, den Vertrag abzuschließen, ist der Vertrag regelmäßig wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar.

Fazit 

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Coachings zumindest staatlich zugelassen sein müssen, um rechtswirksam zu sein. Ferner müssen grundsätzliche Vertragsparamenter beachtet werden und der Vertrag muss eine umfassende Widerrufsbelehrung enthalten, da die Regelungen des BGB und EGBGB über Fernabsatzverträge entsprechend gelten.

Wir möchten Sie auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei Verstößen gegen das FernUSG oder andere gesetzliche Vorgaben gem. § 21 FernUSG ein Bußgeld drohen kann. Die wichtigste Grundlage für einen wirksamen Vertragsschluss ist aber immer die Zulassung, bei deren Einholung unser Team Ihnen beratend zur Seite steht. 

Sie haben Fragen zum Thema Coachings? Sie möchten einen Online-Kurs mit Ihrer Expertise anbieten oder sich als Kunde von einem Vertrag lösen? Wir beraten Sie vollumfänglich zu diesem Thema. Melden Sie sich bei uns! 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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